Materialökologische Anforderungen: Außenwandfarben

Informationen zu den Anforderungen an Außenwandfarben

   
  Besondere Hinweise zu den Anforderungen an Außenwandfarben Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Außenwandfarben sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Hinweis zum Geltungsbereich

Die vorliegenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Außenwandfarben incl. Grundierungen (entsprechend Decopaint-RL Kat. C) für die Beschichtung auf überwiegend mineralischen Untergründe (z.B. Beton, Mauerwerk, Mörtel, Spachtel / Dispersionsspachtel, Putze, Fassadentapeten etc.).

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Außenwandfarben? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Außenwandfarben finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit UmweltzeichenGISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz".

Wand- und Deckenfarben, innen + außen mit den jeweiligen Untergruppen

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a + QNG-313, Pos. 5.2

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC + Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt). PDB, TM, SDB
QN2 Nur wasserbasierte Produkte;
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.
Herstellererklärung, PDB, TM
QN3
=
QNG
Nur wasserbasierte Produkte;
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.
Herstellererklärung, PDB, TM
QN4 Nur wasserbasierte Produkte;
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.
Herstellererklärung, PDB, TM
QN5 Nur wasserbasierte Produkte;
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.
Herstellererklärung, PDB, TM
Hinweis zur Nutzung

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Aussenwandfarben inkl. Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. C)
Stand 10/2017
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 6a in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe
(SVHC) > 0,1%
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD (wenn vorh.), PDB/TM mit Einschränkung1
Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt)
*Hinweis:
Biozide sind ab QN4 ausgeschlossen.
+ + + -* -* Symbol lokale Umwelt Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Herstellererklärung ./. EPD mit Einschränkung1
Anforderungen ab QN2 (nur wasserbasiert möglich):
Verwendung wasserbasierter Farben - + + + + Symbol lokale Umwelt - EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
VOC-Gehalt max. 40 g/l
*ab QN3 höhere Anforderung
- + -* -* -*

Symbol lokale Umwelt

- EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss von Pigmenten und Sikkativen auf Basis von Blei-, Cadmium, oder Chrom(VI)-Verbindungen - + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung - EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
weitere Anforderungen ab QN3:
VOC-Gehalt max. 30 g/l
*ab QN5 höhere Anforderung
- - + + -* Symbol lokale Umwelt - EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
weitere Anforderungen ab QN4:
kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern - - - + + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung - EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
weitere Anforderungen ab QN5:
VOC-Gehalt max. 20 g/l - - - - + Symbol lokale Umwelt - EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1+5.2 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).

Nachweismöglichkeiten:

Deklaration biozider Wirkstoffe

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozidprodukte-Verordnung: Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozidprodukte-Verordnung in geltender Fassung.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • SDB, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN2

Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l

Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 40 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN3 + QNG-313, Pos. 5.2

Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf 30 g/l

Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 30 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l

Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 30 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer

Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN4

Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN5

Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe

Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:

  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
  • Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.

Nachweismöglichkeiten:

Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l

Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 20 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer

Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Außenwandfarben und Anforderungen Innenraumlufthygiene

Da Außenwandfarben definitionsgemäß nicht im Innenraum aufgebracht werden bzw. nicht in direktem Kontakt zur Innenraumluft stehen und daher i.d.R. keinen Einfluss auf die Innenraumluftqualität haben, werden hier keine Anforderungen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene formuliert. Eine theoretisch denkbare Flankenwirkung über Fensteröffnungen wird hier vorerst nicht betrachtet. Allerdings wären hier auch die vorhandenen Anforderungen gemäß "Lokale Umwelt / QN5" bereits hilfreich.

Übersicht - Anforderungen Rückbau - Nachweismöglichkeiten

Außenwandfarben und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Nur wasserbasierte Produkte;
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.

Herstellererklärung, PDB, TM
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
- derzeit keine, da nicht in direktem Kontakt zur Innenraumluft -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
TBplus

+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Herstellererklärung
-

projektbezogen / Planungsanforderung:
Produkte mit Umweltzeichen (Produktverfügbarkeit prüfen! Erl. s. Det. Übersicht), z.B. natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label

-
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

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Materialökologische Anforderungen
Aussenwandfarben incl. Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. C)
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit als Planungshinweis:
Farben haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können daher nicht getrennt, sortenrein zurückgebaut oder als gesonderte Schicht behandelt werden. Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und stellen für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
höhere Anforderungen gemäß QN5: 
Nur wasserbasierte Produkte (Wb), Beschränkung des VOC-Gehalts auf 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.

Erläuterung:

Der Ausschluss von bestimmten Schwermetalllen und Bioziden unterstützt die spätere Verwertbarkeit. Wb und VOC-Beschränkung leisten zwar keinen unmittelbaren Beitrag zur besseren Verwertung, aber zum Erhalt der anderen Qualitäten (lokale + globale Umwelt).
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Herstellererklärung, Sicherheits-
datenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit
 
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) Symbol Rückbau + Verwertung Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärung
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus 
projektbezogen / Planungsanforderung:
Bei Produkten mit Umweltzeichen sind umfangreiche Inhaltsstoff- und Emissionsprüfungen bzw. -ausschlüsse gewährleistet. Die Produktauswahl bei Außenwandfarben ist allerdings eingeschränkt und sollte im Vorfeld geprüft werden.
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig, vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.

Quellen

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Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Außenwandfarben / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt

Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC).

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

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Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l

Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 20 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer

Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)