GefStoffV

Zweck der Gefahrenstoff-Verordnung (GefStoffV) ist der Schutz vor Gefahrenstoffen.

Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Einstufung, die Kennzeichnung, Zubereitung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, sowie die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren. Sie schützt die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. Insbesondere soll die Verordnung diese Schädigungen erkennbar machen, sie abwenden und ihrer Entstehung vorbeugen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

Einstufungen und Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung werden in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) (AGW-Luftgrenzwerte), in der TRGS 903 (BGW-Wert-Liste) und in der TRGS 905 (Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortplanzungsgefährdende Stoffe) festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch den Ausschuss für Gefahrstoffe.

Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gebracht, so sind sie nach Vorschriften wie der GefStoffV, die weitgehend auf EG-Richtlinien basieren, zu kennzeichnen. Dies geschieht durch Aufbringen eines Kennzeichnungsschildes (Etikett) auf dem Gebinde.

siehe auch GefahrstoffR-SätzeS-SätzeAGW-WertBGW-Wert

 externe Links

  • Die GefStoffV können sie hier herunterladen: (Download)
  • Über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) können alle Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit Gefahrstoffen heruntergeladen werden: www.baua.de

 

06.04.2021 / LK