Verwertung

Verwertung ist die Rückführung von Stoffen in den Wirtschaftskreislauf nach einer Behandlung (Auflösung der Produktgestalt).
§ 4 des KrW-/AbfG stellt die Abfallvermeidung vor die Abfallverwertung. Die Verwertung wiederum genießt stets Vorrang vor der Beseitigung (Verwertungspflicht).

Nicht vermeidbare Abfälle können stofflich oder (zur Energiegewinnung) energetisch verwertet werden. Damit stehen zunächst die stoffliche Verwertung und die energetische Verwertung gleichrangig nebeneinander. Vorrang hat allerdings in jedem Fall die umweltverträglichere Verwertungsart. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Verwertungsart festlegen (Kriterien: § 5 Abs. 5), um Sekundärrohstoffe wie Altpapier oder Kunststoffe vor einer umfassenden energetischen Verwertung zu schützen.

Zentraler Baustein im Verwertungskonzept sind die Getrennthaltung beim Abfallerzeuger und die getrennte Erfassung von verwertbaren und schadstoffbelasteten Abfallfraktionen (Trennungspflicht: § 7 KrW-/AbfG, TA-Siedlungsabfall).

Stoffliche Verwertung (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG)

  • Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe, z. B. Pappe aus Altpapier zur Verringerung des Zellstoffeinsatzes)
  • Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung (z. B. Motorölherstellung aus Altöl)

Stoffliche Verwertung liegt vor, wenn der Hauptzweck in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

Energetische Verwertung

Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff (§ 4 Abs. 4 KrW-/AbfG). Neben den Kriterien der umweltverträglicheren Verwertungsart sind bei der energetischen Verwertung weitere Bedingungen (§ 6 KrW- / AbfG) zu erfüllen.

  1. Heizwert ≥ 11.000 kJ / kg (des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen).
    Vergleich

    Heizwert Erdöl 40.000 - 45.000 MJ / kg
    Heizwert Steinkohle

    29.000 - 30.000 MJ / kg

  2. Feuerungswirkungsgrad ≥ 75 %.
  3. Die entstehende Wärme muss selbst genutzt oder an Dritte abgegeben werden.
  4. Die dabei anfallenden weiteren Abfälle müssen möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.

Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen z. B. Holz oder Stroh können energetisch verwertet werden, wenn die Punkte 2 bis 4 erfüllt werden.

Verwertungsverfahren sind im Anhang II B des KrW- / Abfg aufgelistet.

siehe auch Entsorgung

20.04.2021 / LK