Materialökologische Anforderungen: QN1 Produktdokumentation als übergeordnete Anforderung

Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6 QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend, 3 Alternativen

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach  BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief  BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . .

Produktgruppenübergreifende Anforderung

Die Anforderung der allgemeinen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden ist grundsätzlich übergreifend für alle im Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 / Anlage 1 bzw. QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 [nicht relevantes Dokument streichen] aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen (= Alternatve 1).
In Alternative 2 gilt die Anforderung für alle verbauten Bauprodukte. In Alternative 3 sind SVHC gänzlich ausgeschlossen, was deren Deklaration ersetzt.

Besonderheit bestimmter Produktgruppen

Für bestimmte Produktgruppen sind aber zusätzlich zu nachstehend aufgeführten allgemeinen Dokumenten weitere spezifische Nachweise vorzulegen, wie z.B. eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen oder ähnliche Nachweise zu Umwelt- und Gesundheitsaskpekten (→ DIBt / Flyer Technische Nachweise). Auf diese wird in der "Spezifischen Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration" der jeweiligen Produktgruppe hingewiesen.
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen und Klebstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen. Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Allgemeine Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM), Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung,
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische
  • abZ aus Umwelt- oder Gesundheitsschutzgründen / ETA u.a. (→ DIBt / Flyer Technische Nachweise), sofern diese für das Produkt nach Bauproduktenrecht vorgeschrieben sind.

Je nach Produkt (-gruppe) und Anforderung können weitere Dokumente zum Nachweis bestimmter Eigenschaften notwendig sein, z.B. der Nachweis, den Anforderungen bestimmter Umweltzeichen wie DE-UZ (Blauer Engel) oder Emicode zu entsprechen, siehe hierzu die Textbausteine zur Dokumentation.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische, Herstellererklärung für Erzeugnisse
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Emicode, Blauer Engel DE-UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation (Mindestanforderung)

Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_1.1.6 + QNG-313, Pos. 1.1 für bestimmte Bauproduktgruppen

Hinweis zur Nutzung

Die Produktdokumentation und -deklaration ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 / Anlage 1 bzw. QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Dabei sind Felder " . . . . . . . . . . . ." zwingend zu ergänzen. In diesem "Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation (Mindestanforderung)" ist diese Anforderung als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Anwendungsbeispiel mit Erläuterungen siehe → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Als weitergehende Anforderung kann eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert werden,
siehe hierzu Textbaustein → QN1 Dokumentation für alle Bauprodukte.
Dies entspricht Kriterium BNB_BN_5.2.2. "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau.

Anstelle der Deklaration kann weitergehend auch der Ausschluss von SVHC (REACH Artikel 59) und Bioziden  verlangt werden, 
siehe hierzu Textbaustein  → QN1 Ausschluss SVHC+Biozide
(Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen der höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6.)

Spezifische Hinweise sind zu finden in den Planungs-& Ausschreibungshilfen zur jeweiligen Bauproduktgruppe, siehe dort
→ Reiter "Lokale Umwelt" / QN1 / Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration, sowie
→ Reiter "Erläuterung" / Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen.

Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe der folgenden Bauproduktgruppen:

Bodenbeläge / Wandbeläge, Bauplatten und Konstruktionsholz für den Innenbereich / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend nicht mineralischen Oberflächen (Holz, Metalle, Kunststoffe) / Oberflächenbeschichtungen auf überwiegend mineralischen Oberflächen / Kleb- und Dichtstoffe / Verlegewerkstoffe / Metallbleche und (Korrosions-)Schutzbeschichtungen für Metalle, Metallprodukte / Bitumenprodukte zur Abdichtung / Holzschutzmittel / PVC-Produkte / Dämmstoffe und Ortschäume / Kältemittel / Betontrennmittel /   “ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“  

Mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind für diese vorzulegen:

Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;

Sicherheitsdatenblatt (SDB) für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);
Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;

ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;

Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;

weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber; 

Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:

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Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis: 

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Download Gesamt-PDF

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation für alle Bauprodukte

Dokumentationsanforderung nach BNB_BN_5.2.2 im höchsten Anforderungsniveau

Hinweis zur Nutzung

Die Produktdokumentation und -deklaration ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief  BNB_BN_1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Dabei sind Felder " . . . . . . . . . . . ." zwingend zu ergänzen. 

In diesem "Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation für alle Bauprodukte" ist als weitergehende Anforderung eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst. Dies entspricht den Anforderungen des Kriteriums BNB_BN_5.2.2. "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau und geht somit über → QN1 (Mindestanforderung ) nach BNB_BN_1.1.6 hinaus.
Anwendungsbeispiel mit Erläuterungen siehe → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Anstelle der Deklaration kann weitergehend auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59)  verlangt werden, 
siehe hierzu Textbaustein  → QN1 Ausschluss SVHC
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen der höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6..

Spezifische Hinweise sind zu finden in den Planungs- & Ausschreibungshilfen zur jeweiligen Bauproduktgruppe, siehe dort
→ Reiter "Lokale Umwelt" / QN1 / Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration, sowie
→ Reiter "Erläuterung" / Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen.

Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden für alle Materialien und Hilfsstoffe die im Zuge dieser Leistungsbeschreibung in das Gebäude eingebaut oder eingebracht werden, mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind hierfür vorzulegen:

Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;

Sicherheitsdatenblatt (SDB) für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);
Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine SVHC als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);

geeignete Nachweisdokumente für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung keine Biozide als Inhaltsstoffe  enthalten dürfen;

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;

ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser  Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;

Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;

weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und im eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber.

Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:

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Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Positionen nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis:  

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Download Gesamt-PDF

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation, Ausschluss von SVHC + Bioziden

Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe und Dokumentation für alle Bauprodukte

Hinweis zur Nutzung

Die Produktdokumentation und -deklaration ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief  BNB_BN_1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Dabei sind Felder " . . . . . . . . . . . ." zwingend zu ergänzen. 

In diesem "Textbaustein / Leistungsbeschreibung Dokumentation, Ausschluss von SVHC" ist als weitergehende Anforderung der Ausschluss von SVHC und eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Dies entspricht den Anforderungen des Kriteriums BNB_BN_5.2.2. "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau und geht somit über → QN1 (Mindestanforderung ) nach BNB_BN_1.1.6 hinaus.
Anwendungsbeispiel mit Erläuterungen siehe → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Soll nur die Deklaration aller SVHC nach (REACH Artikel 59) und kein Ausschluss verlangt werden, 
siehe hierzu Textbaustein → QN 1 Dokumentation aller Bauprodukte.

Spezifische Hinweise sind zu finden in den Planungs- & Ausschreibungshilfen zur jeweiligen Bauproduktgruppe, siehe dort
→ Reiter "Lokale Umwelt" / QN1 / Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration, sowie
→ Reiter "Erläuterung" / Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen.

Ausschluss von SVHC und Bioziden (Ausnahmen s.u.), sowie Produktdokumentation für alle Materialien und Hilfsstoffe, die im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung in das Gebäude eingebaut oder eingebracht werden, mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind hierfür vorzulegen:

Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;

Sicherheitsdatenblatt (SDB) für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;

Nachweis, dass keine Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt enthalten sind (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC auschliessen);

geeignete Nachweisdokumente für den allgemeinen Biozidausschluss (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide auschliessen);

Für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung (z.B. Topfkonservierung, Holzschutzmittel) ausnahmsweise Biozide enthalten dürfen, Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen;

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;

ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser  Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;

Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;

weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber.

Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen. Weitere Angaben / Anforderungen an die Dokumentation:

“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens vorzulegen bis:  

“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“

Download Gesamt-PDF

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf