Materialökologische Anforderungen: Elastische Bodenbeläge

Informationen zu den Anforderungen an elastische Bodenbelägen

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an elastische Bodenbeläge Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Elastische Bodenbeläge sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:
1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
3 Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Elastischen Bodenbeläge werden für QN4+5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 120 gestellt. Hier sind die zulässigen Höchstwerte für die wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen auf ca. 1/3 der Werte nach AgBB-Bewertungsschema (= bauaufsichtliche Mindestanforderung s.u.) beschränkt. Neben dem Blauen Engel erfüllen beispielsweise auch Produkte mit dem natureplus-Qualitätszeichen oder dem Österreichischen Umweltzeichen diese Anforderungen für QN4+5 (empfohlen), sodass die Umsetzung der höheren Anforderungen bei Elastischen Bodenbelägen leicht möglich sein sollte.

Hinweis zu PVC-Bodenbelägen

Mit der Anforderung Blauer Engel DE-UZ 120 oder gleichwertig ist der Einsatz von PVC-Bodenbelägen ab QN4 nicht mehr möglich, denn der Blaue Engel schließt halogenorganische Verbindungen grundsätzlich aus.

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Elastische Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Es bestehen außerdem Anforderungen an Rezyklatzuschläge und Kautschukbeläge dürfen keine krebserzeugenden Nitrosamine enthalten, was ebenfalls nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
DIBt / Flyer Technische Nachweise

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Elastischen Bodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Elastischen Bodenbelägen und dort z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe.

Elastomer-Bodenbeläge
→ Linoleum-Bodenbeläge
Polyolefin-Bodenbeläge
PVC-Bodenbeläge

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Elastische Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2a + QNG-313, Pos. 2.2

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG

Dokumentation + Deklaration SVHC; 

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas; Rezyklatzuschläge konform zu MVVTB Anhang 8 ABG; Kautschukbeläge ohne krebserzeugende Nitrosamine
(jeweils bauaufsichtliche Mindestanforderungen).

PDB, TM, LE, ETA / DIBt-Gutachten / abZ5 (s. Det. Übersicht)
QN2

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas5 (s. Det. Übersicht);
PVC-Beläge ohne reproduktionstoxische Phthalate und ohne Cadmium- und Blei-Stabilisatoren;

Für QNG zusätzlich:
Ausschluss von Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren für alle elastischen Bodenbeläge.

ETA, DIBt-Gutachten oder abZ; PVC: LE, Herstellererklärung
QN3
=
QNG
QN4 Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 (keine Verwendung von PVC) oder gleichwertig. Umweltzeichen
DE-UZ 120 oder glw.
QN5
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Elastische Bodenbeläge mit und ohne ankaschierte Verlege- oder Dämmunterlage
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 2a in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis:
Nachweis AgBB-Schema; Anforderungen an Rezyklatzuschläge; Kautschukbeläge ohne krebserzeugende Nitrosamine = bauaufsichtliche Mindestanforderungen5
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% + + + + + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 120), Österr. UZ 42:
SVHC dürfen bei allen Zeichen nicht enthalten sein
EPD
Anforderungen ab QN2: 
Einhaltung AgBB-Schema
Hinweis: bereits ab QN1 erforderlich5, höhere Anforderungen ab QN4
+5 + + - - Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 120), Österr. UZ 42 EPD mit Einschränkung1
Für PVC-Bodenbeläge gilt3,4:
reproduktionstoxische Phthalaten <0,1%

* Anforderungen ab QN4 von PVC-Bodenbelägen nicht erfüllbar
- + + -* -* Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - EPD (wenn dort keine deklariert sind), Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen,
PDB/TM mit Einschränkung1
Für PVC-Bodenbeläge gilt3,4:
Ausschluss von Cadmiumstabilisatoren in Kunststoffen

* Anforderungen ab QN4 von PVC-Bodenbelägen nicht erfüllbar
- + + -* -*

Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung

- ggf. chem. Analysen,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Für PVC-Bodenbeläge gilt3,4:
Ausschluss von Bleistabilisatoren in Kunststoffen

* Anforderungen ab QN4 von PVC-Bodenbelägen nicht erfüllbar
- + + -* -* Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung - ggf. chem. Analysen,
PDB/TM/EPD mit
Einschränkung1
Anforderungen ab QN4:
Blauer Engel (DE-UZ 120)2
(von PVC-Bodenbelägen nicht erfüllbar)
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 EPD (wenn dort keine deklariert sind), Leistungserklärung (wenn dort keine deklariert sind),
PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 (bzw RL 67/548/EWG) - - - + + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 Herstellererklärung,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss N-Nitrosamine (bei Verwendung von Bodenbelägen auf Kautschukbasis) - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 baubook, Herstellererklärung,
ggf. chem. Analysen,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss Phthalate (generell) als Weichmacher - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 Herstellererklärung,
ggf. chem. Analysen,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 Herstellererklärung,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung auf bestimmte Flammschutzmittel  -  - Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42: nicht namentlich aufgeführt, aber durch umfangreiche Stoffausschlüsse vermutlich abgedeckt. Herstellererklärung,
ggf. chem. Analysen,
PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd  -  -  +  + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft Blauer Engel (DE-UZ 120) Österr. UZ 42 EPD mit Einschränkung1, Emissionsprüfbericht

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Der Ausschluss von Cadmium-, Blei- und Zinnstabilisatoren gilt nur für PVC-Bodenbeläge, da dort vor allem relevant. Dasselbe gilt für den Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate. Andere elastische Bodenbeläge mit der erforderlichen Produktdokumentation für QN1 erfüllen damit automatisch auch die Anforderungen für QN2+3. Weitergehende Anforderungen bestehen für diese Beläge erst ab QN4.
4 Cadmium in Kunstofferzeugnissen ist gemäß REACH, Annex XVII, Nr. 23 beschränkt (Grenzwert 0,01%, sofern das Erzeugnis Recyclingmaterial enthält 0,1%). Diese Beschränkung hat hohe Relevanz für Bauprodukte aus PVC, die vielfach im Bau eingesetzt werden (Rohre, Bodenbeläge, Folien, usw.). Daher muss die Einhaltung dieser Grenzwerte hier – abweichend von anderen Stoffverboten – erklärt werden.
Der Einsatz von Stabilisatoren auf Blei-Basis in PVC wurde von 2000 bis 2010 in der EU-27 um mehr als 70 % reduziert. Bis 2015 haben sich die europäischen PVC-Hersteller zu einem vollständigen Verzicht auf bleihaltige Stabilisatoren verpflichtet (VINYL 2010). Es kann aber auch nach diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass PVC-Produkte mit bleihaltigen Stabilisatoren aus Nicht-EU-Ländern (z.B. China) importiert werden.
Die bleihaltigen Stabilisatoren werden vorwiegend durch Stabilisatoren auf Calciumbasis ersetzt. Zinn-Stabilisatoren werden laut VINYL 2010 nur in Hart-PVC-Anwendungen eingesetzt. Laut BÖHM (2013) sind die Zinn-Stabilisatoren auch wegen der höheren Kosten keine Alternative zu den bleihaltigen Stabilisatoren.
Ein entsprechender Herstellernachweis zur Abwesenheit von Stabilisatoren auf Blei- und Zinnbasis sollte vorerst noch gefordert werden.
5 Elastische Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Es bestehen außerdem Anforderungen an Rezyklatzuschläge und Kautschukbeläge dürfen keine krebserzeugenden Nitrosamine enthalten, was ebenfalls nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1+2.2 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen ...

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für elastische Bodenbeläge, wie z.B. Elastomer- (= Gummi- oder Kautschuk), Polyolefin-, Kork-, Linoleum-, PUR-, PVC-Bodenbeläge, einzuhalten.

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Elastische Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Es bestehen außerdem Anforderungen an Rezyklatzuschläge und Kautschukbeläge dürfen keine krebserzeugenden Nitrosamine enthalten, was ebenfalls nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Leistungserklärung
  • ETA, DIBt-Gutachten oder anderer geeigneter Nachweis für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB (u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind;

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Elastische Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2a, QN3 + QNG-313, Pos. 2.2

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung); 
Rezyklatzuschläge konform zu MVVTB Anhang 8 ABG (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Ausschluss krebserzeugender Nitrosamine (maximal zulässiger Grenzwert 0,001 mg/kg oder 0,0002 mg/m3) für Kautschuk-Bodenbeläge (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PVC-Bodenbeläge;
Ausschluss von Cadmium- und Blei-Stabilisatoren für PVC-Bodenbeläge;
Für QNG gilt zusätzlich:
Ausschluss von Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren für alle elastischen Bodenbeläge.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien mit Nachweismöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Elastischen Bodenbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen. 
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

zur Anforderung "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas" u.a. bauaufsichtliche Mindestanforderungen:
Elastische Bodenbeläge benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Es bestehen außerdem Anforderungen an Rezyklatzuschläge und Kautschukbeläge dürfen keine krebserzeugenden Nitrosamine enthalten, was ebenfalls nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Elastische, textile und Laminatbodenbeläge
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Emissionen sind für alle elastischen Bodenbeläge und zusätzliche Anforderungen für PVC-Beläge einzuhalten: 

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Für alle elastischen Bodenbeläge ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissionsprüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist.
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, die grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • ETA, DIBt-Gutachten oder anderer geeigneter Nachweis (z.B. Emissionsprüfbericht bzw. Bestätigung durch Prüfinstitut) für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB

Anforderungen an Rezyklatzuschläge und Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (krebserzeugende Nitrosamine) für Kautschukbeläge (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Sofern Rezyklatzuschläge enthalten sind, ist die Konformität zu den Anforderungen der MVVTB Anhang 8 ABG nachzweisen.
Für alle Kautschukbeläge ist nachzuweisen, dass keine krebserzeugenden Nitrosamine enthalten sind. Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,011 mg/kg oder 0,0002 mg/m3 krebserzeugende Nitrosamine im Bodenbelag enthalten sein.
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um bauaufsichtliche Mindestanforderungen, die grundsätzlich nachzuweisen sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • ETA, DIBt-Gutachten oder anderer geeigneter Nachweis für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Phthalate) für PVC-Bodenbeläge

Bei der Herstellung von PVC-Bodenbelägen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:

     

    • Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
    • Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
    • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
    • Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
    • Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
    • Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
    • N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
    • Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
    • Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5

     

Hinweis: Phthalate werden in PVC-Bodenbelägen regelmäßig als Weichmacher eingesetzt. Alle genannten Einzelstoffe sind SVHC.

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalate im Bodenbelag enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungserklärung (wenn dort keine genannt sind)
  • Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren

PVC-Bodenbeläge dürfen keine Cadmium- oder Bleistabilisatoren enthalten.
Für QNG sind Zinn-, Cadmium- und Bleistabilisatoren in allen Belägen ausgeschlossen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, ggf. chemische Analyse
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

 

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Elastische Bodenbeläge nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2a, QN5

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 (keine Verwendung von PVC)
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Elastischen Bodenbeläge keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie an die Inhaltsstoffe gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 sind für elastische Bodenbeläge einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Von den Regelungen ausgenommen sind:

  • prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
  • Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:

  • Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
    karzinoge
    n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B oder Lakt.
    Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:

    - H340: Muta. 1 [A,B]
    - H350: Karz. 1 [A,B]
    - H350i: Karz. 2
    - H360F: Repr. 1 [A,B]
    - H360D: Repr. 1 [A,B]
    - H360FD: Repr. 1 [A,B]
    - H360Fd: Repr. 1 [A,B]
    - H360Df: Repr. 1 [A,B]
    - H362: Lakt.

  • Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
    - krebserzeugend (K1, K2)
    - erbgutverändernd (M1, M2)
    - fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
    - fruchtschädigend (RE1, RE2)
  • Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als
    - krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2
    - keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2

Von den Regelungen ausgenommen sind:

  • prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
  • Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (bzw. der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen (bzw. R-Sätzen) eingestuft sind:

  • H300: Akut Tox. 1,2
  • H301: Akut Tox. 3
  • H310: Akut Tox. 1,2
  • H311: Akut Tox. 3
  • H330: Akut Tox. 1,2
  • H331: Akut Tox. 3
  • H370: STOT einm. 1
  • H372: STOT wdh. 1

Von den Regelungen ausgenommen sind:

  • prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
  • Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss umweltgefährdender Stoffe

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind:

  • Gewässergefährdende Stoffe
    H400: Aqu. akut 1
    H410: Aqu. chron. 1
    H411: Aqu. chron. 2
  • Sonstige Gesundheits- oder Umweltwirkungen
    H420: Ozon 1

Von den Regelungen ausgenommen sind:

  • prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
  • Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von N-Nitrosaminen in Bodenbelägen auf Kautschukbasis

Kanzerogene N-Nitrosamine gemäß der jeweils gültigen Fassung der TRGS 552 dürfen in Bodenbelägen auf Kautschukbasis nicht nachweisbar sein. (Nachweisgrenze 3,6 Mikrogramm/kg, Bestimmungsgrenze 11 Mikrogramm/kg).

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • Erfülltes ÖkoBauKriterium 2.2.9 in www.baubook.info/oea
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Phthalaten (Weichmacher)

Bei der Herstellung der Bodenbeläge dürfen keine weichmachenden Substanzen aus der Klasse der Phthalate eingesetzt werden. Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Bodenbelag enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse (Im Falle eines Nachweises ist der Gehalt an Phthalaten durch Extraktion einer Materialprobe und Analyse mit GC/MS zu bestimmen. Die quantitative Bestimmung der Zielsubstanzen erfolgt mit internem Standard und Vergleichsgemisch.)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen

Bei der Herstellung von elastischen Bodenbelägen dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel) eingesetzt werden.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse (Im Falle eines Nachweises ist der Gehalt an Phthalaten durch Extraktion einer Materialprobe und Analyse mit GC/MS zu bestimmen. Die quantitative Bestimmung der Zielsubstanzen erfolgt mit internem Standard und Vergleichsgemisch.)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Beschränkung auf bestimmte Flammschutzmittel

Werden Flammschutzmittel eingesetzt, so sind nur anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydroxyt o.ä.) oder Blähgrafit zulässig.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass - sofern vorhanden - keine anderen Flammschutzmittel enthalten sind.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel und Formaldehyd

Hinweis:
Für alle elastischen Bodenbeläge ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen, u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen, s.o.. Die Anforderung für QN5 gehen aber über diese Mindestanforderungen hinaus.

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ und gemäß den Vergabekriterien des Blauen Engel DE-UZ 120 / 3.2.1 folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
    maximal 0,03 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen
  • Formaldehyd: maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß DIN EN 16516, der die Einhaltung dieser Anforderung gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 bestätigt
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 120, Österr. UZ 42)
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Elastische Bodenbeläge + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5 aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 (keine Verwendung von PVC) oder gleichwertig.

Umweltzeichen
DE-UZ 120 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft

-
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Elastische Bodenbeläge
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN5: 
Blauer Engel DE-UZ 120(Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt)
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
keine weitergehenden Anforderungen3 - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Der Blaue Engel (DE-UZ 120stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von VOC und Formaldehyd-Emissionen in die Innenraumluft. Formaldehyd-Emissionen sind in Zusammenhang von elastischen Bodenbelägen von untergeordneter Bedeutung. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen hinischtlich der Emissionsprüfung an elastische Bodenbeläge gestellt, auch wenn andere Umweltzeichen niedrigere Grenzwerte für Formaldehyd-Emissionen vorschreiben.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024) 

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Elastische Bodenbeläge und Rückbau, Klimaschutz ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5 aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 120 (keine Verwendung von PVC) oder gleichwertig.

Umweltzeichen
DE-UZ 120 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":
 
-

derzeit keine → QN5

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft
-
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":
 
- projektbezogen / Planungsanforderung:
+ Elastische Bodenbeläge aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden → QN5 auf Linoleum-Bodenbeläge beschränken.
+ einfache Trennbarkeit der Bestandteile ermöglichen 3 (Erl. s. Det. Übersicht)
Planungs- / Ausschreibungsunterlagen
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Elastische Bodenbeläge
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis:
Einige Hersteller bieten Rücknahmesysteme für ihre Bodenbeläge an. Eine Aufbereitung von elastischen Bodenbelägen zu gleich- oder höherwertigen Produkten ist mit heutigen Stand der Technik nicht möglich. Sie können z.B. in Form von Fallschutzmatten, Füllstoffen, Granulaten verwertet werden. Voraussetzung dafür ist ein sauberer Ausbau, der bei der vollflächigen Verklebung allerdings aufwendig ist. Alternativen zur vollflächigen Verklebung sind z.B. 2-lagige Haftgewebe, die im Renovierungsfall oder beim Rückbau getrennt werden.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) 
ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
höhere Anforderungen gemäß QN5:
Blauer Engel DE-UZ 120
Erläuterung: 
Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit 
projektbezogen / Planungsanforderung (technische Eignung und Produktverfügbarkeit im Vorfeld prüfen):3
Einfache Trennbarkeit der Bestandteile von Elastischen Bodenbelägen ermöglichen, z.B. durch 2-lagige Haftgewebe, die im Renovierungsfall oder beim Rückbau getrennt werden.
Symbol Rückbau + Verwertung Planungsunterlagen
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus
projektbezogen / Planungsanforderung:3
Elastische Bodenbeläge aus nachwachsenden Rohstoffen bevorzugen (z.B. Linoleum-Bodenbeläge)
Globale Umwelt Planungsunterlagen, LV

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Der Blaue Engel (DE-UZ 120) stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von SVHC, CMR-Stoffen und halogenorganischen Verbindungen. Es werden daher keine weitergehenden stofflichen Anforderungen an elastische Bodenbeläge gestellt. Durch eine Einschränkung auf Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Linoleum-Bodenbeläge mit Umweltzeichen, ausreichende Produktverfügbarkeit) können nicht erneuerbare Ressourcen gespart werden. Die Ermöglichung einer einfachen Trennbarkeit für den späteren Rückbau ist wahrscheinlich schwierig umzusetzen.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für elastische Bodenbeläge anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge. Ausgabe Februar 2011, in der Version "Verlängerung bis 31.12.2025 mit redaktionellen Änderungen" (Zugriff 08/2024)