Materialökologische Anforderungen: Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Informationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge sind dennoch die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge sind bereits ab QN2 nur noch sehr emissionsgeprüfte Produkte gemäß Emicode EC1 oder EC1plus zulässig. Hier sind u.a. Grenzwerte für die zulässigen Höchstwerte der wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen festgelegt. Bei gleicher Eignung sollten Produkte mit EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113 (Anforderung ab QN4) bevorzugt werden (→ Reiter Innenraumluft). Für diese gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte in der Emissionsprüfung als für EC1 (z.B. R-Wert! → Lexikon EMICODE). Eine große Produktverfügbarkeit ist zudem gegeben. Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an BodenbelagsklebstoffeGemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Diese ist bereits zur Dokumentation ab QN1 vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt, Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft). Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden. Hinweis zum GeltungsbereichDie folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen. | |
Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Wandbeläge? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen zu Verlegewerkstoffen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Klebstoffen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. | |
Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: | |
Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". | |
Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. | |
Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. | |
Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. | |
Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. | |
Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. | |
Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. | |
Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: | |
Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. | |
Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe und -unterlagen für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b + QNG-313, Pos. 2.4+3.1
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG | Dokumentation + Deklaration SVHC; Klebstoffe für Bodenbeläge und Verlegeunterlagen: | PDB, TM, SDB, abZ! |
QN2 | Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge: Produkte gemäß EMICODE EC1 (-R), EC1 plus (-R) oder gleichwertig. Verlegeunterlagen s. QN1 | Umweltzeichen Emicode oder glw. |
QN3 = QNG | ||
QN4 | Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge: Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig. Verlegeunterlagen s. QN1 | Umweltzeichen DE-UZ 113, DE-UZ 156 oder glw. |
QN5 |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete2 Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten) Stand 10/2020 | Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
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Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 10b in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation Hinweis: Nachweis AgBB-Schema und für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck zusätzliche Stoffausschlüsse bzw. -beschränkungen = bauaufsichtliche Mindestanforderungen3 | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) abZ der Gruppen Z-155.10 (Parkettbodenbelags-klebstoffe), Z-155.20 (Universalbodenbelags-klebstoffe), Z-158.10 (Verlegeunterlagen) | ./. | EPD (wenn vorh.), Sicherheitsdatenblatt (SDB) | |
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% * Hinweis: SVHC sind ab QN2 ausgeschlossen. | + | -* | -* | -* | -* | Sicherheitsdatenblatt (SDB) | Blauer Engel (DE-UZ 113) oder Emicode: SVHC dürfen in Produkten mit dem Blauen Engel oder Emicode nicht enthalten sein5 | EPD | |
Anforderungen ab QN2: Emicode EC1 / EC1plus4 (u.a. nur noch lösemittelfrei möglich) = mind. EC1 | oder gleichwertig4 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss akut toxischer Produkte Hinweis: ab QN4 über Blauen Engel erfasst | + | + | +* | +* | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113) | SDB, EPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | ||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Hinweis: ab QN4 über Blauen Engel erfasst | - | + | + | +* | +* | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113)5 | EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften *Hinweis: ab QN4 über Blauen Engel erfasst | - | + | + | +* | +* | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113)5 | Herstellererklärung (SDB nicht, da vPvB und PBT nicht deklariert sein müssen), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Lösemitteln *Hinweis: ab QN4 über Blauen Engel erfasst | - | + | + | +* | +* | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113) | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Oxime5 | - | + | + | - | - | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113)5 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (mind. EC1) Hinweise: AgBB-Schema mit EC1 nicht vollständig abgedeckt (R-Wert fehlt)3 *ab QN4 gelten die weitergehenden Anforderungen des Blauen Engels | - | + | + | -* | -* | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | Blauer Engel (DE-UZ 113) | EPD mit Einschränkung1, Emissionsprüfbericht | |
Weitere Anforderungen ab QN4: Blauer Engel (DE-UZ 113)4 | oder gleichwertig4 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | +4 | +4 | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von CMR-Stoffen der Kat. 1A + 1B gemäß EG-VO 1272/2008 | - | +4 | +4 | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) | SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 *z.T. bereits in QN2/QN3 erfasst | - | (+)* | (+)* | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | - | Herstellererklärung, SDB mit Einschränkung1, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Bioziden mit Ausnahme für bestimmte Topfkonservierer | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von oxidierbaren Fettsäuren, Fettsäureestern, Alkylphenolethoxylaten (APEO), perfluorierter und polyfluorierter Chemikalien | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Weichmacher | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss zinnorganischer Verbindungen | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113) | Emicode EC1plus (auch: EC1plus-R) | Emissionsprüfbericht |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
SDB: Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann als Nachweis dienen, wenn die entsprechenden H-Sätze oder R-Sätze der ausgeschlossenen Stoffe (s. Textbausteine) nicht genannt sind, bzw. lässt das SDB Rückschlüsse auf Nichterfüllung der Anforderungen zu bei Nennung der jeweiligen H- oder R-Sätze. Für Nennung oder Nichtnennung werden die Kennzeichnungs- oder Einstufungsgrenzwerte herangezogen, die für die jeweiligen Stoffe gelten. Diese können im Einzelfall jedoch auch über 0,1% liegen.2 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird.
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe, Oberflächenbeschichtungen) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Diese ist bereits zur Dokumentation ab QN1 vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). Für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich PAK und BaP, krebserzeugende Nitrosamine dürfen nicht enthalten sein.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Verzeichnis / Zulassungsbereich: Verlegeunterlagen4 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".5 Standardnachweis für QN2 + QN3 ist der Emicode, der SVHC als "aktiv eingesetzte Stoffe" ausschließt. Für QN4 + QN5 gilt als Standardnachweis der Blaue Engel (DE-UZ 113), der ebenfalls SVHC ausschließt. Dort wird auch kein Grenzwert genannt. SVHC sind beim Blauen Engel als "konstitutionelle Bestandteile" (d.h. wenn sie im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen, also absichtlich zugesetzt werden) ausgeschlossen. Beides folgt im Prinzip demselben Ansatz. Bestimmte Oxime und oxim-abspaltende Produkte sind beim Blauen Engel nicht namentlich ausgeschlossen. Da der Blaue Engel als Standardanforderung und -nachweis für QN4 + QN5 gilt und einige weitere Stoffausschlüsse fordert, erfüllen Produkte mit dem Blauen Engel jedoch sowieso bereits die Anforderungen für die höheren Qualitätsniveaus, weshalb er bei allen Anforderungen als Nachweis angegeben wird.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1, 2.4, 3.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. sowie für Verlegeunterlagen einzuhalten. Sie gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.
Besonderheit Produktgruppe
Klebstoffe für Wand- und Bodenbeläge und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich PAK und BaP, krebserzeugende Nitrosamine dürfen nicht enthalten sein, was jeweils nachzuweisen ist.
Für werkseitig verarbeitete Klebstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen. Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppen Z-155.10 (Parkettbodenbelagsklebstoffe), Z-155.20 (Universalbodenbelagsklebstoffe), Z-158.10 (Verlegeunterlagen)
- ggf. Herstellererklärung für Stoffausschlüsse / -begrenzungen bei Verlegeunterlagen
Für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Emicode, Blauer Engel DE-UZ 113) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b, QN3 + QNG-313, Pos. 3.1
Produkte gemäß Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen, SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Klebstoffe für Wand- und Bodenbeläge und Verlegeunterlagen mit EC1: Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Die folgenden Textbausteine gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und nicht für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. siehe hierzu werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen
Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1). Die Anforderungen für QN 2/3 (mindestens Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesene Mindestanforderung hinaus (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).
Zum Nachweis für "Emicode EC1 oder EC1plus":
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe und Verlegeunterlagen bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind gemäß Emicode EC1 (auch: EC1-R) oder EC1plus (auch: EC1plus-R) für pastöse oder flüssige Klebstoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte
Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301: Giftig bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311: Giftig bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H331: Giftig bei Einatmen
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
- Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Ausgeschlossen sind außerdem:
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Ausschluss bestimmter Oxime
Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Lösemitteln
Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd enstprechend EMICODE EC1 (-R)
Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.
Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) und Verlegeunterlagen ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 2-3 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
- Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd und Acetaldehyd
maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen - Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen
Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
siehe GEV Einstufungskriterien und GEV Prüfbedingungen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Anforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). - EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen, SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen.
Die folgenden Textbausteine gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und nicht für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. siehe hierzu werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen
Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1). Die Anforderungen in QN4/QN5 gehen über die durch die abZ nachgewiesene Mindestanforderung hinaus, ersetzen aber nicht die bauaufsichtliche Anforderung für dieses Dokument.
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind gemäß Blauer Engel (DE-UZ 113) für pastöse oder flüssige Klebestoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A oder Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B.
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1A, K1B)
- erbgutverändernd (M1A, M1B)
- fortpflanzungsgefährdende (RF1A, RF1B, RD1A, RD1B)
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätzen eingestuft sind als:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H370: Schädigt die Organe
H372: Schädigt die Organe bei längerer und wiederholter Exposition
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen enthalten sein, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem GHS-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits-und Umweltgefahren führen. Ausgenommen sind Verlegewerkstoffe, die auf Grund ihres hohen pH-Wertes während der Verarbeitung mit dem GHS Gefahrenpiktogramm GHS05 (Ätzwirkung) oder GHS07 (Ausrufezeichen) ausgelobt werden müssen.Ebenfalls ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer gemäß Auflistung unter "Biozide".
Umweltgefährliche Bestandteile:
Das Endprodukt darf nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind die Stoffe die als umweltgefährlich mit H410, H411 ode rH412 gekennzeichnet und eingestuft sind im Verlegewerkstoff nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt: M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 11,0 %
Wobei folgendes gilt:
- H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
- H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
- H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
- M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.
Liegen keine Informationen zur Gewässergefährdung in Form von Daten zur Toxizität, biologischer Abbaubarkeit oder Bioakkumulation eines Stoffes vor, wird dieser als worst case, d. h. gewässergefährdend H410 mit dem Multiplikator 1000 angenommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer gemäß Auflistung unter "Biozide".
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Bioziden
Die Verlegewerkstoffe dürfen keine Biozide enthalten, ausgenommen (auch abweichend zu den o.g. Stoffausschlüssen) sind die im folgenden genannten Topfkonservierer für wässrige Verlegewerkstoffe mit den dort genannten Gehalten. Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden:
a) Titandioxid/Silberchlorid max. 100 ppm bezogen auf Silberchlorid
b) 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on (MIT) / 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) im Verhältnis 1:1 max. 200 ppm
c) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 max 15 ppm
d) 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) max. 80 ppm
e) 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) max. 200 ppm
f) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) max. 200 ppm
g) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 130 ppm + max. 15 ppm
h) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 150 ppm + max. 10 ppm
i) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 170 ppm + max. 5 ppm
j) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
k) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 125 ppm + max. 15 ppm
l) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) max. 500 ppm
m) BIT4) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
n) BNPD1) + MIT/BIT2) (1:1) max. 120 ppm + max. 75 ppm
o) Zinkpyrithion (ZNP) + BIT4) max. 100 ppm + max. 100 ppm
p) Zinkpyrithion (ZNP) + MIT/BIT2) (1:2 bis 1:1) max. 50 ppm + max. 150 ppm
q) BNPD1) + BIT2) max. 100 ppm + max. 100 ppm
r) Natriumpyrithion (NaP) + BIT4) max. 50 ppm + max. 150 ppm
s) N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS 2372-82-9) + MIT/BIT2) (1:1) max. 81 ppm + max. 150 ppm
t) MIT/BIT2) (1:1) + Silberchlorid max 185ppm + max. 15ppm
1) BNPD = siehe f) 2) MIT/BIT = siehe b) 3) CIT/MIT (3:1) = siehe c) 4) BIT = siehe e)5) als Hilfsstoff ist zusätzlich Zinkoxid bis maximal 500 ppm zulässig
Als Konservierungsmittel dürfen jedoch nur Substanzen (Wirkstoffe bzw. Biozide) eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukt-Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als Topfkonservierungsmittel in der Produktart 6 eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung eine Aufnahme des Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart 6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Formaldehydabspalter.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Alkylphenolethoxylaten, oxidierbaren Fettsäuren oder Fettsäureestern, sowie perfluorierter und polyfluorierter Chemikalien
Produkte, die Alkylphenolethoxylate (APEO) und/oder deren Derivate enthalten dürfen dem Verlegewerkstoff nicht zugesetzt werden.
Die Verlegewerkstoffe und die eingesetzten Vorprodukte (z.B. Polymerdispersionen, Harze oder vergleichbare Bestandteile) dürfen keine oxidierbaren Fettsäuren oder oxidierbare Fettsäureester als konstitutionelle Bestandteile enthalten
Es dürfen keine per-und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Sulfon-und Karbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden,eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter Weichmacher
Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder aus der Gruppe der Organophosphate enthalten,dürfen dem Verlegewerkstoff nicht zugesetzt werden. Wobei folgendes gilt:
- Für dispersionsbasierte Bodenbelagsklebstoffe können viskositätsregulierende und nach CLP-Verordnung kennzeichnungsfreie Stoffe bis max. 5 Gew.-% im fertigen Produkt eingesetzt werden.
- Für Klebstoffe auf SMP-Basis können viskositätsregulierende und nach CLP-Verordnung kennzeichnungsfreie Stoffe bis max. 15 Gew.-% im fertigen Produkt eingesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss zinnorganischer Verbindungen
Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Einsatz zinnorganischer Verbindungen gemäß der Empfehlung des BfR XV. Silicone als Katalysator für die Vernetzungsreaktion von SMP-Klebstoffen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd nach Blauer Engel DE-UZ 113
Hinweis:
Für Bodenbelagsklebstoffe ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen, s.o. Die Anforderung für QN 4 und QN 5 gehen aber über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus.
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOCspez) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen - Essigsäure
maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen
- Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
- C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. K1 und K2 gemäß EU-Einstufung und TRGS 905
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd:
maximal 0,05 ppm nach 28Tagen - Andere Aldehyde:
maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderung | typische Nachweise |
QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 113 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- | derzeit keine → QN5 hinsichtlich Innenraumlufthygiene gleichwertig zu QN5: Anforderungen / Textbausteine indentisch zu → Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / TBplusi | - |
- | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten) Stand 01/2021 | Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. | Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) | |
Anforderungen gemäß QN3: Emicode EC1 (-R)2 Erläuterung: Die Anforderung lautet im Originaltext EC1 oder EC1plus, was jedoch dazu führt, dass EC1 als Mindestnachweis genügt. | Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R), Blauer Engel DE-UZ 113 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1132 | Blauer Engel DE-UZ 113 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
hinschtlich Innenraumluft gleichwertige Alternative zu QN5: Blauer Engel DE-UZ 1132 oder Emicode EC1plus (-R)2 | Emicode EC1plus (-R), Blauer Engel DE-UZ 113 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
derzeit keine | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht - Anforderungen Rückbau - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Rückbau, Klimaschutz, ...
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 113 oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- | derzeit keine → QN5 hinsichtlich Innenraumlufthygiene gleichwertig zu QN5: Anforderungen / Textbausteine indentisch zu → Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / TBplusi | - |
- | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
- | derzeit keine → QN5 | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten) Stand 01/2021 | Nachweismöglichkeiten | ||
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Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage als Planungshinweis: zur Trennbarkeit Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch einfach zu lösende mechanische Verbindungen oder punktuelle Fixierung eher erreicht als bei vollflächiger Verklebung. zur Verwertbarkeit In der Regel wird es sich bei diesen Produkten um Stoffe handeln, die beim Rückbau nicht als eigene Schicht gesondert behandelt werden, sondern die an anderen Bauteilschichten, z.B. dem Estrich oder den Bodenbelägen anhaften. Sie stellen somit für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird. | ./. | ./. | |
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. | Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) | |
Anforderungen gemäß QN3: Emicode EC1 (-R)2 oder EC1plus (-R) Erläuterung: Teil der Zeichenanforderung sind auch Ausschlüsse diverser Stoffe, z.B. SVHC, CMR-Stoffe, die eventuell beim späteren Rückbau des Gebäudes zur Einstufung als 'gefährlicher Abfall' führen könnten. | Emicode EC1 (-R), EC1plus (-), Blauer Engel DE-UZ 113 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1132 Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen, die eine spätere Verwertbarkeit beeinträchtigen können. | Blauer Engel DE-UZ 113 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
derzeit keine | - | - | |
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
derzeit keine | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
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- Planungsziel Innenraumluft
- Elastische Bodenbeläge
- Textile Bodenbeläge
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- Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten
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WECOBIS-Baustoffinformationen
- Dispersions-Klebstoffe
- Epoxidharz-Klebstoffe
- Lösemittel-Klebstoffe
- Polyurethan-Klebstoffe
- Silanmodifizierte Polymerklebstoffe
Zeichen / Labels
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- DIBt_Zulassungen: Klebstoffe
- UBA - AgBB - Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)