Materialökologische Anforderungen: Holzschutzmittel
Informationen zu den Anforderungen an Holzschutzmittel
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Holzschutzmittel sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Die folgenden materialökologischen Anforderungen gelten für den Holzschutz von Holzbauteilen in verschiedenen Einsatzbereichen. Die Anforderungen betreffen zum einen die Verwendung, zum anderen die Inhaltsstoffe, falls Holzschutzmittel zur Anwendung kommen. Minimierungsgebot und Verwendung von HolzschutzmittelnGemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen! Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß Biozid-VO 528/2012 nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren. Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden. Zu den Einzelanforderungen in den Pos. 24, 25 + 26Der Einsatz von Bioziden für Holzbauteile ist sowieso nur zulässig, wenn konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer nicht möglich sind. Dies ist immer prioritär zu prüfen. Sofern der Einsatz von Bioziden unumgänglich ist, dürfen sowieso nur zugelassene Produkte (BAuA oder DIBt) verwendet werden. In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen In Pos. 26 wird im Gegensatz zu Pos. 24 und 25 die Zulassung nach DIBt nicht in der Anforderung genannt. Ein Grund ist nicht ersichtlich. Zum Geltungsbereich Pos. 24Die Anforderungen lt. Pos. 24 gelten für "tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen". Lt. Pos. 24 wird als typischer Einsatzbereich "in feuchtigkeitsrelevanten Innenräumen (z.b. unbeheizten Atrien und Schwimmhallen)" aufgeführt. Allerdings werden Anforderungen ab GK0 formuliert. GK0 oder GK1 gilt jedoch nur für Bauteile, die auch nicht gelegentlich feucht sind, GK 2 nur für gelegentlich feuchte Bauteile. Insofern kann es sich hier jedenfalls nicht nur um feuchtigkeitsrelevante Innenräume handeln, der Hinweis wird als Beispiel verstanden. |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Holzschutzmitteln? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Holzschutzmitteln und dort z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a + QNG-313, Pos. 8.1, 8.2, 8.3
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
|
QN1 |
Dokumentation + Deklaration SVHC + Biozide2 s. Det. Übersicht DIN 68800 / MVVTB / GefStoffVO / BiozidVO:kein chemischer Holzschutz in GK 0; GK 1 - 4: vor dem Einsatz von Bioziden immer prioritär konstruktiven Holzschutz oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit prüfen; bei Einsatz von Bioziden: nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG |
PDB, TM, SDB, Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B durch BAuA oder DIBt2 s. Det. Übersicht, Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer |
| QN2 |
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. tragende Holzbauteile in Innenräumen:3 s. Det. Übersicht außenliegende tragende Holzbauteile: Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen: |
PDB, TM, SDB, Auszüge aus LVs / Konstruktionsplänen |
| QN3 = QNG |
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. tragende Holzbauteile in Innenräumen: GK 0 + 1: Holzschutz nur konstruktiv. für QNG gilt zusätzlich für nichttragende Holzbauteile innen (außer Fenster): |
PDB, TM, SDB, Auszüge aus LVs / Konstruktionsplänen |
| QN4 |
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. tragende Holzbauteile in Innenräumen: außenliegende tragende Holzbauteile: Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen: |
PDB, TM, SDB, Auszüge aus LVs / Konstruktionsplänen |
| QN5 |
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. tragende Holzbauteile in Innenräumen: außenliegende tragende Holzbauteile: Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen: |
PDB, TM, SDB, |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Holzschutzmittel Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 24, 25, 26 und 46a in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation (Dokumentation des Präparats, falls verwendet) | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheits-datenblatt (SDB) | ./. | EPD (wenn vorh.) |
|
| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe und biozider Wirkstoffe (SVHC) > 0,1% |
+ | + | + | + | + | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
./. | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Falls Biozide verwendet werden müssen2: lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen nur zugelassene Biozidprodukte verwendet werden. |
+ | + | + | + | + | Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG z.B. durch BAuA oder DIBt; Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer | ./. | ./. | |
| Keine chemischer Holzschutz in GK0 (DIN 68800 + Minimierungsgebot lt. GefStoffVO + Biozid-VO)4 | + | + | + | + | + | Herstellererklärung zum Holzbauteil | ./. | ./. | |
| Pos. 46a: Anforderungen ab QN2 unabhängig vom Einsatzbereich |
|||||||||
| Reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1% | - | + | + | + | + | Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine genannt sind) |
- | - | |
| Pos. 24: weitere Anforderungen QN2 - QN5 an tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen3 |
|||||||||
| GK 0: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 Hinweis: bauaufsichtliche Mindestanforderung4 bereits ab QN1 |
+ | + | + | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | + | + | + |
|
Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - |
| GK 2 + 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | (+) | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| Falls Biozidprodukte verwendet werden (nur GK 1-3) [müssen]: nur zugelassene Biozidprodukte2 nach BAuA2 oder DIBT Hinweis: lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden. Das gilt bereits ab QN1.2 * ab QN4 keine Biozide mehr zugelassen |
(+) | + | + | -* | -* | Zulassung lt. BAuA oder DIBt; Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer | - | - | |
| Pos. 25: weitere Anforderungen QN2 - QN5 an außenliegende tragende Holzbauteile |
|||||||||
| GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | + | + | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen |
- | - | |
| GK 2: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | + | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| GK 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | (+) | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| GK 4: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | (+) | (+) | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| Falls Biozidprodukte verwendet werden (nur GK 2-4): nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder DIBT Hinweis: lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden. Das gilt bereits ab QN1.2 * ab QN5 keine Biozide mehr zugelassen |
(+) | + | + | + | -* | Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA oder DIBt; Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer | |||
| Pos. 26: weitere Anforderungen QN2 - QN5 an Holzfenster und nichttragende Holzbauteile außen |
|||||||||
| Für Fenster und außenliegende Holzbauteile gilt: nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder RAL-GZ 830* *Hinweis: Das Gütezeichen RAL-GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben! Hinweis: lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden. Das gilt bereits ab QN1.2 |
(+) | + | + | - | - | Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA oder DIBt; Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer | - | - | |
| Für Fenster GK2 und außenliegende Holzbauteile gilt ab QN4: kein chemischer Holzschutz Hinweis: Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 |
(+) | (+) | (+) | + | + | Auszüge aus LVs, Konstruktionsplänen- und -beschreibungen | - | - | |
| Fenster GK3 : nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder RAL-GZ 830* *Hinweis: Das Gütezeichen RAL-GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben! Hinweis: lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden. Das gilt bereits ab QN1.2 |
(+) | + | + | + | + | Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA oder DIBt; Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer | - | - | |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 zur Anforderung "zugelassene Biozidprodukte nach nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. BAuA oder DIBt": Der Einsatz von Bioziden für Holzbauteile ist sowieso nur zulässig, wenn konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer nicht möglich sind (Minimierungsgebot lt. DIN 68800, GefStoffVO, Biozid-VO!). Dies ist immer prioritär zu prüfen. Sofern der Einsatz von Bioziden unumgänglich ist, dürfen lt. Biozid-VO 528/2012 sowieso nur zugelassene Produkte (z.B. BAuA oder DIBt) verwendet werden. Das gilt grundsätzlich ab QN1 und nicht erst in höheren QNs.
siehe enstprechende Listen BAuA - zugelassene Biozidprodukte + DIBt - Verzeichnis zugelassener Holzschutzmittel
In Pos. 26 wird im Gegensatz zu Pos. 24 und 25 die Zulassung nach DIBt nicht in der Anforderung genannt. Ein Grund ist nicht ersichtlich.
Infos zum bauaufsichtlichen Rahmen siehe auch DIBt - Holzschutzmittel
3 zum Geltungsbereich Pos. 24: Die Anforderungen lt. Pos. 24 gelten für "tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen". Lt. Pos. 24 wird als typischer Einsatzbereich "in feuchtigkeitsrelevanten Innenräumen (z.b. unbeheizten Atrien und Schwimmhallen)" aufgeführt. Allerdings werden Anforderungen ab GK0 formuliert. GK0 oder GK1 gilt jedoch nur für Bauteile, die auch nicht gelegentlich feucht sind, GK 2 nur für gelegentlich feuchte Bauteile. Insofern kann es sich hier jedenfalls nicht nur um feuchtigkeitsrelevante Innenräume handeln, der Hinweis wird als Beispiel verstanden.
-> Die Anforderung lt. Pos. 24 gilt daher in der vorliegenden Interpretation für alle tragenden Holzbauteile in Innenräumen.
4 zur Anforderung "Holzschutz nur konstruktiv in GK0": In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel lt. DIN 68800 sowieso ausgeschlossen. Insofern handelt es sich hier um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, die bereits ab QN1 gilt. Erst in GK1 bis GK4 ist der Einsatz von Holzschutzmitteln möglich und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Die folgenden materialökologischen Anforderungen gelten für den Holzschutz von Holzbauteilen in verschiedenen Einsatzbereichen. Die Anforderungen betreffen zum einen die Verwendung, zum anderen die Inhaltsstoffe, falls Holzschutzmittel zur Anwendung kommen.
Besonderheit Produktgruppe
Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel ausgeschlossen.
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Auszüge aus Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionsplänen und -beschreibung / Nachweis für rein baulichen Holzschutz mindestens in GK0
nach DIN 68800-1 - Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN2
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.
für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 (baurechtliche Mindestanforderung).
GK 1 - 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für außenliegende tragende Holzbauteile gilt:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 - 4: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
Hinweise zu den Anforderungen:
In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen.
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN2 sondern grundsätzlich gelten.
Das im Kriteriensteckbrief außerdem genannte Gütezeichen RAL GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben und wird deshalb hier nicht mehr aufgeführt.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:
- Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
- Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
- Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
- Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen
Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen gelten in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse die baurechtlichen Mindestanforderungen zum Einsatz von Holzschutzmitteln:
- für die Gebrauchsklasse GK 0 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
- für die Gebrauchsklassen GK 1-3 auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln in GK 1-3
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen
Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklasse GK 1 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
- für die Gebrauchsklassen GK 2-4 auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln in GK 1-3
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen
Für außenliegende nichttragende Holzbauteile und Holzfenster gelten die baurechtlichen Mindestanforderungen zum Einsatz von Holzschutzmitteln.
- Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist nur zulässig, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN3 + QNG-313, Pos. 8.1, 8.2, 8.3
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.
für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0 + 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 + 3: nur zugelassenes Biozidprodukt nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG (baurechtliche Mindestanforderung).
für tragende Holzbauteile im Außenbereich und bei QNG zusätzlich in Innenräumen mit dauerhaft hoher Luftfeuchtigkeit gilt:
GK 1 + 2: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
GK 3 + 4: nur zugelassenes Biozidprodukt nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für QNG gilt zusätzlich für nichttragende Holzbauteile innen (außer Fenster):
keine Biozide zugelassen.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN3 sondern grundsätzlich gelten.
Das im Kriteriensteckbrief außerdem genannte Gütezeichen RAL GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben und wird deshalb hier nicht mehr aufgeführt.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
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Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:
- Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
- Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
- Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
- Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen
Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklassen GK 0-1 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
- für die Gebrauchsklassen GK 2-3 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen
Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklassen GK 1-2 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
- für die Gebrauchsklassen GK 3-4 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen
Entsprechend den baurechtlichen Mindestanforderungen ist der Einsatz von Holzschutzmitteln nur zulässig, wenn er nachweislich erforderlich ist und die verwendeten Biozidprodukte eine Zulassung durch BAuA oder DIBt nachweisen.
Nachweismöglichkeiten:
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN4
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.
für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
für außenliegende tragende Holzbauteile gilt:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 + 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
GK 4: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme Fenster GK 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN4 sondern grundsätzlich gelten.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:
- Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
- Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
- Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
- Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen
Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklassen GK 0-3 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen
Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklasse GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
- für die Gebrauchsklassen GK 2+3 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
- für die Gebrauchsklasse GK 4 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen
- kein chemischer Holzschutz
- Ausnahme Holzfenster GK3: Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist möglich. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN5
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.
tragende Holzbauteile in Innenräumen:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
außenliegende tragende Holzbauteile:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 - 4: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme Fenster GK 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN5 sondern grundsätzlich gelten.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:
Allgemeine Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:
- Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
- Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
- Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
- Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen
Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklassen GK 0-3 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen
Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:
- für die Gebrauchsklasse GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
- für die Gebrauchsklassen GK 2- 4 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
- ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
- Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
- Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile
Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen
Für nichttragende Holzbauteile außen und für Holzfenster ist der Holzschutz wie folgt sicherzustellen:
- kein chemischer Holzschutz.
- Ausnahme Holzfenster GK3: Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist möglich. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.
Nachweismöglichkeiten:
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Holzschutzmittel und Anforderungen "Innenraumluft"
Im Reiter "Innenraumluft" werden ggf. Anforderungen formuliert, die über die Anforderungen unter QN5 / "Lokale Umwelt" hinausgehen und höhere Anforderungen an die Innenraumluftghygiene stellen.
Mit Ausnahme von Fenstern (Bläueschutz, der i.d.R. erforderlich ist) sind in QN5 Holzschutzmittel in Innenräumen sowieso ausgeschlossen. Eine weitergehende Anforderung ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich.
Infos zum Minimierungsgebot u.a. → Reiter Erläuterung
Hilfreiche Informationen zum Holzschutz → Informationsdienst Holz - Holzschutz / Bauliche Maßnahmen
Holzschutzmittel und Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt ..."
Im Reiter "Rückbau, Klima, ..." werden ggf. Anforderungen formuliert, die über die Anforderungen unter QN5 / "Lokale Umwelt" hinausgehen und höhere Anforderungen hinsichtlich Rückbau oder Globale Umwelt stellen.
Mit Ausnahme von Fenstern (Bläueschutz, der i.d.R. erforderlich ist) sind in QN5 Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen. Eine weitergehende Anforderung ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich.
Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist grundsätzlich auf das absolute Mindestmaß zu reduzieren, konstruktive Lösungen sind immer vorzuziehen.
Weitere Infos u.a. zum Minimierungsgebot → Reiter Erläuterung
Hilfreiche Informationen zum Holzschutz → Informationsdienst Holz - Holzschutz / Bauliche Maßnahmen
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
WECOBIS-Baustoffinformationen
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

