Materialökologische Anforderungen: Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

Informationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge sind dennoch die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge sind bereits ab QN2 nur noch sehr emissionsgeprüfte Produkte gemäß Emicode EC1 oder EC1plus zulässig. Hier sind u.a. Grenzwerte für die zulässigen Höchstwerte der wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen festgelegt. Bei gleicher Eignung sollten Produkte mit EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113 (Anforderung ab QN4) bevorzugt werden (→ Reiter Innenraumluft). Für diese gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte in der Emissionsprüfung als für EC1 (z.B. R-Wert! → Lexikon EMICODE). Eine große Produktverfügbarkeit ist zudem gegeben.

Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an Bodenbelagsklebstoffe

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Diese ist bereits zur Dokumentation ab QN1 vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt, Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge

Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?

Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Hinweis zum Geltungsbereich

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Sie gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und für Tapeten, siehe hierzu
→ Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten
Tapetenkleber.

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Wandbeläge? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Verlegewerkstoffen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Klebstoffen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe und -unterlagen für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b + QNG-313, Pos. 2.4+3.1

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG

Dokumentation + Deklaration SVHC;

Klebstoffe für Bodenbeläge und Verlegeunterlagen:
Einhaltung AgBB-Bewertungsschema (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuk ohne krebserzeugende Nitrosamine und mit Beschränkung von PAK und BaP (bauaufsichtliche Mindestanforderung).

PDB, TM, SDB, abZ!
QN2 Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge:
Produkte gemäß EMICODE EC1 (-R), EC1 plus (-R) oder gleichwertig.
Verlegeunterlagen s. QN1
Umweltzeichen
Emicode oder glw.
QN3
=
QNG
QN4 Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge:
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig.
Verlegeunterlagen s. QN1

Umweltzeichen
DE-UZ 113, DE-UZ 156 oder glw.
QN5
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . .

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete2 Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten)
Stand 10/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 10b in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis:
Nachweis AgBB-Schema und für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck zusätzliche Stoffausschlüsse bzw. -beschränkungen = bauaufsichtliche Mindestanforderungen3
+ + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft ./. EPD
(wenn vorh.), 
Sicherheitsdatenblatt
(SDB)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1%
* Hinweis:
SVHC sind ab QN2 ausgeschlossen.
+ -* -* -* -* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 113) oder EmicodeSVHC 
dürfen in Produkten mit dem Blauen Engel oder Emicode nicht enthalten sein5
EPD
Anforderungen ab QN2
Emicode EC1 / EC1plus4 (u.a. nur noch lösemittelfrei möglich)
= mind. EC1
Ausschluss akut toxischer Produkte
Hinweis:
ab QN4 über Blauen Engel erfasst
  + + +* +* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 113) SDB, EPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Hinweis:
ab QN4 über Blauen Engel erfasst
- + + +* +* Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 113)5 EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden 
Eigenschaften
*Hinweis:
ab QN4 über Blauen Engel erfasst
- + + +* +* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 113)5 Herstellererklärung (SDB nicht, da vPvB und PBT nicht deklariert sein müssen), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss von Lösemitteln
*Hinweis:
ab QN4 über Blauen Engel erfasst
- + + +* +* Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 113) Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss bestimmter Oxime5 - + + - - Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 113)5 Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (mind. EC1)
Hinweise:
AgBB-Schema mit EC1 nicht vollständig abgedeckt (R-Wert fehlt)3
*ab QN4 gelten die weitergehenden Anforderungen des Blauen Engels
- + + -* -* Symbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 113) EPD mit Einschränkung1, Emissionsprüfbericht
Weitere Anforderungen ab QN4
Blauer Engel (DE-UZ 113)4
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) - +4 +4 + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss von CMR-Stoffen der Kat. 1A + 1B gemäß EG-VO 1272/2008 - +4 +4 + + Symbol lokale Umwelt Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R) SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008
*z.T. bereits in QN2/QN3 erfasst
- (+)* (+)* + + Symbol lokale Umwelt - Herstellererklärung, 
SDB mit
Einschränkung1, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss von Bioziden mit Ausnahme für bestimmte Topfkonservierer  - Symbol lokale Umwelt  - Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss von oxidierbaren Fettsäuren, Fettsäureestern, Alkylphenolethoxylaten (APEO), perfluorierter und polyfluorierter Chemikalien - - - + + Symbol Innenraumluft - Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss bestimmter
Weichmacher
- - - + + Symbol lokale Umwelt - Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss zinnorganischer Verbindungen - - - + + Symbol lokale Umwelt - Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd  - - - + + Symbol Innenraumluft Emicode EC1plus (auch: EC1plus-R)  Emissionsprüfbericht
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
SDB: Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann als Nachweis dienen, wenn die entsprechenden H-Sätze oder R-Sätze der ausgeschlossenen Stoffe (s. Textbausteine) nicht genannt sind, bzw. lässt das SDB Rückschlüsse auf Nichterfüllung der Anforderungen zu bei Nennung der jeweiligen H- oder R-Sätze. Für Nennung oder Nichtnennung werden die Kennzeichnungs- oder Einstufungsgrenzwerte herangezogen, die für die jeweiligen Stoffe gelten. Diese können im Einzelfall jedoch auch über 0,1% liegen.
2 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. 
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe, Oberflächenbeschichtungen) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. 
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen
3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Diese ist bereits zur Dokumentation ab QN1 vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen). Für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich PAK und BaP, krebserzeugende Nitrosamine dürfen nicht enthalten sein.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Verzeichnis / Zulassungsbereich: Verlegeunterlagen
4 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
5 Standardnachweis für QN2 + QN3 ist der Emicode, der SVHC als "aktiv eingesetzte Stoffe" ausschließt. Für QN4 + QN5 gilt als Standardnachweis der Blaue Engel (DE-UZ 113), der ebenfalls SVHC ausschließt. Dort wird auch kein Grenzwert genannt. SVHC sind beim Blauen Engel als "konstitutionelle Bestandteile" (d.h. wenn sie im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen, also absichtlich zugesetzt werden) ausgeschlossen. Beides folgt im Prinzip demselben Ansatz. Bestimmte Oxime und oxim-abspaltende Produkte sind beim Blauen Engel nicht namentlich ausgeschlossen. Da der Blaue Engel als Standardanforderung und -nachweis für QN4 + QN5 gilt und einige weitere Stoffausschlüsse fordert, erfüllen Produkte mit dem Blauen Engel jedoch sowieso bereits die Anforderungen für die höheren Qualitätsniveaus, weshalb er bei allen Anforderungen als Nachweis angegeben wird.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1, 2.4, 3.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . .

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. sowie für Verlegeunterlagen einzuhalten. Sie gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.

Besonderheit Produktgruppe

Klebstoffe für Wand- und Bodenbeläge und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Für Verlegeunterlagen aus Gummi/Kautschuck bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich PAK und BaP, krebserzeugende Nitrosamine dürfen nicht enthalten sein, was jeweils nachzuweisen ist.
Für werkseitig verarbeitete Klebstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen. Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • abZ der Gruppen Z-155.10 (Parkettbodenbelagsklebstoffe), Z-155.20 (Universalbodenbelagsklebstoffe), Z-158.10 (Verlegeunterlagen)
  • ggf. Herstellererklärung für Stoffausschlüsse / -begrenzungen bei Verlegeunterlagen

Für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b, QN3 + QNG-313, Pos. 3.1

Produkte gemäß Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R)
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen, SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Klebstoffe für Wand- und Bodenbeläge und Verlegeunterlagen mit EC1: Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Die folgenden Textbausteine gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und nicht für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. siehe hierzu werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen

Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1). Die Anforderungen für QN 2/3 (mindestens Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesene Mindestanforderung hinaus (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).

Zum Nachweis für "Emicode EC1 oder EC1plus":
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe und Verlegeunterlagen bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . .

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind gemäß Emicode EC1 (auch: EC1-R) oder EC1plus (auch: EC1plus-R) für pastöse oder flüssige Klebstoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind

Ausschluss bestimmter Oxime

Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd enstprechend EMICODE EC1 (-R)

Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.

Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) und Verlegeunterlagen ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 2-3 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
  • Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen

 

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
    siehe GEV Einstufungskriterien  und GEV Prüfbedingungen.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
    Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Anforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10b, QN5

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen, SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen.

Die folgenden Textbausteine gelten nicht für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und nicht für Tapeten, siehe hierzu Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Tapetenkleber.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden (z.B. zur Herstellung von Fertigbodenelementen), wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. siehe hierzu werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe, Hilfsstoffe und Oberflächenbeschichtungen

Bodenbelagsklebstoffe und Verlegeunterlagen benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1). Die Anforderungen in QN4/QN5 gehen über die durch die abZ nachgewiesene Mindestanforderung hinaus, ersetzen aber nicht die bauaufsichtliche Anforderung für dieses Dokument.

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . .

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind gemäß Blauer Engel (DE-UZ 113) für pastöse oder flüssige Klebestoffe für Boden- und Wandbeläge und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:

Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A oder Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B.
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:

  • krebserzeugend (K1A, K1B)
  • erbgutverändernd (M1A, M1B)
  • fortpflanzungsgefährdende (RF1A, RF1B, RD1A, RD1B)

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter toxischer und akut toxischer Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätzen eingestuft sind als:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H370: Schädigt die Organe
    H372: Schädigt die Organe bei längerer und wiederholter Exposition

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen enthalten sein, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem GHS-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits-und Umweltgefahren führen. Ausgenommen sind Verlegewerkstoffe, die auf Grund ihres hohen pH-Wertes während der Verarbeitung mit dem GHS Gefahrenpiktogramm GHS05 (Ätzwirkung) oder GHS07 (Ausrufezeichen) ausgelobt werden müssen.Ebenfalls ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer gemäß Auflistung unter "Biozide".

Umweltgefährliche Bestandteile:
Das Endprodukt darf nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind die Stoffe die als umweltgefährlich mit H410, H411 ode rH412 gekennzeichnet und eingestuft sind im Verlegewerkstoff nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt: M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 11,0 %

Wobei folgendes gilt:

  • H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
  • H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
  • H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
  • M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.

Liegen keine Informationen zur Gewässergefährdung in Form von Daten zur Toxizität, biologischer Abbaubarkeit oder Bioakkumulation eines Stoffes vor, wird dieser als worst case, d. h. gewässergefährdend H410 mit dem Multiplikator 1000 angenommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer gemäß Auflistung unter "Biozide".

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Bioziden

Die Verlegewerkstoffe dürfen keine Biozide enthalten, ausgenommen (auch abweichend zu den o.g. Stoffausschlüssen) sind die im folgenden genannten Topfkonservierer für wässrige Verlegewerkstoffe mit den dort genannten Gehalten. Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden:

a) Titandioxid/Silberchlorid max. 100 ppm bezogen auf Silberchlorid
b) 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on (MIT) / 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) im Verhältnis 1:1 max. 200 ppm
c) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 max 15 ppm
d) 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) max. 80 ppm
e) 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) max. 200 ppm
f) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) max. 200 ppm
g) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 130 ppm + max. 15 ppm
h) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 150 ppm + max. 10 ppm
i) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 170 ppm + max. 5 ppm
j) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
k) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 125 ppm + max. 15 ppm
l) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) max. 500 ppm
m) BIT4) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
n) BNPD1) + MIT/BIT2) (1:1) max. 120 ppm + max. 75 ppm
o) Zinkpyrithion (ZNP) + BIT4) max. 100 ppm + max. 100 ppm
p) Zinkpyrithion (ZNP) + MIT/BIT2) (1:2 bis 1:1) max. 50 ppm + max. 150 ppm
q) BNPD1) + BIT2) max. 100 ppm + max. 100 ppm
r) Natriumpyrithion (NaP) + BIT4) max. 50 ppm + max. 150 ppm
s) N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS 2372-82-9) + MIT/BIT2) (1:1) max. 81 ppm + max. 150 ppm
t) MIT/BIT2) (1:1) + Silberchlorid max 185ppm + max. 15ppm

1) BNPD = siehe f) 2) MIT/BIT = siehe b) 3) CIT/MIT (3:1) = siehe c) 4) BIT = siehe e)5) als Hilfsstoff ist zusätzlich Zinkoxid bis maximal 500 ppm zulässig

Als Konservierungsmittel dürfen jedoch nur Substanzen (Wirkstoffe bzw. Biozide) eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukt-Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als Topfkonservierungsmittel in der Produktart 6 eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung eine Aufnahme des Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart 6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Formaldehydabspalter.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Alkylphenolethoxylaten, oxidierbaren Fettsäuren oder Fettsäureestern, sowie perfluorierter und polyfluorierter Chemikalien

Produkte, die Alkylphenolethoxylate (APEO) und/oder deren Derivate enthalten dürfen dem Verlegewerkstoff nicht zugesetzt werden.

Die Verlegewerkstoffe und die eingesetzten Vorprodukte (z.B. Polymerdispersionen, Harze oder vergleichbare Bestandteile) dürfen keine oxidierbaren Fettsäuren oder oxidierbare Fettsäureester als konstitutionelle Bestandteile enthalten

Es dürfen keine per-und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Sulfon-und Karbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden,eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss bestimmter Weichmacher

Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder aus der Gruppe der Organophosphate enthalten,dürfen dem Verlegewerkstoff nicht zugesetzt werden. Wobei folgendes gilt:

  • Für dispersionsbasierte Bodenbelagsklebstoffe können viskositätsregulierende und nach CLP-Verordnung kennzeichnungsfreie Stoffe bis max. 5 Gew.-% im fertigen Produkt eingesetzt werden.
  • Für Klebstoffe auf SMP-Basis können viskositätsregulierende und nach CLP-Verordnung kennzeichnungsfreie Stoffe bis max. 15 Gew.-% im fertigen Produkt eingesetzt werden.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss zinnorganischer Verbindungen

Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Einsatz zinnorganischer Verbindungen gemäß der Empfehlung des BfR XV. Silicone als Katalysator für die Vernetzungsreaktion von SMP-Klebstoffen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd nach Blauer Engel DE-UZ 113

Hinweis:
Für Bodenbelagsklebstoffe ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen, s.o. Die Anforderung für QN 4 und QN 5 gehen aber über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus.

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOCspez) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) 
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen 
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. K1 und K2 gemäß EU-Einstufung und TRGS 905
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd:
    maximal 0,05 ppm nach 28Tagen
  • Andere Aldehyde:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113)
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderung typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig.

Umweltzeichen
DE-UZ 113 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5

hinsichtlich Innenraumlufthygiene gleichwertig zu QN5:
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) oder gleichwertig.

Anforderungen / Textbausteine indentisch zu → Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / TBplusi

 -
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext

Hauptziel der

Anforderung

Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6  Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN3: 
Emicode EC1 (-R)2
Erläuterung:
Die Anforderung lautet im Originaltext EC1 oder EC1plus, was jedoch dazu führt, dass EC1 als Mindestnachweis genügt.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
höhere Anforderungen gemäß QN5:
Blauer Engel DE-UZ 1132
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
hinschtlich Innenraumluft gleichwertige Alternative zu QN5:
Blauer Engel DE-UZ 1132 oder Emicode EC1plus (-R)2
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
derzeit keine  - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - Anforderungen Rückbau - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder gleichwertig.

Umweltzeichen
DE-UZ 113 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": 
 
-

derzeit keine → QN5

hinsichtlich Innenraumlufthygiene gleichwertig zu QN5:
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) oder gleichwertig.

Anforderungen / Textbausteine indentisch zu → Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / TBplusi

-
-

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft

-
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":
 
- derzeit keine → QN5  -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe (einschl. Hilfsstoffe) für Boden- und Wandbeläge (keine Fliesen- und Platten, keine Tapeten)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung 
tendenzielle Aussage als Planungshinweis:
zur Trennbarkeit

Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch einfach zu lösende mechanische Verbindungen oder punktuelle Fixierung eher erreicht als bei vollflächiger Verklebung.
zur Verwertbarkeit
In der Regel wird es sich bei diesen Produkten um Stoffe handeln, die beim Rückbau nicht als eigene Schicht gesondert behandelt werden, sondern die an anderen Bauteilschichten, z.B. dem Estrich oder den Bodenbelägen anhaften. Sie stellen somit für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN3: 
Emicode EC1 (-R)2 oder EC1plus (-R)
Erläuterung:
Teil der Zeichenanforderung sind auch Ausschlüsse diverser Stoffe, z.B. SVHCCMR-Stoffe, die eventuell beim späteren Rückbau des Gebäudes zur Einstufung als 'gefährlicher Abfall' führen könnten.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
höhere Anforderungen gemäß QN5:
Blauer Engel DE-UZ 113
Erläuterung:
Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen, die eine spätere Verwertbarkeit beeinträchtigen können.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit 
derzeit keine   -
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus
derzeit keine   -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich u.a. in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall der Verlegewerkstoffe bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020