SVHC
Die REACH-Verordnung definiert in Art. 57 die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). Die Bezeichnung SVHC steht für Substances Of Very High Concern. SVHC beschreiben CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1A und 1B) sowie PBT-Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPVP-Stoffe) oder aus anderen Gründen vergleichbar besorgniserregend sind.
Besondere Verpflichtungen gelten für diejenigen Stoffe mit SVHC-Eigenschaften, die bereits in der so genannten „Kandidatenliste“ genannt sind. Bislang sind dort 144 Stoffe (Stand 06/2013) gelistet. Die Kandidatenliste dient dazu, potenziell zulassungspflichtige Stoffe zu identifizieren. Auf Antrag einzelner EU-Mitgliedsstaaten oder der EU-Kommission wird diese kontinuierlich erweitert. Langfristiges Ziel der EU ist es, alle ca. 400 SVHC soweit möglich durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen.
SVHC in Stoffen und Gemischen
SVHC sind i.d.R. gleichzeitig gefährliche Stoffe im Sinne der CLP-Verordnung und müssen in den Sicherheitsdatenblättern (SDB) für Stoffe und Gemische ausgewiesen werden.
Auch diejenigen SVHC, die nicht in die Kategorie „gefährliche Stoffe“ fallen, müssen in Sicherheitsdatenblättern von Stoffen und Gemischen ausgewiesen werden.
SVHC in Erzeugnissen
Für SVHC in Erzeugnissen sieht die REACH-Verordnung ebenfalls Informationspflichten vor. Hier existieren zwar keine Sicherheitsdatenblätter, die Hersteller und Vertreiber müssen jedoch im „Business To Business“-Bereich kommunizieren, wenn mehr als 0,1 Massen-% an SVHC (jeder Einzelsubstanz) enthalten sind. Im „Business To Consumer“-Bereich erfolgt diese Informationsweitergabe nur auf Anfrage der Hersteller. Nähere Informationen zum Auskunftsrecht unter: http://www.reach-info.de/auskunftsrecht.htm.
Zudem verlangt die 2011 verabschiedete Bauproduktenverordnung ((EU) Nr. 305 /2011) seit 01.07.2013 eine generelle Kennzeichnung von SVHC der Kandidatenliste in allen Bauprodukten (Gemische und Erzeugnisse), die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, sofern der Gehalt 0,1 Massen-% (jeder Einzelsubstanz) überschreitet. Die entsprechenden Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung, die zusätzlich zur CE-kennzeichnung erstellt und dem Bauprodukt beigefügt werden muss, zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es kein harmonsiertes Format für diese Informationsvermittlung, ähnlich dem Sicherheitsdatenblatt für Gemische (siehe auch Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) über die möglichen Formate dieser Pflichtkennzeichnung)
Für gefährliche Stoffe, die keine SVHC sind, besteht auch über diese Regelung für Erzeugnisse keine Informationspflicht.
Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe
Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht der ausgewählten gefährlichen Stoffe gemäß CLP-VO und der besonderes besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach REACH-VO.
CLP-VO | REACH-VO | |||
Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP-VO | H-Sätze | Alt: R-Sätze | SVHC | |
akute Toxizität | H300, 310, 330 | R26/27/28 | - | |
CMR | Keimzell-Mutagenität | |||
Muta. 1A / (alt: EU Kat. 1) | H340 | R46 | X | |
Muta. 1B / (alt: EU Kat. 2) | H340 | R46 | X | |
Muta. 2 / (alt: EU Kat. 3) | H341 | R68 | - | |
Karzinogenität | ||||
Carc. 1A / (alt: Eu-Kat. 1) | H350 | R45 | X | |
Carc. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) | H350 | R45 | X | |
Carc. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) | H351 | R40 | - | |
Reproduktionstoxizität | ||||
Repr. 1A / (alt: EU-Kat. 1) | H360 | R60, R61 | X | |
Repr. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) | H360 | R60, R61 | X | |
Repr. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) | H361 | R62, R63 | - | |
akut gewässergefährdend | H400 | R50 | - | |
chronisch gewässergefährdend | H400/410, H411 | R50/53, R51/53 | - | |
Sensibilisierung der Atemwege | H334 | R42 | - | |
Sensibilisierung der Haut | H317 | R43 | - | |
weitere Merkmale nach REACH-VO | ||||
persitent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) (*) | X | |||
sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) | X |
(*) Eine Kennzeichnung der PBT-Eigenschaft gibt es nicht. PBT-Stoffe sind in der Regel chemikalienrechtlich als toxisch (human- oder ökotoxisch) eingestuft. Da die Kriterien für PBT-Stoffe jedoch über diese Einstufung hinausgehen, handelt es sich nur bei einer kleinen Anzahl dieser toxischen Stoffe um PBT-Stoffe.
siehe auch CMR, Gefahrstoff (= gefährliche Stoffe), Leistungserklärung nach BPVO, PBT, Sicherheitsdatenblatt
Quellen
- Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017: BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
15.12.2021 / LK