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Beseitigung

Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind gemäß § 10 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Abfallbeseitigung umfasst dabei das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, Befördern und die Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen.
Um die Emissionen von Deponien zu minimieren, sind Restabfälle künftig vor der Deponierung weitestgehend zu mineralisieren (z. B. durch thermische Behandlung), zu stabilisieren und in ihrem Volumen zu verringern (Anforderungen siehe Deponie). Bereits geringe organische Anteile führen seit Ablauf der Übergangsfristen der TA-Siedlungsabfall zur Überschreitung der Grenzwerte für Deponiegut.
Für mineralische Baustoffe mit organischen Anteilen (z. B. Gipsfaserplatten 20 % Zellulosefasern, Glaswolle 6 - 8 % Bindemittel, Kunstharzputze 6 - 15 % Kunstharz) existieren Ausnahmeregelungen. Dies ist zum einen die im Vergleich zum Restmüll stark untergeordnete Gefahr der Freisetzung von Schadstoffen. Zum anderen erscheint eine thermische Behandlung dieser Stoffe wenig sinnvoll, wenn ein ungleich höherer inerter Anteil durch die Verbrennungsanlage geschleust werden muss, um einen kleinen Anteil, bei dem eine Gefährdung durch Schadstofffreisetzung nicht gegeben ist, im Glühverlust zu reduzieren. Gleichzeitig ist auch eine Verwertung dieser Stoffe oder eine Auftrennung in mineralische und organische Bestandteile nicht möglich.

Wichtige Punkte bei der Abfallbehandlung sind u. a. das Abwärmenutzungsprinzip, die Überlassungspflicht und die Getrennthaltungspflicht.
Beseitigungs- und Behandlungsverfahren sind im Anhang II A des KrW-/AbfG aufgelistet.

siehe auch Entsorgung,  VerwertungDeponie, Kreislaufwirtschaftsgesetz

29.03.21 / LK