Materialökologische Anforderungen: Textile Bodenbeläge
Informationen zu den Anforderungen an textile Bodenbeläge
Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an textile Bodenbeläge Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für textile Bodenbeläge sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der textilen Bodenbeläge werden bereits ab QN2 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 128 oder des GuT-Gütesiegel für die wesentlichen Formaldehyd-, VOC- und SVOC-Emissionen gestellt. Durch die beiden gut genutzten Produktkennzeichnungen Blauer Engel und GuT-Gütesiegel sollte die Umsetzung bei textilen Bodenbelägen leicht möglich sein. Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung ab QN2 für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung in QN4 + QN5 nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen AnforderungenTextile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. | |
Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von textilen Bodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu textilen Bodenbelägen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Zeichen & Deklarationen, Bewertungssysteme oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. → Textile Bodenbelägen aus Chemiefaser |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. | |
Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: | |
Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". | |
Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. | |
Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. | |
Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. | |
Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. | |
Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. | |
Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. | |
Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. | |
Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1 + QNG-313, Pos. 2.1
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG | Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, LE, z.B. ETA / DIBt-Gutachten / abZ4 (s. Det. Übersicht) |
QN2 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. |
QN3 | ||
QN4 = QNG | ||
QN5 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. | Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. + Herstellererklärung |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 | Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 1 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), ETA / DIBt-Gutachten / abZ4 | ./. | EPD (wenn vorh.) | |
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% | + | + | + | + | + | Leistungserklärung (kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel: (SVHC dürfen nicht enthalten sein3) | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen ab QN2: GuT-Gütesiegel2 oder Blauer Engel (DE-UZ 128)2 | oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1 und 2 nach GefStoffVO, TRGS 905 bzw. Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 (bzw RL 67/548/EWG) | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Farbstoffe und Pigmente | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Phthalate als Weichmacher | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Flammschutzmittel | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Beschränkung Biozideinsatz | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, chem. Analysen | |
Grenzwerte für Pestizide | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | Öko-Tex Standard 100 | EPD mit Einschränkung1, chem. Analysen | |
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zu Prüfkammer- untersuchung | |
Anforderungen an den Geruch | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zur Geruchsprüfung | |
weitere Anforderungen ab QN5: | |||||||||
Ausschluss von PVC-Rückenschichten | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), bei GuT-Gütesiegel Herstellererklärung /PDB/TM für diese Anforderung | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (z.B. Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung ab QN2 für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis? Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung in QN4 + QN5 nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. 3 Der Blaue Engel (DE-UZ 128) schließt über seine Stoffausschlüsse alle SVHC als "konstitutionelle Bestandteile" aus. Dies kann im Einzelfall zum geforderten Deklarations- oder Ausschluss-Grenzwert 0,1% differieren. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein. 4 Textile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für textile Bodenbeläge einzuhalten.
Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Textile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Leistungserklärung
- ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppe Z-156.601 (textile Bodenbeläge) zum Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB (u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1, QN4 + QNG-313, Pos. 2.1
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN4 werden im Fall der Textilen Bodenbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2+3. Es finden sich deshalb nur unter QN4 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2+3 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Karc. 1A oder Karc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen.
H350, R45: Kann Krebs erzeugen.
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
H300, R28: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301, R25: Giftig bei Verschlucken
H304, R65: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310, R27: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311, R24: Giftig bei Hautkontakt
H330, R26: Lebensgefahr bei Einatmen
H331, R23: Giftig bei Einatmen
H370, R39/23/24/25/26/27/28: Schädigt die Organe
H372, R48/25/24/23: Schädigt die Organe
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen - Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages ist nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Ausschluss von PVC-Rückenschichten.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für QN5 sind PVC-Rückenschichten nicht mehr zulässig, ansonsten gelten dieselben Anforderungen wie für QN4. PVC-Rückenschichten sind über den Blauen Engel sowieso ausgeschlossen, über das GuT-Gütesiegel jedoch nicht. Für Produkte mit GuT-Gütesiegel muss daher hierfür ein zusätzlicher Nachweis (z.B. Herstellererklärung) erbracht werden.
Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel sowie an die Zusammensetzung sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Karc. 1A oder Karc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen.
H350, R45: Kann Krebs erzeugen.
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
H300, R28: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301, R25: Giftig bei Verschlucken
H304, R65: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310, R27: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311, R24: Giftig bei Hautkontakt
H330, R26: Lebensgefahr bei Einatmen
H331, R23: Giftig bei Einatmen
H370, R39/23/24/25/26/27/28: Schädigt die Organe
H372, R48/25/24/23: Schädigt die Organe
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
- Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen
- Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages ist nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Verbot von PVC-Rückenschichten
Der textile Bodenbelag darf keine PVC-Rückenschichten aufweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Blauer Engel DE-UZ 128 (genereller Ausschluss halogenorganischer Verbindungen)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. | Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT + Herstellererklärung oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- | derzeit keine → QN5 gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 | Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. | Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) | |
Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1282 oder GuT-Gütesiegel2 sowie Ausschluss von PVC-Rückenschichten (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
Weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, | die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. | ||
keine weitergehenden Anforderungen3 | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Der Blaue Engel (DE-UZ 128) und das GuT-Gütesiegel stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von VOC- und Formaldehyd-Emissionen in die Innenraumluft. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an textile Bodenbeläge gestellt, auch wenn andere Umweltzeichen teilweise noch niedrigere Grenzwerte für Formaldehyd-Emissionen aus textilen Bodenbelägen vorschreiben.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge und Rückbau, Klimaschutz, Sozialstandards ...
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. | Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. + Herstellererklärung |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- | derzeit keine → QN5 gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards": | ||
TBplus | + Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen; | Umweltzeichen DE-UZ 128 |
+ sozialverträgliche Produktionsbedingungen (Erl. s. Det. Übersicht); | Umweltzeichen DE-UZ 128, GoodWeave-Label (früher: Rugmark) | |
projektbezogen nach technischer Eignung / Produktverfügbarkeit prüfen: + Verwendung von Naturfaserteppichböden mit Mindestanteil an biogenen Rohstoffen oder von Kunstfaserteppichböden mit Mindestanteil an Recyclingmaterialien; + Nachweis eines Rücknahmesystems.3 (s. Det. Übersicht) | PDB, TM, EPD, Herstellererklärung | |
- | projektbezogen / Planungsanforderung: + einfache Trennbarkeit der Bestandteile ermöglichen 3 (Erl. s. Det. Übersicht) | Planungsunterlagen |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 | Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis: Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen. | ./. | ./. | |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. | Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) | |
höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1282 oder GuT-Gütesiegel2 sowie Ausschluss von PVC-Rückenschichten (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels und des GuT-Gütesiegels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen. Noch kein vollständiger Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen (nur Ausschluss von PVC-Rückenschichten, da über GuT nicht ausgeschlossen ("oder"-Regelung). | Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel (+ Herstellererklärung /PDB/TM für die Anforderung zum Ausschluss von PVC-Rückenschichten) | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Herstellererklärung / Einzelnachweise siehe Lokale Umwelt | |
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
projektbezogen nach technischer Eignung / Produktverfügbarkeit im Vorfeld prüfen (ggf. gering): + Mindestanteil von Recyclingmaterialien in Chemiefasern; + Nachweis eines Rücknahmesystems für die textilen Bodenbeläge (Voraussetzung: lose Verlegung!)3. | - | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung | |
projektbezogen / Planungsanforderung:3 Einfache Trennbarkeit der Bestandteile von textilen Bodenbelägen ermöglichen, z.B. durch lose Verlegung, Verspannen oder Fixieren | - | Planungsunterlagen | |
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus und Anforderungen zum Schutz von Sozialstandards | |||
+ Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen | + Globale Umwelt | Blauer Engel DE-UZ 128 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung |
bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika: + sozialverträgliche Produktionsbedingungen: Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit | Sozial- standards | Blauer Engel (DE-UZ 128), GoodWeave-Label (früher: Rugmark-Siegel) | STEP-Label (Schwerpunkt Einzelteppiche) |
+ Mindestanteil an biogenen Rohstoffen bzw. an Recyclingmaterialien | + Globale Umwelt | natureplus-Qualitätszeichen RL 1400 (derzeit noch kein Produkt), Nordic Swan | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen.
Anforderungen an die Trennbarkeit könnten sein:
- Fliesen statt Meterware, damit einzelne Fliesen - falls notwendig - ersetzt werden können
- Kein Einsatz von Mischmaterialien, sondern pro Schicht nur ein Material
- Einsatz von Klebstoffen, die eine problemlose Trennung der Teppichschichten nach dem Gebrauch ermöglichen
- Gestempelte Ware, d.h. Aufbringung verwendeter Materialien auf der Teppichrückseite
- Trennbare Verlegung des textilen Bodenbelags
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, VOC und Formaldehyd,
sowie zu Halogenen und Sozialstandards;
projektbezogen / nach technischer Eignung + Produktverfügbarkeit:
Anteil biogener Rohstoffe mindestens 60 Massenprozent für Naturfaserteppichböden;
Recyclinganteil mindestens 70 Massenprozent [alternativ: 50 Massenprozent] für Kunstfaserteppichböden;
Nachweis eines Rücknahmesystems.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.
Ein Teil der zusätzlichen Anforderungen an Textile Bodenbeläge, die über QN5 in BNB_BN_1.1.6 hinausgehen, werden von Produkten mit dem Blauen Engel erfüllt. Diese Anforderungen waren aufgrund der "oder"-Regelung mit dem GuT-Label für den Gleichwertigkeitsnachweis in QN5 entfallen.
Es genügt daher für einen Teil der Zusatzanforderungen die Einschränkung auf den Blauen Engel bei gleichzeitiger Erweiterung des Gleichwertigkeitsumfangs. Auch der Ausschluss von PVC-Rückenschichten muss nicht mehr extra genannt werden, da diese beim Blauen Engel sowieso ausgeschlossen sind.
Hinweis: Das GuT-Label genügt hier demnach nicht mehr als alleiniger Nachweis.
Planungshinweis zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit:
Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen.
Anforderungen an die Trennbarkeit könnten sein:
- Fliesen statt Meterware, damit einzelne Fliesen - falls notwendig - ersetzt werden können
- Kein Einsatz von Mischmaterialien, sondern pro Schicht nur ein Material
- Einsatz von Klebstoffen, die eine problemlose Trennung der Teppichschichten nach dem Gebrauch ermöglichen
- Gestempelte Ware, d.h. Aufbringung verwendeter Materialien auf der Teppichrückseite
- Trennbare Verlegung des textilen Bodenbelags
zu den projektbezogenen / optionalen Anforderungen und zur Produktverfügbarkeit:
Die projektbezogenen Einzelanforderungen sind als optional auswählbar zu betrachten. Die projektbezogene und/oder technische Eignung dieser zusätzlichen Einzelanforderungen sollte zunächst geprüft werden. Sie sind ggf. schwer zu erfüllen bzw. nachzuweisen. Die Produktauswahl ist ggf. eingeschränkt.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, an die Inhaltsstoffe, Emissionen und Sozialstandards gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 sowie zusätzliche Anforderungen sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Karc. 1A oder Karc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen.
H350, R45: Kann Krebs erzeugen.
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
H300, R28: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301, R25: Giftig bei Verschlucken
H304, R65: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310, R27: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311, R24: Giftig bei Hautkontakt
H330, R26: Lebensgefahr bei Einatmen
H331, R23: Giftig bei Einatmen
H370, R39/23/24/25/26/27/28: Schädigt die Organe
H372, R48/25/24/23: Schädigt die Organe
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
- Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen
- Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages ist nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Verbot von PVC-Rückenschichten
Der textile Bodenbelag darf keine PVC-Rückenschichten aufweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Blauer Engel DE-UZ 128 (genereller Ausschluss halogenorganischer Verbindungen)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von halogenorganischen Verbindungen
Bei der Herstellung von textilen Bodenbelägen dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel, Antischmutzausrüstung) eingesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel, natureplus-Qualitätszeichen RL 1400)
Für Produkte aus Asien, Afrika oder Lateinamerika:
Nachweis sozialverträglicher Produktionsbedingungen
Handgefertigte Teppiche müssen gemäß der „Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit“ hergestellt sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika legt der Antragsteller ein Zertifikat oder einen Vertrag vor, aus dem hervorgeht, dass die Produkte das GoodWeave-Label (früher: Rugmark-Siegel) oder das STEP-Label (Schwerpunkt
Einzelteppiche) tragen dürfen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, natureplus-Qualitätszeichen RL 1400)
projektbezogene / optionale Anforderung:
Mindestanteil an biogenen Rohstoffen bzw. an Recyclingmaterialien
Textile Bodenbeläge sollen zu mindestens 60 Masse-% aus biogenen Rohstoffen oder zu mindestens 70 Masse-% aus Recyclingmaterialien bestehen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderung erfüllt ist
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. natureplus-Qualitätszeichen RL 1400, Nordic Swan)
Alternativ:
Mindestanteil von Recyclingmaterialien in Chemiefasern
Werden Chemiefasern für die Herstellung des textilen Bodenbelags eingesetzt, soll der Anteil an Recyclingmaterial mindestens 50 % betragen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
projektbezogene / optionale Anforderung:
Nachweis eines Rücknahmesystems für die textilen Bodenbeläge
Es ist der Nachweis eines Rücknahmesystems für die Verlegeabfälle und die Produktabfälle nach dem Gebrauch zu erbringen.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Links zur Produktgruppe
weitere P & A (Auswahl)
- Planungsziel Innenraumluft
- Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
- Elastische Bodenbeläge
- Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- UBA - AgBB - Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten
- DIBt_Bauaufsichtlicher Rahmen_elastische, textile und Laminatbodenbeläge
- DIBt_Flyer_Technische Nachweise
- Deutsche Umwelthilfe: "Unter den Teppich gekehrt"
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)