Materialökologische Anforderungen: Textile Bodenbeläge
Informationen zu den Anforderungen an textile Bodenbeläge
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für textile Bodenbeläge sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der textilen Bodenbeläge werden bereits ab QN2 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 128 oder des GuT-Gütesiegel für die wesentlichen Formaldehyd-, VOC- und SVOC-Emissionen gestellt. Durch die beiden gut genutzten Produktkennzeichnungen Blauer Engel und GuT-Gütesiegel sollte die Umsetzung bei textilen Bodenbelägen leicht möglich sein. Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung ab QN2 für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung in QN4 + QN5 nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen AnforderungenTextile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von textilen Bodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu textilen Bodenbelägen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Zeichen & Deklarationen, Bewertungssysteme oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. → Textile Bodenbelägen aus Chemiefaser |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1 + QNG-313, Pos. 2.1
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, LE, z.B. ETA / DIBt-Gutachten / abZ4 (s. Det. Übersicht) |
| QN2 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. |
| QN3 | ||
| QN4 = QNG |
||
| QN5 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. |
Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. + Herstellererklärung |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 1 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), ETA / DIBt-Gutachten / abZ4 | ./. | EPD (wenn vorh.) |
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| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% | + | + | + | + | + | Leistungserklärung (kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) |
Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel: (SVHC dürfen nicht enthalten sein3) |
EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2: GuT-Gütesiegel2 oder Blauer Engel (DE-UZ 128)2 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
| Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1 und 2 nach GefStoffVO, TRGS 905 bzw. Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 (bzw RL 67/548/EWG) | - | + | + | + | + |
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Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
| Ausschluss bestimmter Farbstoffe und Pigmente | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
|
| Ausschluss bestimmter Phthalate als Weichmacher |
- | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Ausschluss bestimmter Flammschutzmittel | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Beschränkung Biozideinsatz | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, chem. Analysen | |
| Grenzwerte für Pestizide | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | Öko-Tex Standard 100 | EPD mit Einschränkung1, chem. Analysen | |
| Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zu Prüfkammer- untersuchung |
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| Anforderungen an den Geruch | - | + | + | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | - | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zur Geruchsprüfung | |
| weitere Anforderungen ab QN5: | |||||||||
| Ausschluss von PVC-Rückenschichten | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 128), bei GuT-Gütesiegel Herstellererklärung /PDB/TM für diese Anforderung | - | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (z.B. Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung ab QN2 für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung in QN4 + QN5 nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels.
3 Der Blaue Engel (DE-UZ 128) schließt über seine Stoffausschlüsse alle SVHC als "konstitutionelle Bestandteile" aus. Dies kann im Einzelfall zum geforderten Deklarations- oder Ausschluss-Grenzwert 0,1% differieren. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein.
4 Textile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für textile Bodenbeläge einzuhalten.
Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Textile Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8+9) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Leistungserklärung
- ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppe Z-156.601 (textile Bodenbeläge) zum Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB (u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1, QN4 + QNG-313, Pos. 2.1
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN4 werden im Fall der Textilen Bodenbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2+3. Es finden sich deshalb nur unter QN4 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2+3 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Muta. 1 [A,B]
- H350: Karz. 1 [A,B]
- H360F: Repr. 1 [A,B]
- H360D: Repr. 1 [A,B]
- H360FD: Repr. 1 [A,B]
- H360Fd: Repr. 1 [A,B]
- H360Df: Repr. 1 [A,B]
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT einm. 1 oder STOT wdh. 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H300: Akut Tox. 1,2
- H301: Akut Tox. 3
- H310: Akut Tox. 1,2
- H311: Akut Tox. 3
- H330: Akut Tox. 1,2
- H331: Akut Tox. 3
- H370: STOT einm. 1
- H372: STOT wdh. 1
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen - Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages i
st nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 1, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd;
Ausschluss von PVC-Rückenschichten.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für QN5 sind PVC-Rückenschichten nicht mehr zulässig, ansonsten gelten dieselben Anforderungen wie für QN4. PVC-Rückenschichten sind über den Blauen Engel sowieso ausgeschlossen, über das GuT-Gütesiegel jedoch nicht. Für Produkte mit GuT-Gütesiegel muss daher hierfür ein zusätzlicher Nachweis (z.B. Herstellererklärung) erbracht werden.
Blauer Engel oder GuT - Was bedeutet die "oder"-Regelung für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel sowie an die Zusammensetzung sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Muta. 1 [A,B]
- H350: Karz. 1 [A,B]
- H360F: Repr. 1 [A,B]
- H360D: Repr. 1 [A,B]
- H360FD: Repr. 1 [A,B]
- H360Fd: Repr. 1 [A,B]
- H360Df: Repr. 1 [A,B]
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT einm. 1 oder STOT wdh. 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H300: Akut Tox. 1,2
- H301: Akut Tox. 3
- H310: Akut Tox. 1,2
- H311: Akut Tox. 3
- H330: Akut Tox. 1,2
- H331: Akut Tox. 3
- H370: STOT einm. 1
- H372: STOT wdh. 1
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
- Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen
- Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages i
st nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Verbot von PVC-Rückenschichten
Der textile Bodenbelag darf keine PVC-Rückenschichten aufweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Blauer Engel DE-UZ 128 (genereller Ausschluss halogenorganischer Verbindungen)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. |
Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT + Herstellererklärung oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| - |
derzeit keine → QN5 gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
- |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1282 oder GuT-Gütesiegel2 sowie Ausschluss von PVC-Rückenschichten (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) |
Blauer Engel (DE-UZ 128), GuT-Gütesiegel | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| Weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, | die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. | ||
| keine weitergehenden Anforderungen3 | - | - | - |
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|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Der Blaue Engel (DE-UZ 128) und das GuT-Gütesiegel stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von VOC- und Formaldehyd-Emissionen in die Innenraumluft. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an textile Bodenbeläge gestellt, auch wenn andere Umweltzeichen teilweise noch niedrigere Grenzwerte für Formaldehyd-Emissionen aus textilen Bodenbelägen vorschreiben.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Textile Bodenbeläge und Rückbau, Klimaschutz, Sozialstandards ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 | aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 oder GuT-Gütesiegel oder gleichwertig; Ausschluss von PVC-Rückenschichten. |
Umweltzeichen DE-UZ 128 oder GuT oder glw. + Herstellererklärung |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": |
||
| - |
derzeit keine → QN5 gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
- |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards": |
||
| TBplus | + Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen; | Umweltzeichen DE-UZ 128 |
| + sozialverträgliche Produktionsbedingungen (Erl. s. Det. Übersicht); | Umweltzeichen DE-UZ 128, GoodWeave-Label (früher: Rugmark) |
|
| projektbezogen nach technischer Eignung / Produktverfügbarkeit prüfen: + Verwendung von Naturfaserteppichböden mit Mindestanteil an biogenen Rohstoffen oder von Kunstfaserteppichböden mit Mindestanteil an Recyclingmaterialien; + Nachweis eines Rücknahmesystems.3 (s. Det. Übersicht) |
PDB, TM, EPD, Herstellererklärung | |
| - | projektbezogen / Planungsanforderung: + einfache Trennbarkeit der Bestandteile ermöglichen 3 (Erl. s. Det. Übersicht) |
Planungsunterlagen |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Textile Bodenbeläge Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis: Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen. |
./. | ./. | |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 1282 oder GuT-Gütesiegel2 sowie Ausschluss von PVC-Rückenschichten (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels und des GuT-Gütesiegels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen. Noch kein vollständiger Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen (nur Ausschluss von PVC-Rückenschichten, da über GuT nicht ausgeschlossen ("oder"-Regelung). |
Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel (+ Herstellererklärung /PDB/TM für die Anforderung zum Ausschluss von PVC-Rückenschichten) |
Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Herstellererklärung / Einzelnachweise siehe Lokale Umwelt |
|
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
| projektbezogen nach technischer Eignung / Produktverfügbarkeit im Vorfeld prüfen (ggf. gering): + Mindestanteil von Recyclingmaterialien in Chemiefasern; + Nachweis eines Rücknahmesystems für die textilen Bodenbeläge (Voraussetzung: lose Verlegung!)3. |
- | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung | |
| projektbezogen / Planungsanforderung:3 Einfache Trennbarkeit der Bestandteile von textilen Bodenbelägen ermöglichen, z.B. durch lose Verlegung, Verspannen oder Fixieren |
- | Planungsunterlagen | |
| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus und Anforderungen zum Schutz von Sozialstandards | |||
| + Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen | Globale Umwelt |
Blauer Engel DE-UZ 128 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung |
| bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika: + sozialverträgliche Produktionsbedingungen: Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit |
Sozial- standards |
Blauer Engel (DE-UZ 128), GoodWeave-Label (früher: Rugmark-Siegel) | STEP-Label (Schwerpunkt Einzelteppiche) |
| + Mindestanteil an biogenen Rohstoffen bzw. an Recyclingmaterialien | Globale Umwelt |
natureplus-Qualitätszeichen RL 1400 (derzeit noch kein Produkt), Nordic Swan | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung |
|
|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen.
Anforderungen an die Trennbarkeit könnten sein:
- Fliesen statt Meterware, damit einzelne Fliesen - falls notwendig - ersetzt werden können
- Kein Einsatz von Mischmaterialien, sondern pro Schicht nur ein Material
- Einsatz von Klebstoffen, die eine problemlose Trennung der Teppichschichten nach dem Gebrauch ermöglichen
- Gestempelte Ware, d.h. Aufbringung verwendeter Materialien auf der Teppichrückseite
- Trennbare Verlegung des textilen Bodenbelags
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Textile Bodenbeläge / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 128
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, VOC und Formaldehyd,
sowie zu Halogenen und Sozialstandards;
projektbezogen / nach technischer Eignung + Produktverfügbarkeit:
Anteil biogener Rohstoffe mindestens 60 Massenprozent für Naturfaserteppichböden;
Recyclinganteil mindestens 70 Massenprozent [alternativ: 50 Massenprozent] für Kunstfaserteppichböden;
Nachweis eines Rücknahmesystems.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.
Ein Teil der zusätzlichen Anforderungen an Textile Bodenbeläge, die über QN5 in BNB_BN_1.1.6 hinausgehen, werden von Produkten mit dem Blauen Engel erfüllt. Diese Anforderungen waren aufgrund der "oder"-Regelung mit dem GuT-Label für den Gleichwertigkeitsnachweis in QN5 entfallen.
Es genügt daher für einen Teil der Zusatzanforderungen die Einschränkung auf den Blauen Engel bei gleichzeitiger Erweiterung des Gleichwertigkeitsumfangs. Auch der Ausschluss von PVC-Rückenschichten muss nicht mehr extra genannt werden, da diese beim Blauen Engel sowieso ausgeschlossen sind.
Hinweis: Das GuT-Label genügt hier demnach nicht mehr als alleiniger Nachweis.
Planungshinweis zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit:
Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für textile Bodenbeläge an. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind das lose Verlegen, Verspannen oder Fixieren von textilen Bodenbelägen.
Anforderungen an die Trennbarkeit könnten sein:
- Fliesen statt Meterware, damit einzelne Fliesen - falls notwendig - ersetzt werden können
- Kein Einsatz von Mischmaterialien, sondern pro Schicht nur ein Material
- Einsatz von Klebstoffen, die eine problemlose Trennung der Teppichschichten nach dem Gebrauch ermöglichen
- Gestempelte Ware, d.h. Aufbringung verwendeter Materialien auf der Teppichrückseite
- Trennbare Verlegung des textilen Bodenbelags
zu den projektbezogenen / optionalen Anforderungen und zur Produktverfügbarkeit:
Die projektbezogenen Einzelanforderungen sind als optional auswählbar zu betrachten. Die projektbezogene und/oder technische Eignung dieser zusätzlichen Einzelanforderungen sollte zunächst geprüft werden. Sie sind ggf. schwer zu erfüllen bzw. nachzuweisen. Die Produktauswahl ist ggf. eingeschränkt.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, an die Inhaltsstoffe, Emissionen und Sozialstandards gemäß Blauer Engel DE-UZ 128 sowie zusätzliche Anforderungen sind für textile Bodenbeläge einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Muta. 1 [A,B]
- H350: Karz. 1 [A,B]
- H360F: Repr. 1 [A,B]
- H360D: Repr. 1 [A,B]
- H360FD: Repr. 1 [A,B]
- H360Fd: Repr. 1 [A,B]
- H360Df: Repr. 1 [A,B]
- Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3 oder toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT einm. 1 oder STOT wdh. 1
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H300: Akut Tox. 1,2
- H301: Akut Tox. 3
- H310: Akut Tox. 1,2
- H311: Akut Tox. 3
- H330: Akut Tox. 1,2
- H331: Akut Tox. 3
- H370: STOT einm. 1
- H372: STOT wdh. 1
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Spezifische Stoffbeschränkungen
Die im Folgenden angeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung der textilen Bodenbeläge nicht eingesetzt werden:
- aus der Klasse der Farbstoffe und Pigmente:
- Azofarbstoffe, die unter reduktiven Bedingungen krebserregende Amine freisetzen
- Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (siehe Ausschluss CMR-Stoffe)
- Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
- Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten
- aus der Klasse der Weichmacher:
- Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP)
- aus der Klasse der Flammschutzmittel:
- Polybromierte Biphenyle (PBB), Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), Pentabromdiphenylether (pentaBDE), Octabromdiphenylether (octaBDE),Dekabromdiphenylether (decaBDE), Hexabromcyclododekan (HBCDD), Chlorierte Paraffine (SCCO's), Antimontrioxid (Sb2O3)
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Pestizide
Die verwendeten Textilien aus Naturfasern müssen die Anforderungen an Pestizide des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder die Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Teppichböden e. V. (GUT) einhalten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Prüfbericht gemäß Öko-Tex Standard 200 bzw. GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der bioziden Ausrüstung
Eine aktive biozide, biostatische oder fungizide Ausrüstung des textilen Bodenbelages i
st nicht zulässig. Bei Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall Permethrine eingesetzt werden. Um eine sichere Ausrüstung der Wolle zu gewährleisten und um der Entstehung von Resistenzen vorzubeugen, muss die applizierte Mindestmenge 75 mg/kg Wolle betragen. Die zulässige Höchstmenge beträgt 210 mg/kg Wolle. Sprühapplikationen sind nicht zulässig.
Bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial muss der Permethringehalt unter 3 mg/kg tierischer Faser liegen. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg tierische Faser nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Chemische Analyse gemäß Ausführungsbestimmungen des GuT-Gütesiegels oder des Blauen Engels DE-UZ 128
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen(VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 0,25 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,03 mg je m3 nach 3 bzw. 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 3 bzw. 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen bzw. 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,02 ppm
- Andere Aldehyde: jeweils maximal 0,02 ppm
- 4-Phenylcyclohexen: maximal 0,005 mg je m3 nach 28 Tagen
- N-Nitrosamine: maximal 0,001 mg je m3 nach 3 Tagen *)
*) gilt für textile Bodenbeläge mit Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR). Die Analyse der N-Nitrosamine erfolgt nach dem vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVGB) anerkannten Verfahren BGI 505-23 (früher ZH 1/120.23).
Die Prüfung kann am 3. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 3. Tages erreicht werden. Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Emissions-Prüfbericht gemäß GuT-Prüfverfahren bzw. gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Geruchsprüfung
Die Produkte sind einer Geruchsprüfung nach den Kriterien der GuT zu unterziehen. Die Produkte dürfen die Note 3 (leicht unangenehm) nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel)
- Bericht zur Geruchsprüfung gemäß GuT-Prüfverfahren, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Verbot von PVC-Rückenschichten
Der textile Bodenbelag darf keine PVC-Rückenschichten aufweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Blauer Engel DE-UZ 128 (genereller Ausschluss halogenorganischer Verbindungen)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von halogenorganischen Verbindungen
Bei der Herstellung von textilen Bodenbelägen dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel, Antischmutzausrüstung) eingesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, GuT-Gütesiegel, natureplus-Qualitätszeichen RL 1400)
Für Produkte aus Asien, Afrika oder Lateinamerika:
Nachweis sozialverträglicher Produktionsbedingungen
Handgefertigte Teppiche müssen gemäß der „Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit“ hergestellt sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika legt der Antragsteller ein Zertifikat oder einen Vertrag vor, aus dem hervorgeht, dass die Produkte das GoodWeave-Label (früher: Rugmark-Siegel) oder das STEP-Label (Schwerpunkt
Einzelteppiche) tragen dürfen. - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 128, natureplus-Qualitätszeichen RL 1400)
projektbezogene / optionale Anforderung:
Mindestanteil an biogenen Rohstoffen bzw. an Recyclingmaterialien
Textile Bodenbeläge sollen zu mindestens 60 Masse-% aus biogenen Rohstoffen oder zu mindestens 70 Masse-% aus Recyclingmaterialien bestehen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderung erfüllt ist
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. natureplus-Qualitätszeichen RL 1400, Nordic Swan)
Alternativ:
Mindestanteil von Recyclingmaterialien in Chemiefasern
Werden Chemiefasern für die Herstellung des textilen Bodenbelags eingesetzt, soll der Anteil an Recyclingmaterial mindestens 50 % betragen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
projektbezogene / optionale Anforderung:
Nachweis eines Rücknahmesystems für die textilen Bodenbeläge
Es ist der Nachweis eines Rücknahmesystems für die Verlegeabfälle und die Produktabfälle nach dem Gebrauch zu erbringen.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 128 Textile Bodenbeläge. Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 14.08.2017)
Gemeinschaft Umweltfreundlicher Teppichboden e.V. / GUT-Signet, GUT Prüfprotokoll für textile Bodenbeläge (Zugriff am 05.02.2015)
Reiter Rückbau / zusätzliche Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit, Trennbarkeit, Rückbaufähigkeit:
Deutsche Umwelthilfe: Unter den Teppich gekehrt. Das große Entsorgungsproblem der Teppichbodenindustrie in Deutschland. Februar 2017 (Zugriff im Oktober 2017)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
- Planungsziel Innenraumluft
- Elastische Bodenbeläge
- Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen
- Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

