Leistungserklärung
Die 2011 verabschiedete Bauproduktenverordnung ((EU) Nr. 305 /2011) verlangt seit 01.07.2013 eine generelle Kennzeichnung von SVHC (besonder besorgniserregende Stoffe) der Kandidatenliste in allen Bauprodukten (Gemische und Erzeugnisse), die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, sofern der Gehalt 0,1 Massen-% (jeder Einzelsubstanz) überschreitet (Art. 6, Abs. 5). Die entsprechenden Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung, die zusätzlich zur CE-kennzeichnung erstellt werden muss, zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Leistungserklärung wird die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung nach harmonisierter technischer Spezifikation bestätigt. Sie ist also erst möglich, wenn entsprechende harmonisierte Europäische Normen (hEN) bekannt gemacht oder Europäische Technische Zulassungen erteilt worden sind. In Deutschland erfolgt eine Listung in der Bauregelliste B Teil 1. Hier werden die Bauprodukte und Bausätze unter Angabe der hEN (Abschnitt 1) oder des Europäischen Bewertungsdokumentes (Abschnitte 2+3) aufgeführt, die aufgrund der EU BauPVO in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Die Leistungserklärung muss diesen Bauprodukten beigefügt sein.
Das Umweltbundesamt (UBA) informiert über die möglichen Formate dieser Pflichtkennzeichnung (Auszug):
" ... Für Bauprodukte, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Stoffe oder Gemische sind, ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Artikel 31 dieser Verordnung erforderlich, sofern sie als gefährlich eingestuft sind. Für diese Bauprodukte gibt es bereits das harmonisierte SDB-Format. Falls ein SDB nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verlangt wird, ist es zusammen mit der Leistungserklärung bereitzustellen.
Für Bauprodukte, die laut REACH-Verordnung Erzeugnisse sind, gelten die Kommunikationsverpflichtungen nach Artikel 33. Der Lieferant muss jedem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Er muss mindestens den Namen des im Erzeugnis enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) angeben. Für diese Kommunikationsverpflichtung gibt es kein harmonisiertes Format unter REACH. ..."
weiter zu den Empfehlungen des UBA für ein harmonisiertes Kommunikationsformat
Siehe auch
- Gefahrstoff (= gefährliche Stoffe)
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Stoff, Gemisch, Erzeugnis
- SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe)
weitere Infos und Quellen zu BauPVO, Leistungserklärung und Bauregelliste
- Bauregelliste A und B sowie Liste C; Liste der Technischen Baubestimmungen; Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, Download der aktuellen Liste
- Newsletter 02/2013 zur neuen BauPVO, Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, Download
- Merkblatt zur EU BauPVO Nr. 305/2011, Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Download
- aktuelle Liste harmonisierter Europäischer Normen
- im Zusammenhang mit SVHC: Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, Kriterium 1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt; BMVBS, Version 2013_3