Materialökologische Anforderungen: Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11

Informationen zu den Anforderungen an Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11)

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) Inhalt aufklappen
 

 Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS8 und 11) sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) sind unter "Lokale Umwelt" derzeit keine Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität formuliert, der GISCODE betrifft schwerpunktmäßig arbeitshygienische Kriterien. Werden die Beschichtungen allerdings in Aufenthaltsräumen eingesetzt, gilt auch für sie die bauaufsichtliche Mindestanforderung (s.u.) für Kunstharzestriche.
Der Einsatz von OS8 und 11-Kunstharzbeschichtungen ist i.d.R. technisch begründet. 2K (2-komponentigen)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente sind jedoch grundsätzlich anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen.
→ WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.
Wenn möglich sollten deshalb in Aufenthaltsräumen ebenso wie an Kunstharzbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforderungen weitergehende Anforderungen gestellt werden → Reiter Innenraumluft / TBplusi

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, sofern sie in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eingesetzt werden, benötigten bis 16.10.2016 eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der Nachweis gehört bei Einsatz in Aufenthaltsräumen einschl. zugehöriger Nebenräume bereits ab QN1 zu den Dokumentationsunterlagen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Hinweise zu den GISCODE-Anforderungen ab QN2

Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte / RE0, RE1 + RE2 wurden ersetzt
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-Nachweis

Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Hinweise zum Geltungsbereich

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis (OS8 und 11) für Boden- und Wandflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (z.B. Versiegelungen von Industrieböden, Parkflächen (innen und außen), Tiefgaragen incl. Sockelbeschichtungen) mit Ausnahme von Markierungen.
Für PMMA-Beschichtungen gilt diese Anforderung zusätzlich auch auf Dachflächen, z.B. für Abdichtungen oder einzudichtende Bauteile im Dachbereich.
Dachflächen sind gemäß BNB_BN_1.1.6 Pos. 20b nur für PMMA-Beschichtungen adressiert, obwohl hier auch häufig PU-Systeme zum Einsatz kommen. Über die Anforderung GISCODE RMA10 sind PMMA-Beschichtungen, die Isocyanate enthalten (GISCODE RMA15 oder RMA20), ausgeschlossen. Für PU-Beschichtungen, die grundsätzlich Isocyanate enthalten, bestehen hingegen auf Dachflächen keine Anforderungen. Sie können demnach dort ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis auch für Dachflächen einzuhalten.

Für vor Ort verarbeitete 

gibt es eigene materialökologische Anforderungen.

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11)? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Kunstharzbeschichtungen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit UmweltzeichenGISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe, sofern vorhanden.

→ Bodenbeläge / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis
→ Dichtungen, Abdichtungen / Flüssigfolien

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen auf EP-, PU- + PMMA-Basis - OS 8 und 11 nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 20a+20b + QNG-313, Pos. 5.9, 5.10

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC + Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung) für Kunstharzestriche inkl. Kunstharzbeschichtungen auf Bodenbelägen und Wandbeschichtungen (innen). PDB, TM, SDB, ggf. abZ!3 (s. Det. Übersicht)
QN2

Epoxidharz- und PU-Beschichtungen gemäß GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0)4 (s. Det. Übersicht), RE20 / RE30 (alt: RE1)4; RE40 / RE50 (alt: RE2)4 bzw. PU104, PU204PU40 (ALT), PU60 (ALT);

für QNG zusätzlich möglich:
GISCODE PU30 bzw. PU50 (ALT).

SDB, Herstellererklärung
QN3
=
QNG
QN4 Produkte gemäß GISCODE RE04 oder RE14 bzw. PU104PU40 oder PU60 bzw. RMA10. SDB, Herstellererklärung
QN5
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Epoxidharz-, PU- und PMMA-Fließbeschichtungen für Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen (OS 8 und 11)2
Stand 02/2021
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 20a + 20b in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis:
Nachweis AgBB-Schema (z.B. abZ) bei Verwendung in Aufenthaltsräumen3
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.), Sicherheits-datenblatt (SDB)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% + + + + + Symbol lokale Umwelt - EPD
Anforderungen ab QN2:
Für Epoxidharz- und PU-Beschichtungen gilt:
GISCODE RE0 (alt! jetzt: RE05, RE10)4RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4 oder RE2 (alt! jetzt: RE40, RE50)4 bzw. PU104, PU204 (keine Marktverfügbarkeit)PU40 
oder PU60
- + + - - Symbol lokale Umwelt - -
Anforderungen ab QN4:
Für Epoxidharz- und PU-Beschichtungen gilt:
GISCODE 
RE0 (alt! jetzt: RE05, RE10)4 oder RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4
bzw. 
PU104 (keine Marktverfügbarkeit), PU40 oder PU60
- - - + + Symbol lokale Umwelt - -
Für PMMA-Flüssigkunststoff-Beschichtungen gilt:
GISCODE RMA10
- - - + +

Symbol lokale Umwelt

- -
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 Die Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis (OS8 und 11) für Boden- und Wandflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (z.B. Versiegelungen von Industrieböden, Parkflächen (innen und außen), Tiefgaragen incl. Sockelbeschichtungen) mit Ausnahme von Markierungen.
Für PMMA-Beschichtungen gilt diese Anforderung zusätzlich auch auf Dachflächen, z.B. für Abdichtungen oder einzudichtende Bauteile im Dachbereich.
Dachflächen sind gemäß BNB_BN_1.1.6 Pos. 20b nur für PMMA-Beschichtungen adressiert, obwohl hier auch häufig PU-Systeme zum Einsatz kommen. Über die Anforderung GISCODE RMA10 sind PMMA-Beschichtungen, die Isocyanate enthalten (GISCODE RMA15 oder RMA20), ausgeschlossen. Für PU-Beschichtungen, die grundsätzlich Isocyanate enthalten, bestehen hingegen auf Dachflächen keine Anforderungen. Sie können demnach dort ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis auch für Dachflächen einzuhalten.

3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt. Der Nachweis gehört bei Einsatz in Aufenthaltsräumen einschl. zugehöriger Nebenräume bereits ab QN1 zu den Dokumentationsunterlagen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich besteht keine Marktverfügbarkeit für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 (ALT) oder PU20 (ALT)
Der GISBAU Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte wurde mit 01/2023 in einer neuen Version veröffentlicht. Aufgrund der zuvor geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, war eine Einstufung in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) lange Zeit nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) eingestuften PU-Beschichtungen. Diese wurden daher zunächst in PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT) eingestuft. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 01/2023) steht zum Download zur Verfügung.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht alternativer Textbausteine, allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe 

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis (OS8 und 11) für Boden- und Wandflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (z.B. Versiegelungen von Industrieböden, Parkflächen (innen und außen), Tiefgaragen incl. Sockelbeschichtungen) mit Ausnahme von Markierungen einzuhalten.
Für PMMA-Beschichtungen gilt diese Anforderung zusätzlich auch auf Dachflächen, z.B. für Abdichtungen oder einzudichtende Bauteile im Dachbereich.
Hinweis:
Dachflächen sind gemäß BNB_BN_1.1.6 Pos. 20b nur für PMMA-Beschichtungen adressiert, obwohl hier auch häufig PU-Systeme zum Einsatz kommen. Über die Anforderung GISCODE RMA10 sind PMMA-Beschichtungen, die Isocyanate enthalten (GISCODE RMA15 oder RMA20), ausgeschlossen. Für PU-Beschichtungen, die grundsätzlich Isocyanate enthalten, bestehen hingegen auf Dachflächen keine Anforderungen. Sie können demnach dort ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis auch für Dachflächen einzuhalten.

Besonderheit Produktgruppe

Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • abZ der Gruppe Z-156.605 für Fußbodenbeschichtungen (sofern noch gültig), ETA / freiwilliges Gutachten des DIBt zum Nachweis der bauaufsichtlichen Anforderungen (Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP-, PU- + PMMA-Basis - OS 8 und 11 nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 20a+20b, QN3 + QNG-313, Pos. 5.9, 5.10

Epoxidharz- und PU-Beschichtungen gemäß GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0), RE20 / RE30 (alt: RE1), RE40 / RE50 (alt: RE2) bzw.
PU10, PU20PU40 (ALT), PU60 (ALT);

für QNG gilt zusätzlich:
auch GISCODE PU30 bzw. PU50 (ALT) möglich.

Hinweis zur Nutzung

m Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen. 
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis (OS8 und 11) für Boden- und Wandflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (z.B. Versiegelungen von Industrieböden, Parkflächen (innen und außen), Tiefgaragen incl. Sockelbeschichtungen) mit Ausnahme von Markierungen.
Für PMMA-Beschichtungen gilt diese Anforderung zusätzlich auch auf Dachflächen, z.B. für Abdichtungen oder einzudichtende Bauteile im Dachbereich.
Dachflächen sind gemäß BNB_BN_1.1.6 Pos. 20b nur für PMMA-Beschichtungen adressiert, obwohl hier auch häufig PU-Systeme zum Einsatz kommen. Über die Anforderung GISCODE RMA10 sind PMMA-Beschichtungen, die Isocyanate enthalten (GISCODE RMA15 oder RMA20), ausgeschlossen. Für PU-Beschichtungen, die grundsätzlich Isocyanate enthalten, bestehen hingegen auf Dachflächen keine Anforderungen. Sie können demnach dort ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis auch für Dachflächen einzuhalten.
Für vor Ort verarbeitete Kunstharzschichtungen auf EP- und PU-Basis (Versiegelungen, gilt nicht für OS-Systeme) in Innenräumen oder Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum (pastöse oder flüssige Abdichtungen und rissüberbrückende Untergrundbehandlung im Innenraum für Boden- und Wandaufbauten mit Feuchtigkeitsbeanspruchung) gelten eigene materialökologische Anforderungen.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Die in BNB zugelassenen Beschichtungen mit GISCODE RE30, RE40, RE50 (Erl. s.u.) sind in den QNG-Anforderungen nicht zugelassen. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich besteht keine Marktverfügbarkeit für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 (ALT) oder PU20 (ALT)
Der GISBAU Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte wurde mit 01/2023 in einer neuen Version veröffentlicht. Aufgrund der zuvor geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, war eine Einstufung in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) lange Zeit nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 (ALT) oder PU20 (ALT) eingestuften PU-Beschichtungen. Diese wurden daher zunächst in PU40 (ALT) bzw. PU50 (ALT) eingestuft. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 01/2023) steht zum Download zur Verfügung.

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. 

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0), RE20 / RE30 (alt: RE1), RE40 / RE50 (alt: RE2) bzw. PU10, PU20, PU40 oder PU60 bzw. PU30 oder PU50 (ALT)

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz- bzw. Polyurethan-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE05 / RE10 (alt: RE0), RE20 / RE30 (alt: RE1), RE40 / RE50 (alt: RE2) bzw. PU10, PU20PU40 (ALT) oder PU60 (ALT) eingestuft sind.
Für QNG sind auch PU-Beschichtungen mit Einstufung in PU30 bzw. PU50 (ALT) möglich.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen auf EP-, PU- + PMMA-Basis - OS 8 und 11 nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 20a+20b, QN5

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40)PU40 oder PU60 bzw. RMA10.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Fließbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen. 

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Kunstharzbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis (OS8 und 11) für Boden- und Wandflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (z.B. Versiegelungen von Industrieböden, Parkflächen (innen und außen), Tiefgaragen incl. Sockelbeschichtungen) mit Ausnahme von Markierungen.
Für PMMA-Beschichtungen gilt diese Anforderung zusätzlich auch auf Dachflächen, z.B. für Abdichtungen oder einzudichtende Bauteile im Dachbereich.
Dachflächen sind gemäß BNB_BN_1.1.6 Pos. 20b nur für PMMA-Beschichtungen adressiert, obwohl hier auch häufig PU-Systeme zum Einsatz kommen. Über die Anforderung GISCODE RMA10 sind PMMA-Beschichtungen, die Isocyanate enthalten (GISCODE RMA15 oder RMA20), ausgeschlossen. Für PU-Beschichtungen, die grundsätzlich Isocyanate enthalten, bestehen hingegen auf Dachflächen keine Anforderungen. Sie können demnach dort ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis auch für Dachflächen einzuhalten.
Für vor Ort verarbeitete Kunstharzschichtungen auf EP- und PU-Basis (Versiegelungen, gilt nicht für OS-Systeme) in Innenräumen oder Flüssigabdichtungen auf EP-, PU-, Dispersions-, PMMA-Basis im Innenraum (pastöse oder flüssige Abdichtungen und rissüberbrückende Untergrundbehandlung im Innenraum für Boden- und Wandaufbauten mit Feuchtigkeitsbeanspruchung) gelten eigene materialökologische Anforderungen.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- bzw. PMMA-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10 eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen - OS 8 und 11 in Aufenthaltsräumen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht) oder RE14 bzw. PU104PU40 oder PU60 bzw. RMA10.

SDB, Herstellererklärung
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi Bei Verwendung in Aufenthaltsräumen:
+ Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.
abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Epoxidharz-, PU- und PMMA-Fließbeschichtungen für Industrieböden in Aufenthaltsräumen (OS 8 und 11)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext

Hauptziel der

Anforderung

Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6  Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB),
in Aufenthaltsräumen:
abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen)3 oder ETA / freiw. Gutachen DIBt
Anforderungen gemäß QN5: 
Diverse GISCODES weitgehend lösemittelfrei, jedoch mit Hauptziel Arbeitshygiene
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
Bei Verwendung in Aufenthaltsräumen:2,3
Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
Symbol Innenraumluft Emissions-Prüfbericht 
oder abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen)3 mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden.

Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
Der Einsatz von OS8 und 11-Kunstharzbeschichtungen ist i.d.R. technisch begründet. 2K (2-komponentige)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente (PU, EP, PMMA) sind anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen.
weitere Infos → WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.
3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen - OS 8 und 11 in Aufenthaltsräumen / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Die zusätzlichen Anforderungen betreffen Kunstharzbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen zum Einsatz kommen.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

zum Nachweis " ... mit TVOC max. 0,25 mg/m3"
Der hier geforderte maximale Grenzwert beträgt ca. 1/4 des TVOC-Grenzwerts, der zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderung erforderlich ist.
Anhand des sowieso erforderlichen Emissionsprüfberichts zur bauaufsichtlichen Anforderung kann dieser leicht geprüft und nachgewiesen werden, z.B. anhand einer Zusammenfassung des Prüfberichts mit den jeweiligen Messergebnissen.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- bzw. PMMA-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10 eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Für Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis ist anhand der Prüfergebnisse nachzuweisen, dass die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
  • abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen), ETA oder freiwilliges Gutachten des DIBt, jeweils mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE RE04 (s. Det. Übersicht) oder RE14 bzw. PU104PU40 oder PU60 bzw. RMA10.

SDB, Herstellererklärung
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":
 
TBplusi

Bei Verwendung in Aufenthaltsräumen:
+ Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

abZ + Emissionsprüfbericht3 (s. Det. Übersicht)
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":
 
TBplus + Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen. 2 (Erl. s. Det. Übersicht)
PDB, TM, SDB, Herstellererklärung, EPD
Hinweis zur Nutzung

Referenz

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Epoxidharz-, PU- und PMMA-Fließbeschichtungen für Industrieböden, Parkflächen- und Tiefgaragenbeschichtungen (QS 8 und 11)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis:
Fließbeschichtungen haften in der Regel hervorragend auf dem Untergrund, weshalb ihr Rückbau grundsätzlich mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Im Fall der Belagserneuerung muss z.B. eine bis zu 5 mm dicke Epoxybeschichtung mit Diamantschleifern entfernt werden. Beim Rückbau lohnt sich dieser Aufwand derzeit aber aus wirtschaftlicher Sicht nicht. Die mit Kunstharz behafteten mineralischen Baustoffe werden in ihrer Recyclingfähigkeit beeinträchtigt. Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch mineralische Bodenbeläge eher erreicht als durch Fließbeschichtungen.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) mit Einschränkung1,
bei Verwendung in Aufenthaltsräumen:
abZ3 der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) oder ETA / freiw. Gutachen DIBt
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit 
TBplusi
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)2
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen2
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärungen, EPD1
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus
Der Einsatz von Kunstharzbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen ist i.d.R. technisch begründet, weshalb der Einsatz von Alternativen schwierig ist. - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
Kunstharzbeschichtungen sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar und beeinträchtigen die Recyclierbarkeit der damit behafteten mineralischen Baustoffe. Sind in den Kunstharzbeschichtungen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, kann die Verwertbarkeit der verbundenen Schichten weiter herabgesetzt werden.
Der Einsatz von OS8 und 11-Kunstharzbeschichtungen ist i.d.R. technisch begründet. 2K (2-komponentige)-Beschichtungen mit Harz- und Härterkomponente (PU, EP, PMMA) sind anspruchsvoll zu verarbeiten und bei der Verarbeitung mit arbeitshygienischen Risiken verbunden. Bei unsachgemäßer Verarbeitung können durch ungenügende oder chemisch unvollständige Aushärtung längerfristige, geruchsintensive Emissionen entstehen.
weitere Infos → WECOBIS Baustoffinformationen / Kunstharzbodenbeläge auf Reaktionsharzbasis.
3 Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise
4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Kunstharzbeschichtungen (Fließbeschichtungen) - OS 8 und 11 / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt

Produkte gemäß GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10) oder RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
Ausschluss halogenorganischer Verbindungen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie TBplus(Zusatzanforderungen Innenraumluft / Reiter Innenraumluft) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Die zusätzlichen Anforderungen unter TBplusi betreffen Kunstharzbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen zum Einsatz kommen.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

zu den GISCODES RE0, RE1 + RE2 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE0 wird demnach RE05 und RE10, aus RE1 wird RE20 + RE30, aus RE2 wird RE40 + RE50. Hier sollten jedoch aus arbeitshygienischer Sicht jeweils RE05 und RE20 und RE40 bevorzugt werden.

zu den GISCODES PU10 + PU20 für Polyurethanharz-Produkte:
Vermutlich keine Marktverfügbarkeit mehr für Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis mit GISCODE PU10 oder PU20
Aufgrund der zwischenzeitlichen geänderten Einstufung der in PU-Beschichtungen i.d.R. enthaltenen polymeren Isocyanate, ist eine Einstufung in PU10 oder PU20 aufgrund der erforderlichen Gefahrenhinweise (u.a. H317, H351) nicht mehr möglich. Auf dem Markt befinden sich deshalb vermutlich keine (korrekt) in PU10 oder PU20 eingestuften PU-Beschichtungen mehr. Diese müssen inzwischen in PU40 bzw. PU50 eingestuft werden. Die Anforderung PU10 oder PU20 kann daher von Kunstharzbeschichtungen auf PU-Basis nicht eingehalten werden. Der GISCODE Einstufungskatalog für Polyurethanharz-Produkte (Stand 08/2008) ist lt. Auskunft GISBAU derzeit noch in Überarbeitung (Stand 09/2020).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas":
Kunstharzestriche gemäß DIN EN 13813, zu denen hinsichtlich Anforderung auch die hier adressierten Kunstharzbeschichtungen gezählt werden, benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ der Gruppen Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen) aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist der Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Fußbodenbeschichtungen
DIBt / Flyer Technische Nachweise

zum Nachweis " ... mit TVOC max. 0,25 mg/m3"
Der hier geforderte maximale Grenzwert beträgt ca. 1/4 des TVOC-Grenzwerts, der zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderung erforderlich ist.
Anhand des sowieso erforderlichen Emissionsprüfberichts zur bauaufsichtlichen Anforderung kann dieser leicht geprüft und nachgewiesen werden, z.B. anhand einer Zusammenfassung des Prüfberichts mit den jeweiligen Messergebnissen.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, PU- oder PMMA-Basis mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (OS 8 und 11) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

Ausschluss halogenorganischer Verbindungen

Halogenorganische Stoffe dürfen nicht im Produkt enthalten sein. Verunreinigungen des Produkts bis zu 0,01 Gew.% (100 ppm) werden toleriert.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Einstufung in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10

Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- bzw. PMMA-Basis dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in GISCODE RE0 (neu: RE05, RE10), RE1 (neu: RE20, RE30) bzw. PU10 (jetzt: PU40), PU40 oder PU60 bzw. RMA10 eingestuft sind.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für alle Kunstharzestriche ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissions-Prüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Für Fließbeschichtungen auf Epoxidharz-, Polyurethan- oder PMMA-Basis ist anhand der Prüfergebnisse nachzuweisen, dass die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
  • abZ der Gruppe Z-156.605 (Fußbodenbeschichtungen), ETA oder freiwilliges Gutachten des DIBt, jeweils mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden).

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau: