Bauproduktengesetz

Zweck des Bauproduktengesetzes ist es den technischen Fortschritt, die Sicherheit im Bauwesen und die Erfordernisse des europäischen Binnenmarktes miteinander in Einklang zu bringen. Es regelt das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr sowie die Verwendung von Bauprodukten. Es definiert die Brauchbarkeit des Bauproduktes in Abhängigkeit von der Verwendung in einem Bauwerk.
Da in Deutschland die Bundesländer im Bereich des Bauordnungsrechts die Gesetzgebungskompetenz besitzen, bedurfte die Bauproduktenrichtlinie auch der Umsetzung in den Bauordnungen der Bundesländer.

Das geänderte Bauproduktengesetz ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten. Zur Ausführung der EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) waren ergänzende nationale Regelungen erforderlich. Hierfür sieht nunmehr das Bauproduktengesetz vor, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als Technische Bewertungsstelle für alle Produktbereiche auf Antrag eines Herstellers Bewertungen durchführt und entsprechende Europäische Technische Bewertungen ausstellt.

Bauregellisten (A, B, C) enthalten materielle und verfahrensmäßige Anforderungen an Bauprodukte. Zuständig für die Bekanntmachung der Bauregellisten ist jeweils das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer. Die Aufnahme in die Bauregelliste A ist maßgebend dafür, ob es sich um ein geregeltes oder nicht geregeltes Bauprodukt handelt.
Bauprodukte dürfen gemäß der Musterbauordnung (MBO) und den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen nur verwendet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Bauregelliste) übereinstimmen und aufgrund eines Übereinstimmungsnachweises ein Übereinstimmungszeichen (Ü) oder ein Konformitätszeichen (CE) nach den Regeln der Europäischen Gemeinschaft tragen.
Produkte, die von diesen Regeln abweichen, oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder anerkannte Regeln der Technik gibt (ungeregelte Bauprodukte), benötigen:

  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
  • eine Zustimmung im Einzelfall.

 

siehe auch allgemein bauaufsichtliche Zulassung

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29.03.21 / LK