Materialökologische Anforderungen: Außenwandfarben
Informationen zu den Anforderungen an Außenwandfarben
| Besondere Hinweise zu den Anforderungen an Außenwandfarben Inhalt aufklappen | |
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Außenwandfarben sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Hinweis zum GeltungsbereichDie vorliegenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Außenwandfarben incl. Grundierungen (entsprechend Decopaint-RL Kat. C) für die Beschichtung auf überwiegend mineralischen Untergründe (z.B. Beton, Mauerwerk, Mörtel, Spachtel / Dispersionsspachtel, Putze, Fassadentapeten etc.). |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Außenwandfarben? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen zu Außenwandfarben finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz". → Wand- und Deckenfarben, innen + außen mit den jeweiligen Untergruppen |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a + QNG-313, Pos. 5.2
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC + Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt). | PDB, TM, SDB |
| QN2 | Nur wasserbasierte Produkte; Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. |
Herstellererklärung, PDB, TM |
| QN3 = QNG |
Nur wasserbasierte Produkte; Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen. |
Herstellererklärung, PDB, TM |
| QN4 | Nur wasserbasierte Produkte; Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen; kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern. |
Herstellererklärung, PDB, TM |
| QN5 | Nur wasserbasierte Produkte; Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen; kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern. |
Herstellererklärung, PDB, TM |
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Aussenwandfarben inkl. Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. C) Stand 10/2017 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 6a in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation | + | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% |
+ | + | + | + | + | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
./. | EPD (wenn vorh.), PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Deklaration biozider Wirkstoffe (sofern eingesetzt) *Hinweis: Biozide sind ab QN4 ausgeschlossen. |
+ | + | + | -* | -* | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Herstellererklärung | ./. | EPD mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2 (nur wasserbasiert möglich): | |||||||||
| Verwendung wasserbasierter Farben | - | + | + | + | + | Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| VOC-Gehalt max. 40 g/l *ab QN3 höhere Anforderung |
- | + | -* | -* | -* |
|
Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 |
| Ausschluss von Pigmenten und Sikkativen auf Basis von Blei-, Cadmium, oder Chrom(VI)-Verbindungen | - | + | + | + | + | Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| weitere Anforderungen ab QN3: | oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC einschließlich organischer Lösemittel | ||||||||
| VOC-Gehalt max. 30 g/l *ab QN5 höhere Anforderung |
- | - | + | + | -* | Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| weitere Anforderungen ab QN4: | |||||||||
| kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern | - | - | - | + | + | Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| weitere Anforderungen ab QN5: | |||||||||
| VOC-Gehalt max. 20 g/l | - | - | - | - | + | Herstellererklärung | - | EPD mit Einschränkung1, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
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|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
|
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1+5.2 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Deklaration biozider Wirkstoffe
Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozidprodukte-Verordnung: Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).
Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozidprodukte-Verordnung in geltender Fassung.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- SDB, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN2
Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 40 g/l
Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 40 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN3 + QNG-313, Pos. 5.2
Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf 30 g/l
Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 30 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l
Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 30 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer
Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN4
Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 30 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Außenwandfarben nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 6a, QN5
Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration gefährlicher und besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und biozider Wirkstoffe
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
- Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
- Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l
Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 20 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer
Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Außenwandfarben und Anforderungen Innenraumlufthygiene
Da Außenwandfarben definitionsgemäß nicht im Innenraum aufgebracht werden bzw. nicht in direktem Kontakt zur Innenraumluft stehen und daher i.d.R. keinen Einfluss auf die Innenraumluftqualität haben, werden hier keine Anforderungen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene formuliert. Eine theoretisch denkbare Flankenwirkung über Fensteröffnungen wird hier vorerst nicht betrachtet. Allerdings wären hier auch die vorhandenen Anforderungen gemäß "Lokale Umwelt / QN5" bereits hilfreich.
Übersicht - Anforderungen Rückbau - Nachweismöglichkeiten
Außenwandfarben und Rückbau, Klimaschutz, ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Nur wasserbasierte Produkte; |
Herstellererklärung, PDB, TM |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| - | derzeit keine, da nicht in direktem Kontakt zur Innenraumluft | - |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
| TBplus |
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) |
Herstellererklärung |
| - |
projektbezogen / Planungsanforderung: |
- |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Aussenwandfarben incl. Grundierungen (entspr. Decopaint-RL Kat. C) Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit und Verwertbarkeit als Planungshinweis: Farben haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können daher nicht getrennt, sortenrein zurückgebaut oder als gesonderte Schicht behandelt werden. Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und stellen für die sortenreine Trennung und die Verwertbarkeit dieser Schichten eine Verunreinigung dar. Entsprechend sollten sie so beschaffen sein, dass die Verwertung der angrenzenden Schichten möglichst wenig beeinträchtigt wird. |
./. | ./. | |
| Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| höhere Anforderungen gemäß QN5: Nur wasserbasierte Produkte (Wb), Beschränkung des VOC-Gehalts auf 20 g/l; Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen; kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern. Erläuterung: Der Ausschluss von bestimmten Schwermetalllen und Bioziden unterstützt die spätere Verwertbarkeit. Wb und VOC-Beschränkung leisten zwar keinen unmittelbaren Beitrag zur besseren Verwertung, aber zum Erhalt der anderen Qualitäten (lokale + globale Umwelt). |
./. | Herstellererklärung, Sicherheits- datenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1 |
|
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit |
|||
| + Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | ./. | Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärung | |
| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
| projektbezogen / Planungsanforderung: Bei Produkten mit Umweltzeichen sind umfangreiche Inhaltsstoff- und Emissionsprüfungen bzw. -ausschlüsse gewährleistet. Die Produktauswahl bei Außenwandfarben ist allerdings eingeschränkt und sollte im Vorfeld geprüft werden. |
natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label |
- | |
|
|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig, vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Außenwandfarben / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt
Nur wasserbasierte Produkte (Wb);
Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Kein Einsatz von bioziden Wirkstoffen außer Topfkonservierern;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Außenwandfarben incl. Grundierungen entsprechend Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) Kategorie C auf überwiegend mineralischen Untergründen im Außenraum einzuhalten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Nur wasserbasierte Produkte (Wb) und Beschränkung des VOC-Gehalts auf max. 20 g/l
Es dürfen nur wasserbasierte Produkte (Wb), entsprechend der Definition nach Decopaint Richtlinie (ChemVOCFarbV) eingesetzt werden. Der VOC-Gehalt darf 20 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss biozider Wirkstoffe ausser als Topfkonservierer
Stoffe oder Produkte, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozider Wirkstoff einzustufen sind, dürfen als konstitutionelle Bestandteile nicht enthalten sein. Ausgenommen sind Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) entsprechend Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellerklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
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- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
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