Materialökologische Anforderungen: Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten
Informationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten
Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten sind ab QN3 nur noch emissionsgeprüfte Produkte gemäß Emicode EC1, EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113 zulässig (s.u. Erläuterung zur "oder"-Regelung). Hier sind u.a. Grenzwerte für die zulässigen Höchstwerte der wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen festgelegt. Für mineralische Fliesenkleber gilt das erst ab QN4. Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an BodenbelagsklebstoffeGemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Anforderung zum R-Wert und Einzelstoffprüfung fehlen). Aus materialökologischer Sicht sind sowieso mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen. Hinweis zu den GISCODE-Anforderungen ab QN2 + Neue GISCODES für Epoxidharz-ProdukteSeit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden (GefStoffVO / Minimierungsgebot). Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden. Hinweis zum GeltungsbereichDie folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. |
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Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Verlegewerkstoffen für Fliesen und Platten? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Klebstoffen und mineralischen Fliesenklebern und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. |
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Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: |
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Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". |
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Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. |
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Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
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Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen |
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Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. |
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Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). |
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Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. |
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Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. |
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Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a + QNG-313, Pos. 3.2
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB, z.T. abZ!3 (s. Det. Übersicht) |
QN2 |
Für mineralische Fliesenkleber gilt: keine Anforderungen in QN2 + QN3. Für alle anderen und Hilfsstoffe gilt: |
SDB, Herstellererklärung |
QN3 = QNG |
Für mineralische Fliesenkleber gilt: keine Anforderungen in QN2 + QN3. Für alle anderen und Hilfsstoffe gilt: |
Umweltzeichen Emicode, DE-UZ 113 oder glw. |
QN4 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw. |
QN5 |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten und ihre Hilfsstoffe wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. Stand 10/2020 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
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Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 10a in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation Hinweis zu Bodenbelagsklebstoffen (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber): Nachweis AgBB-Schema (abZ) ab QN1-QN5 erforderlich!3 |
+ | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheits-datenblatt (SDB), abZ der Gruppen Z-155.20 (Universalboden- belagsklebstoffe) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% * Hinweis: SVHC sind ab QN3, für mineralische Fliesenkleber ab QN4 ausgeschlossen. |
+ | + | +* | - | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB) | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode: SVHC dürfen in Produkten mit Blauem Engel odeEmicode nicht enthalten sein3 |
EPD | |
Anforderungen ab QN2: Mineralische Fliesenkleber oder GISCODE D1 oder RU0,5/1 oder RE1 oder RS10 (nur noch lösemittelfrei möglich) |
|||||||||
Falls kein mineralischer Fliesenkleber verwendet wird und für alle Hilfsstoffe gilt: GISCODE D1, RU0,5, RU1, RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4 oder RS10 (alle lösemittelfrei) |
- | + | - | - | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | ./. |
./. |
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Verwendung mineralischer Fliesenkleber * ab QN4/5 gelten jedoch auch für mineralische Fliesenkleber weitergehende Anforderungen (s.u). |
- | + | + | +* | +* | Verwendung mineralischer Fliesenkleber - nur bis einschließlich QN3 sind für mineralische Fliesenkleber keine weiteren Nachweise erforderlich. | ./. |
./. |
|
Anforderungen ab QN3 für Hilfsstoffe und falls kein mineralischer Fliesenkleber verwendet wird, ab QN4 auch für mineralische Fliesenkleber: Emicode EC1 / EC1plus2 oder Blauer Engel DE-UZ 1132 = mind. EC1 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss akut toxischer Produkte * gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4 |
- | - |
+* |
+ | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | SDB, EPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)5 * gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4 |
- | - |
+* |
+ | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | EPD / SDB (wenn dort keine deklariert sind), PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften * gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4 |
- | - | +* | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss von Lösemitteln * sind in mineralischen Fliesenklebern (Pulverkleber) sowieso nicht enthalten. |
- | - | +* | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Ausschluss bestimmter Oxime6 |
- | - | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 | |
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (mind. EC1) Hinweise: AgBB-Schema mit EC1 nicht vollständig abgedeckt (R-Wert fehlt)3 * gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4 |
- | - | +* | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) |
./. | EPD mit Einschränkung1, Emissionsprüfbericht |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
SDB: Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann als Nachweis dienen, wenn die entsprechenden H-Sätze oder R-Sätze der ausgeschlossenen Stoffe (s. Textbausteine) nicht genannt sind, bzw. lässt das SDB Rückschlüsse auf Nichterfüllung der Anforderungen zu bei Nennung der jeweiligen H- oder R-Sätze. Für Nennung oder Nichtnennung werden die Kennzeichnungs- oder Einstufungsgrenzwerte herangezogen, die für die jeweiligen Stoffe gelten. Diese können im Einzelfall jedoch auch über 0,1% liegen. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig, vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Anforderung zum R-Wert fehlt). Aus materialökologischer Sicht sind sowieso mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge 4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden. 5 Standardnachweis ist der Emicode, der SVHC > 0,1% ausschließt oder der Blaue Engel (DE-UZ 113), der SVHC als "konstitutionelle Bestandteile" ausschließt. Dies kann im Einzelfall differieren. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein. Im Sicherheitsdatenblatt müssen SVHC > 0,1% ausgewiesen sein. Dies entspricht der Anforderung für den Emicode. 6 Für Produkte mit dem Emicode sind bestimmte Oxime ausgeschlossen. Im Blauen Engel ist dieser Ausschluss für Verlegewerkstoffe nicht namentlich erwähnt, da es sich dabei nicht um typische Inhaltsstoffe von Bodenbelagsklebstoffen handelt. Zum Teil sind diese aber über die allgemeinen Stoffausschlüsse erfasst. Die Emicode-Anforderungen gelten auch für andere Produktgruppen, wie z.B. Silikondichtstoffe, in denen Oxime typischerweise vorkommen können.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten. Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen gelten eigene materialökologische Anforderungen:
→ Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Besonderheit Produktgruppe
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen. Aus materialökologischer Sicht sind mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge
Produktdokumentation
Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt / Technisches Merkblatt mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppen Z-155.20 (Universalbodenbelagsklebstoffe), wenn keine mineralischen Fliesenkleber verwendet werden.
Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN2
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
→ Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen. Aus materialökologischer Sicht sind mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge
zum GISCODE RE1 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden (GefStoffVO / Minimierungsgebot).
zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
wenn keine mineralischen Fliesenkleber verwendet werden und für alle Hilfsstoffe gilt:
Einstufung in GISCODE D1 / RU0,5 / RU1 / RE1 /RS10
Der Verlegewerkstoff muss in einen der nachfolgenden Giscodes, die alle mindestens die Anforderung lösemittelfrei erfüllen, eingestuft sein: GISCODE D1, RU0,5, RU1, RE1 oder RS10
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN3 + QNG-313, Pos. 3.2
Verwendung mineralischer Fliesenkleber oder
Produkte gemäß Emicode EC1 (-R) oder EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
→ Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) geht nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus (Anforderung zum R-Wert fehlt).
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Zum Nachweis für "Emicode EC1 oder EC1plus":
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels. Diese sind dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über ein gültiges Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder Version möglich sein. Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS jedoch nur die Anforderungen der zum Zeitpunkt der Steckbriefversion gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Diese kann sich mehr oder weniger stark von der Neuversion unterscheiden. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie zusätzlich für Klebstoffe, die keine mineralischen Fliesenkleber sind, an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Emicode EC1 (-R) oder EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Für mineralische Fliesenkleber als Werkstrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden, gilt:
Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
Für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen fur Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Für Klebstoffe, die keine mineralischen Fliesenkleber sind, und für Hilfsstoffe gelten die folgenden Positionen:
Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte
Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301: Giftig bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311: Giftig bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H331: Giftig bei Einatmen
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
- Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Ausgeschlossen sind außerdem:
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Ausschluss bestimmter Oxime
Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Lösemitteln
Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd entsprechend EMICODE EC1 (-R)
Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.
Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die bauaufsichtlich nachzuweisenden Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
- Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd und Acetaldehyd
maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen - Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen
Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
siehe GEV Einstufungskriterien und Prüfbedingungen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (DE-UZ 113 , Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). - EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen.
Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
→ Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Anforderungen, für die es im Reiter "Innenraumluft" Anforderungen gibt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können und die durch diese Anforderungen ersetzt werden können, sind mit dem Icon "Innenraumluft" markiert.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte
Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301: Giftig bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311: Giftig bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H331: Giftig bei Einatmen
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
- Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Ausgeschlossen sind außerdem:
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Ausschluss bestimmter Oxime
Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Lösemitteln
Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 113 oder EMICODE EC1 (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:
entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 113
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen - Essigsäure
maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen
- Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd:
maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen - Andere Aldehyde:
maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1plus
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1 (-R)
Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.
Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die bauaufsichtlich nachzuweisenden Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
- Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd und Acetaldehyd
maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen - Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen
Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
siehe GEV Einstufungskriterien und Prüfbedingungen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (DE-UZ 113 , Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). - EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
TBplusi | wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R) (Erl. s. Det. Übersicht) | Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode EC1plus oder glw. |
- | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
|
Anforderungen gemäß QN3: Verwendung mineralischer Fliesenkleber Erläuterung: Von mineralischen Fliesenklebern (Pulverkleber), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden ist keine Belastung der Innenraumluft zu erwarten. |
- | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
|
Anforderungen gemäß QN3 - QN5: Emicode EC1 (-R)2 Erläuterung: Die Anforderung lautet im Originaltext EC1, EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113, was jedoch dazu führt, dass EC1 als Mindestnachweis genügt. |
Emicode EC1 (-R)2, EC1plus (-R), Blauer Engel DE-UZ 1132 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen. | |||
Blauer Engel DE-UZ 1132 oder Emicode EC1plus (-R) Erläuterung: Für Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte als für EC1. Z.B. wird nur hier der R-Wert zur Beurteilung kombinatorischer Effekte von Stoffen angesetzt, der im AgBB-Bewertungsschema zu den Mindestanforderungen gehört. |
Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1plus (-R) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis? Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft). Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019) Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / Produktanforderungen Lokale Umwelt + Innenraumluft
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Unterschied ist lediglich die Einschränkung beim Emicode auf EC1plus mit strengeren Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte.
Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Sie können auch für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) angewendet werden.
Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus.
Blauer Engel oder Emicode EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1plus nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels.
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte
Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H301: Giftig bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311: Giftig bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H331: Giftig bei Einatmen
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
- Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Ausgeschlossen sind außerdem:
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
Ausschluss bestimmter Oxime
Produkte (Gemische), die Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen, sind ausgeschlossen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Lösemitteln
Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 113 oder EMICODE EC1plus (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:
entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 113
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen - Essigsäure
maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen
- Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd:
maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen - Andere Aldehyde:
maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1plus
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1plus (-R)
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
maximal 0,75 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
- R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen (ohne Essigsäure)
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Formaldehyd und Acetaldehyd jeweils
maximal 0,05 mg je m3 nach 3 Tagen - Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3 Tagen
Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
siehe GEV Einstufungskriterien und Prüfbedingungen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (DE-UZ 113 , Emicode EC1plus (-R))
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Rückbau, Klimaschutz ...
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
TBplusi | wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R) | Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode EC1plus oder glw. |
- | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
- | projektbezogen / Planungsanforderung: nur rein mineralische Fliesenkleber verwenden, ansonsten → TBplusi |
Planungs- / Ausschreibungsunterlagen |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis: Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch Verwendung mineralischer Verlegewerkstoffe eher erreicht als bei Verwendung von Produkten mit organischen Bestandteilen. |
./. | ./. | |
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
|
Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1132, Emicode EC1 (-R)2 oder EC1plus (-R) Erläuterung: Teil der Zeichenanforderung sind auch Ausschlüsse diverser Stoffe, z.B. SVHC, CMR-Stoffe, die eventuell beim späteren Rückbau des Gebäudes zur Einstufung als 'gefährlicher Abfall' führen könnten. |
Emicode EC1 (-R), EC1plus (-) Blauer Engel DE-UZ 113 |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
weitergehende Anforderungen in Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
projektbezogen / Planungsanforderung: nur rein mineralische Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwenden. |
Emicode EC1 (-R), EC1plus (-) Blauer Engel DE-UZ 113 |
EPD/PDB/TM, Herstellererklärung | |
weitergehende Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
s.o. mineralische Fliesenkleber | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis? Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft). Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019) Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020
Links zur Produktgruppe
weitere P & A (Auswahl)
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
Stoff-/Produktgruppen GISBAU
- D1 - Lösemittelfreie Dispersions-Verlegewerkstoffe
- RU0,5 - Kennzeichnungsfreie, lösemittelfreie Polyurethan-Verlegewerkstoffe
- RU1 - Lösemittelfreie Polyurethan-Verlegewerkstoffe
- Giscodes RE05-RE75, alt:RE0-RE3, Epoxidharze / Verlegewerkstoffe
- RS10 - Verlegewerkstoffe, methoxysilanhaltig (keine Grundierungen)
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- DIBt_Zulassungen: Klebstoffe
- UBA - AgBB - Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)