Leistungserklärung

Die 2011 verabschiedete Bauproduktenverordnung ((EU) Nr. 305 /2011) verlangt seit 01.07.2013 eine generelle Kennzeichnung von SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) der Kandidatenliste in allen Bauprodukten (Gemische und Erzeugnisse), die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, sofern der Gehalt 0,1 Massen-% (jeder Einzelsubstanz) überschreitet (Art. 6, Abs. 5). Die entsprechenden Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung, die zusätzlich zur CE-Kennzeichnung erstellt werden muss, zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Leistungserklärung wird die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung nach harmonisierter technischer Spezifikation bestätigt. Sie ist also erst möglich, wenn entsprechende harmonisierte Europäische Normen (hEN) bekannt gemacht oder Europäische Technische Zulassungen erteilt worden sind. In Deutschland erfolgt eine Listung in der Bauregelliste B Teil 1. Hier werden die Bauprodukte und Bausätze unter Angabe der hEN (Abschnitt 1) oder des Europäischen Bewertungsdokumentes (Abschnitte 2+3) aufgeführt, die aufgrund der EU BauPVO in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Die Leistungserklärung muss diesen Bauprodukten beigefügt sein.

Das Umweltbundesamt (UBA) informiert über die möglichen Formate dieser Pflichtkennzeichnung (Auszug):

" ... Für Bauprodukte, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Stoffe oder Gemische sind, ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Artikel 31 dieser Verordnung erforderlich, sofern sie als gefährlich eingestuft sind. Für diese Bauprodukte gibt es bereits das harmonisierte SDB-Format. Falls ein SDB nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verlangt wird, ist es zusammen mit der Leistungserklärung bereitzustellen.

Für Bauprodukte, die laut REACH-Verordnung Erzeugnisse sind, gelten die Kommunikationsverpflichtungen nach Artikel 33. Der Lieferant muss jedem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Er muss mindestens den Namen des im Erzeugnis enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) angeben. Für diese Kommunikationsverpflichtung gibt es kein harmonisiertes Format unter REACH. ..."

siehe auch GefahrstoffSicherheitsdatenblatt (SDB), Stoff, SVHC, REACH

externe Links und Quellen

  • weiter zu den Empfehlungen des UBA für ein harmonisiertes Kommunikationsformat: Link
  • die Musterverwaltungsvorschrift der technischen Baubestimmung (anstelle der Bauregellisten A, B, C), Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin: Download
  • Merkblatt zur EU BauPVO Nr. 305/2011, Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Download
  • seit 2019 werden im Amtsblatt der EU keine konsolidierten Listen von harmonisierten europäischen Normen (hEN) mehr veröffentlicht. Die jeweils neuen hEN werden in Form einzelner Rechtsakte in der Reihe L des Amtsblatts bekannt gemacht: Link hEN-Liste
  • im Zusammenhang mit SVHC: Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude
  • Die neue Bauprodukte-Verordnung, Hinweise für Baustoffhändler; Leitfaden Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V.; Berlin, 2012 (Download)
  • BF Merkblatt 014/2013; Die neue Bauproduktenverordnung - Leitfaden für die Flachglasbranche; Bundesverband Flachglas e.V.; Troisdorf, 2013 (Download)

 

06.04.2021 / LK