abZ - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Die Verwendbarkeit1 ist durch Bestätigung der Übereinstimmung (Ü-Zeichen) z.B. mit einer abZ nachzuweisen. Erst nach Anbringen des Ü-Zeichens darf das Produkt entsprechend den Angaben in der Zulassung verwendet werden.

Zusätzliche abZ für genormte Bauprodukte

Aber auch für eine ganze Reihe von Bauprodukten und Bauarten, für die es bereits harmonisierte EN Normen gibt, waren bis vor kurzem in Deutschland neben dem CE-Zeichen zusätzliche Nachweise, z.B. mit einer abZ+Ü-Zeichen, erforderlich. Diese zahlreichen zusätzlichen Festlegungen waren in Bauregelliste B geführt.

EuGH-Urteil C-100/13

Der Europäische Gerichtshof sah in diesen zusätzlichen Festlegungen jedoch einen Verstoß gegen die Bauproduktenrichtlinie, was zum EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) führte. Für harmonisierte Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung sind nun ab dem 16.10.2016 für Produktleistungen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich. Für diese Bauprodukte werden die Regelungen zur Ü-Kennzeichnung nicht mehr vollzogen. Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen zu Bauwerkssicherheit (Standsicherheit, Brandschutz), Gesundheits- und Umweltschutz sollen nach derzeitigem Stand im Rahmen der Landesbauordnungen in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf Bauwerksebene (bauwerksbezogene Anforderungen) konkretisiert werden. Die notifizierten Entwürfe der Musterbauordnung (MBO) und der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) können auf den Seiten des DIBt eingesehen werden. Dort finden sich auch umfangreiche Informationen zum EuGH-Urteil und regelmäßig aktuelle Informationen zum Stand der Umsetzung.

Auch die Verpflichtung zum Erbringen einer  abZ mit Aussagen zum Gesundheitsschutz bzw. zum Umweltschutz ist nun entfallen (→ DIBt / Änderungsmitteilung zu den Bauregellisten A und B 2016/1). Die den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zugrunde liegenden Bewertungs- und Prüfungsergebnisse können laut DIBt jedoch als qualifizierte technische Dokumentation für die Beurteilung der Verwendbarkeit herangezogen werden bis neue Erkenntnisse vorliegen. 

abZ mit Aussagen zum Gesundheitsschutz (nur noch eingeschränkt verpflichtend seit 16.10.2016)

Bei einer Reihe von bereits harmonisierten EN Normen, die unter einem Mandat der Bauproduktenrichtlinie erarbeitet wurden, ist die wesentliche Anforderung Nr. 3 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" bisher nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden. Der Mangel, der auch von der Europäischen Kommission erkannt wurde, soll nach den Plänen der Kommission in Zukunft durch erforderliche Änderungen und Ergänzungen im europäischen Regelwerk beseitigt werden.
Um diesen Mangel übergangsweise auszugleichen, war in Deutschland für die betroffenen Bauprodukte neben der CE-Kennzeichnung aus Gründen des Gesundheitsschutzes noch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt notwendig, um sie in Aufenthaltsräumen verwenden zu können. Dies hat das DIBt durch Aufnahme der Normen in die Bauregelliste B Teil 1 (geregelte Bauprodukte mit zusätzlichen Festlegungen) bekannt gemacht. Dort war dann auf Anlage 02 bzw. 1/15.1 verwiesen (= das Bauprodukt/der Bausatz darf aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes für Aufenthaltsräume einschließlich zugehöriger Nebenräume nur verwendet werden, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird.).
Betroffen waren verschiedene innenraumrelevante Bauprodukte, wie z.B. einige Holzwerkstoffe und Bauplatten, elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge und Brandschutzprodukte und –beschichtungen, sowie einige Dämmstoffe. Für die Zulassung mussten die Bauprodukte ein zweistufiges Bewertungsverfahren nach den "Grundsätzen zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" durchlaufen, dessen erster Teil eine Rezepturprüfung und -bewertung und dessen zweiter und dritter Teil Emissionsprüfungen nach dem sogenannten AgBB-Schema beinhalten.

Hinweis:

Für Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden, Beschichtungen für elastische Bodenbeläge, Parkettklebstoffe, Universalklebstoffe und Verlegeunterlagen gilt diese Anforderung einer abZ mit Aussagen zum Gesundheitsschutz weiterhin, da für sie keine harmonisierten EN Normen vorliegen und sie vom EuGH-Urteil deshalb nicht betroffen sind. Produkte dieser Gruppe dürfen in Deutschland weiterhin nur verwendet werden, wenn sie eine solche abZ vorlegen können. 

abZ mit Aussagen zum Umweltschutz (nicht mehr verpflichtend seit 16.10.2016)

In der Bauregelliste B Teil 1 waren auch Bauprodukte / Bausätze geführt, die nur dann als Außenbauteil, d.h. im unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt mit Wasser und Boden, verwendet werden durften, wenn der Nachweis der Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wurde. In Deutschland hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) "Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser" entwickelt (DIBt 2011), die sowohl eine Prüfung der Inhaltsstoffe (Rezepturprüfung) als auch gegebenenfalls eine Eluatprüfung enthalten. Betroffen waren z.B. Bestandteile von Beton, Dämmstoffe oder Brandschutzprodukte.

externe Links

Genaue Listen mit den betroffenen Bauprodukten, deren allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bis zum 15.10.2016 Aussagen zum Gesundheitsschutz oder Umweltschutz enthalten mussten, können derzeit noch auf den Seiten des DIBt abgerufen werden:

Infos und Quellen

1 Bauprodukte dürfen gemäß den Regelungen der Landesbauordnungen nur verwendet werden, wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind. Zu belegen ist dies im Regelfall mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) oder dem CE-Zeichen.
Die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen (nationale Regelung) bestätigt die Übereinstimmung von geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A Teil 1 mit den dort bekannt gemachten technischen Regeln oder von nicht geregelten Bauprodukten mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder mit einer Zustimmung im Einzelfall.
Für Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung oder sonstiger Richtlinien der EU in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, ist die Verwendbarkeit durch Bestätigung der Übereinstimmung (CE-Zeichen) mit einer harmonisierten europäischen Norm oder einer Europäischen Technischen Zulassung nachzuweisen. Bauprodukte mit zusätzlichen Festlegungen enthält die Bauregelliste B.
Die Art des Nachweises ergibt sich aus der Bauregelliste, die vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) herausgegeben wird. In der Bauregelliste sind die durch die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten aufgelistet, die durch das DIBt veröffentlicht werden. Die Bauregelliste, die auch bei der Europäischen Kommission notifiziert ist, besitzt den Charakter einer Rechtsverordnung. Die dort bekannt gemachten Anforderungen an die Verwendbarkeit bestimmter Bauprodukte sind damit rechtsverbindlich.

 

 

29.03.21 / LK