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KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz

Zweck des Kreislaufwirtschafsgesetzes (KrWG-Gesetz) ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrWG). Das Gesetz ist seit dem 07.10.1996 in Kraft (früherer Titel: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

Im weiteren wird der Abfallbegriff, die Grundsätze und die Unterscheidung von Abfallprodukten erläutert und definiert.

Abfallbegriff

Nach der Behandlung des Abfalls wird, im Einklang mit dem europäischen Abfallrecht, in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung unterschieden. Damit entfallen frühere Begriffe wie Rückstand, Reststoff oder Wirtschaftsgut.
§ 3 des KrWG definiert Abfall als alle bewegliche Sachen die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer

  • entledigen will (subjektiver Abfallbegriff, Entledigungswille), oder
  • entledigen muss (objektiver Abfallbegriff), wenn diese ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden und aufgrund ihres Zustandes geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere der Umwelt zu gefährden.

Grundsätze

Abfälle sind (gem. § 4) in erster Linie zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können sind (stofflich oder energetisch) zu verwerten, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ist die Verwertung nicht möglich so sind Abfälle schadlos zu beseitigen. Die Verwertung genießt immer Vorrang vor der Beseitigung. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung aufgrund § 5 Abs. 5 die umweltverträglichere Lösung darstellt.

Die Ziele des KrWG sollen insbesondere durch die Verwirklichung des Verursacherprinzips erreicht werden, wonach Produzenten (Produktverantwortung) und Konsumenten für die bei der Herstellung und dem Gebrauch von Sachen anfallenden Abfälle verantwortlich sind.

Bestimmung von Abfällen

Neben der grundlegenden Differenzierung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterscheidet das KrWG (§ 3, § 41) nach der Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle in

  • besonders überwachungsbedürftige
  • überwachungsbedürftige und
  • nicht überwachungsbedürftige Abfälle.

Die Zuordnung erfolgt nach den EAK-Abfallschlüsselnummern. Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (früher: Sondermüll) gelten verschärfte Anforderungen hinsichtlich des Nachweisverfahrens (obligatorisches Nachweisverfahren § 43, Art, Menge, Entsorgungsart). Abfälle zur Beseitigung sind stets überwachungsbedürftig.

Bauabfälle

Die technische Anleitung für Siedlungsabfall (TA-Siedlungsabfall) fasst unter dem Begriff Bauabfälle Bodenaushub, Staßenaufbruch, Bauschutt und Baustellenabfälle zusammen.
Um dem Verwertungsgebot und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen zu entsprechen ist die Getrennthaltung von Baustellenabfällen nach Abfallfraktionen und die Zuordnung zu Entsorgungsanlagen unabdingbar (TA-Si 5.2.6 und § 7 KrWG).
Schadstoffbelastete Bauabfälle müssen von unbelasteten (Überwachungsbedürftigkeit) getrennt gehalten werden (Vermischungsverbot). Verwertbare Bauabfälle sind von Abfällen zur Beseitigung zu trennen. Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu halten, zu sammeln und den zugelassenen Entsorgungsfachbetrieben zuzuführen.
Vermischte Bauabfalllieferungen können von der Ablagerung ausgeschlossen werden.

 

siehe auch Verwertung, Beseitigung, Abfallschlüssel, TA-Siedlungsabfall, Entsorgung, Deponie, Recycling, Wiederverwendung, Heizwert

externe Links

 

12.01.2022 / LK