Materialökologische Anforderungen: Innenwand- / Deckenfarben
Informationen zu den Anforderungen an Innenwand- und Deckenfarben
Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Innenwand- / Deckenfarben Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Innenwand- und Deckenfarben sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Innenwand- und -Deckenfarben gelten bereits ab QN3 die Anforderungen des Blauen Engels DE-UZ 102 u.a. mit Anforderungen an VOC, SVOC und Formaldehyd. Mit der neuen Version des Blauen Engels (Ausgabe 2019 s.u.) sind nun auch Konservierungsmittel aufgrund ihres allergisierenden Potentials ausgeschlossen. Kalk-, Silikat- und Dispersionssilikatfarben benötigen aufgrund ihrer Alkalität i.d.R. von Haus aus keine Konservierungsmittel. Produkte mit dem natureplus-Umweltzeichen erfüllen weitestgehend ebenfalls alle Anforderungen, sodass eine ausreichende Produktverfügbarkeit mit dem einfachen Nachweis Umweltzeichen gegeben ist. Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden. |
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Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Innenwand- und Deckenfarben? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen zu Wand- und Deckenfarben finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, BNB-Kriterien, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz". → Wand- und Deckenfarben, innen + außen mit den jeweiligen Untergruppen |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. |
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Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: |
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Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". |
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Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. |
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Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
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Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen |
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Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. |
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Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). |
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Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. |
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Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. |
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Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5 + QNG-313, Pos. 5.5
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB |
QN2 = QNG |
Lösemittelfreie und weichmacherfreie Produkte gemäß VdL-RL 01; Für QNG zusätzlich: |
Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-Richtlinie 01 |
QN3 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 1025 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 1025 (s. Det. Übersicht) oder glw. |
QN4 | ||
QN5 |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detailierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. a + b) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 5 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% *Hinweis: SVHC sind ab QN3 ausgeschlossen. |
+ | + | -* | -* | -* | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
Blauer Engel DE-UZ 1023, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17: SVHC dürfen nicht enthalten sein |
EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen ab QN2: | |||||||||
lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL 01 *Hinweis: ab QN3 höhere bzw. erweiterte Anforderungen Dies umfasst auch folgende Anforderungen |
- | + | (-)* | (-)* | (-)* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Beschränkung des VOC-Gehalts und Weichmacheranteils je 700 mg/kg (ppm) *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Produkt darf nicht eingestuft sein in CMR- Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 *Hinweis: ab QN3 höhere Anforderungen über Blauen Engel |
- | + | (+)* | (+)* | (+)* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Produkt darf nicht eingestuft sein in bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß EG-VO 1272/2008 *Hinweis: ab QN3 höhere Anforderungen über Blauen Engel |
- | + | (+)* | (+)* | (+)* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Blei-, Cadmium, oder Chrom(VI)-Verbindungen u.a. *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter perfluorierter Tenside *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen ab QN3: Blauer Engel DE-UZ 1022,5 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1A, 1B + 2 gemäß EG-VO 1272/2008, Kat 1 + 2 gemäß TRGS 905 | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | SDB (wenn keine deklariert), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss akut toxischer, bestimmter toxischer und bestimmter gewässergefährdender Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | Herstellererklärung, SDB mit Einschränkung4, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 |
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Ausschluss von Pigmenten auf der Basis von Blei | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 174 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Weichmachern | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 174 / jeweils über den allgemeinen Ausschluss halogenorganischer Verbindungen |
Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
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Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 700 ppm *Hinweis: bereits ab QN3 gefordert (lösemittelfrei s.o.) |
- | +* | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Emissionsprüfbericht | |
Beschränkung des SVOC-Gehalts auf max. 500 ppm | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Emissionsprüfbericht | |
Ausschluss von Bioziden einschl. Neu! Ausschluss von Konservierungsmitteln einschl. Beschränkung des Gehalts an freiem Formaldehyd auf unter 10ppm |
- | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff): für alkalische (i.d.R. alle mineralischen) Farben, im Österr. UZ kein entsprechender Ausschluss |
Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen an Titandioxid als Pigment | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | Ti geregelt, Gleichwertigkeit unsicher: natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 |
Herstellererklärung |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Der Blaue Engel (DE-UZ 102) schließt über seine Stoffausschlüsse alle SVHC und andere gefährliche Stoffe als "konstitutionelle Bestandteile" aus. Dies kann im Einzelfall zum geforderten Deklarations- oder Ausschluss-Grenzwert 0,1% differieren.
Da der Blaue Engel als Standardanforderung und -nachweis ab QN3 gilt und einige weitere Stoffausschlüsse fordert, erfüllen Produkte mit dem Blauen Engel sowieso bereits die Anforderungen für die höheren Qualitätsniveaus.
Die anderen genannten Umweltzeichen nennen i.d.R. auch den Ausschlussgrenzwert 0,1%. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein. 4 An diesen Stellen sind die Umweltzeichen unterschiedlich geregelt. Die Vorgaben sind deshalb nicht eindeutig vergleichbar. Die grundsätzlichen Themenbereiche sind jedoch erfasst und diesbezügliche Ausschlüsse formuliert. 5 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Beschichtungen nach Kategorie A und B entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand und Decke im Innenraum einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5, QN2 + QNG-313, Pos. 5.5
Lösemittelfreie und weichmacherfreie Produkte gemäß VdL-RL 01;
Für QNG gilt zusätzlich:
Formaldehydfreie Produkte gemäß VdL-RL 01.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe gemäß VdL-Richtlinie 01 sind für Beschichtungen entsprechend Unterkategorie a und b nach Decopaint Richtlinie (RL 2004/42/EG) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand und Decke in Innenräumen einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
lösemittelfrei, weichmacherfrei und formaldehydfrei nach VdL-Richtlinie 01
Die Produkte müssen lösemittelfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an VOC (gemäß Richtlinie 2004/42/EG) im Beschichtungsstoff kleiner als 700ppm (mg/kg) ist, bestimmt nach DIN EN ISO 17895 oder DIN EN ISO 11890-2 oder durch Berechnung anhand von Herstellerangaben.
Die Produkte müssen weichmacherfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an äußeren Weichmachern (im Sinne der VdL-RL 01, bestimmt nach DIN EN ISO 11890-2) oder durch Berechnung anhand von Herstellerangaben im Beschichtungsstoff kleiner als 700ppm (mg/kg) ist.
Für QNG müssen die Produkte zusätzlich formaldehydfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an freiem Formaldehyd im Produkt gemäß VdL-Richtlinie 03 kleiner als 2 ppm (mg/kg) ist.
Neben der Lösemittel-, Weichmacher- und Formaldehydfreiheit müssen die Produkte gemäß VdL-Richtlinie 01 außerdem folgende allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe, SVHC und VOC erfüllen:
Schwermetalle
Den Produkten dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden, die folgende Schwermetalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen. Eventuell auftretende Verunreinigungen durch diese Metalle dürfen jeweils höchstens 100 ppm (mg/kg) betragen.
Einstufung nach CLP
Die Produkte dürfen folgende Einstufung und Kennzeichnung nach CLP - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht aufweisen:
- Akute Toxizität Kat. 1 - 3: H300, H310, H330, H301, H311, H331
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kat. 1, 2: H370, H371
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1: H372
- Sensibilisierung der Atemwege Kat. 1, 1A, 1B; H334
- Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350
- Keimzell-Mutagenität Kat. 1A, 1B: H340
- Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360
Weichmacher
Weichmacher, die im Anhang der Bedarfsgegenständeverordnung §3, Anlage 1, laufende Nummer 7 und 8, aufgeführt sind, dürfen in Beschichtungsstoffen, die nach VdL-Richtlinie 01 deklariert werden, nicht eingesetzt werden.
Perfluorierte Tenside
Folgende langkettige perfluorierte Tenside dürfen nicht verwendet werden: Perfluorcarbonsäuren mit Kohlenstoffkettenlängen ≥ C8 einschließlich Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoralkylsulfonate mit Kohlenstoffkettenlängen ≥ C6 einschließlich Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und verwandte Verbindungen, die zu den zuvor genannten langkettigen perfluorierten Tensiden abgebaut werden können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass das Produkt die genannten Anforderungen gemäß Definition VdL-RL 01 einhält
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Prüfung der Einstufung nach CLP (die genannten H-Sätze dürfen bei der Einstufung nicht aufgeführt sein)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD , PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Innenwand- und Deckenfarben keine höheren Anforderungen gestellt als für QN3+4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN3+4 automatisch mit erfüllen.
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe gemäß Blauer Engel (DE-UZ 102) sind für Beschichtungen entsprechend Kategorie A und B nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand- und Decke im Innenraum einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den gebrauchsfertigen Produkten nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Die gebrauchsfertigen Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B, Carc.2
H350: Kann Krebs erzeugen
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugenH351: Kann vermutlich Krebs erzeugen
-
keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B, Muta.2
H340: Kann genetische Defekte verursachenH341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
-
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B, Repr.2
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenH361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1A, K1B, K2)
- erbgutverändernd (M1A, M1B, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RF2, RD1A, RD1B, RD2)
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB), wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter toxischer, akut toxischer und gewässergefährdender Stoffe
Die gebrauchsfertigen Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2, Acute Tox.3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H301: Giftig bei Verschlucken
H311: Giftig bei Hautkontakt
H331: Giftig bei Einatmen - toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1, STOT SE 2, STOT RE 1, STOT RE 2
H370: Schädigt die Organe
H371 : Kann die die Organe schädigen
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
H373: Kann die die Organe schädigen bei längerer und wiederholter Exposition - gewässergefährdend der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic1, Aquatic Cronic 2
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von bestimmten Pigmenten
Pigmente, die Bleiverbindungen enthalten, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden. Prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen dürfen für Blei bis zu 200 ppm im Pigment enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten
Produkte, die Alkylphenolethoxylate und/oder deren Derivate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Weichmachern
Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder aus der Gruppe der Organophosphate enthalten, oder vergleichbare andere hochsiedende Stoffe dürfen den Wand- und Deckenfarben nicht zugesetzt werden (äußere Weichmacher im Sinne der VdL-Richtlinie 01 / 2.4). Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Weichmachergehalt im Fertigprodukt 1g/l nicht überschreitet.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von perfluorierten und polyfluorierten Chemikalien
Es dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm
Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem GHS-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
Beschränkung des Gehalts flüchtiger organischer Stoffe (VOC)
Der Gehalt der Wand- und Deckenfarbe in der gebrauchsfertigen Form (dies gilt z.B. auch für Farbmischsysteme) an flüchtigen organischen Stoffen (VOC, Volatile Organic Compounds) darf den Höchstwert von 700 ppm nicht überschreiten. Unter VOC sind alle organischen Substanzen (z.B. Restmonomere, Lösemittel, Filmbildungshilfsmittel, Konservierungsmittel und andere produktionsbedingte Begleitstoffe) zu verstehen, welche durch Totalverdampfung und anschließender gaschromatographischer Analyse bis zur Retentionszeit der Substanz Tetradecan (Siedepunkt: 252,6°C) auf einer unpolaren Trennsäule eluiert werden.
Prüfverfahren:
Prüfverfahren nach DIN EN ISO 17895 (Prüfung des In-can VOC Gehaltes in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben) oder nach DIN EN ISO 11890-2 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt)) einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die jeweilige Methode akkreditierten Prüfstelle. Hierzu ist die Zertifizierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunde des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) oder eines anderen Akkreditierungssystems, das in das multinationale Agreement (MLA) aufgenommen ist, vorzulegen. Erfolgt die Prüfung nach DIN EN ISO 11890-2 ist eine Bestimmungsgrenze von 100 ppm durch das Prüflabor nachzuweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung mit Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen zum VOC-Gehalt gemäß DE-UZ 102 mit entsprechenden Prüfberichten, die maximal 2 Jahre alt sein dürfen.
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung des Gehalts schwer flüchtiger organischer Stoffe (SVOC)
Der Gehalt der Wand- und Deckenfarbe in der gebrauchsfertigen Form (dies gilt z.B. auch für Farbmischsysteme) an schwer flüchtigen organischen Stoffen (SVOC, Semi Volatile Organic Compounds) darf den Höchstwert von 500 ppm nicht überschreiten.
Prüfverfahren:
Prüfverfahren nach ISO 11890-2 / CEPE guidance 2015-10-2614 (Anhang). Hierzu ist die Zertifizierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunde des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) oder eines anderen Akkreditierungssystems, das in das multinationale Agreement (MLA) aufgenommen ist, vorzulegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung mit Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen zum VOC-Gehalt gemäß DE-UZ 102 mit entsprechenden Prüfberichten, die maximal 2 Jahre alt sein dürfen.
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Bioziden einschließlich Konservierungsmitteln und Beschränkung von Formaldehyd
Wand- und Deckenfarben, die Biozide enthalten, sind ausgeschlossen. Auch der Einsatz von Topf- oder Filmkonservierungsmitteln ist nicht zulässig.
Der Gehalt an Isothiazolinonen von Wandfarben und Farbmischsystemen in der gebrauchsfertigen Form darf im Einzelnen einen Maximalgehalt von:
- BIT ≤ 10 ppm
- MIT < 1,5 ppm
- CIT < 0,5 ppm
- alle anderen Isothiazolinone < 2 ppm bezogen auf die Einzelsubstanz
- freies Formaldehyd < 10 ppm
nicht überschreiten.
Die Konservierung der Vorprodukte ist so zu gestalten, dass die Konservierung dieser im Endprodukt keine konservierende Wirkung hat. Diese Wandfarben sind mit „Kann Spuren von Konservierungsmitteln enthalten“ auf dem Gebinde und dem Technischen Merkblatt zu kennzeichnen.
Wird das Produkt Wandfarbe als konservierungsmittelfrei ausgelobt, sind alle Konservierungsmittel auf die Einzelsubstanz bezogen einschließlich Formaldehyd begrenzt auf 2 ppm, außer CIT < 0,5 ppm und MIT < 1,5 ppm.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Anforderungen an Titandioxid als Pigment
Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen:
Für das Sulfatverfahren:
- SOx berechnet als SO2: 7,0 kg/t TiO2- Pigment
- Schwefelablauge: 500 kg/t TiO2- Pigment
Für das Chlorverfahren:
- Wird natürliches Rutilerz verwendet, 103 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Wird synthetisches Rutilerz verwendet: 179 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Werden Schlackenerze verwendet: 329 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Wird mehr als eine Sorte Erz verwendet, finden die Werte im Verhältnis zur Menge der einzelnen verwendeten Erzarten Anwendung.
Hinweis: SOx- Emissionen gelten nur im Sulfatverfahren. Für die Definition von Abfall gilt Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Kann der TiO2-Hersteller Artikel 5 (Herstellung von Nebenprodukten) der Abfallrichtlinie für feste Abfälle entsprechen, werden diese Abfälle ausgenommen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 102 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5, da mit der Neuversion des Blauen Engel (Ausgabe 2019) nun auch Konservierungsmittel ausgeschlossen sind (Erl. s. Det. Übersicht). Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
Umweltzeichen DE-UZ 102, natureplus oder glw. |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. A+B) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
|
Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 102 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) empfehlenswert zur Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: natureplus-Qualitätszeichen als alternativen Nachweis zulassen. |
Blauer Engel DE-UZ 102 oder natureplus-Qualitätszeichen |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen. | |||
derzeit keine, da der Blaue Engel in der neuen Version3 (Ausgabe 2019) und mit Ablauf der Gültigkeit der alten Version am 31.12.2020 Konservierungsmittel (Topfkonservierung) ausschließt. Erläuterungen + Infos zu Konservierungsmitteln in Wandfarben siehe → WECOBIS Sonderthemen / Isothiazolinone als Konservierungsmittel in Wandfarben + Umweltbundesamt / Moratorium zum Umweltzeichen für Wandfarben |
- | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben und Rückbau, Klimaschutz, ...
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 102 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5, da mit der Neuversion des Blauen Engel (Ausgabe 2019) nun auch Konservierungsmittel ausgeschlossen sind (Erl. s. Det. Übersicht). Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
Umweltzeichen DE-UZ 102, natureplus oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
- |
derzeit keine → QN5 |
- |
projektbezogen / Planungsanforderung: |
Planungsunterlagen |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. A+B) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
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Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit als Planungshinweis: Farben haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können daher nicht getrennt, sortenrein zurückgebaut oder als gesonderte Schicht behandelt werden. Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und stellen für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird. |
./. | ./. | |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
|
höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 102 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) empfehlenswert zur Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: natureplus-Qualitätszeichen als alternativen Nachweis zulassen. Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels ebenso wie über das natureplus-Qualitätszeichen werden SVHC und CMR-Stoffen, sowie weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen, die die spätere Verwertbarkeit erschweren könnten. |
Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
keine weitergehenden Anforderungen3 ggf. projektspezifisch / Planungsanforderung: Auf wenig beanspruchten Flächen können im Sinne einer besseren Verwertbarkeit reine Kalk- oder Silikatfarben (2K, Pulver) bevorzugt und allgemein bunte Farben vermieden werden.4 |
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weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
keine weitergehenden Anforderungen 3,4 (s.o.) | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Der Blaue Engel DE-UZ 102 ebenso wie das natureplus-Qualitätszeichen stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von Schadstoffen, die die Verwertbarkeit beschichteter Materialien beeinträchtigen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Wand- und Deckenfarben gestellt. 4 Im Sinne einer besseren Verwertbarkeit ist es vorteilhaft, auf bunte Farbbeschichtungen zu verzichten. Ebenso sind rein mineralische Farben (ohne Konservierungsmittel oder Kunstharzanteile) vorteilhaft auf mineralischen Untergründen, weshalb bei technischer Eignung z.B. reine Kalk- oder Silikatfarben eingeplant werden können. Derzeit ist allerdings kein Produkt mit Umweltzeichen aus diesem Produktbereich bekannt, im Geltungsbereich des Blauen Engel sind Kalk- oder 2K-Silikatfarben aufgrund ihrer Alkalität gar nicht erfasst, insofern sollte ein solches für diese Farben auch nicht ausgeschrieben werden. Abgesehen von der Alkalität, die nur die Verarbeitung betrifft, sind von diesen Farben aber auch keine relevanten Umwelt- oder Gesundheitsgefahren zu erwarten.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Links zur Produktgruppe
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WECOBIS-Baustoffinformationen
- Wand- und Deckenfarben, innen + außen
- Kalkfarben
- Leimfarben / Kasein- + Lehmfarben
- Polymerisatharzfarben
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- Blauer Engel (DE-UZ 102) / Emissionsarme Innenwandfarben
- natureplus - Wandfarben
- Österr. Umweltzeichen (UZ 17) - Wandfarben
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG
- VdL-RL 01 / Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten
- Isothiazolinone in Bauprodukten
- Blauer Engel (DE-UZ 102) / Moratorium_Isothiazolinone
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)