Materialökologische Anforderungen: Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Informationen zu den Anforderungen an Beschichtungen von Holzbodenbelägen
Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen werden ab QN5 höhere Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 12a für VOC, SVOC, Formaldehyd und diverse andere Stoffe gestellt, die auch über die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen (AgBB-Schema, s. Folgehinweis) hinausgehen, sofern der Nachweis über einen Emissionsprüfbericht erfolgt (Erläuterung s. u. Blauer Engel + AgBB). Hinweis zu bauaufsichtlichen MindestanforderungenGemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur. Hinweis zu GISCODE W2+ im Reiter Lokale Umwelt / QN4 + Blauer Engel in QN5In QN2-QN4 wird die Einhaltung diverser GISCODEs gefordert. Der in QN4 geforderte GISCODE W2+ begrenzt den Lösemittelgehalt auf 5 %. Der in QN5 geforderte Blaue Engel (DE-UZ 12a) sieht hier ein abgestuftes Gehaltsschema in Abhängigkeit vom Festkörpergehalt der Beschichtung vor. Für Beschichtungen mit einem Festkörpergehalt von 20 bis 30 % Festkörpergehalt ist ein VOC-Gehalt von 8 %, bei einem Festkörpergehalt ab 30 Masse% ein VOC-Gehalt von 10 Masse% zulässig (siehe Tabelle in Textbausteine Qualitätsniveau 5 / BNB_BN_1.1.6). Die Anforderung GISCODE W2+ bzw. W2/DD+ ist in dieser Einzelanforderung also strenger als der Blaue Engel. Insofern kann es sinnvoll sein, die Anforderung W2+ zusätzlich zum Blauen Engel aufrechtzuerhalten. Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-NachweisBeim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Hinweis zum Blauen Engel DE-UZ 12a + AgBB-BewertungsschemaMit der Änderung der Vergaberichtlinie des Blauen Engel DE-UZ 12a (Ausgabe 2019, Erläuterung s.u.) gibt es jetzt 2 mögliche Varianten der Nachweisführung. In der Vorgängerversion (gültig bis 31.12.2020) erfolgte die Nachweisführung ausschließlich über Rezepturprüfung und VOC-Gehalt, wodurch nicht automatisch gewährleistet ist, dass das AgBB-Bewertungsschema (bauaufsichtliche Mindestanforderung über Emissionsprüfung) ebenfalls eingehalten ist. Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden. Hinweise zum GeltungsbereichDie hier genannten materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (keine Öle und Wachse).
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier: |
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Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Beschichtungen von Holzbodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen zu Beschichtungen von Holzbodenbelägen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen zu Lacken / Lasuren sowie zu Ölen und Wachsen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz". → Lacke, Lasuren mit den jeweiligen Untergruppen |
Allgemeine Informationen + FAQ zu den Anforderungen und Textbausteinen
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. In den Reitern "Innenraumluft" oder "Rückbau, Klima ... " (Erläuterung s.u.) werden ggf. auch mögliche weitergehende Anforderungen zur Emissions- und Schadstoffminderung dargestellt. Grundlage dafür bilden allgemeine Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "BNB-Kriterien" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Dispersionslackfarben) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Dispersionslackfarben, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was hat es mit "QNG" und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude auf sich? Warum sind manche Anforderungen damit markiert? Inhalt aufklappen | |
BEG + KFN - Förderung für Nachhaltigkeits-Klasse und Klimafreundlichen Neubau mit dem QNGDer Bund fördert im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) seit 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitszertifizierungen bei Neubauten (= Klimafreundlicher Neubau mit QNG) und bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden (NH-Klasse). Der erforderliche Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des gebäudebezogenen QNG. Das QNG („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in BaumaterialienDazu gehören auch materialökologische Anforderungen, die auf den Anforderungen in Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 (s.o.) basieren. Eine Übersichtstabelle zu den "Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" findet man im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. In der Regel folgen diese besonderen QNG-Anforderungen einem mittleren Niveau in BNB_1.1.6.. Markierung der QNG-Anforderungen in WECOBISDa die Anforderungen an Baumaterialien im QNG mit bestimmten BNB-Anforderungen (i.d.R. QN3) übereinstimmen, sind die jeweiligen QNG-Anforderungen im Reiter "Lokale Umwelt" produktgruppenspezifisch markiert, zum einen in der Bezeichnung des Unterreiters (z.B. QN3 = QNG), zum anderen im Unterreiter "Übersicht" in der Übersichtstabelle. |
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Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. Tipp für die Planung: |
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Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt", "Innenraumluft" und "Rückbau, Klima ...". |
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Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau, Klima ..."). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersicht aufgerufen, die alle ggf. folgenden Anforderungen als Kurztext mit den wichtigsten Nachweismöglichkeiten darstellt. Über den Button "Textbaustein kopieren" besteht die Möglichkeit, die einfach formatierte kurze Leistungsbeschreibung in die Zwischenablage zu kopieren und anschließend direkt in ein Ausschreibungsprogramm einzufügen. |
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Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
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Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit im Wesentlichen auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen ggf. die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Infos zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Elastomer-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Was bedeutet BNB, QNG, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen |
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Die Übersichtstabellen im Reiter "Lokale Umwelt" zeigen die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)Erläuterungen zum QNG siehe oben "Allgemeine Informationen" / zweite Frage "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in den Übersichtstabellen ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der Tabellenstruktur der "Detaillierten Übersichtstabelle"In der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. weitere Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. |
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Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellem zeigen alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). |
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Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Infos zum Reiter "Innenraumluft"
Worum geht es im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen an die jeweilige Bauproduktgruppe hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Die Anforderungen an Bauprodukte hinsichtlich Innenraumluftqualität sollen zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. In WECOBIS wird nur die Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt des Kriteriensteckbriefs 3.1.3 betrachtet, da diese materialrelevant ist. Kriteriensteckbrief 3.1.3 selbst stellt keine direkten Materialanforderungen. Der Erfüllungsnachweis erfolgt über die Ergebniskontrolle. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte aber dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel lassen die Anforderungen des höchsten Qualitätsniveaus QN5 des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" (siehe Reiter "Lokale Umwelt") in Bezug auf VOC und Formaldehyd-Emissionen auch einen hohen Erfüllungsgrad für Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 erwarten. Zum Teil werden aber auch weitergehende Produktanforderungen genannt, die über die Anforderungen in QN5 hinausgehen. Diese werden dann im Reiter "Innenraumluft" als zusätzliche Anforderungen / Textbausteine TBplusi dargestellt. Im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine" findet man den vollständigen Textbaustein (TBplusi = QN5 + empfohlene Zusatzanforderung). Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, findet sich unter "Planungsziele Innenraumluft". Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für produktgruppenspezifische HintergrundinfosIm Reiter "Erläuterung" finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Verwendung der Anforderungen und Textbausteine auch besondere Hinweise und ggf. wichtige Hintergrundinformationen zur jeweiligen Produktgruppe. Diese können z.B. auch die Innenraumluftqualität betreffen. |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Innenraumluft" zeigen die materialökologischen Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI. Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Innenraumluft" (gemäß BNB_BN_3.1.3) besteht ein enger Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher ggf. Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Innenraumluft"? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen alle Anforderungen zum Thema "Innenraumluft" in Kurzform. |
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Wie sind die Textbausteine zur Innenraumlufthygiene aufgebaut? Was bedeutet Textbausteine Teil 1 (Planungsziele Innenraumluft) und Textbausteine Teil 2 (Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene)? Inhalt aufklappen | |
In WECOBIS werden Empfehlungen zu Material- und Produktanforderungen gegeben, die zu einer guten Luftqualität und damit zu einem guten Ergebnis der Raumluftmessung der VOC- und Formaldehyd-Konzentration im Innenraum gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) beitragen sollen. Die Textbausteine werden in 2 separaten Textteilen angeboten:
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Wie können die Textbausteine Teil 1 "Planungsziele Innenraumluft" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Hinweis: Bei Textbaustein Teil 1 handelt es sich um einen gewerkeübergreifenden Textbaustein. Er befindet sich in einem eigenen Datenblatt. Textbausteine Teil 1 - Allgemeine Standardbeschreibung und Ankündigung RaumluftmessungDer Textbaustein kann verwendet werden, um sämtliche Planungs- und Baubeteiligte über die Bewertung und Sicherstellung der Innenraumlufthygiene durch Raumluftmessung in Bezug auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kenntnis zu setzen. Gemessen werden die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd. Die Planungs- und Baubeteiligten werden durch die Beschreibung und Ankündigung der Raumluftmessung über ihre Durchführung, die Zielvorgaben und die etwaigen Auswirkungen bei Nichteinhaltung der damit verbundenen relevanten Produktanforderung informiert. Der Textbaustein kann zur allgemeinen Beschreibung der Planungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie als Teil der allgemeinen Beschreibung der Bauaufgabe, als Hinweistext oder als Vorbemerkung in Leistungsverzeichnissen verwendet werden. Zu den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 in Bezug auf Kohlendioxidgehalt (Außenluftvolumenstrom) und mikrobiologische Situation werden in WECOBIS keine Angaben gemacht, da es sich nicht um materialspezifische Eigenschaften handelt, siehe hierzu auch oben stehende "Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen". In Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 wird die Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum wie folgt bewertet: Wichtiger Hinweis zum Formaldehyd-Richtwert: Auch wenn ein Gebäude nicht nach BNB zertifiziert werden soll, sollten Planungsziele zugrunde gelegt werden, die sich z.B. an diesen Qualitätsniveaus orientieren können. In Textbausteine Teil 1 werden daher die Anforderungen für alle 3 Qualitätsniveaus angegeben. Der Anwender soll dabei eine Auswahl treffen, welches Ziel (QN) für das Projekt als Zielvorgabe festgelegt ist. |
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Wie können die Textbausteine Teil 2 "Produktanforderungen zur Innenraumlufthygiene" verwendet werden? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine Teil 2 - Produktanforderungen InnenraumlufthygieneDie Textbausteine enthalten Empfehlungen für bauproduktgruppenspezifische Materialanforderungen, die geeignet sind - unter gleichzeitiger Beachtung der Anforderungen an den Kohlendioxidgehalt und die mikrobiologische Situation - eine gute Luftqualität im Innenraum sicherzustellen und die Erfüllung eines hohen Anforderungsniveaus (hohe Punktezahl) gemäß Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3, Teilkriterium " Flüchtige organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd" zu ermöglichen. Mit Hilfe der Textbausteine können die Materialanforderungen in Entwurfs- / Ausführungs- und Detailplanung sowie in den Leistungsverzeichnissen des Bauvertrages beschrieben werden. Die Anforderung, möglichst emissionsarme Baumaterialien zu verwenden, wird häufig bereits durch die höheren Qualitätsniveaus des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" vorgegeben. Bei einzelnen Bauprodukten und Anwendungen können aber weitergehende Spezifikationen oder zusätzliche Anforderungen sinnvoll sein. Im Rahmen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" werden Raumluftmessungen in exemplarischen Räumen bewertet. Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte insgesamt das Ergebnis. |
Infos zum Reiter "Rückbau, Klima ..."
Worum geht es im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
Rückbau, Trennung, VerwertungDie Anforderungen zum Thema "Rückbau" dienen der
Ziele sind somit die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Gemäß Kriteriensteckbrief 4.1.4 werden die Bauelemente eines Gebäudes eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Anforderungen zur Verwertbarkeit in WECOBIS Aussagen zur Trennbarkeit in WECOBIS Keine Aussagen zur Rückbaufähigkeit in WECOBIS Hinweis zur Bewertung nach BNB: |
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Was helfen mir die Übersichtstabellen? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte der detaillierten Übersichtstabelle? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen im Reiter "Rückbau, Klima ..." zeigen materialökologische Anforderungen in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMI, sowie ggf. weitere Nachhaltigkeitsaspekte betreffende Anforderungen. (genaue Erläuterung siehe oben "Worum geht es im Reiter "Rückbau"?) Erläuterung der Tabellenstruktur der detaillierten ÜbersichtstabelleIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei werden zunächst ggf. vorhandene Umweltzeichen genannt, die einen einfachen Konformitätsnachweis ermöglichen. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in 2 Abschnitte. Zwischen den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" (gemäß BNB_BN_1.1.6) und unter "Rückbau" (gemäß BNB_BN 4.1.4) besteht bereits ein Zusammenhang. Im ersten Abschnitt werden daher Anforderungen genannt, die unter "Lokale Umwelt" zu finden sind und bereits zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Verwertbarkeit nach BNB_BN 4.1.4 beitragen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. |
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Wann und wo finde ich Textbausteine im Reiter "Rückbau, Klima ..."? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabellen zeigen Anforderungen zum Thema "Rückbau, Klima ..." in Kurzform. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b + QNG-313, Pos. 6.2
QN | Anforderungen | typische Nachweise |
QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB, abZ!4 (s. Det. Übersicht) |
QN2 | Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas;4 (s. Det. Übersicht) Produkte gemäß GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+, oder W3/DD+; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen; Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate. |
SDB, Herstellererklärung, abZ4 |
QN3 = QNG |
||
QN4 | Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas;4 (s. Det. Übersicht) Produkte gemäß GISCODE W1, W1/DD, W2+, oder W2/DD+; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen; Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate. |
SDB, Herstellererklärung, abZ4 |
QN5 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a5 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 12a oder glw. |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration aus QN1 sind grundsätzlich, d.h. auch in höheren QNs, einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer zusätzlich die Dokumentations- und Deklarationsanforderungen aus QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Textbausteine Qualitätsniveau QN1 (mindestens) | QN2 | QN3 | QN4 | QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete3 Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
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Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 3b in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation Hinweis: Nachweis AgBB-Schema (abZ) bereits ab QN1 erforderlich4 |
+ | + | + | + | + | 4 | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB), abZ der Gruppe Z-157.104 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% * Hinweis: SVHC sind ab QN5 ausgeschlossen. |
+ | + | + | + | -* | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
Blauer Engel DE-UZ 12a, Emicode oder Österr. UZ 01: SVHC dürfen nicht enthalten sein. | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Anforderungen ab QN2: | |||||||||
GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+, W3/DD+ |
- | + | + | - | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | - | - | |
GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+ |
- | - | - | + | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | - | - | |
Keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen *Hinweis: ab QN5 über Blauen Engel erfasst. |
- | + | + | + | +* | Herstellererklärung | Blauer Engel DE-UZ 12a | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen | |
Ausschluss reproduktionstoxische Phthalate > 0,1% *Hinweis: ab QN5 über Blauen Engel erfasst. |
- | + | + | + | +* | Herstellererklärung | Blauer Engel DE-UZ 12a | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen | |
Einhaltung des AgBB-Schemas (bauaufsichtliche Anforderung bereits ab QN14, keine automatische Miterfüllung durch den Blauen Engel5) |
+4 | + | + | + | +5 | abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden); siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden | Emicode EC1plus (auch: EC 1plus-R)6 | - | |
Weitere Anforderungen ab QN5: Blauer Engel (DE-UZ 12a)5,7 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) | Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung für die Vorprodukte |
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Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1A, 1B + 2 gemäß EG-VO 1272/20085 Kat 1,2+3 gemäß TRGS 905 und MAK-Liste | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) | Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung für die Vorprodukte |
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Ausschluss akut toxischer und bestimmter toxischer Stoffegemäß EG-VO 1272/2008 | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung für die Vorprodukte |
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Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
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Ausschluss gewässergefährdender Produkte + Begrenzung umweltgefährlicher Stoffe im Produkt | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Beschränkung gesundheitsschädlicher und ätzender Produkte | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
Beschränkung des VOC-Gehalts5, des Restmonomergehalts, der Emissionen von Formaldehyd bzw. Reglementierung des Formaldehydgehalts | - | - | - | - | +5 | Blauer Engel DE-UZ 12a5,7 | - | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärung | |
Alternativ:5 Begrenzung der Emissionen div. VOC und Formaldehyd |
- | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a5,7 | - | Emissionsprüfbericht | |
Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer) | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen | |
Ausschluss von Weichmacher | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen |
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Ausschluss von Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen |
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Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen |
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Ausschluss von Oximen | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen |
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Ausschluss von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) | - | - | - | - | + | Blauer Engel DE-UZ 12a7 | - | Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird.
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitige Oberflächenbeschichtungen
4 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur. Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
5 Ab QN5 werden die Anforderungen des Blauen Engel DE-UZ 12a als alleinige Voraussetzungen genannt. Mit der Änderung der Vergaberichtlinie des Blauen Engel DE-UZ 12a (Ausgabe 2019, Erläuterung s.u.) gibt es jetzt 2 mögliche Varianten der Nachweisführung. In der Vorgängerversion (gültig bis 31.12.2020) erfolgte die Nachweisführung ausschließlich über Rezepturprüfung und VOC-Gehalt, wodurch nicht automatisch gewährleistet ist, dass das AgBB-Bewertungsschema (bauaufsichtliche Mindestanforderung) eingehalten ist.
In der neuen Version gibt es nun zusätzlich die Möglichkeit des Nachweises über eine Emissionsprüfung in Anlehnung an das AgBB-Schema, jedoch mit einem strengeren Grenzwert für TVOC (ca. 1/3 des AgBB-Grenzwerts).
Bei Produkten, die nach der neuen Vergaberichtlinie geprüft wurden und den Nachweis über eine Emissionsprüfung erbracht haben, ist daher gewährleistet, dass das AgBB-Schema mit einem strengeren Grenzwert für TVOC eingehalten ist. Der Blaue Engel ersetzt allerdings nicht die bauaufsichtliche Anforderung einer abZ4. 6 Die Grenzwerte für TVOC und TSVOC liegen bereits beim Emicode EC1 deutlich unter jenen des AgBB-Bewertungsschemas. Beim Emicode EC1 werden allerdings die stoffspezifischen Einstufungen des AgBB-Bewertungsschemas (NIK-Werte und R-Wert, Obergrenze für VOC ohne NIK und nicht identifizierbare VOC) nicht berücksichtigt. Daher muss mindestens Emicode EC1plus (bzw. EC1plus-R) vorliegen, um die Einhaltung des AgBB-Schemas nachweisen zu können. 7 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind und sukzessive veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette, Holz- und Korkfußböden - auch Treppen (keine Öle und Wachse) einzuhalten.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier folgendes:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für elastische (einschließlich Kork-) Bodenbeläge und Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden), Z-157.20 (... für elastische Bodenbeläge)
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN3 + QNG-313, Pos. 6.2
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
zum Nachweis AgBB-Schema:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz- und Kork-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden grundsätzlich nachzuweisen ist.
Nachweismöglichkeiten:
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)
Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+
Die für die Beschichtung auf Holz- oder Kork-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Phthalate)
In den Oberflächenbeschichtungen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate enthalten sein. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
- Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
- Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
- Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
- Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
- N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
- Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
Hinweis: Alle genannten Einzelstoffe sind SVHC.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalate im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN4
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
zum Nachweis AgBB-Schema:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden grundsätzlich nachzuweisen ist.
Nachweismöglichkeiten:
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)
Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+
Die für die Beschichtung auf Holz-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DD, W2+ oder W2/DD+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Phthalate)
In den Oberflächenbeschichtungen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate enthalten sein. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
- Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
- Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
- Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
- Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
- N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
- Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
Hinweis: Alle genannten Einzelstoffe sind SVHC.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalate im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Nachweis AgBB-Schema trotzdem erforderlich (s. QN1 Produktdokumentation)
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 in QN5 geforderte Blaue Engel deckt diese Anforderung nicht automatisch ab und kann diese auch nicht ersetzen (s. Reiter Erläuterung / Hintergrundinformationen).
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Variante 1 / Rezepturprüfung (ohne Emissionsprüfbericht, dafür mit umfangreicheren Stoffausschlüssen):
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten zugesetzt werden. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe und Gemische
Weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten dürfen Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) zugesetzt werden:
- Stoffe oder Gemische, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (CLP) Anhang VI eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B oder 2
keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B oder 2
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B oder 2
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H- bzw. R-Sätze:
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. - Stoffe oder Gemische, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1A, K1B, K2)
- erbgutverändernd (M1A, M1B, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RF2, RD1A, RD1B, RF3) - Stoffe oder Gemische, die in der MAK-Liste eingestuft sind als:
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1, 2, 3A oder 3B
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1, 2, 3A oder 3B
- fruchtschädigend in der Spalte "Schwangerschaft" in Gruppe A oder B
Ausnahmen:
- Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorien 1A und 1B gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 1 und 2 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- Produktions-bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorie 2 gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 3 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,1 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
- Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe und Gemische
Weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten dürfen Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) zugesetzt werden:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2, Acute Tox.3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H301: Giftig bei Verschlucken
H311: Giftig bei Hautkontakt
H331: Giftig bei Einatmen - toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1, STOT SE2 oder STOT RE 1,STOT RE 2
H370: Schädigt die Organe
H371: Kann die Organe schädigen
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition
Ausnahmen:
- Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
- Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss weiterer gefährlicher Eigenschaften und Stoffe
Das gebrauchsfertige Gemisch darf folgene Kriterien nicht erfüllen:
- Stoffe und Gemische mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem CLP-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen dem Lack nicht zugesetzt werden.
- Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind als umweltgefährliche eingestufte Stoffe und Gemische (H410, H411, H412) im Lack nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt:
M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 9,0 %
Wobei folgendes gilt:
H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50 oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer nach der Liste der zulässigen Topfkonservierungen. - Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen reizende Stoffe und Gemische nicht in solchen Konzentrationen enthalten, die nach der CLP-Verordnung zu einer der folgenden Einstufungen des Lackes führen:
Reizwirkung für Haut, Augen, Atemwege mit der Zuordnung des Symbols GHS05 "Ätzwirkung", dem Signalwort "Gefahr" und dem H-Satz H318, der Zuordnung des Symbols GHS07 "dickes Ausrufezeichen", dem Signalwort "Achtung" und den H-Sätzen H315, H319 oder H335 oder H 317. - Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen weitere gefährliche Stoffe und Gemische nur bis zu 40 Masse-% der Grenzkonzentrationen (< 40 Masse-%) enthalten, die nach der CLP-Verordnung zu einer der folgenden Einstufungen des Lackes führen:
- Gesundheitsschädlich mit der Zuordnung des Symbols GHS07 "dickes Ausrufezeichen", dem Signalwort "Achtung" und den H-Sätzen H302, H312 oder H332, der Zuordnung des Symbols GHS08 "Gesundheitsgefahr (Torso)", den Signalwörtern "Gefahr" oder "Achtung" und den H-Sätzen H304 oder H334.
- Ätzend mit der Zuordnung des Symbols GHS05 "Ätzwirkung", dem Signalwort "Gefahr" und dem H-Satz 314
Ausnahmen:
- In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
- Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung des VOC-Gehalts
Für den maximal zulässigen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt in der Rezeptur) im Produkt gilt in Abhängigkeit vom nichtflüchtigen Anteil (nfA) folgende Anforderung:
nfA Parameter |
Gruppe I unter 20 % |
Gruppe II 20 % bis unter 30 % |
Gruppe III ab 30 % |
VOC bis 200°C |
2,0 Masse% |
8,0 Masse% |
10,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK |
1,0 Masse% |
1,0 Masse% |
1,0 Masse% |
VOC über 200°C |
1,0 Masse% |
3,0 Masse% |
3,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK |
0,5 Masse% |
0,5 Masse% |
0,5 Masse% |
SVOC |
0,1 Masse% |
0,2 Masse% |
0,3 Masse% |
VOC und SVOC gesamt |
2,0 Masse% |
8,0 Masse% |
10,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK |
1,0 Masse% |
1,0 Masse% |
1,0 Masse% |
Anmerkungen:
Verbindungen mit einem höheren Siedepunkt werden strenger bewertet, um vor allem schwerflüchtige Substanzen, die über einen langen Zeitraum emittieren können, zu vermeiden. Die einzelnen Verbindungen werden zudem mit Hilfe der NIK-Werte der vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeiteten „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ toxikologisch bewertet.
Sind aufgrund mangelnder Datenbasis nicht klassifizierbare organische Verbindungen oder unidentifizierte Substanzen enthalten, werden diese aus Vorsorgegründen den „VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK“ zugeordnet.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Beschränkung des Restmonomergehalts im Bindemittel
Restmonomere dürfen - sofern sie nicht spezifiziert sind - im Bindemittel 0,05 Masse-% nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd und Reglementierung des Formaldehydgehalts
Entgegen dem Ausschluss von CMR-Stoffen dürfen die Produkte Formaldehyd enthalten, jedoch darf die freie in-can Formaldehydkonzentration 100 mg/kg nicht überschreiten. Zur Prüfung sind zwei Verfahren zulässig:
a) gemäß Richtlinie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandte Produkte („VdL-Richtlinie 03 Formaldehydbestimmung“),
b) analog a), jedoch Bestimmung der freien Formaldehydkonzentration im Produkt mit Hochdruckflüssigchromatographie (HPLC), wenn das Prüflabor die Vergleichbarkeit zur VdL-RL 03 nachweisen kann
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind und Vorlage des Prüfprotokolls
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Variante 2 / mit Emissionsprüfung (weniger Stoffausschlüsse als in Variante 1):
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen im gebrauchsfertigen Produkt nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe und Gemische
Das gebrauchsfertige Produkt darf keine Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
- Stoffe oder Gemische, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (CLP) Anhang VI eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B
keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H- bzw. R-Sätze:
H340: Kann genetische Defekte verursachen.
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. - Stoffe oder Gemische, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1A, K1B)
- erbgutverändernd (M1A, M1B)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RD1A, RD1B) - Stoffe oder Gemische, die in der MAK-Liste eingestuft sind als:
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 + 2
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 + 2
- fruchtschädigend in der Spalte "Schwangerschaft" in Gruppe A oder B
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe und Gemische
Das gebrauchsfertige Produkt darf keine Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen - toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
H370: Schädigt die Organe
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss weiterer gefährlicher Eigenschaften und Stoffe
Das gebrauchsfertige Gemisch darf folgene Kriterien nicht erfüllen:
- Stoffe und Gemische mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem CLP-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen dem Lack nicht zugesetzt werden.
- Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind als umweltgefährliche eingestufte Stoffe und Gemische (H410, H411, H412) im Lack nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt:
M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 9,0 %
Wobei folgendes gilt:
H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50 oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer nach der Liste der zulässigen Topfkonservierungen.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd entsprechend den Vergabekriterien des Blauen Engel DE-UZ 12a / 3.2.2 Innenraumluftqualität
Die Produkte dürfen in Anlehnung an das vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete AgBB-Schemas die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe der flüchten organischen Verbindungen im Retentionsbereich C6 - C16 (TVOCspez)
maximal 3 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich C16 - C22 (TSVOC)
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. Karz. 1A / K1A und Kat. Karz. 1B / K1B gemäß EU-Einstufung oder TRGS 905
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert:
maximal 1,0 nach 28 Tagen - Emissionen von Formaldehyd (ergänzend zur Berücksichtigung bei R-Wert)
maximal 0,02 mg je m3 nach 28Tagen
Die Prüfung kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn der 7. Tag-Wert die Hälfte der zulässigen Emissionsendwerte des 28. Tages beträgt.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Umweltzeichenvergabe nach DE-UZ 12a, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt.
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
Weitere stoffliche Anforderungen (gilt für Variante 1 und Variante 2):
Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer)
Die Produkte dürfen keine Biozide enthalten, ausgenommen sind die in der folgenden Liste, gemäß Anhang D der Vergabegrundlagen des Blauen Engel DE-UZ 12a, genannten Mikrobiozide als Topfkonservierer mit den dort genannten Gehalten, ggf. auch entgegen der o.g. Stoffausschlüsse.
Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können demnach alternativ in der Summe von ≤ 400 ppm aus den Einzelwirkstoffen zur Topfkonservierung verwendet werden. Weiter ist die Konservierung der Vorprodukte so zu dimensionieren, dass die Konservierung des Endproduktes dem Anhang D entspricht. Eine Kennzeichnung des Produktes mit H317 ist nicht zulässig.
Erlaubte Konservierungsmittel / CAS-Nr. / Gehalt:
- DBDCB / 35691-65-7 / max. 400ppm
- BIT / 2634-33-5 / max. 400ppm
- Bronopol / 52-51-7 / max. 200ppm
- Natriumpyrithion / 3811-73-2 / max. 200ppm
- Zinkpyrithion / 13463-41-7 / max. 200ppm
- Kombination CIT/MIT (3:1) / 55965-84-9 + CIT / 4126172-55-4 / Summe < 15ppm
- TiO2AgCl bezogen auf AgCl / 7783-90-6 / max. 100ppm
- IPBC / 55406-53-6 / max. 80ppm
Nicht erlaubte Wirkstoffe / CAS-Nr. / Summe aus allen max. 15ppm:
- BBIT / 4299-07-4
- MIT / 2682-20-4
- OIT / 26530-20-1
- DTBMA / 2527-58-4
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Hinweis: Die Deklaration der bioziden Wirkstoffe in allen Biozid-Produkten (Schutzmitteln) und für alle mit Bioziden behandelte Waren (Gemische und Erzeugnisse) ist nach der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich (siehe Kennzeichnungspflichten auf dem Etikett für Biozid-Produkte nach Artikel 69 bzw. für behandelte Waren nach Artikel 58 der Biozid-VO).
Ausschluss von Weichmachern
Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder der Organophosphate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden. Weiterhin dürfen andere Stoffe und Gemische, die als Weichmacher gemäß VdL-Richtlinie 01 / 2.4 gelten, dem Lack und den Bindemitteln nicht zugesetzt werden.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von bestimmten Pigmenten und Sikkativen
Die Produkte dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei und dessen Verbindung eingefärbt bzw. sikkativiert sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen bis zu 200 ppm, die im Pigment enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten
Die Produkte, die Alkylphenolethoxylate und/oder deren Derivate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Oximen
Oxime und Vorprodukte, die Oxime enthalten, dürfen dem Beschichtungsprodukt und den Rohstoffen nicht zugesetzt werden
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von perfluorierten und polyfluorierten Chemikalien
Es dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a3 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 12a oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5, wenn möglich Nachweis "Variante 2" mit Emissionsprüfung wählen (Produktverfügbarkeit prüfen)4 (Erläuterung s. Det. Übersicht) gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
- |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in QN5 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene".
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = QN5 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5.
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Im Fall der Oberflächenbeschichtungen von Parkett trägt bereits die Dokumentation zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, da ein Emissionsprüfbericht bauaufsichtlich gefordert ist (Einhaltung des AgBB-Schemas, s. abZ2). Sie erleichtert zudem ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
2 |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.), abZ der Gruppe Z-157.102 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) |
Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 12a3 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) |
Blauer Engel DE-UZ 12a | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärungen | |
ergänzende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen. | |||
derzeit keine4 → QN5 / Detaillierte Anforderungsbeschreibung / Variante 2 mit Emissionsprüfung als Nachweis bevorzugen4 |
Blauer Engel DE-UZ 12a | + Emissionsprüfbericht |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur. Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden 3 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
4 In den neuen Vergaberichtlinien des Blauen Engel DE-UZ 12a gibt es im Gegensatz zu den Vorgängerversionen zwei Nachweisvarianten, einmal wie bisher über den VOC-Gehalt, zum anderen aber auch neu über eine Emissionsprüfung. Da mit der Variante "VOC-Gehalt" eine sehr detaillierte Rezepturprüfung einschließlich der Vorprodukte verbunden ist, was bei der Variante "Emissionsprüfung" nicht ganz so aufwändig gefordert wird, gehen die Hersteller vermehrt dazu über, eine Emissionsprüfung vorzunehmen. Diese war bisher eine Zusatzanforderung in WECOBIS hier im Reiter Innenraumluft und wird nun über die neuen Anforderungen des Blauen Engel mit abgedeckt, wenn die Hersteller diese Nachweisvariante gewählt haben → siehe QN5 / Detaillierte Anforderungsbeschreibung / Variante 2
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen und Rückbau, Klimaschutz, ...
QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a2 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 12a oder glw. |
weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
- |
derzeit keine → QN5, wenn möglich Nachweis "Variante 2" mit Emissionsprüfung wählen (Produktverfügbarkeit prüfen). gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
- |
weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
- | derzeit keine → QN5 | - |
QN5 = höchstes Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in QN5 bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau QN5 aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = QN5 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN5 bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und
→ Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen bzw. Fußnoten unter der Übersichtstabelle.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
---|---|---|---|
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
tendenzielle Aussage als Planungshinweis zur Trennbarkeit: Beschichtungen haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können nicht getrennt und auch nicht sortenrein zurückgebaut werden. Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und können die Recyclingfähigkeit dieser Baustoffe vermindern. zur Verwertbarkeit beschichteter Hölzer: Mit Beschichtungen behandelte Holzbaustoffe werden in der Regel in "A2 / verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel" mit guter Verwertbarkeit eingestuft. Sind den Anstrichen halogenorganische Verbindungen beigemengt, sind die rückgebauten Holzbaustoffe in "A3 / Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, jedoch ohne Holzschutzmittel" einzustufen, welche in der Regel nicht stofflich verwertet werden. |
./. | ./. | |
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen. | |||
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
|
Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 12a 2 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) |
Blauer Engel DE-UZ 12a | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärungen | |
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
keine weitergehenden Anforderungen3 Hinweis: Über die Anforderungen des Blauen Engel (Beschränkung für Konservierungsmittel, Ausschluss von PFC) in QN5 sind vermutlich auch halogenorganische Verbindungen, die die Verwertbarkeit beschichteter Hölzer einschränken (s.o.), bereits weitgehend ausgeschlossen. Vorsorglich könnte hierzu eine zusätzliche Herstellererklärung eingefordert werden. |
- | - | - |
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
keine weitergehenden Anforderungen | - | - | - |
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. | |
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. 3 Der Blaue Engel DE-UZ 12a stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von Schadstoffen, die die Verwertbarkeit beschichteter Materialien beeinträchtigen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Lacke, Lasuren, Beizen gestellt. Über die Anforderungen des Blauen Engel (Beschränkung für Konservierungsmittel, Ausschluss von PFC) in QN5 sind vermutlich auch halogenorganische Verbindungen, die die Verwertbarkeit beschichteter Hölzer einschränken (s.o.), bereits weitgehend ausgeschlossen.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)
Links zur Produktgruppe
weitere P & A (Auswahl)
- Planungsziel Innenraumluft
- Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen
- Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen
- werkseitige Oberflächenbeschichtungen
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
- Blauer Engel (DE-UZ 12a) / Emissions- und schadstoffarme Lacke
- EMICODE
- Österr. Umweltzeichen (UZ 01) - Lacke, Lasuren und Holzversiegelungslacke
Stoff-/Produktgruppen GISBAU
- W1 - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, lösemittelfrei
- W1/DD - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, lösemittelfrei, mit isocyanathaltigem Härter
- W2+ - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei
- W2/DD+ - Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei (Kopie 1)
- W3+ - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
- W3/DD+ - Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
Hintergrundinfos
- UBA - AgBB - Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten
- DIBt_Zulassungen: Beschichtungen für Holzfußböden
- UBA - Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung
- Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)