Materialökologische Anforderungen: Holzschutzmittel

Informationen zu den Anforderungen an Holzschutzmittel

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Holzschutzmittel Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Holzschutzmittel sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Die folgenden materialökologischen Anforderungen gelten für den Holzschutz von Holzbauteilen in verschiedenen Einsatzbereichen. Die Anforderungen betreffen zum einen die Verwendung, zum anderen die Inhaltsstoffe, falls Holzschutzmittel zur Anwendung kommen.

Minimierungsgebot und Verwendung von Holzschutzmitteln

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen!
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel ausgeschlossen.
Hilfreiche Informationen zum Holzschutz → Informationsdienst Holz - Holzschutz / Bauliche Maßnahmen

Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß Biozid-VO 528/2012 nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
enstprechende Listen → BAuA - zugelassene Biozidprodukte + DIBt - Verzeichnis zugelassener Holzschutzmittel

Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Zu den Einzelanforderungen in den Pos. 24, 25 + 26

Der Einsatz von Bioziden für Holzbauteile ist sowieso nur zulässig, wenn konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer nicht möglich sind. Dies ist immer prioritär zu prüfen. Sofern der Einsatz von Bioziden unumgänglich ist, dürfen sowieso nur zugelassene Produkte (BAuA oder DIBt) verwendet werden. In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen
Diese Anforderungen gelten grundsätzlich (ab QN1) und nicht erst in höheren QNs, in denen dies z.T. als Anforderung genannt wird.

In Pos. 26 wird im Gegensatz zu Pos. 24 und 25 die Zulassung nach DIBt nicht in der Anforderung genannt. Ein Grund ist nicht ersichtlich.
Infos zum bauaufsichtlichen Rahmen → siehe DIBt - Holzschutzmittel

Zum Geltungsbereich Pos. 24

Die Anforderungen lt. Pos. 24 gelten für "tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen". Lt. Pos. 24 wird als typischer Einsatzbereich "in feuchtigkeitsrelevanten Innenräumen (z.b. unbeheizten Atrien und Schwimmhallen)" aufgeführt. Allerdings werden Anforderungen ab GK0 formuliert. GK0 oder GK1 gilt jedoch nur für Bauteile, die auch nicht gelegentlich feucht sind, GK 2 nur für gelegentlich feuchte Bauteile. Insofern kann es sich hier jedenfalls nicht nur um feuchtigkeitsrelevante Innenräume handeln, der Hinweis wird als Beispiel verstanden.
-> Die Anforderung lt. Pos. 24 gilt daher in der vorliegenden Interpretation für alle tragenden Holzbauteile in Innenräumen.

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Holzschutzmitteln? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Holzschutzmitteln und dort z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus.

Holzschutzmittel

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a + QNG-313, Pos. 8.1, 8.2, 8.3

QN Anforderungen typische Nachweise

QN1
=
QNG

Dokumentation + Deklaration SVHC + Biozide2 s. Det. Übersicht

DIN 68800 / MVVTB / GefStoffVO / BiozidVO:
kein chemischer Holzschutz in GK 0;
GK 1 - 4: vor dem Einsatz von Bioziden immer prioritär konstruktiven Holzschutz oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit prüfen;
bei Einsatz von Bioziden: nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG
PDB, TM, SDB,
Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B durch BAuA oder DIBt2 s. Det. Übersicht,
Begleitpapiere nach DIN 68800-3, Kap.7 für mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer
QN2

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

tragende Holzbauteile in Innenräumen:3 s. Det. Übersicht
GK 0: → QN1
GK 1 - 3: → QN1

außenliegende tragende Holzbauteile:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv.
GK 2 - 4: → QN1

Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
→ QN1

PDB, TM, SDB,
Auszüge aus LVs /
Konstruktionsplänen
QN3
=
QNG

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

tragende Holzbauteile in Innenräumen:

GK 0 + 1: Holzschutz nur konstruktiv.
GK 2 + 3: → QN1
tragende Holzbauteile im Außenbereich und bei QNG zusätzlich in Innenräumen mit dauerhaft hoher Luftfeuchtigkeit :
GK 1 + 2: Holzschutz nur konstruktiv oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit.
GK 3 + 4: → QN1
Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
→ QN1

für QNG gilt zusätzlich für nichttragende Holzbauteile innen (außer Fenster):
keine Biozide zugelassen.

PDB, TM, SDB,
Auszüge aus LVs /
Konstruktionsplänen
QN4

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

tragende Holzbauteile in Innenräumen:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit.

außenliegende tragende Holzbauteile:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv.
GK 2 + 3: Holzschutz nur konstruktiv oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit.
GK 4: → QN1

Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme: Fenster GK 3.

PDB, TM, SDB,
Auszüge aus LVs /
Konstruktionsplänen
QN5

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

tragende Holzbauteile in Innenräumen:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit.

außenliegende tragende Holzbauteile:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv.
GK 2 - 4: Holzschutz nur konstruktiv oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit.

Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme: Fenster GK 3.

PDB, TM, SDB,
Auszüge aus LVs /
Konstruktionsplänen

Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Holzschutzmittel
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 24, 25, 26 und 46a in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation (Dokumentation des Präparats, falls verwendet) + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe
und biozider Wirkstoffe
(SVHC) > 0,1%
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD, PDB/TM mit Einschränkung1
Falls Biozide verwendet werden müssen2:
lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen nur zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. ./.
Keine chemischer Holzschutz in GK0 (DIN 68800 + Minimierungsgebot lt. GefStoffVO + Biozid-VO)4 + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. ./.
Pos. 46a:
Anforderungen ab QN2
 unabhängig vom Einsatzbereich
Reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1% - + + + + Symbol lokale Umwelt - -
Pos. 24:
weitere Anforderungen QN2 - QN5 an tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen3
GK 0: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2
Hinweis:
bauaufsichtliche Mindestanforderung4 bereits ab QN1

+ + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - -
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2 
(+) (+) + + +

Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft

- -
GK 2 + 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) (+) (+) + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - -
Falls Biozidprodukte verwendet werden (nur GK 1-3) [müssen]
nur zugelassene Biozidprodukte2 nach BAuA2 oder DIBT
Hinweis:
lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden.
Das gilt bereits ab QN1.2


* ab QN4 keine Biozide mehr zugelassen
(+) + + -* -* Symbol lokale Umwelt - -
Pos. 25:
weitere Anforderungen QN2 - QN5 an außenliegende tragende Holzbauteile
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) + + + + Symbol lokale Umwelt - -
GK 2: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) (+) + + + Symbol lokale Umwelt - -
GK 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) (+) (+) + + Symbol lokale Umwelt - -
GK 4: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) (+) (+) (+) + Symbol lokale Umwelt - -
Falls Biozidprodukte verwendet werden (nur GK 2-4): 
nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder DIBT
Hinweis:
lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden.
Das gilt bereits ab QN1.2

* ab QN5 keine Biozide mehr zugelassen
(+) + + + -* Symbol lokale Umwelt    
Pos. 26:
weitere Anforderungen QN2 - QN5 an Holzfenster und nichttragende Holzbauteile außen
Für Fenster und außenliegende Holzbauteile gilt:
nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder RAL-GZ 830*
*Hinweis:
Das Gütezeichen RAL-GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben!
Hinweis:
lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden.
Das gilt bereits ab QN1.2
(+) + + - - Symbol lokale Umwelt - -
Für Fenster GK2 und außenliegende Holzbauteile gilt ab QN4:
kein chemischer Holzschutz
Hinweis:
Konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer ist sowieso immer prioritär vor dem Einsatz von Bioziden zu prüfen!2
(+) (+) (+) + + Symbol lokale Umwelt - -
Fenster GK3 :
nur zugelassene Biozidprodukte nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA2 oder RAL-GZ 830*
*Hinweis:
Das Gütezeichen RAL-GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben!
Hinweis:
lt. Biozid-VO 528/2012 dürfen sowieso nur zugelassene Biozide verwendet werden. Das gilt bereits ab QN1.2
(+) + + + + Symbol lokale Umwelt - -
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 zur Anforderung "zugelassene Biozidprodukte nach nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. BAuA oder DIBt": Der Einsatz von Bioziden für Holzbauteile ist sowieso nur zulässig, wenn konstruktive Maßnahmen oder der Einsatz dauerhafter Hölzer nicht möglich sind (Minimierungsgebot lt. DIN 68800, GefStoffVO, Biozid-VO!). Dies ist immer prioritär zu prüfen. Sofern der Einsatz von Bioziden unumgänglich ist, dürfen lt. Biozid-VO 528/2012 sowieso nur zugelassene Produkte (z.B. BAuA oder DIBt) verwendet werden. Das gilt grundsätzlich ab QN1 und nicht erst in höheren QNs.
siehe enstprechende Listen BAuA - zugelassene Biozidprodukte + DIBt - Verzeichnis zugelassener Holzschutzmittel
In Pos. 26 wird im Gegensatz zu Pos. 24 und 25 die Zulassung nach DIBt nicht in der Anforderung genannt. Ein Grund ist nicht ersichtlich.
Infos zum bauaufsichtlichen Rahmen siehe auch DIBt - Holzschutzmittel

3 zum Geltungsbereich Pos. 24: Die Anforderungen lt. Pos. 24 gelten für "tragende Holzbauteile in Innenräumen nebst Auskragungen nach außen". Lt. Pos. 24 wird als typischer Einsatzbereich "in feuchtigkeitsrelevanten Innenräumen (z.b. unbeheizten Atrien und Schwimmhallen)" aufgeführt. Allerdings werden Anforderungen ab GK0 formuliert. GK0 oder GK1 gilt jedoch nur für Bauteile, die auch nicht gelegentlich feucht sind, GK 2 nur für gelegentlich feuchte Bauteile. Insofern kann es sich hier jedenfalls nicht nur um feuchtigkeitsrelevante Innenräume handeln, der Hinweis wird als Beispiel verstanden.
-> Die Anforderung lt. Pos. 24 gilt daher in der vorliegenden Interpretation für alle tragenden Holzbauteile in Innenräumen.

4 zur Anforderung "Holzschutz nur konstruktiv in GK0": In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel lt. DIN 68800 sowieso ausgeschlossen. Insofern handelt es sich hier um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, die bereits ab QN1 gilt. Erst in GK1 bis GK4 ist der Einsatz von Holzschutzmitteln möglich und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Die folgenden materialökologischen Anforderungen gelten für den Holzschutz von Holzbauteilen in verschiedenen Einsatzbereichen. Die Anforderungen betreffen zum einen die Verwendung, zum anderen die Inhaltsstoffe, falls Holzschutzmittel zur Anwendung kommen.

Besonderheit Produktgruppe

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.
In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel ausgeschlossen.

Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Auszüge aus Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionsplänen und -beschreibung / Nachweis für rein baulichen Holzschutz mindestens in GK0
    nach DIN 68800-1
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN2

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 (baurechtliche Mindestanforderung).
GK 1 - 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für außenliegende tragende Holzbauteile gilt:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 - 4: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.

Hinweise zu den Anforderungen:
In der Gebrauchsklasse 0 ist der Einsatz chemischer Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen.
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN2 sondern grundsätzlich gelten.
Das im Kriteriensteckbrief außerdem genannte Gütezeichen RAL GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben und wird deshalb hier nicht mehr aufgeführt.

Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

 

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Borverbindungen)

Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:

  • Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
  • Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
  • Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
  • Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)

Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen

Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen gelten in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse die baurechtlichen Mindestanforderungen zum Einsatz von Holzschutzmitteln:

  • für die Gebrauchsklasse GK 0 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
  • für die Gebrauchsklassen GK 1-3 auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln in GK 1-3
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen

Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklasse GK 1 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
  • für die Gebrauchsklassen GK 2-4 auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln in GK 1-3
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen

Für außenliegende nichttragende Holzbauteile und Holzfenster gelten die baurechtlichen Mindestanforderungen zum Einsatz von Holzschutzmitteln.

  • Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist nur zulässig, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln in GK 1-3
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN3 + QNG-313, Pos. 8.1, 8.2, 8.3

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0 + 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 + 3: nur zugelassenes Biozidprodukt nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG (baurechtliche Mindestanforderung).
für tragende Holzbauteile im Außenbereich und bei QNG zusätzlich in Innenräumen mit dauerhaft hoher Luftfeuchtigkeit gilt:
GK 1 + 2: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
GK 3 + 4: nur zugelassenes Biozidprodukt nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für QNG gilt zusätzlich für nichttragende Holzbauteile innen (außer Fenster):
keine Biozide zugelassen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.

Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung nach 528/2012/EG (Produktart 8) / 1907/2006/EG, z.B. durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN3 sondern grundsätzlich gelten.
Das im Kriteriensteckbrief außerdem genannte Gütezeichen RAL GZ 830 wird seit 01.01.2017 nicht mehr vergeben und wird deshalb hier nicht mehr aufgeführt.

Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)

Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:

  • Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
  • Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
  • Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
  • Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)

Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen

Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklassen GK 0-1 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2
  • für die Gebrauchsklassen GK 2-3 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen

Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklassen GK 1-2 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
  • für die Gebrauchsklassen GK 3-4 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen

Entsprechend den baurechtlichen Mindestanforderungen ist der Einsatz von Holzschutzmitteln nur zulässig, wenn er nachweislich erforderlich ist und die verwendeten Biozidprodukte eine Zulassung durch BAuA oder DIBt nachweisen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN4

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

für tragende Holzbauteile in Innenräumen gilt:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
für außenliegende tragende Holzbauteile gilt:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 + 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
GK 4: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).
für Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen gilt:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme Fenster GK 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.

Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN4 sondern grundsätzlich gelten.

Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)

Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:

  • Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
  • Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
  • Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
  • Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)

Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen

Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklassen GK 0-3 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen

Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklasse GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
  • für die Gebrauchsklassen GK 2+3 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
  • für die Gebrauchsklasse GK 4 entsprechend der baurechtlichen Mindestanforderung auch durch Holzschutzmittel, sofern ein baulicher Holzschutz nicht möglich ist, was nachzuweisen ist. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen

  • kein chemischer Holzschutz
  • Ausnahme Holzfenster GK3: Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist möglich. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Holzschutzmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 24, 25, 26, 46a, QN5

Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen.

tragende Holzbauteile in Innenräumen:
GK 0 - 3: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
außenliegende tragende Holzbauteile:
GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
GK 2 - 4: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder Hölzer mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2.
Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen:
kein chemischer Holzschutz;
Ausnahme Fenster GK 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Minimierungsgebot auf Basis DIN 68800 in Verbindung mit GefStoffVO und BiozidVO besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bauliche Maßnahmen vorrangig vor dem Einsatz von chemischem Holzschutz zu prüfen. Die Notwendigkeit der Verwendung chemischer Holzschutzmittel ist nachzuweisen.
Der Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln ist nur in den in DIN 68800-1 festgelegten Gebrauchsklassen GK 1 bis GK 4 möglich, und auch dort nur sofern konstruktive Holzschutzmaßnahmen oder der Einsatz entsprechend dauerhafter Holzarten nicht möglich ist.

Hinweise zu den Anforderungen:
Ist der Einsatz von chemischem Holzschutz erforderlich, dürfen gemäß BiozidVO sowieso nur Holzschutzmittel (Biozide) mit Zulassung durch durch BAuA oder DIBt verwendet werden. Die bioziden Wirkstoffe sind zu deklarieren.
Insofern handelt es sich dabei um baurechtliche Mindestanforderungen, die nicht erst ab QN5 sondern grundsätzlich gelten.

Für Holzbauteile, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, müssen durch den Anwender Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 vorgelegt werden.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Verwendung sowie an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration und an die Inhaltsstoffe sind für Holzschutzmittel einzuhalten:

Allgemeine Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher, besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Stoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe, (reproduktionstoxische Borverbindungen)

Holzschutzmittel dürfen unabhängig vom Einsatzbereich keine reproduktionstoxische Borverbindungen enthalten, wie z.B.:

  • Borsäure (CAS 10043-35-3, 11113-50-1)
  • Dibortrioxid (CAS 1303-86-2)
  • Tetrabordinatriumheptaoxid (CAS 12267-73-1)
  • Dinatriumtetraborat (CAS 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3)

Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Masseprozent erlaubt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (wenn dort keine Borate deklariert sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Anforderungen an den Holzschutz von tragenden Holzbauteilen in Innenräumen

Für tragende Holzbauteile in Innenräumen (z. B. ungeheizten Atrien, Schwimmhallen) nebst Auskragungen nach außen ist der Holzschutz in Abhängigkeit der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklassen GK 0-3 ausschließlich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von außenliegenden tragenden Holzbauteilen

Für außenliegende tragende Holzbauteile ist der Holzschutz in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse wie folgt sicherzustellen:

  • für die Gebrauchsklasse GK 1: Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2.
  • für die Gebrauchsklassen GK 2- 4 ausschliesslich konstruktiv nach DIN 68800-2 oder über den Einsatz von Hölzern mit natürlicher Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Anforderungen an den Holzschutz von Holzfenstern und nichttragenden Holzbauteilen außen

Für nichttragende Holzbauteile außen und für Holzfenster ist der Holzschutz wie folgt sicherzustellen:

  • kein chemischer Holzschutz.
  • Ausnahme Holzfenster GK3: Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist möglich. Die ggf. verwendeten Biozidprodukte benötigen entsprechend Biozid-Verordnung eine Zulassung durch BAuA oder DIBT.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungsbeschreibung (LV), Konstruktionspläne und -beschreibung
  • ggf. Nachweis der Erfordernis von Holzschutzmitteln
  • Zulassung des Biozidprodukts durch BAuA oder DIBt.
  • Begleitpapiere nach DIN 68800-3:2012-02 für mit Holzschutzmitteln behandelte Holzbauteile

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Holzschutzmittel und Anforderungen "Innenraumluft"

Im Reiter "Innenraumluft" werden ggf. Anforderungen formuliert, die über die Anforderungen unter QN5 / "Lokale Umwelt" hinausgehen und höhere Anforderungen an die Innenraumluftghygiene stellen.
Mit Ausnahme von Fenstern (Bläueschutz, der i.d.R. erforderlich ist) sind in QN5 Holzschutzmittel in Innenräumen sowieso ausgeschlossen. Eine weitergehende Anforderung ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich.
Infos zum Minimierungsgebot u.a. → Reiter Erläuterung
Hilfreiche Informationen zum Holzschutz → Informationsdienst Holz - Holzschutz / Bauliche Maßnahmen

Holzschutzmittel und Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt ..."

Im Reiter "Rückbau, Klima, ..." werden ggf. Anforderungen formuliert, die über die Anforderungen unter QN5 / "Lokale Umwelt" hinausgehen und höhere Anforderungen hinsichtlich Rückbau oder Globale Umwelt stellen.
Mit Ausnahme von Fenstern (Bläueschutz, der i.d.R. erforderlich ist) sind in QN5 Holzschutzmittel sowieso ausgeschlossen. Eine weitergehende Anforderung ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich.
Der Einsatz von Holzschutzmitteln ist grundsätzlich auf das absolute Mindestmaß zu reduzieren, konstruktive Lösungen sind immer vorzuziehen.
Weitere Infos u.a. zum Minimierungsgebot → Reiter Erläuterung
Hilfreiche Informationen zum Holzschutz → Informationsdienst Holz - Holzschutz / Bauliche Maßnahmen