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Wasserhaushaltsgesetz (WGK)

Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (WGK) ist es die wassergefährdende Stoffe mittels Verwaltungsvorschrift (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, Vw VwS, vom 18. April 1996) näher zu bestimmen und entsprechend ihrer Gefährlichkeit in sogenannten Wassergefährdungsklassen (WGK) einzustufen.

WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe

Ergänzend zu der Verwaltungsvorschrift erscheint der "Katalog wassergefährdender Stoffe", herausgegeben vom Umweltbundesamt, der zusätzlich Informationen zu den in Wassergefärdungsklassen eingestuften Stoffen enthält. Dieser Katalog wird ständig fortgeschrieben.
Werden Stoffe verwendet, die im Katalog nicht enthalten sind, müssen diese vorsorglich als wassergefährdend (WGK = 2) angesehen werden, sofern keine Selbsteinstufung vorgenommen oder sie nicht offensichtlich (z. B. Steine, Holz) einer niedrigeren Wassergefährdungsklasse zugeordnet werden können.

13.04.21 / LK