Materialökologische Anforderungen: Muster-Leistungsverzeichnis mit Textbaustein-Beispielen

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Die Textbausteine sowie das Musterleistungsverzeichnis von WECOBIS zu den Materialanforderungen sind in Entwicklung und befinden sich derzeit in einer Probe- und Anpassungsphase.
Das Muster-Leistungsverzeichnis dient ausschließlich als Beispiel, wie die Textbausteine verwendet werden können. Es ist nicht als Vorlage für ein Leistungsverzeichnis Bodenbelagsarbeiten zu verwenden, da es unvollständig ist.
Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine, als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Redaktion von WECOBIS lehnt daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit der Textbausteine und des Muster-LVs ab.

Mit Download, Kopie oder Übernahme der Texte akzeptiert der Nutzer vorstehenden  
„Rechtlichen Hinweis und Haftungsausschluss“!

Erläuterungen zum Muster-Leistungsverzeichnis

lesen . . .

Inhalt LV
Diese Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis dient als Beispiel, wie die Textbausteine WECOBIS in einem Leistungsverzeichnis verwendet werden können. Es handelt sich um fiktives Leistungsverzeichnis für Bodenbelagsarbeiten, in dem dokumentiert werden soll, wie die Textbausteine aus WECOBIS eingefügt werden können. Die verwendeten Positionstexte sind weitgehend auf der Basis des  STLB-BAU erstellt. Sie haben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Stand des verwendeten STLB-BAU ist Oktober 2017 bzw. August 2019, der WECOBIS-Textbausteine Sept. 2018.


Farben und Textformatierung im Muster-LV

  • Hinweise und Erläuterungen für den Nutzer sind farbig, rot formatiert.
  • Textbausteine, Anforderungen aus den BNB-BN-Kriterien 1.1.6, 3.1.3, 4.1.4 sind farbig blau.
  • LV-Text, auf Basis STLB / DBD, ist dunkelgrau.

 

Anwendung der Textbausteine
Für die materialökologischen Anforderungen sind die Textbausteine von WECOBIS verwendet.
Grundsätzlich wird die Positionierung der Textbausteine in der Leistungsbeschreibung abhängig sein von Art, Gliederung, Umfang und Struktur der Leistungsbeschreibung. 
Grundsätzlich können die Textbausteine in einer allgemeinen Beschreibung der Leistung, (Vorbemerkung) für das gesamte Leistungsverzeichnis, für einzelne Bereiche oder Titel oder in Hinweisen oder Textteilen für einzelne Positionen verwendet werden. Für die bei Benennung von Umweltzeichen zum möglichen Einzelnachweis angeführten detaillierten Anforderungen an die Bauprodukte erscheint es sinnvoll, diese als Anlage zum LV anzuhängen. Dabei ist ggfs. in der Leistungsbeschreibung eindeutig zuordenbar auf diese Anlagen zu verweisen.

Es handelt sich im Muster-Leistungsverzeichnis also nur um exemplarische Möglichkeiten, wie und an welcher Stelle die Texte in die Leistungsbeschreibung integriert werden können. Es können dabei nicht alle Positionierungsmöglichkeiten dargestellt werden.

Hinweis öffentliche Auftraggeber
Bei der Leistungsbeschreibung öffentlicher Auftraggeber sind die VOB www.vob-online.de/de/rubrik/vob-2012 und das Vergabehandbuch  www.vob-online.de/de/rubrik/vergabehandbuch-des-bundes zu beachten. Dies hat Auswirkungen auf LV-Inhalt und Struktur. Beispielweise darf dann, soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sind nur Regelungen technischen Inhalts aufzunehmen, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten, s.a. Vergabehandbuch 4.3.3.

 Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich i.d. Regel auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen für Schadstoffe wird vorausgesetzt.

 

Allgemeine Leistungsbeschreibung (Vorbemerkung)

lesen . . .

Der Ersteller der Leistungsbeschreibung muss aber im Einzelfall selber prüfen, ob das Aufführen der detaillierten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung selbst zweckdienlicher ist. Dem (Muster-) LV sind die benannten Anlagen, ggfs. digital beizulegen.

036c-2019    Muster – LV  Bodenbelagsarbeiten

Baubeschreibung
Angaben zur Beschreibung des Gebäudes . . .hier nicht aufgeführt.

 Allgemeine Leistungsbeschreibung

Hinweis zu Vorbemerkungen
Das Leistungsverzeichnis, besteht aus der allgemeinen Beschreibung der Leistung (Vorbemerkungen) und der Beschreibung der Teilleistungen in LV-Position. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben. In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen gemäß Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten. 

Nachfolgend beschriebene technische Anforderungen und Leistungen gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise der LV-Positionen einzukalkulieren und mit diesen abgegolten. 

Standardbeschreibung Gleichwertigkeit Technische Spezifikationen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Umweltzeichen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

ggfs. weitere allgemeine Standardbeschreibungen 
Der AN hat sich . . . 

Materialökologische Anforderungen für alle Leistungen

Hinweis zur Ankündigung der Raumluftmessung
Die nachfolgende Beschreibung zur Durchführung der Raumluftmessung ist grundsätzlich nicht unbedingt notwendig im LV. Sie ist nach Bedarf des Nutzers anzupassen und ggfs. zu kürzen. Sie soll Bieter / Auftragnehmer über die vorgesehene Raumluftmessung in Kenntnis setzen und klarstellen, dass Produkte entsprechend zu wählen und geforderte Qualitäten in Hinblick auf die Raumluft unbedingt einzuhalten sind, Verstöße ggfs. auch sanktioniert werden.

Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum

Ziel
Ziel ist die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten,

  • die zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit der Raumnutzer führt,
  • die hygienische Sicherheit garantiert und
  • möglichst auch eine empfundene olfaktorische Luftqualität gewährleistet, die bei den Raumnutzern zu keinen negativen geruchlichen Wahrnehmungen führt.

Diese Qualität der Innenraumluft soll erreicht werden, ohne einen unnötig hohen (energetischen) Aufwand für den Luftwechsel zu betreiben, da sich dieser wiederum negativ auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirken würde. Nachfolgende Anforderungen dienen der Bewertung der Zielerfüllung (Qualität).

Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd
Zur Sicherstellung der Innenraumlufthygiene werden nach Fertigstellung des Gebäudes die Innenräume auf die vorhandenen Immissionskonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) überprüft sowie explizit der Einzelnachweis für Formaldehyd geführt. Die Bestimmung der TVOC-Konzentration im Raum erfolgt auf Basis der einschlägigen Normen (DIN EN ISO 16000-5, DIN ISO 16000-6, DIN ISO 16000-3). An VOC werden jene Verbindungen, die auch bei der Prüfung von Bauprodukten gemäß dem AgBB-Schema vorgesehen sind, untersucht. Die dabei ermittelten Konzentrationen werden der Bewertung zugrunde gelegt. Zielvorgabe ist ein sehr schadstoffarmes Gebäude mit sehr geringer Belastung der Nutzräume durch flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktive Stoffe durch die im Bau verwendeten Materialien und Bauprodukte. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte das Ergebnis. Die Messung des Formaldehyd- und des TVOC-Gehalts in der Raumluft in ausgewählten Räumen erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung, jedoch ohne lose Möblierung.

Zielvorgabe für die Messung der flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
Zusätzlich zu den TVOC-Konzentrationen (gesamte VOC-Konzentration) werden für die Bewertung / Zielvorgabe auch die VOC-Einzelkonzentrationen gemäß den aktuell gültigen Richtwerten (RW I und RW II-Werte) der Ad-hoc AG IRK/AOLG herangezogen. Die Bewertung von Formaldehyd richtet sich hinsichtlich der Mindestanforderung (QN 1) nach dem aktuellen Richtwert RW I des Ausschuss für Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamts,  für Formaldehyd von 0,1 mg/m³. Bei einem Überschreiten des Richtwertes ist das Gebäude als hygienisch bedenklich einzustufen. Dies führt ggfs. zum Ausschluss des Gebäudes von einer Zertifizierung nach BNB.

Hinweis für den Nutzer der Textbausteine:
Es ist eine Zielvorgabe aus den drei nachfolgend angebotenen Alternativen auszuwählen oder eine eigene Vorgabe einzusetzen.

Als Zielvorgabe für flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd gelten nachfolgende angegebene Werte in allen zu messenden Räumen:
Qualitätsniveau 2  - Raumluft hygienisch unbedenklich
TVOC max. 0,3 mg/m3 / Einzelkonzentrationen max. RW I / Formaldehyd max. 0,03 mg/m3 

Mögliche Alternativen, Wahlmöglichkeiten gemäß Textbaustein: 
Qualitätsniveau 1  - Hygienisch noch unbedenklich; 
TVOC max. 1 mg/m3  / Einzelkonzentrationen max. RW I  /  Formaldehyd max. 0,06 mg/m3

oder alternativ (nicht empfehlenswert, von der Auswahl des Qualitätsniveaus 0 als Zielvorgabe wird abgeraten, da die dort angegebenen Werte hygienisch auffällig sind und eine absolute Mindestanforderung darstellen): 
Qualitätsniveau 0  - Mindestanforderung, hygienisch auffällig;  
TVOC max. 3 mg/m3  / Einzelkonzentrationen max. RW II  /  Formaldehyd max. 0,10 mg/m3 

Mindestanforderung: 
Überschreitet der TVOC-Gehalt eine Konzentration von 3 mg/m³ bzw. der Formaldehydgehalt eine Konzentration von 0,10 mg/m² ist das Gebäude als hygienisch bedenklich einzustufen. Es kann dann auch insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Es  muss daher allen Planungs- und Bauausführungsbeteiligten klar sein, dass die Anforderungen der Emissionsbegrenzung bei VOC und Formaldehyd grundsätzlich geprüft wird und Abweichungen von der Zielvorgabe zu erheblichen Schäden führen können. Bei unerwarteten Messergebnissen und Abweichungen der verwendeten Materialien von den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Anforderungen werden die Verursacher ermittelt und ggfs. auch zur Rechenschaft gezogen.

 weitere Beispiele, nur exemplarisch, nicht WECOBIS-spezifisch . . .

Beschichtungen
Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle/Wachse, Korrosions-, Brandschutz, etc.) sind möglichst umweltverträgliche, insbesondere lösemittelarme Produkte und Verfahren zu verwenden. Dabei sind die Einstufungen entsprechend dem jeweiligen Produkt- bzw. Giscode der Bauberufsgenossenschaft zu Grunde zu legen (siehe: www.gisbau.de) und die Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen.

 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub
Werden gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (Asbestfeinstaub, Quarzfeinstaub) oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der BGR 217 "Umgang mit mineralischem Staub", der Technischen Regel Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest" und der Gefahrstoffverordnung festzulegen.

Montageschaum
Das Verwenden von Montageschaum und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen.

Anlagen zum Leistungsverzeichnis 
Zeichnungen:  Lageplan E001,  Grundriss EG E002,  Grundriss OG E101,  Schnitte E701 

Sofern in der LB / LV-Position geforderter Eigenschaften und technische Spezifikationen unter Bezugname auf Umweltzeichen, (z.B. Blauer Engel RAL-ZU XY, Emicode etc.) beschrieben werden, können die detaillierten Eigenschaften und Anforderungen zum eventuellen (Einzel-)nachweis der Gleichwertigkeit im Anhang / in Anlage aufgeführt werden, siehe nachfolgende Beispiele:

 Anlagen zu Umweltzeichen
In der Leistungsbeschreibung werden Eigenschaften und technische Spezifikationen unter Bezugnahme auf Umweltzeichen, (z.B. Blauer Engel RAL-ZU XY, EMICODE etc.) beschrieben. In nachfolgend aufgeführten Anlagen werden jene Eigenschaften und Anforderungen des jeweils benannten Umweltzeichens aufgeführt, die nachzuweisen sind. Produkte, an die das entsprechende Umweltzeichen vergeben ist benötigen keinen weiteren Nachweis bezüglich der gemäß dem Umweltzeichen geforderten Eigenschaften.

Folgende Anlagen zu Umweltzeichen liegen der Leistungsbeschreibung bei:

  • Anlage_BlauerEngel_RALUZ_123_EMICODE_EC1.pdf
  • Anlage_BlauerEngel_RALUZ_113.pdf
  • Anlage_BlauerEngel_RALUZ_120.pdf

 
Hinweis und Erläuterung zu den Anlagen zu Umweltzeichen bzw. zu detaillierten Anforderungen von Umweltzeichen :
In VOB A/ § 7a(5) ist beschrieben, dass und unter welchen Bedingungen die Spezifikationen von Umweltzeichen verwendet werden können. Im Sinne einer vollständigen Leistungsbeschreibung ist es angeraten, die verlangten Anforderungen aus dem Umweltzeichen und die mögliche Einzelnachweisführung für Produkte ohne entsprechende Umweltzeichen detailliert darzulegen. Zudem werden beim BNB-BN Kriterieum 1.1.6 nicht die komplette Übereinstimmung mit den DE-UZ-Umweltzeichen (auch RAL-UZ, „ Blauer Engel“), sondern nur mit den für die gewünschten Produkteigenschaften wesentlichen Teile verlangt.

Es scheint sinnvoll, diese detaillierte Anforderungsbeschreibung in der Regel als eigene Dateien, als Anlagen den Ausschreibungsunterlagen beizulegen, da sie umfangreich sind und bei einer Integration in das LV dieses sperrig und schlecht lesbar machen. Es ist daher auch im Sinne des Bieters, diese zu separieren, da sie nur für Angebote mit Produkten ohne die geforderten Umweltzeichen für den Einzelnachweis von Relevanz sind. Dies dürfte eher den Ausnahmefall darstellen.

 

Leistungsverzeichnis - Positionen

lesen . . .

1. Titel: Allgemeine Produktdokumentation

Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Sie sind in einer eigenen Leistungsposition beschrieben und vergütet, da an die Dokumentation und die Deklaration der Inhaltsstoffe zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen besondere Anforderungen gestellt werden.
Weitere Anforderungen an Dokumentation oder Nachweise zu eingebauten oder zum Einbau vorgesehenen Bauprodukten können sich aus den 
Besonderen Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, oder den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB / C) oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB / B) ergeben
.

Eigenverantwortung Nutzer
Die LV-Position „Produktdokumentation und Deklaration besonders besorgniserregnder Stoffe (SVHC) ist auf Basis eines WECOBIS-Textbausteins erstellt, der in der Erprobungsphase  ist. Grundsätzlich müssen Planer / Ausschreibende die Anforderungen selber überprüfen und ggfs. ergänzen, insbesondere, wenn weitergehende Anforderungen an die Dokumentation seitens des Auftraggebers gefordert werden. 

Hinweis zu  Textergänzungen / Abänderungen durch den Nutzer,  Umfang der Dokumentation
Als Mindestumfang der Produktdokumentation und -deklaration ist diese für alle im Kriteriensteckbrief  BNB 1.1.6 in Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Diese sind im Textbaustein von WECOBIS aufgeführt / aufgezählt:

Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel
Sie sind ggfs. dem Leistungsverzeichnis anzupassen / zu kürzen  oder im Sinne einer weitergehenden Dokumentation mit weitere Bauproduktgruppen zu ergänzen. 

Für eine umfassende, weitergehende Dokumentation entsprechend dem BNB-BN-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung" sind alle verwendeten / eingebauten Materialien umfassend zu dokumentierten, wie im folgenden Beispiel mit 
"für alle verwendeten Materialien und Hilfstoffe des Leistungsverzeichnisses" 
beschrieben.

Art / Form / Format der Produktdokumentation und -deklaration
Seitens des Anwenders / Ausschreibers ist festzulegen, in welcher Form, Dateiformat etc. er die Unterlagen benötigt. Entsprechend ist der Text hier durch ihn anzupassen  oder zu ergänzen. 

Zeitpunkt zur Übergabe der Produktdokumentation und –deklaration:
Die Dokumentation ist zum einen notwendig, um die die Mindestanforderung nach BNB-BN 1.1.6 zu erfüllen. Darüber hinaus wird sie aber auch benötigt, um rechtzeitig vor der Ausführung zu prüfen, ob die seitens des Bieters / Auftragnehmers vorgesehenen Produkte den geforderten Eigenschaften  entsprechen. Der Zeitpunkt ist also hinreichend früh zu wählen, damit auch bei wiederholter Anforderung die Unterlagen mit Nachfrist ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung bleibt.

Eventuell sollte im Bauvertrag dem  Auftraggeber ein Vorschlagrecht für geeignete Produkte eingeräumt werden, die dann zwingend zur Ausführung kommen, wenn der Bieter / Ausführende nicht rechtzeitig die Unterlagen für ein geeignetes Produkt einreicht.

 
1.1.                  Psch     . . . . . . . .E-Preis          . . . . . . . . . . .E-Preis
Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden

Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe dieser Leistungsbeschreibung „Bodenbelagsarbeiten“: 
(Alternativ wäre eine Aufzählung der im LV enthaltenen Materialien oder Stoffe nach BNB-BN 1.1.6, s.o.)

 Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind hierfür vorzulegen:

Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung mit Herstellername und Produktbezeichnung;

Sicherheitsdatenblatt für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt; 

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde; 

ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser freiwillige? Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;

Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;

weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber;

Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen.  (Dies ist ggfs. durch den Ausschreiber um weitere Anforderungen zu ergänzen)

Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen
„. . . innerhalb 3 Wochen nach Vergabe . . . „  
(Beispiel /“  Platzhalter, durch den Ausschreiber einzutragen)

Summe Titel 1. Allgemeine Produktdokumentation         . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

2. Titel: vorbereitende Massnahmen

STLB-Bau 10/2017 036
2.1.                                                               550,00  m2         . . . . . . . .E-Preis  . . . . . . . . . . .E-Preis
Untergrund anschleifen absaugen
Anschleifen und Absaugen des Untergrundes aus Zementestrich, für Bodenbelagarbeiten.

 

STLB-Bau 10/2017 024
2.2.                                                                  7,00  St          . . . . . . . .E-Preis  . . . . . . . . . . .E-Preis
Feuchtigkeitsmessung
Feuchtigkeitsmessung nach dem CM-Verfahren DIN 18560-1, Ausführung auf Anordnung des AG.

Verwendung Reaktionsharz
Reaktionsharze dürfen nur im technisch notwendigem Umfang eingesetzt werden. Die technische Notwendigkeit ist nachzuweisen. Die Produkte sind an der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden.

 

Hinweis :
Die nachfolgende Technische Anforderungen aus WECOBIS, Planungs- + Ausschreibungshilfen, „Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA, Qualitätsniveau 5“ nach BNB-BN –Kriterium1.1.6, Pos.8 ist der darauf folgenden Standardleistungsposition vorgestellt, um diese nicht zu verändern. Sofern Freitext-Positionen Verwendung finden (können), kann die Anforderung direkt in der Position platziert werden.
Link zum diesem Textbaustein in WECOBIS: https://www.wecobis.de/p-a/p-a-klebstoffe/p-a-punkt-linienfoermig-kleb-dichtstoffe.html#l3-6

Anforderung an die 2K-Reaktionsharz-Fugenmasse der unmittelbar nachfolgenden LV-Position:
Produkte gemäß Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)

oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Ausschluss von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP), maximal zugelassener Grenzwert kleiner 0,1 Gewichtsprozent.

Die detaillierten Einzelanforderungen finden sich im Anhang zum LV, Anlage_BlauerEngel_RALUZ_123_EMICODE_EC1.pdf.

STLB-Bau 10/2017 036 TB
2.3.                                                                 40,00  m           . . . . . . . .E-Preis  . . . . . . . . . . .E-Preis
 Scheinfuge/Riss schließen 2K-Reaktionsharz-Fugenmasse Wellenverbinder

Kraftschlüssiges Schließen von Scheinfugen/Rissen im Untergrund mit Zweikomponenten-Reaktionsharz, einschl. Einschneiden, Säubern, Einlegen von Wellenverbindern und Absanden,
Hersteller/Typ '....................................................'
vom Bieter einzutragen

 

 

                                                    Summe Titel 2. vorbereitende Massnahmen  . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

 

 

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Die Textbausteine sowie das Musterleistungsverzeichnis von WECOBIS zu den Materialanforderungen sind in Entwicklung und befinden sich derzeit in einer Probe- und Anpassungsphase.
Das Muster-Leistungsverzeichnis dient ausschließlich als Beispiel, wie die Textbausteine verwendet werden können. Es ist nicht als Vorlage für ein Leistungsverzeichnis Bodenbelagsarbeiten zu verwenden, da es unvollständig ist.
Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine, als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Redaktion von WECOBIS lehnt daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit der Textbausteine und des Muster-LVs ab.

Mit Download, Kopie oder Übernahme der Texte akzeptiert der Nutzer vorstehenden  
„Rechtlichen Hinweis und Haftungsausschluss“!

 

download musterlv_textbausteine_bodenbelag.pdf