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Materialökologische Anforderungen: Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen)

Informationen zu den Anforderungen an Fließbeschichtungen auf mineralischen Oberflächen

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Fließbeschichtungen auf mineralischen Oberflächen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Kunstharzbeschichtungen auf PU- und EP-Basis sind ab QN5 nur noch Produkte zulässig, die in ihrer - für Aufenthaltsräume sowieso erforderlichen - AgBB-Prüfung (s.u.) nur ca. 1/4 des Grenzwerts für TVOC erreichen (max. 0,25mg/m3).
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in BNB_1.1.6 derzeit nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen, damit diese Produkte dieselben Anforderungen wie PU- und EP-Beschichtungen erfüllen müssen.
2K (2-komponentigen)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente sind grundsätzlich anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen. Der Einsatz sollte daher technisch begründet sein.  
Reiter Innenraumluft / TBplusi
→ WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Hinweise zu den GISCODE-Anforderungen ab QN2

Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte / RE0, RE1 + RE2 wurden ersetzt
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-Nachweis

Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Hinweise zum Geltungsbereich

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Kunstharzbeschichtungen auf Polyurethan- oder Epoxidharzbasis (1K- und 2K-Systeme), welche vor Ort als Fußbodenbeschichtungen (Versiegelungen, Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen eingesetzt werden (ausgenommen OS-System für Parkhaus, etc.).
Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschemas" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17 + 19 nicht adressiert und über BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

Für vor Ort verarbeitete 

gibt es eigene materialökologische Anforderungen.

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Kunstharzbeschichtungen auf mineralischen Oberflächen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Kunstharzbeschichtungen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe, sofern vorhanden.

 → Bodenbeläge / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.

Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen

   
  Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen
 

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau.

In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle)

Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"

Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte.
Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1.
Um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Es wird daher empfohlen für Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 soweit möglich Qualitätsniveau QN4 oder QN5 zu realisieren.

Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"

Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt.
Dabei erfolgt die Gesamtbewertung über eine Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt sowie über den Kohlendioxidgehalt der Innenraumluft (personenbezogenen Außenluftvolumenstrom), welche jeweils zu 50 % in die Bewertung eingehen. Zudem ist die mikrobiologische Situation zu prüfen und zu dokumentieren. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist.
Der Kriteriensteckbrief selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle (i.e. Raumluftmessung). Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert.
Bei Anwendung der in WECOBIS dargestellten Material- und Produktanforderungen kann - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologischen Situation - mit einer guten Luftqualität im Innenraum und der Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) im Kriterium gerechnet werden.

Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"

Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer

  • Rückbaufähigkeit = Aufwand für Abbruch / Rückbau aus dem Gebäudeverband
  • Trennbarkeit = Aufwand für die sortenreine Trennung mehrschichtiger und / oder inhomogener Bauteile
  • Verwertbarkeit = Nutzbarkeit der Baustofffraktionen nach derzeit technischen Möglichkeiten

Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen.

Hinweis zur Bewertung nach BNB:
Zur Einordnung und Gewichtung der vollständigen Anforderungen der Kriteriensteckbriefe ist eine weitergehende Kenntnis der Inhalte erforderlich.

Tipp für die Planung

Im Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe?

  Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen
 

BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNG

Der Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden.
ausführliche Infos → Infoseite zum QNG

Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien

Dazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6..

Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBIS

Da die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle.

  Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen
 

Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden.

In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden.

Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich.

Tipp für die Planung:
Im Reiter "Planungsgrundlagen" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich ihrer Umwelt- und Gesundheitsrelevanz und eventueller Alternativen eingeordnet.

  Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen
 

Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...".
→ siehe auch "Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen für Planung und Ausschreibung in WECOBIS?"
Der Reiter "Innenraumluft" erscheint nur, wenn die Produktgruppe innenraumrelevant ist.
Jedes Thema beginnt zunächst mit einer Übersicht zu möglichen materialökologischen Produktanforderungen und den zugehörigen Nachweismöglichkeiten. Die vollständigen Textbausteine für Planung und Ausschreibung folgen ggf. in einem weiteren Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
→ Details zu den einzelnen Inhalten siehe unten "Infos zum Reiter ..."

  Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen
 

Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt.
In einem weiteren Unterreiter "Anforderungen /Textbausteine" finden sich die Textbausteine. Im Reiter "Lokale Umwelt" sind diese Anforderungen noch einmal nach Qualitätsniveaus "Textbausteine / QN ..." unterteilt. Bei den Anforderungen in den Reitern "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ..." handelt es sich ggf. um zusätzliche Anforderungen, die grundsätzlich auf den höchsten Anforderungen (QN5) im Reiter "Lokale Umwelt" aufbauen.

Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen.
Im Textfeld "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
→ Erläuterungen zu den Inhalten der Themenreiter siehe unten unter "Infos zum Reiter ..."

  Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen
 

Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine

  • Definition der materialökologischen Anforderungen in Bauteilschichtenfolge und Regeldetails
    Bereits in der Vorentwurfs- und Entwurfsplanung helfen die Texte, zusammen mit der Übersichtstabelle und den Hinweisen und ggf. Hintergrundinformationen im Reiter "Erläuterung" (siehe oben), die möglichen Anforderungsstandards auszuwählen und zu vergleichen. Damit können z.B. Entscheidungen für bestimmte Qualitätsniveaus und Planungsziele begründet getroffen werden. Den Baukosten-(Grob-) Elementen und den Regeldetails können diese Anforderungen zugrunde gelegt werden. Planungsstandards können bezüglich ihrer materialökologischen Qualität eingeordnet und ggfs. angepasst werden.
  • Textliche Beschreibung der Materialanforderungen in Werk- und Detailplanung
    Teile der Texte können in die Detailplanung als Anforderungen an bestimmte Materialien übernommen werden.
    Durch die schriftliche Ergänzung mit oder auch durch den Verweis auf die jeweiligen Textblöcke und Qualitätsniveaus können die materialökologischen Anforderungen umfassend in der Detailplanung festgelegt werden.
    Bei der Marktrecherche und der Verfügbarkeitsprüfung für geeignete Bauprodukte können die Textbausteine Herstelleranfragen zugrunde gelegt werden.
  • Kommunikation zwischen den Planungsbeteiligten
    An den Schnittstellen der unterschiedlichen Planungsbeteiligten, insbesondere zwischen Planung, Werkplanung und Ausschreibung (Vorbereitung der Vergabe, Vergabe) sowie Bauplanung - und Baudurchführung können mithilfe dieser Textbausteine die materialökologischen Anforderungen zwischen den verschiedenen Planungs- und Baubeteiligten in einheitlicher und effektiver Form übergeben und kommuniziert werden.
  • Leistungsbeschreibung in Leistungsverzeichnissen
    Die Textbausteine sind einfach formatiert und können als kurze Leistungsbeschreibung entweder per Kopieren in die Zwischenablage (Button "Textbaustein kopieren") oder per Download (Button "Download Gesamt-pdf") in der ausführlichen Version ("Detaillierte Anforderungsbeschreibung") als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Damit ist eine Übernahme in unterschiedlichste Textbearbeitungs- und AVA-Programme mit geringem Bearbeitungsaufwand möglich.
    Die Texte können in Vertragsbedingungen, Hinweistexten oder Standardbeschreibungen als Vorbemerkung oder als Beschreibung einer Teilleistung eingefügt werden. Denkbar ist auch eine Bündelung der materialökologischen Anforderungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis. Dies erfordert dann aber eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen materialökologischen Anforderung dieser Anlage in der Leistungsbeschreibung selbst.
    Grundsätzlich muss der Ersteller der Leistungsbeschreibung entscheiden, wie, an welcher Stelle und in welcher Form er die Texte in ein Leistungsverzeichnis einbindet. Insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern ist er in diesen Fragen an die rechtlichen und formalen Vorgaben der VOB gebunden, siehe auch VOB und Vergabehandbuch des Bundes oder die Vergabehandbücher der Länder. Auch die Verwendung des Standardleistungsbuches kann eine spezielle Struktur des Leistungsverzeichnisses erfordern, siehe auch Informationen und Downloads auf der Internetseite des GAEB (Gemeinsamer Ausschuss für Elektronik im Bauwesen).
    Hilfreiche Informationen findet man dazu auch auf den Seiten den Umweltbundesamtes (UBA). Das UBA hat für öffentliche Auftraggeber Schulungsskripte für die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte (auch Bauprodukte) herausgegeben, die auch die Möglichkeiten in der Ausschreibung erörtern.
 
  Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen
 

Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen

In Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert.
→ Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 / Tabelle 2, Übersicht der grundsätzlich relevanten Nachweisdokumente
→ Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 / Anlage 1, Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß Qualitätsniveau 1 bis 5.

Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder Deklarationen

Ein Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind.
Eine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen.
Wird als Anforderung ein GISCODE genannt, sind für das jeweilige Qualitätsniveau nur Produkte mit der genannten GISCODE-Eigenschaft zugelassen. Da es sich beim GISCODE um eine Selbsteinstufung durch den Hersteller (kein Umweltzeichen, sondern die Einordnung in ein bestimmtes Eigenschaftsprofil) handelt, kann diese auch bereits über die zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

  Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen
 

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau.

Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt.

Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab.

Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen.

Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"

   
  Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen
 

Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt.
Auch die Textbausteine in WECOBIS werden deshalb entsprechend den jeweiligen Qualitätsniveaus dargestellt.
→ weitere Erläuterungen zu BNB siehe oben unter "Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen für Planung und Ausschreibung in WECOBIS?"

Tipp für die Planung

Im Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe?

  Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN?
Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren.
In der detaillierten Übersichtstabelle werden die einzelnen Anforderungen etwas genauer dargestellt und z.T. wichtige Hintergründe in den Fußnoten erläutert.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)

Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage

"Fehlende" QNs

In einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).

Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"

In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen.

Icons

Die Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit.

Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert.

Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder Deklarationen

Zum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind.
Wird als Anforderung ein GISCODE genannt, sind für das jeweilige Qualitätsniveau nur Produkte mit der genannten GISCODE-Eigenschaft zugelassen. Da es sich beim GISCODE um eine Selbsteinstufung durch den Hersteller (kein Umweltzeichen, sondern die Einordnung in ein bestimmtes Eigenschaftsprofil) handelt, kann diese auch bereits über die zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Tipp für die Planung

Eine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen.

  Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe.
Die Textbausteine zur "Lokalen Umwelt" sind den Reitern QN1 bis QN5 zugeordnet, entsprechend den Qualitätsniveaus in Kriteriensteckbrief 1.1.6. Die Texte sind einfach formatiert, um möglichst unkompliziert auch in Ausschreibungsprogrammen verwendet werden zu können.

QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren.

Beispiel

Im Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1.

"Fehlende" QNs

In einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).

  Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen
 

In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt.

Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden.
Auch unabhängig von einer Zertifizierung müssen öffentliche Auftraggeber aus vergaberechtlichen Gründen Produkte zulassen, die zwar die geforderte Produktkennzeichnung nicht führen, jedoch entsprechende Konformitätsnachweise für die gewünschten Anforderungen vorlegen können. (s. dazu auch Informationen unten zur öffentlichen Beschaffung)
Daher genügt ein einfacher Verweis auf die gewünschte Produktkennzeichnung nicht. Um Nachweis und Prüfung zu ermöglichen, müssen die jeweiligen Einzelanforderungen der Produktkennzeichnung bekannt und benannt sein. Entsprechend umfangreich fällt daher ggf. die Beschreibung der materialökologischen Anforderungen aus.

Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen.

Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt.

Tipps für weitere Informationen zum Thema

  • Weitere ausführliche Information zu Inhalt, Aufbau und Verwendung der Textbausteine siehe Reiter Erläuterung.
  • Tabellarische Übersicht zu den jeweiligen materialökologischen Anforderungen und Nachweismöglichkeiten (auch zu Alternativen) siehe Reiter Übersichtstabelle
  • Das Umweltbundesamt hat für öffentliche Auftraggeber Schulungsskripte für die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte (auch Bauprodukte) herausgegeben. Skript 3 enthält ausführliche Informationen zum Umgang mit Produktkriterien aus Umweltzeichen.
 

Infos zum Reiter "Innenraumluft"

   
  Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen
 

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können.

Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt.
WECOBIS orientiert sich hier an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau.
Dort erfolgt die Gesamtbewertung über eine Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt sowie über den Kohlendioxidgehalt der Innenraumluft (personenbezogenen Außenluftvolumenstrom), welche jeweils zu 50 % in die Bewertung eingehen. Zudem ist die mikrobiologische Situation zu prüfen und zu dokumentieren.
→ weitere Erläuterungen zu BNB siehe oben unter "Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen für Planung und Ausschreibung in WECOBIS?"

In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert.
Bei Anwendung der in WECOBIS dargestellten Material- und Produktanforderungen kann - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologischen Situation - mit einer guten Luftqualität im Innenraum und der Erfüllung eines hohen Anforderungsvieaus (hohe Punktezahl) im Kriterium gerechnet werden.

In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung).

Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft".

Hinweis zur Bewertung nach BNB:
Zur Einordnung und Gewichtung der vollständigen Anforderungen der Kriteriensteckbriefe ist eine weitergehende Kenntnis der Inhalte erforderlich.

Tipp für produktgruppenspezifische Hintergrundinfos

Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen.

  Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI.
→ weitere Erläuterungen siehe oben unter "Worum geht es im Reiter Innenraumluft?"

Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten Übersichtstabelle

In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen.

In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen.
Im zweiten Abschnitt werden zusätzliche Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können.

Icons

Die Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit.

Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert.

  Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform.
Werden hier weitergehende Anforderungen (→ TBplusi) genannt, die über die Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" / QN5 hinausgehen, gibt es einen Unterreiter "Textbausteine / Anforderungen". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Werden keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.

  Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen
 

In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen.
Diese Qualität der Innenraumluft soll erreicht werden, ohne einen unnötig hohen (energetischen) Aufwand für den Luftwechsel zu betreiben, da sich dieser wiederum negativ auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirken würde.

Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:

  • Planungsziele Innenraumluft= Textbausteine Teil 1: Ankündigung und Beschreibung der Raumluftmessung am Ende der Bauphase und der gewünschten Qualitäten, die hierbei erreicht werden sollen (Zieldefinition). Dem Anwender der Textbausteine werden mögliche Qualitätsziele zur Innenraumluftqualität dargestellt, aus denen das angestrebte Ziel auszuwählen ist. Dieser Textbaustein ist unabhängig von den jeweiligen Bauproduktgruppen immer identisch und dient der Information sämtlicher Baubeteiligter.
    Achtung!
    Die Verwendung von Teil 1 der Textbausteine allein gewährleistet noch keine Verbesserung der Raumluftqualität. Es handelt sich nur um die Ankündigung und Beschreibung geplanter Kontrollmaßnahmen für die Einhaltung einer Zieldefinition.
  • Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene = Textbausteine Teil 2: Bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind, ein hohes Qualitätsniveau bei der Raumluftmessung sicherzustellen.
    Im WECOBIS-Modul Planungs- und Ausschreibungshilfen finden sich Produktanforderungen zu zahlreichen umwelt- und gesundheitsrelevanten Bauproduktgruppen (z.B. Kleb- und Dichtstoffe im Innenraum, Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge, Elastische Bodenbeläge).
 
  Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen
 

Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt.
Planungsziele Innenraumluft (Textbaustein Teil 1)

Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung Raumluftmessung

Der Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen.
Achtung! Die Verwendung von Teil 1 der Textbausteine allein gewährleistet noch keine Verbesserung der Raumluftqualität. Es handelt sich nur um die Beschreibung geplanter Kontrollmaßnahmen für die Einhaltung einer Zieldefinition .

Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet:

Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert:
Im August 2016 wurde durch den Ausschuss für Innnenraumrichtwerte des Umweltbundesamtes (AIR) im Bundesgesundheitsblatt der neue Richtwert RW I (Vorsorgewert) für Formaldehyd in Höhe von 100 µg/m³ (0,1 mg/m³ statt bisher 0,12mg/m³) veröffentlicht.
aktuelle Liste der Richtwerte → Umweltbundesamt / Ausschuss für Innenraumrichtwerte
ausführliche Informationen zum neuen Richtwert auch in WECOBIS → Sonderthemen / Formaldehyd - Gesundheitliche Bedeutung / Innenraumrichtwerte

Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist.
Es wird nicht empfohlen, die Mindestanforderung entsprechend QN0 (hygienisch auffällig) als Planungsziel zu definieren.
Ein Unterschreiten der Mindestanforderung QN0 ist unbedingt zu vermeiden. Das Gebäude wäre dann als "hygienisch bedenklich" für den Nutzer einzustufen.

  Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen
 

Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen Innenraumlufthygiene

Die Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen.

Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden.

Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis.

Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."

   
  Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen
 

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte  (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (detaillierte Erläuterung s.u.)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Rückbau, Trennung, Verwertung 

Die Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der

  • Schonung der natürlichen Ressourcen,
  • Vermeidung von Abfällen,
  • ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unvermeidbarer Abfälle,
  • gemeinwohlverträglichen Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle.

Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau.
→ weitere Erläuterungen zu BNB siehe oben unter "Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen für Planung und Ausschreibung in WECOBIS?"

Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer

  • Rückbaufähigkeit = Aufwand für Abbruch / Rückbau aus dem Gebäudeverband
  • Trennbarkeit = Aufwand für die sortenreine Trennung mehrschichtiger und / oder inhomogener Bauteile
  • Verwertbarkeit = Nutzbarkeit der Baustofffraktionen nach derzeit technischen Möglichkeiten

Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen.

Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS
WECOBIS betrachtet nur den einzelnen Baustoff, keine Bauelemente mit mehreren Schichten. Daher können dort ausschließlich baustoffrelevante Anforderungen aufgeführt werden, die immer nur Anforderungen in Bezug auf eine bessere Verwertbarkeit darstellen.

Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS
Zusätzlich werden, wenn möglich, tendenzielle Aussagen zur Auswirkung der Stoffe in Bauteilen und Schichtenfolgen, somit zur Beurteilung der Sortenreinheit gegeben, sofern diese Aussagen relevant für die Planung sein können.

Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS
Aussagen zur Rückbaufähigkeit können auf Baustoffebene nicht getroffen werden, weil hierzu das gesamte Gebäude, nicht der einzelne Baustoff zu betrachten wäre.

Hinweis zur Bewertung nach BNB:
Zur Einordnung und Gewichtung der vollständigen Anforderungen der Kriteriensteckbriefe ist eine weitergehende Kenntnis der Inhalte erforderlich.

  Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?)

Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten Übersichtstabelle

In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen.

In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen.
Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe ermöglicht die Beurteilung der Verwertbarkeit und leistet dadurch einen indirekten Beitrag. Sie ist deshalb auch grundsätzlich mit dem Baum für "Lokale Umwelt" markiert (s.u. Icons).
Im zweiten Abschnitt werden gegebenenfalls zusätzliche weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Verwertbarkeit nach dem Rückbau an die Produkte gestellt.

Icons

Die Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit.

  Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen
 

Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform.
Werden hier weitergehende Anforderungen (→ TBplus) genannt, die über die Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" / QN5 hinausgehen, gibt es einen Unterreiter "Textbausteine / Anforderungen". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen TBplus vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen auf EP- + PU-Basis nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 17+19 + QNG-313, Pos. 5.7, 5.8

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC PDB, TM, SDB, abZ!3 (s. Det. Übersicht)
QN2 Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3 (s. Det. Übersicht); Produkte gemäß GISCODE PU104 oder PU204 bzw. RE05 / RE10 (alt: RE0)4; RE20 / RE30 (alt: RE1)4; RE40 / RE50 (alt: RE2)4
Für QNG zusätzlich möglich:
PU-Beschichtungen auch Total solid oder GISCODE PU30, PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT).
SDB, Herstellerklärung, abZ3
QN3
=
QNG
QN4 Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas,3 (s. Det. Übersicht)
Produkte gemäß GISCODE RE04RE14 bzw. PU104;
SDB, Herstellerklärung, abZ3
QN5 Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht)RE14 bzw. PU104;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.3
SDB, Herstellerklärung, abZ + Emissionsprüfbericht3
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt  / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und  Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und 
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Fließbeschichtungen (Versiegelungen) auf Epoxidharz- und Polyurethanbasis2 auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc., siehe dazu eigene Anforderungen für Fließbeschichtungen - OS8 und 11)
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 17 und 19 in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis:
Nachweis AgBB-Schema (z.B. abZ) bereits ab QN1 erforderlich3
+ + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft ./. EPD
(wenn vorh.), Sicherheits-datenblatt (SDB)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% + + + + + Symbol lokale Umwelt - EPD
Anforderungen ab QN2:  für PMMA-Beschichtungen siehe Fußnote 2
GISCODE RE0 (alt! jetzt: RE05, RE10)4RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4
und RE2 (alt! jetzt: RE40, RE50)4
bzw. PU104 und PU204 (keine Marktverfügbarkeit für PU10/20alt)
- + + - - Symbol lokale Umwelt GISCODE - Nachweis über: 
SDB / PDB / TM 1 (sofern 
Information enthalten) 
oder Herstellererklärung
- -
GISCODE RE0 (alt! jetzt: RE05, RE10)4 und RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4
bzw. PU10 4 (keine Marktverfügbarkeit PU10alt)
- - - + + Symbol lokale Umwelt GISCODE - Nachweis über: 
SDB / PDB / TM 1(sofern
Information enthalten) 
oder Herstellererklärung
- -
Einhaltung 
AgBB-Schema
* höhere Anforderungen ab QN5
Hinweis:
bauaufsichtliche Mindestanforderung3
- + + + -*

Symbol Innenraumluft

- -
weitere Anforderungen ab QN5: für PMMA-Beschichtungen siehe Fußnote 2
TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen - - - - + Symbol Innenraumluft - -
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschemas" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17+19 nicht adressiert und in BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 + RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich besteht keine Marktverfügbarkeit für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 (ALT) oder PU20 (ALT)
Der GISBAU Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte wurde mit 01/2023 in einer neuen Version veröffentlicht. Aufgrund der zuvor geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, war eine Einstufung in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) lange Zeit nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) eingestuften PU-Beschichtungen. Diese wurden daher zunächst in PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT) eingestuft. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 01/2023) steht zum Download zur Verfügung.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach  BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief  BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen (1K- und 2K-Systeme), welche als Fußbodenbeschichtungen (Versiegelungen, Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen eingesetzt werden (ausgenommen OS-System für Parkhaus, etc.), einzuhalten.
Für Kunstharzschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 (Epoxidharz-, PU- und PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen z.B. von Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen) und Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum gelten eigene materialökologische Anforderungen.
Hinweis:
Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschema" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17 + 19 nicht adressiert und in BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

Besonderheit Produktgruppe

Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • abZ der Gruppe Z-156.605 für Fußbodenbeschichtungen (sofern noch gültig), ETA / freiwilliges Gutachten des DIBt zum Nachweis der bauaufsichtlichen Anforderungen (Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP- + PU-Basis nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 17+19, QN3 + QNG-313, Pos. 5.7, 5.8

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Produkte gemäß GISCODE PU10 (jetzt: PU40), PU20 (jetzt: PU50), RE05 / RE10 (alt: RE0); RE20 / RE30 (alt: RE1); RE40 / RE50 (alt: RE2);
für QNG gilt zusätzlich:
auch Total solid oder GISCODE PU30, PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT) möglich.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Kunstharzbeschichtungen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Polyurethan- oder Epoxidharzbasis (1K- und 2K-Systeme), welche als Fußbodenbeschichtungen (Versiegelungen, Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen eingesetzt werden (ausgenommen OS-System für Parkhaus, etc.).
Für Kunstharzschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 (Epoxidharz-, PU- und PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen z.B. von Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen) und Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum gelten eigene materialökologische Anforderungen.
Hinweis:
Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschema" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17 + 19 nicht adressiert und in BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Die in BNB zugelassenen Beschichtungen mit GISCODE RE30, RE40, RE50 (Erl. s.u.)  sind in den QNG-Anforderungen nicht zugelassen.Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich besteht keine Marktverfügbarkeit für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 (ALT) oder PU20 (ALT)
Der GISBAU Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte wurde mit 01/2023 in einer neuen Version veröffentlicht. Aufgrund der zuvor geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, war eine Einstufung in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) lange Zeit nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) eingestuften PU-Beschichtungen. Diese wurden daher zunächst in PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT) eingestuft. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 01/2023) steht zum Download zur Verfügung.

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen vorzulegen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- oder Polyurethanbasis (auch in Systemaufbauten, 1K- und 2K-Systeme) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc.) einzuhalten: 

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des  AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist.

Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für Fußbodenbeschichtungen grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten: 

  • ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppe Z-156.605 für Fußbodenbeschichtungen (sofern noch gültig)

Einstufung in GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0), RE20 / RE30 (alt: RE1), RE40 / RE50 (alt: RE2) bzw. 
Total solid oder Einstufung in PU10 (jetzt: PU40), PU20 (jetzt: PU50), PU30, PU40 (ALT) oder PU50 (ALT)

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- bzw. Polyurethan-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0), RE20 (alt: RE1) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder PU20 (jetzt: PU50) eingestuft sind.

Für QNG ist für PU-Beschichtungen auch Total solid oder eine Einstufung in GISCODE PU30, PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP- + PU-Basis nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 17+19, QN4

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Polyurethan- oder Epoxidharzbasis (1K- und 2K-Systeme), welche als Fußbodenbeschichtungen (Versiegelungen, Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen eingesetzt werden (ausgenommen OS-System für Parkhaus, etc.).
Für Kunstharzschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 (Epoxidharz-, PU- und PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen z.B. von Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen) und Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum gelten eigene materialökologische Anforderungen.
Hinweis:
Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschema" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17 + 19 nicht adressiert und in BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen vorzulegen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- oder Polyurethanbasis (auch in Systemaufbauten, 1K- und 2K-Systeme) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc.) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des  AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist.

Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für Fußbodenbeschichtungen grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten: 

  • ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppe Z-156.605 für Fußbodenbeschichtungen (sofern noch gültig)

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40)

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- bzw. Polyurethan-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP- + PU-Basis nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 17+19, QN4

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40);
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m³.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Polyurethan- oder Epoxidharzbasis (1K- und 2K-Systeme), welche als Fußbodenbeschichtungen (Versiegelungen, Fließbeschichtungen) auf mineralischen Oberflächen eingesetzt werden (ausgenommen OS-System für Parkhaus, etc.).
Für Kunstharzschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 (Epoxidharz-, PU- und PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen z.B. von Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen) und Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum gelten eigene materialökologische Anforderungen.
Hinweis:
Es ist davon auszugehen, dass in Position 17 + 19 ausschließlich Produkte für Innenräume adressiert sind. Der Kriteriensteckbrief macht dazu zwar keine Angabe, allerdings handelt es sich bei der Anforderung "Einhaltung AgBB-Bewertungsschema" (in Verbindung mit der früheren abZ-Pflicht für Fußbodenbeschichtungen) um eine Anforderung für Produkte in Aufenthaltsräumen. Von Produkten, die im Außenraum eingesetzt werden, z.B. reaktive Dachabdichtungen (s.u.), gibt es i.d.R. keine AgBB-Prüfung, da diese das Emissionverhalten in Innenräumen regelt.
PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen sind in Pos. 17 + 19 nicht adressiert und in BNB_1.1.6 nur für die Anwendung im Außenraum geregelt (s. Pos. 20b). In WECOBIS finden sich deshalb zusätzliche Anforderungen für die Anwendung in Innenräumen → Reiter Innenraumluft.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen vorzulegen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

zum Nachweis " ... mit TVOC max. 0,25 mg/m3"
Der hier geforderte maximale Grenzwert beträgt ca. 1/4 des TVOC-Grenzwerts, der zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderung erforderlich ist.
Anhand des sowieso erforderlichen Emissionsprüfberichts zur bauaufsichtlichen Anforderung kann dieser leicht geprüft und nachgewiesen werden, z.B. anhand einer Zusammenfassung des Prüfberichts mit den jeweiligen Messergebnissen.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- oder Polyurethanbasis (auch in Systemaufbauten, 1K- und 2K-Systeme) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc.) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40)

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- bzw. Polyurethan-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des  AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Für Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- bzw. Polyurethanbasis ist anhand der Prüfergebnisse nachzuweisen, dass die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
  • abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen), ETA oder freiwilliges Gutachten des DIBt, jeweils mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen auf EP-, PU- + PMMA-Basis + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB
Anforderungen
typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht)RE14 bzw. PU104
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

SDB, Herstellerklärung, abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
- projektbezogen / Planungsanforderung:
Einsatz von 2K-Kunstharzbeschichtungen in Aufenthaltsräumen nur sofern technisch erforderlich / Planung alternativer Beläge.2 (s. Det. Übersicht)
-
TBplusi

sofern Kunstharzbeschichtungen erforderlich sind:
Erweiterung Geltungsbereich auf PMMA-Beschichtungen (da sonst nicht geregelt)2:

Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht)RE14, PU104 oder RMA10
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.
SDB, Herstellerklärung, abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt  / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und 
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Fließbeschichtungen (Versiegelungen) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc., siehe dazu eigene Anforderungen für Fließbeschichtungen - OS8 und 11)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6  Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) mit Einschränkung2
Anforderung ab QN2 an PU- und Epoxidharz-Beschichtungen u.a.: 
Einhaltung AgBB-Schema
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Emissions-Prüfbericht 
oder abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen)
Anforderung gemäß QN5 an PU- und Epoxidharz-Beschichtungen u.a.:
TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Emissions-Prüfbericht 
oder abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen)3 mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden.
Ergänzende2 Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
Planungsanforderung / projektbezogen:
Planung alternativer Beläge / Einsatz von 2K-Kunstharzbeschichtungen in Aufenthaltsräumen nur sofern technisch erforderlich.2
   
sofern der Einsatz von Kunstharzbeschichtungen erforderlich ist:
Erweiterung der Anforderungen auf PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen2, da diese ansonsten nicht geregelt sind:
Produkte gemäß GISCODE RE04RE14, PU104 oder RMA10
+ Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung;
Emissions-Prüfbericht 
oder abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen)3 mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden.

Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2K (2-komponentige)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente (PU, EP, PMMA) sind anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen. Der Einsatz sollte daher nur aufgrund technischer Erfordernisse erfolgen.
PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen sind in BNB_1.1.6 für diesen Anwendungsbereich (Innenräume) nicht geregelt, sondern nur für die Anwendung in Parkhäusern. Es handelt sich deshalb an dieser Stelle sinngemäß eher um "ergänzende" (= Erweiterung Geltungsbereich) und weniger um "weitergehende" Anforderungen, die denjenigen in BNB_BN_1.1.6 für Epoxidharz- bzw. PU-Beschichtungen entsprechen, damit auch die Verwendung von PMMA-Beschichtungen entsprechend mit Anforderungen eingeschränkt wird, sofern der Einsatz von Kunstharzbeschichtungen erforderlich ist.
weitere Infos → WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.
3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP- + PU-Basis / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Es handelt sich hier nicht um weitergehende Anforderungen für PU- oder EP-Beschichtungen, sondern um eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf PMMA-Beschichtungen (Polymethylmethacrylat), die in QN5 noch nicht berücksichtigt sind.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

zum Nachweis " ... mit TVOC max. 0,25 mg/m3"
Der hier geforderte maximale Grenzwert beträgt ca. 1/4 des TVOC-Grenzwerts, der zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderung erforderlich ist.
Anhand des sowieso erforderlichen Emissionsprüfberichts zur bauaufsichtlichen Anforderung kann dieser leicht geprüft und nachgewiesen werden, z.B. anhand einer Zusammenfassung des Prüfberichts mit den jeweiligen Messergebnissen.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis (auch in Systemaufbauten, 1K- und 2K-Systeme) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc.) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10 eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des  AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Für Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis ist anhand der Prüfergebnisse nachzuweisen, dass die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
  • abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen), ETA oder freiwilliges Gutachten des DIBt, jeweils mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB
Anforderungen
typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht)RE14 bzw. PU104
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

SDB, Herstellerklärung, abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": 
 
- projektbezogen / Planungsanforderung:
Einsatz von 2K-Kunstharzbeschichtungen in Aufenthaltsräumen nur sofern technisch erforderlich / Planung alternativer Beläge.2 (s. Det. Übersicht)
-
TBplusi sofern Kunstharzbeschichtungen erforderlich sind:
Erweiterung Geltungsbereich auf PMMA-Beschichtungen (da sonst nicht geregelt)2:
Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht)RE14, PU104 oder RMA10
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.
SDB, Herstellerklärung, abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":
 
- projektbezogen / Planungsanforderung:
Einsatz von Kunstharzbeschichtungen nur sofern technisch erforderlich / Planung alternativer Beläge.2 (s. Det. Übersicht)
-
TBplus sofern Kunstharzbeschichtungen erforderlich sind:
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen. 2 (Erl. s. Det. Übersicht)
PDB, TM, SDB, Herstellererklärung, EPD
Hinweis zur Nutzung

QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt  / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte  (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen  und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und 
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.

Detaillierte Übersichtstabelle

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Materialökologische Anforderungen
Fließbeschichtungen (Versiegelungen) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc., siehe dazu eigene Anforderungen für Fließbeschichtungen - OS8 und 11
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...     
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis:
Kunstharzbeschichtungen haften in der Regel hervorragend auf dem Untergrund, weshalb ihr Rückbau grundsätzlich mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Im Fall der Belagserneuerung muss z.B. eine bis zu 5 mm dicke Epoxybeschichtung mit Diamantschleifern entfernt werden. Beim Rückbau lohnt sich dieser Aufwand derzeit aber aus wirtschaftlicher Sicht nicht. Die mit Kunstharz behafteten mineralischen Baustoffe werden in ihrer Recyclingfähigkeit beeinträchtigt. Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch mineralische Bodenbeläge eher erreicht als durch Kunstharzbeschichtungen.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus  BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) mit Einschränkung1,
abZ3 der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) oder ETA / freiw. Gutachen DIBt
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit 
Planungsanforderung / projektbezogen:
Planung alternativer (z.B. rein mineralischer) Beläge / Einsatz von Kunstharzbeschichtungen nur sofern technisch erforderlich.2
Symbol Rückbau + Verwertung -
sofern der Einsatz von Kunstharzbeschichtungen erforderlich ist:
TBplusi
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen2
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärungen, EPD1
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus   
Planungsanforderung / projektbezogen:
s.o. / Alternativen:
in Aufenthaltsräumen Bodenbeläge aus nachwachsenden Rohstoffen, in Technik-/Lagerräumen mineralische Bodenbeläge (z.B. Baukeramik / Fliesenbelag; Estrich + silikatischer oder Dispersionsanstrich).
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Kunstharzbeschichtungen sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar und beeinträchtigen die Recyclierbarkeit der damit behafteten mineralischen Baustoffe. Sind in den Kunstharzbeschichtungen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, kann die Verwertbarkeit der verbundenen Schichten weiter herabgesetzt werden.
2K (2-komponentige)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente (PU, EP, PMMA) sind anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen. Der Einsatz sollte daher nur aufgrund technischer Erfordernisse erfolgen.
PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen sind in BNB_1.1.6 für diesen Anwendungsbereich (Innenräume) nicht geregelt, sondern nur für die Anwendung in Parkhäusern. Es handelt sich deshalb an dieser Stelle sinngemäß eher um "ergänzende" (= Erweiterung Geltungsbereich) und weniger um "weitergehende" Anforderungen, die denjenigen in BNB_BN_1.1.6 für Epoxidharz- bzw. PU-Beschichtungen entsprechen, damit auch die Verwendung von PMMA-Beschichtungen entsprechend mit Anforderungen eingeschränkt wird, sofern der Einsatz von Kunstharzbeschichtungen erforderlich ist.
weitere Infos → WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.
3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise
4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
Ausschluss halogenorganischer Verbindungen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie TBplus(Zusatzanforderungen Innenraumluft / Reiter Innenraumluft) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Bei den Anforderungen aus TBplusi handelt sich nicht um weitergehende Anforderungen für PU- oder EP-Beschichtungen, sondern um eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf PMMA-Beschichtungen (Polymethylmethacrylat), die in QN5 noch nicht berücksichtigt sind.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

zum Nachweis " ... mit TVOC max. 0,25 mg/m3"
Der hier geforderte maximale Grenzwert beträgt ca. 1/4 des TVOC-Grenzwerts, der zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderung erforderlich ist.
Anhand des sowieso erforderlichen Emissionsprüfberichts zur bauaufsichtlichen Anforderung kann dieser leicht geprüft und nachgewiesen werden, z.B. anhand einer Zusammenfassung des Prüfberichts mit den jeweiligen Messergebnissen.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

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Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis (auch in Systemaufbauten, 1K- und 2K-Systeme) auf mineralischen Oberflächen (ausgenommen OS-Systeme für Parkhaus etc.) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss halogenorganischer Verbindungen

Halogenorganische Stoffe dürfen nicht im Produkt enthalten sein. Verunreinigungen des Produkts bis zu 0,01 Gew.% (100 ppm) werden toleriert.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40) oder RMA10 eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des  AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Für Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis ist anhand der Prüfergebnisse nachzuweisen, dass die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
  • abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen), ETA oder freiwilliges Gutachten des DIBt, jeweils mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau: