Biozid-Verordnung

Zweck der Biozid-Verordnung ist die europaweite Regelung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Biozidprodukten. Dazu gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, aber auch Mittel zur Bekämpfung von Schadnagern.

Auszug aus:
Die neue Biozid-Verordnung - Was ist neu?
Hintergundpapier des Umweltbundesamtes, 2012

"Die neue Verordnung (EU) No. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten , kurz „Biozid-Verordnung" wurde im Mai 2012 verabschiedet. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Nr. L 167) trat die Verordnung am 17.07.2012 in Kraft. Angewendet werden muss die neue Verordnung ab dem 01.09.2013 und löst damit die bis dato geltende Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) ab. Sie reguliert europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, zu denen zum Beispiel Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, aber auch Mittel zur Bekämpfung von Schadnagern gehören. Im Vergleich zur „alten" EU-Biozid-Richtlinie gibt es einige Neuerungen, die im Folgenden beispielhaft vorgestellt werden.

Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung wurde erweitert und schließt künftig auch in situ generierte und vor Ort hergestellte Biozidprodukte mit ein (Art. 3 und Art. 17). Das Verwenden von Biozidprodukten wird nunmehr ausdrücklich mit geregelt (Art. 17). Auch werden Nanomaterialien und behandelte Waren (Art. 1 und Art. 58) künftig durch die Verordnung mit eingeschlossen. Enthält ein Produkt Nanomaterialien, müssen für diese die Risiken für die Umwelt gesondert betrachtet (Art. 19, Abs. 1f) und Produkte künftig entsprechend gekennzeichnet werden. Biozidprodukte, die für die Behandlung von Waren vor ihrem Inverkehrbringen verwendet wurden, dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die nach EU-Recht für den entsprechenden Zweck genehmigt worden sind. Die Etiketten dieser behandelten Waren müssen entsprechend gekennzeichnet werden (Art. 58).

Ausgenommen von der Biozid-Verordnung werden nun allerdings Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden. Ebenso werden Biozid-Produkte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, nunmehr ausgeklammert. Biozide Wirkstoffe für die nachfolgende Verwendung in Produkten werden künftig genehmigt (Art. 4) und in eine Unionsliste genehmigter Wirkstoffe aufgenommen (Art. 9), welche durch die Kommission in elektronischer Form veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. ...
..." → weiterlesen im vollständigen Originalartikel des UBA

siehe auch Biozid - BiozidproduktBreitbandbiozideTopfkonserviererFilmschutzmittel / BeschichtungsschutzmittelAlgizideFungizideHerbizideAlgen- und PIlzwachstum

externe Links

  • Biozide - Strategien zur Vermeidung an Gebäuden, Daniel Savi & Matthias Klingler, Büro für Umweltchemie, Zürich, erstellt im Auftrag der Bayerischen Architektenkammer für WECOBIS, 2015 → Artikel lesen
  • Ausführliche Informationen finden sich auch auf dem Biozid-Portal des Umweltbundesamtes.

 

Stand 30.03.21 / LK