Materialökologische Anforderungen: Innenwand- / Deckenfarben
Informationen zu den Anforderungen an Innenwand- und Deckenfarben
| Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Innenwand- / Deckenfarben Inhalt aufklappen | |
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Innenwand- und Deckenfarben sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Innenwand- und -Deckenfarben gelten bereits ab QN3 die Anforderungen des Blauen Engels DE-UZ 102 u.a. mit Anforderungen an VOC, SVOC und Formaldehyd. Mit der neuen Version des Blauen Engels (Ausgabe 2019 s.u.) sind nun auch Konservierungsmittel aufgrund ihres allergisierenden Potentials ausgeschlossen. Kalk-, Silikat- und Dispersionssilikatfarben benötigen aufgrund ihrer Alkalität i.d.R. von Haus aus keine Konservierungsmittel. Produkte mit dem natureplus-Umweltzeichen erfüllen weitestgehend ebenfalls alle Anforderungen, sodass eine ausreichende Produktverfügbarkeit mit dem einfachen Nachweis Umweltzeichen gegeben ist. Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden. |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Innenwand- und Deckenfarben? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen zu Wand- und Deckenfarben finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, BNB-Kriterien, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz". → Wand- und Deckenfarben, innen + außen mit den jeweiligen Untergruppen |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5 + QNG-313, Pos. 5.5
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB |
| QN2 = QNG |
Lösemittelfreie und weichmacherfreie Produkte gemäß VdL-RL 01; Für QNG zusätzlich: |
Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-Richtlinie 01 |
| QN3 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 1025 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 1025 (s. Det. Übersicht) oder glw. |
| QN4 | ||
| QN5 |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detailierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. a + b) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 5 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% *Hinweis: SVHC sind ab QN3 ausgeschlossen. |
+ | + | -* | -* | -* | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
Blauer Engel DE-UZ 1023, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17: SVHC dürfen nicht enthalten sein |
EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2: | |||||||||
| lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL 01 *Hinweis: ab QN3 höhere bzw. erweiterte Anforderungen Dies umfasst auch folgende Anforderungen |
- | + | (-)* | (-)* | (-)* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Beschränkung des VOC-Gehalts und Weichmacheranteils je 700 mg/kg (ppm) *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Produkt darf nicht eingestuft sein in CMR- Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 *Hinweis: ab QN3 höhere Anforderungen über Blauen Engel |
- | + | (+)* | (+)* | (+)* |
|
Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 |
| Produkt darf nicht eingestuft sein in bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß EG-VO 1272/2008 *Hinweis: ab QN3 höhere Anforderungen über Blauen Engel |
- | + | (+)* | (+)* | (+)* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von Blei-, Cadmium, oder Chrom(VI)-Verbindungen u.a. *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss bestimmter perfluorierter Tenside *Hinweis: ab QN3 über Blauen Engel erfasst |
- | + | +* | +* | +* | Herstellererklärung zur Konformität mit VdL-RL 01 | Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN3: Blauer Engel DE-UZ 1022,5 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
| Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | EPD (wenn dort keine deklariert sind), SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1A, 1B + 2 gemäß EG-VO 1272/2008, Kat 1 + 2 gemäß TRGS 905 | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | SDB (wenn keine deklariert), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss akut toxischer, bestimmter toxischer und bestimmter gewässergefährdender Stoffe gemäß EG-VO 1272/2008 | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)3, Österr. UZ 173 | Herstellererklärung, SDB mit Einschränkung4, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 |
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| Ausschluss von Pigmenten auf der Basis von Blei | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 174 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von Weichmachern | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 174 / jeweils über den allgemeinen Ausschluss halogenorganischer Verbindungen |
Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff)4, Österr. UZ 17 | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
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| Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 700 ppm *Hinweis: bereits ab QN3 gefordert (lösemittelfrei s.o.) |
- | +* | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Emissionsprüfbericht | |
| Beschränkung des SVOC-Gehalts auf max. 500 ppm | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 174 | Emissionsprüfbericht | |
| Ausschluss von Bioziden einschl. Neu! Ausschluss von Konservierungsmitteln einschl. Beschränkung des Gehalts an freiem Formaldehyd auf unter 10ppm |
- | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff): für alkalische (i.d.R. alle mineralischen) Farben, im Österr. UZ kein entsprechender Ausschluss |
Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen an Titandioxid als Pigment | - | - | + | + | + | Blauer Engel DE-UZ 1025 | Ti geregelt, Gleichwertigkeit unsicher: natureplus-Umweltzeichen (RL 0600ff), Österr. UZ 17 |
Herstellererklärung | |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Der Blaue Engel (DE-UZ 102) schließt über seine Stoffausschlüsse alle SVHC und andere gefährliche Stoffe als "konstitutionelle Bestandteile" aus. Dies kann im Einzelfall zum geforderten Deklarations- oder Ausschluss-Grenzwert 0,1% differieren.
Da der Blaue Engel als Standardanforderung und -nachweis ab QN3 gilt und einige weitere Stoffausschlüsse fordert, erfüllen Produkte mit dem Blauen Engel sowieso bereits die Anforderungen für die höheren Qualitätsniveaus.
Die anderen genannten Umweltzeichen nennen i.d.R. auch den Ausschlussgrenzwert 0,1%. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein. 4 An diesen Stellen sind die Umweltzeichen unterschiedlich geregelt. Die Vorgaben sind deshalb nicht eindeutig vergleichbar. Die grundsätzlichen Themenbereiche sind jedoch erfasst und diesbezügliche Ausschlüsse formuliert. 5 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Beschichtungen nach Kategorie A und B entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand und Decke im Innenraum einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5, QN2 + QNG-313, Pos. 5.5
Lösemittelfreie und weichmacherfreie Produkte gemäß VdL-RL 01;
Für QNG gilt zusätzlich:
Formaldehydfreie Produkte gemäß VdL-RL 01.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe gemäß VdL-Richtlinie 01 sind für Beschichtungen entsprechend Unterkategorie a und b nach Decopaint Richtlinie (RL 2004/42/EG) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand und Decke in Innenräumen einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
lösemittelfrei, weichmacherfrei und formaldehydfrei nach VdL-Richtlinie 01
Die Produkte müssen lösemittelfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an VOC (gemäß Richtlinie 2004/42/EG) im Beschichtungsstoff kleiner als 700ppm (mg/kg) ist, bestimmt nach DIN EN ISO 17895 oder DIN EN ISO 11890-2 oder durch Berechnung anhand von Herstellerangaben.
Die Produkte müssen weichmacherfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an äußeren Weichmachern (im Sinne der VdL-RL 01, bestimmt nach DIN EN ISO 11890-2) oder durch Berechnung anhand von Herstellerangaben im Beschichtungsstoff kleiner als 700ppm (mg/kg) ist.
Für QNG müssen die Produkte zusätzlich formaldehydfrei sein. Gemäß VdL-RL 01 ist dies gegeben, wenn der Gehalt an freiem Formaldehyd im Produkt gemäß VdL-Richtlinie 03 kleiner als 2 ppm (mg/kg) ist.
Neben der Lösemittel-, Weichmacher- und Formaldehydfreiheit müssen die Produkte gemäß VdL-Richtlinie 01 außerdem folgende allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe, SVHC und VOC erfüllen:
Schwermetalle
Den Produkten dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden, die folgende Schwermetalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen. Eventuell auftretende Verunreinigungen durch diese Metalle dürfen jeweils höchstens 100 ppm (mg/kg) betragen.
Einstufung nach CLP
Die Produkte dürfen folgende Einstufung und Kennzeichnung nach CLP - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht aufweisen:
- Akute Toxizität Kat. 1 - 3: H300, H310, H330, H301, H311, H331
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kat. 1, 2: H370, H371
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1: H372
- Sensibilisierung der Atemwege Kat. 1, 1A, 1B; H334
- Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350
- Keimzell-Mutagenität Kat. 1A, 1B: H340
- Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360
Weichmacher
Weichmacher, die im Anhang der Bedarfsgegenständeverordnung §3, Anlage 1, laufende Nummer 7 und 8, aufgeführt sind, dürfen in Beschichtungsstoffen, die nach VdL-Richtlinie 01 deklariert werden, nicht eingesetzt werden.
Perfluorierte Tenside
Folgende langkettige perfluorierte Tenside dürfen nicht verwendet werden: Perfluorcarbonsäuren mit Kohlenstoffkettenlängen ≥ C8 einschließlich Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoralkylsulfonate mit Kohlenstoffkettenlängen ≥ C6 einschließlich Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und verwandte Verbindungen, die zu den zuvor genannten langkettigen perfluorierten Tensiden abgebaut werden können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass das Produkt die genannten Anforderungen gemäß Definition VdL-RL 01 einhält
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Prüfung der Einstufung nach CLP (die genannten H-Sätze dürfen bei der Einstufung nicht aufgeführt sein)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD , PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Innenwand- / Deckenfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 5, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Innenwand- und Deckenfarben keine höheren Anforderungen gestellt als für QN3+4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN3+4 automatisch mit erfüllen.
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe gemäß Blauer Engel (DE-UZ 102) sind für Beschichtungen entsprechend Kategorie A und B nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) auf überwiegend mineralischen Oberflächen an Wand- und Decke im Innenraum einzuhalten.
Die Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der branchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (z.B.: REACH-VO Anhang XVII, POP-VO Anhang I, ChemVerbV, FCKW- und F-Gase-RL, RoH S-RL, GefStoffV, VDL-RL 01, RL 92/112/EWG, 25. BImSchV, Biozidprodukte Verordnung (BPV), ChemVOCFarbV, ect.). Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, sind diese ebenfalls einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den gebrauchsfertigen Produkten nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Die gebrauchsfertigen Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B, Carc.2
H350: Kann Krebs erzeugen
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugenH351: Kann vermutlich Krebs erzeugen
-
keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B, Muta.2
H340: Kann genetische Defekte verursachenH341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
-
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B, Repr.2
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenH361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1A, K1B, K2)
- erbgutverändernd (M1A, M1B, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RF2, RD1A, RD1B, RD2)
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB), wenn dort keine entsprechenden Stoffe deklariert sind
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter toxischer, akut toxischer und gewässergefährdender Stoffe
Die gebrauchsfertigen Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2, Acute Tox.3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H301: Giftig bei Verschlucken
H311: Giftig bei Hautkontakt
H331: Giftig bei Einatmen - toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1, STOT SE 2, STOT RE 1, STOT RE 2
H370: Schädigt die Organe
H371 : Kann die die Organe schädigen
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
H373: Kann die die Organe schädigen bei längerer und wiederholter Exposition - gewässergefährdend der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic1, Aquatic Cronic 2
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von bestimmten Pigmenten
Pigmente, die Bleiverbindungen enthalten, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden. Prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen dürfen für Blei bis zu 200 ppm im Pigment enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten
Produkte, die Alkylphenolethoxylate und/oder deren Derivate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Weichmachern
Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder aus der Gruppe der Organophosphate enthalten, oder vergleichbare andere hochsiedende Stoffe dürfen den Wand- und Deckenfarben nicht zugesetzt werden (äußere Weichmacher im Sinne der VdL-Richtlinie 01 / 2.4). Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Weichmachergehalt im Fertigprodukt 1g/l nicht überschreitet.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von perfluorierten und polyfluorierten Chemikalien
Es dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm
Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem GHS-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
Beschränkung des Gehalts flüchtiger organischer Stoffe (VOC)
Der Gehalt der Wand- und Deckenfarbe in der gebrauchsfertigen Form (dies gilt z.B. auch für Farbmischsysteme) an flüchtigen organischen Stoffen (VOC, Volatile Organic Compounds) darf den Höchstwert von 700 ppm nicht überschreiten. Unter VOC sind alle organischen Substanzen (z.B. Restmonomere, Lösemittel, Filmbildungshilfsmittel, Konservierungsmittel und andere produktionsbedingte Begleitstoffe) zu verstehen, welche durch Totalverdampfung und anschließender gaschromatographischer Analyse bis zur Retentionszeit der Substanz Tetradecan (Siedepunkt: 252,6°C) auf einer unpolaren Trennsäule eluiert werden.
Prüfverfahren:
Prüfverfahren nach DIN EN ISO 17895 (Prüfung des In-can VOC Gehaltes in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben) oder nach DIN EN ISO 11890-2 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt)) einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die jeweilige Methode akkreditierten Prüfstelle. Hierzu ist die Zertifizierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunde des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) oder eines anderen Akkreditierungssystems, das in das multinationale Agreement (MLA) aufgenommen ist, vorzulegen. Erfolgt die Prüfung nach DIN EN ISO 11890-2 ist eine Bestimmungsgrenze von 100 ppm durch das Prüflabor nachzuweisen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung mit Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen zum VOC-Gehalt gemäß DE-UZ 102 mit entsprechenden Prüfberichten, die maximal 2 Jahre alt sein dürfen.
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung des Gehalts schwer flüchtiger organischer Stoffe (SVOC)
Der Gehalt der Wand- und Deckenfarbe in der gebrauchsfertigen Form (dies gilt z.B. auch für Farbmischsysteme) an schwer flüchtigen organischen Stoffen (SVOC, Semi Volatile Organic Compounds) darf den Höchstwert von 500 ppm nicht überschreiten.
Prüfverfahren:
Prüfverfahren nach ISO 11890-2 / CEPE guidance 2015-10-2614 (Anhang). Hierzu ist die Zertifizierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunde des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR) oder eines anderen Akkreditierungssystems, das in das multinationale Agreement (MLA) aufgenommen ist, vorzulegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung mit Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen zum VOC-Gehalt gemäß DE-UZ 102 mit entsprechenden Prüfberichten, die maximal 2 Jahre alt sein dürfen.
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff) , Österr. UZ 17)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Bioziden einschließlich Konservierungsmitteln und Beschränkung von Formaldehyd
Wand- und Deckenfarben, die Biozide enthalten, sind ausgeschlossen. Auch der Einsatz von Topf- oder Filmkonservierungsmitteln ist nicht zulässig.
Der Gehalt an Isothiazolinonen von Wandfarben und Farbmischsystemen in der gebrauchsfertigen Form darf im Einzelnen einen Maximalgehalt von:
- BIT ≤ 10 ppm
- MIT < 1,5 ppm
- CIT < 0,5 ppm
- alle anderen Isothiazolinone < 2 ppm bezogen auf die Einzelsubstanz
- freies Formaldehyd < 10 ppm
nicht überschreiten.
Die Konservierung der Vorprodukte ist so zu gestalten, dass die Konservierung dieser im Endprodukt keine konservierende Wirkung hat. Diese Wandfarben sind mit „Kann Spuren von Konservierungsmitteln enthalten“ auf dem Gebinde und dem Technischen Merkblatt zu kennzeichnen.
Wird das Produkt Wandfarbe als konservierungsmittelfrei ausgelobt, sind alle Konservierungsmittel auf die Einzelsubstanz bezogen einschließlich Formaldehyd begrenzt auf 2 ppm, außer CIT < 0,5 ppm und MIT < 1,5 ppm.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen (RL 0600ff))
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Anforderungen an Titandioxid als Pigment
Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen:
Für das Sulfatverfahren:
- SOx berechnet als SO2: 7,0 kg/t TiO2- Pigment
- Schwefelablauge: 500 kg/t TiO2- Pigment
Für das Chlorverfahren:
- Wird natürliches Rutilerz verwendet, 103 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Wird synthetisches Rutilerz verwendet: 179 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Werden Schlackenerze verwendet: 329 kg Chlorabfälle/t TiO2- Pigment
- Wird mehr als eine Sorte Erz verwendet, finden die Werte im Verhältnis zur Menge der einzelnen verwendeten Erzarten Anwendung.
Hinweis: SOx- Emissionen gelten nur im Sulfatverfahren. Für die Definition von Abfall gilt Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Kann der TiO2-Hersteller Artikel 5 (Herstellung von Nebenprodukten) der Abfallrichtlinie für feste Abfälle entsprechen, werden diese Abfälle ausgenommen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 102)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 102 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| - |
derzeit keine → QN5, da mit der Neuversion des Blauen Engel (Ausgabe 2019) nun auch Konservierungsmittel ausgeschlossen sind (Erl. s. Det. Übersicht). Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
Umweltzeichen DE-UZ 102, natureplus oder glw. |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. A+B) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
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Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 102 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) empfehlenswert zur Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: natureplus-Qualitätszeichen als alternativen Nachweis zulassen. |
Blauer Engel DE-UZ 102 oder natureplus-Qualitätszeichen |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen. | |||
| derzeit keine, da der Blaue Engel in der neuen Version3 (Ausgabe 2019) und mit Ablauf der Gültigkeit der alten Version am 31.12.2020 Konservierungsmittel (Topfkonservierung) ausschließt. Erläuterungen + Infos zu Konservierungsmitteln in Wandfarben siehe → WECOBIS Sonderthemen / Isothiazolinone als Konservierungsmittel in Wandfarben + Umweltbundesamt / Moratorium zum Umweltzeichen für Wandfarben |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
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Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 102 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2015 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 102 von 2015 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch nicht so viele zertifizierte Produkte wie für die Vorversion, was vermutlich am Prüfungsfortschritt liegt, ggf. aber auch an der neuen Anforderung "konservierungsmittelfrei". Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Innenwand- / Deckenfarben und Rückbau, Klimaschutz, ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 102 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 102 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| - |
derzeit keine → QN5, da mit der Neuversion des Blauen Engel (Ausgabe 2019) nun auch Konservierungsmittel ausgeschlossen sind (Erl. s. Det. Übersicht). Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft |
Umweltzeichen DE-UZ 102, natureplus oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
| - |
derzeit keine → QN5 |
- |
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projektbezogen / Planungsanforderung: |
Planungsunterlagen |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
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| Materialökologische Anforderungen Innenwand- / Deckenfarben (entspr. Decopaint-RL Kat. A+B) Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit als Planungshinweis: Farben haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können daher nicht getrennt, sortenrein zurückgebaut oder als gesonderte Schicht behandelt werden. Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und stellen für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird. |
./. | ./. | |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
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Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 102 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) empfehlenswert zur Erweiterung der Produktverfügbarkeit mit einfachem Nachweis wegen weitestgehender Gleichwertigkeit: natureplus-Qualitätszeichen als alternativen Nachweis zulassen. Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels ebenso wie über das natureplus-Qualitätszeichen werden SVHC und CMR-Stoffen, sowie weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen, die die spätere Verwertbarkeit erschweren könnten. |
Blauer Engel DE-UZ 102, natureplus-Qualitätszeichen |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
| keine weitergehenden Anforderungen3 ggf. projektspezifisch / Planungsanforderung: Auf wenig beanspruchten Flächen können im Sinne einer besseren Verwertbarkeit reine Kalk- oder Silikatfarben (2K, Pulver) bevorzugt und allgemein bunte Farben vermieden werden.4 |
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| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
| keine weitergehenden Anforderungen 3,4 (s.o.) | - | - | - |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
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Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Der Blaue Engel DE-UZ 102 ebenso wie das natureplus-Qualitätszeichen stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von Schadstoffen, die die Verwertbarkeit beschichteter Materialien beeinträchtigen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Wand- und Deckenfarben gestellt. 4 Im Sinne einer besseren Verwertbarkeit ist es vorteilhaft, auf bunte Farbbeschichtungen zu verzichten. Ebenso sind rein mineralische Farben (ohne Konservierungsmittel oder Kunstharzanteile) vorteilhaft auf mineralischen Untergründen, weshalb bei technischer Eignung z.B. reine Kalk- oder Silikatfarben eingeplant werden können. Derzeit ist allerdings kein Produkt mit Umweltzeichen aus diesem Produktbereich bekannt, im Geltungsbereich des Blauen Engel sind Kalk- oder 2K-Silikatfarben aufgrund ihrer Alkalität gar nicht erfasst, insofern sollte ein solches für diese Farben auch nicht ausgeschrieben werden. Abgesehen von der Alkalität, die nur die Verarbeitung betrifft, sind von diesen Farben aber auch keine relevanten Umwelt- oder Gesundheitsgefahren zu erwarten.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
VdL-Richtlinie 01: Richtlinie zur Deklaration von Lacken, Farben, Lasuren, Putzen, Spachtelmassen, Grundbeschichtungsstoffen und verwandten Produkten, Ausgabe Mai 2019
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 102 / Emissionsarme Innenwandfarben. Ausgabe Januar 2019 (Zugriff am 20.01.2021)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
WECOBIS-Baustoffinformationen
- Wand- und Deckenfarben, innen + außen
- Kalkfarben
- Leimfarben / Kasein- + Lehmfarben
- Polymerisatharzfarben
- Siliconharzfarben
- Ölfarben und Naturharzlacke
Zeichen / Labels
- Blauer Engel (DE-UZ 102) / Emissionsarme Innenwandfarben
- natureplus - Wandfarben
- Österr. Umweltzeichen (UZ 17) - Wandfarben
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

