Materialökologische Anforderungen: Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA

Informationen zu den Anforderungen an Kleb- und Dichtstoffe

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Kleb- + Dichtstoffe Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Kleb- und Dichtstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Kleb- und Dichtstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen sind ab QN4 amin- und oximvernetzende Systeme ausgeschossen und nur noch sehr emissionsarme Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 bzw. EC1plus zulässig. Hier sind u.a. Grenzwerte für die zulässigen Höchstwerte der wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen festgelegt. Bei gleicher Eignung sollten Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus bevorzugt werden (→ Reiter Innenraumluft). Für diese gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte in der Emissionsprüfung als für EC1 (z.B. R-Wert! → Lexikon EMICODE)

Hinweis zur Anforderung GISCODE PU10 oder PU20 ab QN2 und zum GISCODE-Nachweis

Bei Polyurethan-Klebstoffen mit dem GISCODE PU10 (alt und neu) handelt es sich um lösemittelfreie, bei PU20 (alt) um lösemittelhaltige Systeme. Der Einsatz von PU-Klebstoffen ist in der Regel technisch begründet. Bei technischer Vergleichbarkeit sind lösemittelfreie Systeme den lösemittelhaltigen Systemen vorzuziehen (GefStoffVO / Minimierungsgebot).
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?

Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus, die zudem keine Amin- oder Oximvernetzer sind, für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s.o + Reiter Innenraumluft).

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Ausschluss amin- und oximvernetzender Systeme + Umweltzeichen / Hinweis zur Anforderung ab QN4

Die Vergabegrundlage DE-UZ 123 gilt für "Fugendichtstoffe aus Silikon auf Wasser-, Acetatbasis und neutralvernetzende Silikone (mit Ausnahme von oximvernetzenden Systemen), Fugendichtstoffe auf Acrylatbasis, Fugendichtstoffe auf Basis von Silan-modifizierten Polymeren (SMP)". Oximvernetzende und basisch härtende Amin-Systeme sind damit im Prinzip vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch wegen der möglicherweise gesundheitsgefährdenden Wirkung von Abspaltprodukten (z.B. 2-Butanonoxim (H312; H317; H318; H351 - Carc. 2, ab 01.05.2021 H350 - Carc. 1) bzw. Amine wie Cyclohexylamin (H226; H301; H311; H314; H361f - Repr. 2)) wäre die Einhaltung der Einzelanforderungen des Blauen Engels wohl nicht möglich.
Der Emicode hingegen schließt aminvernetzende Silikone nicht grundsätzlich und Oximvernetzer nur zum Teil aus, die Stoffausschlüsse sind nicht so umfangreich wie beim Blauen Engel.
Aufgrund der Vielzahl der angebotenen Systeme und Mischsysteme am Markt und der hohen Innenraumluftrelevanz dieser Anforderung ist es ratsam, hier vorsorglich eine Herstellererklärung einzuholen, dass es sich nicht um einen Amin- oder Oximvernetzer handelt.

Weiterführende Informationen zu Oximen und oximvernetzenden Systemen findet man in WECOBIS unter

Baustoffinformationen / Silikon-Dichtstoffe / Reiter Übersicht mit Erläuterungen zu den Vernetzungstypen und Identifizierungsmöglichkeiten
Sonderthemen / Oxime in Bauprodukten

Hinweis zum Geltungsbereich

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA (z.B. aus PU, SMP, Acrylat, Silikon) ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen. Sie gelten nicht für Kleb- und Dichtstoffe, die zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade eingesetzt werden. Dafür gibt es eigene Anforderungen:

Siehe hierzu Kleb- + Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Kleb- und Dichtstoffen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Klebstoffen und zu Dichtstoffen (oft handelt es sich um dieselben Produkte, die für beide Anwendungsfälle eingesetzt werden können) und dort z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe.

Dispersions-Klebstoffe
Polyurethan-Klebstoffe
Silanmodifizierten Polymerklebstoffe (SMP-Klebstoffe)
Acrylat-Dichtstoffen
MS Hybrid-Dichtstoffen (SMP)
→ Silikon-Dichtstoffen

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC + Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt, z.B. in Silikonen) PDB, TM, SDB
QN2

Ausschluss von Chlorparaffinen (CP);

Für PU-Klebstoffe Produkte gemäß GISCODE PU10PU20 und Ausschluss von TCEP;

Für QNG zusätzlich:
lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT);
Ausschluss von TCEP, PBB und PBDE für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe.

SDB, Herstellererklärung
QN3
=
QNG
QN4

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig;
Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone;
Ausschluss von Chlorparaffinen (CP); Ausschluss von TCEP für PU-Klebstoffe.

Umweltzeichen DE-UZ 123, Emicode oder glw., Herstellererklärung
QN5
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im Innenraum incl. TGA (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe) / z.B. PU, SMP, Acrylat (einschl. Dispersionsklebstoff), Silikon3
Stand 10/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 8 in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung  Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1%
* Hinweis: 
SVHC sind ab QN4 ausgeschlossen.
+ + + -* -* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode
SVHC dürfen in Produkten mit Blauem Engel oder Emicode nicht enthalten sein
PDB/TM mit Einschränkung1,
EPD (wenn vorh.)
Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt, z.B. in Silikonen) + + + + + Symbol lokale Umwelt - EPD mit Einschränkung1
Anforderungen ab QN2:
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 (CP = SCCP, MCCP, LCCP) > 0,1%
Hinweis:
nur SCCP sind SVHC, ab QN4 nicht vollständig über Umweltzeichen ausgeschlossen.
- + + +* +* Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 123) (halogenorganische Verbindungen sind ausgeschlossen),
nicht alle CP sind SVHC, daher sind nicht alle über den Emicode ausgeschlossen
Sicherheitsdatenblatt 
(SDB)
, Herstellererklärung, ggf. zusätzl. Analyseergebnisse, PDB/TM mit Einschränkung1,
EPD mit Einschränkung1
Für PU-Klebstoffe gilt:
GISCODE PU10 oder PU204
*Hinweis: 
ab QN4 mit höheren Anforderungen
- + + -* -*

Symbol lokale Umwelt

./. -
Für PU-Klebstoffe gilt:
Ausschluss von TCEP > 0,1%
*Hinweis: 
TCEP sind SVHC, daher ab QN4 über Umweltzeichen ausgeschlossen.
- + + +* +* Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 123) oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) über SVHC-Ausschluss Herstellererklärung, ggf. zusätzl. Analyseergebnisse, PDB/TM mit Einschränkung1,
EPD (wenn vorh.)
weitere Anforderungen ab QN4
u.a. Blauer Engel DE-UZ 1232 oder Emicode EC1 / EC1plus2 
= mind. EC12 + Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone5
Verwendungsausschluss aminvernetzender oder oximvernetzender Silikone5 - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - SDB mit Einschränkung6, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte - - - + + Symbol lokale Umwelt - SDB6, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung - SDB6 (wenn keine deklariert), Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden 
Eigenschaften
- - - + + Symbol lokale Umwelt - SDB6, Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (mind. EC1) - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - Emissions-
prüfbericht
EPD mit Einschränkung1
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?

Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels. Stehen Produkte mit einem Blauen Engel oder Emicode EC1plus, die zudem keine Amin- oder Oximvernetzer sind, für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

3 Die hier aufgeführten Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe oder Klebstoffe zur Verwendung bei punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen im Innenraum (ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen). Dabei kann es sich ggf. um dieselben Produkte handeln, die in beiden Anwendungsfällen (Klebstoff oder Dichtstoff) verwendet werden können.

4 Bei Polyurethan-Klebstoffen mit dem GISCODE PU10 (alt und neu) handelt es sich um lösemittelfreie, bei PU20 (ALT) um lösemittelhaltige Systeme. Der Einsatz von PU-Klebstoffen ist in der Regel technisch begründet. Bei technischer Vergleichbarkeit sind lösemittelfreie Systeme den lösemittelhaltigen Systemen vorzuziehen (GefStoffVO / Minimierungsgebot).

5 Die Vergabegrundlage DE-UZ 123 gilt für "Fugendichtstoffe aus Silikon auf Wasser-, Acetatbasis und neutralvernetzende Silikone (mit Ausnahme von oximvernetzenden Systemen), Fugendichtstoffe auf Acrylatbasis, Fugendichtstoffe auf Basis von Silan-modifizierten Polymeren (SMP)". Oximvernetzende und basisch härtende Amin-Systeme sind damit im Prinzip vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch wegen der möglicherweise gesundheitsgefährdenden Wirkung von Abspaltprodukten (z.B. 2-Butanonoxim (H312; H317; H318; H351 - Carc. 2, ab 01.05.2021: H350 - Carc.1) bzw. Amine wie Cyclohexylamin (H226; H301; H311; H314; H361f - Repr. 2)) wäre die Einhaltung der Einzelanforderungen des Blauen Engels wohl nicht möglich. Der Emicode hingegen schließt aminvernetzende Silikone nicht grundsätzlich und Oximvernetzer nur zum Teil aus, die Stoffausschlüsse sind nicht so umfangreich wie beim Blauen Engel. Aufgrund der Vielzahl der angebotenen Systeme und Mischsysteme am Markt und der hohen Innenraumluftrelevanz dieser Anforderung ist es ratsam, hier vorsorglich eine Herstellererklärung einzuholen, dass es sich nicht um einen Amin- oder Oximvernetzer handelt.
Weiterführende Informationen zu Oximen und oximvernetzenden Systemen findet man in WECOBIS unter
Baustoffinformationen / Silikon-Dichtstoffe / Reiter Übersicht mit Erläuterungen zu den Vernetzungstypen und Identifizierungsmöglichkeiten
Sonderthemen / Oxime in Bauprodukten

6 Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann als Nachweis dienen, wenn die entsprechenden CAS-Nummern, bzw. H-Sätze oder R-Sätze der ausgeschlossenen Stoffe (s. Textbausteine) nicht genannt sind, bzw. lässt das SDB Rückschlüsse auf Nichterfüllung der Anforderungen zu bei Nennung der jeweiligen CAS-Nr. H- oder R-Sätze. Für Nennung oder Nichtnennung werden die Kennzeichnungs- oder Einstufungsgrenzwerte herangezogen, die für die jeweiligen Stoffe gelten. Diese können im Einzelfall jedoch auch über 0,1% liegen.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht alternativer Textbausteine, allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1+4.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produktdokumentation und -deklaration sind für Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA aus PU, PU-Hybrid, SMP, Acrylat, Silikon ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen einzuhalten. Sie gelten nicht für Kleb- und Dichtstoffe, die zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade eingesetzt werden.
Dafür gibt es eigene Anforderungen → Kleb- + Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Deklaration biozider Wirkstoffe

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung
Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozid-Verordnung in geltender Fassung.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • Etikette
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden.
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis: Der Blauer Engel DE-UZ 123 für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN3 + QNG-313, Pos. 4.1, 4.2

Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Produkte gemäß GISCODE PU10PU20 und Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe;
Für QNG gilt zusätzlich:
auch lösemittelfrei oder Produkte gemäß GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich;
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP, Polybromierten Biphenylen / PBB und Polybromierten Diphenylether / PBDE (maximal zulässiger Grenzwert jeweils 0,1 Massenprozent) für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Kleb- und Dichtstoffe keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA (z.B. aus PU, SMP, Acrylat, Silikon) ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen. Sie gelten nicht für Kleb- und Dichtstoffe, die zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade eingesetzt werden. Dafür gibt es eigene Anforderungen:
-> Kleb- + Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie für PU-Klebstoffe an die Einstufung gemäß GISCODE, sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen (z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen) im Innenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Deklaration biozider Wirkstoffe

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung
Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozid-Verordnung in geltender Fassung.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • Etikette
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden.
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis: Der Blaue Engel für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus.

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP)

Für die verwendeten Kleb- und Dichtstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Chlorparaffine C10-C>17 (CP)
    Hinweise: Nur SCCP sind SVHC, deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
    CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Lösemittelfrei oder Einstufung in GISCODE PU 10 oder PU20, PU40 (ALT) oder PU50 (ALT)

Die verwendeten Produkte müssen in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Für QNG ist zusätzlich auch lösemittelfrei oder eine Einstufung in GISCODE PU40 (ALT) oder PU50 (ALT) möglich.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (TCEP, PBB, PBDE)
für Polyurethan (PU)- / PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe

Für PU-/ PU-Hybrid-/ SMP-Klebstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)
    Hinweise: TCEP ist ein SVHC.
    CAS-Nummer: 115-96-8

Für QNG ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Produkte keinen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Polybromierte Biphenyle (PBB)
    CAS-Nummern (Auswahl): 40088-45-7 (TetraBB), 56307-79-0 (PentaBB), 59080-40-9, 59536-65-1 (HexaBB), 27858-07-7 (OctaBB), 67733-52-2, 6355-01-8 (HeptaBB), 27753-52-2, 69278-62-2, 119264-62-9, 119264-63-0 (NonaBB), 13654-09-6 (DecaBB)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE)
    Hinweise: Die meisten PBDE sind keine SVHC.
    CAS-Nummern (Auswahl): 40088-47-9 (TetraBDE), 32534-81-9 (PentaBDE), 36483-60-0 (HexaBDE), 68928-80-3 (HeptaBDE), 32536-52-0 (OctaBDE), 63936-56-1 (NonaBDE), 1163-19-5 (DecaBDE)

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als jeweils 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 8, QN5

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Ausschluss von amin- oder oximvernetzenden Silikonen;
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Kleb- und Dichtstoffe keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen. 
Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA (z.B. aus PU, SMP, Acrylat, Silikon) ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen. Sie gelten nicht für Kleb- und Dichtstoffe, die zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade eingesetzt werden. Dafür gibt es eigene Anforderungen:
-> Kleb- + Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels. Stehen Produkte mit einem Blauen Engel oder Emicode EC1plus, die zudem keine Amin- oder Oximvernetzer sind, für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Hinweis zum Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone:
Der Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone wird über die Anforderungen der Umweltzeichen nicht vollständig abgedeckt und ist separat nachzuweisen. → weitere Infos dazu siehe Reiter Erläuterung / Hintergrundinfos

Hinweis zum Ausschluss von TCEP:
Der Ausschluss von TCEP (= SVHC) wird über die Anforderungen der Umweltzeichen abgedeckt.

Symbol Innenraumluft Anforderungen, für die es im Reiter "Innenraumluft" Anforderungen gibt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können und die durch diese Anforderungen ersetzt werden können, sind mit dem Icon "Innenraumluft" markiert.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R), sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen (z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen) im Innenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Verwendungsausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone

Die Verwendung von aminvernetzenden oder oximvernetzenden Silikon-Kleb- oder -Dichtstoffen ist ausgeschlossen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123 mit Einschränkung s.u.)
    Hinweis:
    Der Emicode genügt hier als Nachweis nicht, da aminvernetzenden Silikone nicht und Oximvernetzer nur zum Teil ausgeschlossen sind.

    Der Blaue Engel schließt über den eingeschränkten Geltungsbereich zwar indirekt amin- und oximvernetzende Silikone aus. Trotzdem sollte auch hier die Einhaltung der Anforderungen vorsorglich z.B. über eine Herstellererklärung nachgewiesen werden. 
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Deklaration biozider Wirkstoffe

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung
Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozid-Verordnung in geltender Fassung.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • Etikette
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden.
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis:
Der Blaue Engel für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus.

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP)

Für die verwendeten Kleb- und Dichtstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Chlorparaffine C10-C>17 (CP)
    Hinweise: Nur SCCP sind SVHC, deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
    CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von TCEP für Polyurethan (PU)-Klebstoffe

→ über SVHC-Ausschluss der Umweltzeichen erfasst.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis:
Der Ausschluss von TCEP bei PU-Klebstoffen ist über diese Anforderung mit erfasst, da es sich bei TCEP (CAS-Nr. 115-96-8) um SVHC handelt.

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter Oxime

Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.

Hinweis:
Oximvernetzer sind zwar ausgeschlossen, aufgrund der vielen am Markt befindlichen Mischsysteme und der hohen Innenraumluftrelevanz ist der vorsorgliche Ausschluss und Nachweis trotzdem sinnvoll.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd 

Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren 
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 123 oder EMICODE EC1 (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:

entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 123

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) Hinweis: einschl. Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,03 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen Hinweis: einschl. Essigsäure
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 123 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode  EC1plus
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) 

Symbol Innenraumluft oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1 (-R) 

Hinweis: Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
  • Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung in EC1)
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd jeweils
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3 Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3 Tagen

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
    siehe GEV Einstufungskriterien  und GEV Prüfbedingungen.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Emicode, EC1 (-R) / EC1plus (-R), Blauer Engel DE-UZ 123)
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

 

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig2 (s. Det. Übersicht);
Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone5;
Ausschluss von Chlorparaffinen (CP);
für Polyurethan (PU)-Klebstoffe gilt zusätzlich: 
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP).

Umweltzeichen DE-UZ 123, Emicode oder glw., Herstellererklärung
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R)2 (Erl. s. Det. Übersicht) Umweltzeichen DE-UZ 123, Emicode EC1plus oder glw., Herstellererklärung
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im Innenraum incl. TGA (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe) / z.B. PU, SMP, Acrylat (einschl. Dispersionsklebstoff), Silikon3
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN5: 
u.a. mindestens Emicode EC1 (-R) + Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone
Erläuterung:
Die Anforderung lautet im Originaltext EC1, EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 123, was jedoch dazu führt, dass EC1 als Mindestnachweis genügt. 
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, 
Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
Blauer Engel DE-UZ 1232 oder EC1plus (-R) + Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone
Erläuterung:
Für Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1plus gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte als für EC1. Z.B. wird nur hier der R-Wert zur Beurteilung kombinatorischer Effekte von Stoffen angesetzt, der im AgBB-Bewertungsschema zu den Mindestanforderungen gehört.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, 
Emissionsprüfbericht

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels. Stehen Produkte mit einem Blauen Engel oder Emicode EC1plus, die zudem keine Amin- oder Oximvernetzer sind, für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
3 Die hier aufgeführten Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe oder Klebstoffe zur Verwendung bei punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen im Innenraum (ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen). Dabei kann es sich ggf. um dieselben Produkte handeln, die in beiden Anwendungsfällen (Klebstoff oder Dichtstoff) verwendet werden können.
5 Die Vergabegrundlage DE-UZ 123 gilt für "Fugendichtstoffe aus Silikon auf Wasser-, Acetatbasis und neutralvernetzende Silikone (mit Ausnahme von oximvernetzenden Systemen), Fugendichtstoffe auf Acrylatbasis, Fugendichtstoffe auf Basis von Silan-modifizierten Polymeren (SMP)". Oximvernetzende und basisch härtende Amin-Systeme sind damit im Prinzip vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch wegen der möglicherweise gesundheitsgefährdenden Wirkung von Abspaltprodukten (z.B. 2-Butanonoxim (H312; H317; H318; H351 - Carc. 2, ab 01.05.2021: H350 - Carc.1) bzw. Amine wie Cyclohexylamin (H226; H301; H311; H314; H361f - Repr. 2)) wäre die Einhaltung der Einzelanforderungen des Blauen Engels wohl nicht möglich. Der Emicode hingegen schließt aminvernetzende Silikone nicht grundsätzlich und Oximvernetzer nur zum Teil aus, die Stoffausschlüsse sind nicht so umfangreich wie beim Blauen Engel. Aufgrund der Vielzahl der angebotenen Systeme und Mischsysteme am Markt und der hohen Innenraumluftrelevanz dieser Anforderung ist es ratsam, hier vorsorglich eine Herstellererklärung einzuholen, dass es sich nicht um einen Amin- oder Oximvernetzer handelt.
Weiterführende Informationen zu Oximen und oximvernetzenden Systemen findet man in WECOBIS unter
Baustoffinformationen / Silikon-Dichtstoffe / Reiter Übersicht mit Erläuterungen zu den Vernetzungstypen und Identifizierungsmöglichkeiten
Sonderthemen / Oxime in Bauprodukten

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA / Produktanforderungen Lokale Umwelt + Innenraumluft

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Ausschluss von amin- oder oximvernetzenden Silikonen;
Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent);
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für Polyurethan-Klebstoffe.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Unterschied ist lediglich die Einschränkung beim Emicode auf EC1plus mit strengeren Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA (z.B. aus PU, SMP, Acrylat, Silikon). Sie können auch für Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade angewendet werden. Auch für diesen Anwendungsbereich stehen Produkte mit Emicode EC1plus oder Blauem Engel zur Verfügung. Trotzdem empfiehlt sich im Vorfeld eine Prüfung der Produktverfügbarkeit für den spezifischen Anwendungsfall.

Blauer Engel oder Emicode EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1plus nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels.

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier eine größere Produktbandbreite.

Hinweis zum Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone:
Der Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone wird über die Anforderungen der Umweltzeichen nicht vollständig abgedeckt und ist separat nachzuweisen. → weitere Infos dazu siehe Reiter Erläuterung / Hintergrundinfos

Hinweis zum Ausschluss von TCEP:
Der Ausschluss von TCEP (= SVHC) wird über die Anforderungen der Umweltzeichen abgedeckt.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1plus (-R), sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Verwendungsausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone

Die Verwendung von aminvernetzenden oder oximvernetzenden Silikon-Kleb- oder -Dichtstoffen ist ausgeschlossen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123 mit Einschränkung s.u.)
    Hinweis: 
    Der Emicode genügt hier als Nachweis nicht, da aminvernetzenden Silikone nicht und Oximvernetzer nur zum Teil ausgeschlossen sind. 

    Der Blaue Engel schließt über den eingeschränkten Geltungsbereich zwar indirekt amin- und oximvernetzende Silikone aus. Trotzdem sollte auch hier die Einhaltung der Anforderungen vorsorglich z.B. über eine Herstellererklärung nachgewiesen werden. 
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Deklaration biozider Wirkstoffe

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung
Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozid-Verordnung in geltender Fassung.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • Etikette
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel Biozide ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der Biozide erhoben werden.
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis: 
Der Blaue Engel für emissionsarme Dichtstoffe schränkt die Verwendung von Bioziden ein, schließt sie aber nicht aus.

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (CP)

Für die verwendeten Kleb- und Dichtstoffe ist nachzuweisen, dass diese keinen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Chlorparaffine C10-C>17 (CP)
    Hinweise: Nur SCCP sind SVHC, deshalb nicht vollständig über SVHC-Ausschluss erfasst.
    CAS-Nummern: 85535-84-8 (SCCP), 85535-85-9 (MCCP), 85535-86-0 (LCCP)

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind, z.B. zu SVHC)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Für Polyurethan (PU)-Klebstoffe gilt:
Ausschluss von TCEP

→ über SVHC-Ausschluss erfasst.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis:
Der Ausschluss von TCEP bei PU-Klebstoffen ist über diese Anforderung mit erfasst, da es sich bei TCEP (CAS-Nr. 115-96-8) um SVHC handelt.

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Oximen

Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.

Hinweis:
Oximvernetzer sind zwar ausgeschlossen, aufgrund der vielen am Markt befindlichen Mischsysteme und der hohen Innenraumluftrelevanz ist der vorsorgliche Ausschluss und Nachweis trotzdem sinnvoll.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden. 
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd 

Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren 
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 123, oder EMICODE EC1 plus (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:

entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 123

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) Hinweis: einschl. Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,03 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen Hinweis: einschl. Essigsäure
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 123 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode  EC1plus
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) 

oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1 plus (-R)

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 0,75 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen ohne Essigsäure
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd jeweils
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3 Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3 Tagen

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
    siehe GEV Einstufungskriterien  und GEV Prüfbedingungen.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Emicode, EC1plus (-R), Blauer Engel DE-UZ 123)
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig2 (s. Det. Übersicht);
Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone5;
Ausschluss von Chlorparaffinen (CP);
für Polyurethan (PU)-Klebstoffe gilt zusätzlich: 
Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP).

Umweltzeichen DE-UZ 123, Emicode oder glw., Herstellererklärung
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R)2 (s. Det. Übersicht) Umweltzeichen DE-UZ 123, Emicode EC1plus oder glw., Herstellererklärung
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
TBplus wie QN5, jedoch nur Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder gleichwertig2 (s. Det. Übersicht) Umweltzeichen DE-UZ 123 oder glw., Herstellererklärung
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im Innenraum incl. TGA (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe) / z.B. PU, SMP, Acrylat (einschl. Dispersionsklebstoff), Silikon3
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussagen als Planungshinweis:
zur Trennbarkeit

Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch einfach zu lösende mechanische Verbindungen eher erreicht als bei Verklebungen.
zur Verwertbarkeit
In der Regel wird es sich bei diesen Produkten um Stoffe handeln, die beim Rückbau nicht als eigene Schicht gesondert behandelt werden, sondern die an anderen Bauteilschichten anhaften. Sie stellen somit für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN5: 
Blauer Engel DE-UZ 123oder Emicode EC1 (-R)2 oder EC1plus (-R) und zus. Anforderungen
= mindestens Emicode EC1
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit
Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 1232,5
Erläuterung: 
Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe 
mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen. Über den Ausschluss halogenorganischer Verbindungen sind auch Chlorparaffine und TCEP mit ausgeschlossen, weshalb sie hier nicht mehr extra aufgeführt werden müssen.
Symbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus 
s.o. über Anforderungen des Blauen Engel - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels. Stehen Produkte mit einem Blauen Engel oder Emicode EC1plus, die zudem keine Amin- oder Oximvernetzer sind, für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

3 Die hier aufgeführten Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe oder Klebstoffe zur Verwendung bei punkt- und linienförmige Verklebungen oder Abdichtungen im Innenraum (ohne sicherheitsrelevante, bauaufsichtliche Anforderungen). Dabei kann es sich ggf. um dieselben Produkte handeln, die in beiden Anwendungsfällen (Klebstoff oder Dichtstoff) verwendet werden können.

5 Die Vergabegrundlage DE-UZ 123 gilt für "Fugendichtstoffe aus Silikon auf Wasser-, Acetatbasis und neutralvernetzende Silikone (mit Ausnahme von oximvernetzenden Systemen), Fugendichtstoffe auf Acrylatbasis, Fugendichtstoffe auf Basis von Silan-modifizierten Polymeren (SMP)". Oximvernetzende und basisch härtende Amin-Systeme sind damit im Prinzip vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch wegen der möglicherweise gesundheitsgefährdenden Wirkung von Abspaltprodukten (z.B. 2-Butanonoxim (H312; H317; H318; H351 - Carc. 2, ab 01.05.2021: H350 - Carc.1) bzw. Amine wie Cyclohexylamin (H226; H301; H311; H314; H361f - Repr. 2)) wäre die Einhaltung der Einzelanforderungen des Blauen Engels wohl nicht möglich. Der Emicode hingegen schließt aminvernetzende Silikone nicht grundsätzlich und Oximvernetzer nur zum Teil aus, die Stoffausschlüsse sind nicht so umfangreich wie beim Blauen Engel. Aufgrund der Vielzahl der angebotenen Systeme und Mischsysteme am Markt und der hohen Innenraumluftrelevanz dieser Anforderung ist es ratsam, hier vorsorglich eine Herstellererklärung einzuholen, dass es sich nicht um einen Amin- oder Oximvernetzer handelt.
Weiterführende Informationen zu Oximen und oximvernetzenden Systemen findet man in WECOBIS unter
Baustoffinformationen / Silikon-Dichtstoffe / Reiter Übersicht mit Erläuterungen zu den Vernetzungstypen und Identifizierungsmöglichkeiten
Sonderthemen / Oxime in Bauprodukten

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Kleb- + Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA / Produktanforderungen Lokale Umwelt + Innenraumluft + Rückbau, Klima ...

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Ausschluss von amin- oder oximvernetzenden Silikonen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie TBplus(Zusatzanforderungen Innenraumluft / Reiter Innenraumluft) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe) für punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen in Innenräumen incl. TGA (z.B. aus PU, SMP, Acrylat, Silikon). Sie können auch für Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade angewendet werden. Auch für diesen Anwendungsbereich stehen Produkte mit Blauem Engel zur Verfügung. Trotzdem empfiehlt sich im Vorfeld eine Prüfung der Produktverfügbarkeit für den spezifischen Anwendungsfall.

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 123 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2009 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 123 von 2009 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar einige Produkte, allerdings ausschließlich Acryl-Dichtmassen. Möglicherweise besteht daher eine eingeschränkte Produktverfügbarkeit für den einfachen Nachweis über den Blauen Engel.

Hinweis zum Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone:
Der Ausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone ist zusätzlich nachzuweisen. → weitere Infos dazu siehe Reiter Erläuterung / Hintergrundinfos

Hinweis zum Ausschluss von TCEP und Chlorparaffinen in QN5 und TBplusi:
Der Ausschluss von TCEP und Chlorparaffinen wird über die Anforderungen des Blauen Engel mit abgedeckt und wird daher hier nicht mehr als Einzelanforderung aufgeführt.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 123, sowie zusätzliche Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Verwendungsausschluss amin- oder oximvernetzender Silikone

Die Verwendung von aminvernetzenden oder oximvernetzenden Silikon-Kleb- oder -Dichtstoffen ist ausgeschlossen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123 mit Einschränkung s.u.)
    Hinweis: 
    Der Emicode genügt hier als Nachweis nicht, da aminvernetzenden Silikone nicht und Oximvernetzer nur zum Teil ausgeschlossen sind. 

    Der Blaue Engel schließt über den eingeschränkten Geltungsbereich zwar indirekt amin- und oximvernetzende Silikone aus. Trotzdem sollte auch hier die Einhaltung der Anforderungen vorsorglich z.B. über eine Herstellererklärung nachgewiesen werden. 
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Hinweis:
Der Ausschluss von TCEP bei PU-Klebstoffen ist über diese Anforderung mit erfasst, da es sich bei TCEP (CAS-Nr. 115-96-8) um SVHC handelt.

Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe

Die Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B
    H350: Kann Krebs erzeugen 
    H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen
  • keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen

  • reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen 
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen 
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann das Kind im Mutterleib schädigen 
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen 
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

  • akut toxische Stoffe der Kategorie Acute Tox.1, Acute Tox. 2, Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
  • Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität STOT SE1, STOT RE1*
    H370: schädigt die Organe
    H372: schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:

  • krebserzeugend (K1A, K1B)
  • erbgutverändernd (M1A, M1B)
  • fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RD1A, RD1B)

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB), wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter umweltgefährlicher Bestandteile

Das Endprodukt darf nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind die Stoffe die als umweltgefährlich mit H410, H411, H412 gekennzeichnet und eingestuft sind im Dichtstoff nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt:

  • M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 11,0 %

Wobei folgendes gilt:

  • H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
  • H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
  • H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
  • M der Multiplikationsfaktor für H410 in Verbindung mit dem LC50-; EC50-oder NOEC-Wert des Stoffes und biologisch abbaubargemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung.

Liegen keine Informationen zur Gewässergefährdung in Form von Daten zur Toxizität, biologischer Abbaubarkeit oder Bioakkumulation) eines Stoffes vor, wird dieser als worst case, d. h. gewässergefährdend H410 mit dem Multiplikator 1000 angenommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer (s.u.).

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB), wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123)

Ausschluss bestimmter weiterer Stoffe

Im Produkt dürfen folgende weitere Stoffe nicht enthalten oder diesem zugesetzt werden:

  • Pigmente, die Bleiverbindungen enthalten. Prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen dürfen für Blei bis zu 200ppm im Pigment enthalten sein.
  • Alkylphenolethoxylate (APEO) und/oder deren Derivate
  • weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder aus der Gruppe der Organophosphate
  • per-und polyfluorierte Chemikalien (PFC), beispielsweise Flourcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon-und Karbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.
  • zinnorganische Verbindungen. Ausgenommen ist der Einsatz zinnorganischer Verbindungen gemäß der Empfehlung des BfR XV. Silicone15als Katalysator für die Vernetzungsreaktion von Dichtstoffen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123)

Ausschluss biozider Wirkstoffe

Die Produkte dürfen keine Biozide enthalten, ausgenommen sind die folgenden Mikrobiozide als Topfkonservierer mit den genannten Gehalten, sowie Thiabendazol (max. 400ppm) zum Schutz vor Schimmelbefall bei Sanitärsilikon. Die eingesetzten Biozide sind entsprechend zu deklarieren.

Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden:
a) Titandioxid/Silberchlorid max. 100 ppm bezogen auf Silberchlorid
b) 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on (MIT) / 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) im Verhältnis 1:1 max. 200 ppm
c) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 max 15 ppm
d) 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) max. 80 ppm
e) 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) max. 200 ppm
f) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) max. 200 ppm
g) BNPD + CIT/MIT (3:1) max. 130 ppm + max. 15 ppm
h) BNPD + CIT/MIT (3:1) max. 150 ppm + max. 10 ppm
i) BNPD + CIT/MIT (3:1) max. 170 ppm + max. 5 ppm
j) MIT/BIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
k) MIT/BIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) max. 125 ppm + max. 15 ppm
l) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) max. 500 ppm
m) BIT + CIT/MIT (3:1)) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
n) BNPD + MIT/BIT (1:1) max. 120 ppm + max. 75 ppm
o) Zinkpyrithion (ZNP) + BIT max. 100 ppm + max. 100 ppm, als Hilfsstoff ist zus. Zinkoxid bis max. 500ppm zulässig
p) Zinkpyrithion (ZNP) + MIT/BIT (1:2 bis 1:1) max. 50 ppm + max. 150 ppm
q) BNPD + BIT max. 100 ppm + max. 100 ppm
r) Natriumpyrithion (NaP) + BIT max. 50 ppm + max. 150 ppm
s) N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS 2372-82-9) + MIT/BIT (1:1) max. 81 ppm + max. 150 ppm
t) MIT/BIT (1:1) + Silberchlorid max. 185ppm + max. 15ppm

Als Konservierungsmittel dürfen jedoch nur Substanzen (Wirkstoffe bzw. Biozide) eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukt-Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als Topfkonservierungsmittel in der Produktart 6 eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung eine Aufnahme des Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart 6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Formaldehydabspalter.

Aufnahmeverfahren für weitere Stoffe
Weitere Konservierungsmittelwirkstoffe können eingesetzt werden, wenn ein MAK-Wert vorliegt und/oder ausreichendes Datenmaterial zur Inhalationstoxikologie und Analytik des reinen Wirkstoffes und ggf. der relevanten Abbauprodukte, Isomeren und Verunreinigungen sowie anderer Nebenprodukte des Wirkstoffes und/oder ausreichende Untersuchungen zur inhalativen Exposition dem Umweltbundesamt zur Beurteilung und Festlegung eines max. Wertes für den Gehalt vorgelegt werden.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine Biozide, ausser den vor beschriebenen enthalten sind.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter Einzelstoffe und halogenorganischer Verbindungen

Im Hinblick auf die Verwertung und Entsorgung dürfen Dichtstoffen keine Materialschutzmittel (Fungizide, Insektizide, Flammschutzmittel) und keine
halogenorganischen Verbindungen zugesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Stoffe, die zur Topfkonservierung zum Schutz vor mikrobiellem Befall lt. o.g. Liste sowie zum Schutz vor Schimmelbefall bei Sanitärsilikonen eingesetzt werden und Flammschutzmittel, bei denen anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumtrihydrat o. ä.) oder Blähgraphit zur Flammhemmung verwendet werden.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse 
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 123)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel und Formaldehyd
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 123

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) Hinweis: einschl. Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,03 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen Hinweis: einschl. Essigsäure
  • VOC ohne NIK-Wert maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Emissionen von Formaldehyd und Acetaldehyd:
    jeweils maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 123 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 123, Emicode  EC1plus
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) 

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen incl. TGA anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 123 Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum; Ausgabe Januar 2019 (Version 1.2 / Zugriff am 24.09.2020)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020