Materialökologische Anforderungen: Holzwerkstoffe
Informationen zu den Anforderungen an Holzwerkstoffe
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Holzwerkstoffe in Innenräumen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Holzwerkstoffe ist es möglich, dass abhängig von Raumbeladung und Lüftungssituation die alleinige Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen in Europa (E1-Platten mit max. 0,1ppm Formaldehyd) nicht zum gewünschten Ergebnis bei der Messung / Raumluftqualität führt. Neben den maßgeblich für mögliche Formaldehydemissionen verantwortlichen Bindemitteln und Leimen können aus Holzwerkstoffen wie auch aus Naturholz zudem diverse flüchtige organische Substanzen (VOC) freigesetzt werden, die über E1 nicht geregelt sind. In den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" müssen ab QN5 höhere Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 76 für Formaldehyd-, VOC- und SVOC-Emissionen eingehalten werden. Insbesondere bei hohen Raumbeladungen empfehlen sich jedoch zusätzliche Anforderungen siehe → Reiter Innenraumluft Aktueller Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an kunstharzgebundene Spanplatten und OSB!Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen kunstharzgebundene Spanplatten und OSB bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Aktueller Hinweis zu E1 in Deutschland!Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen. Die tatsächlichen Formaldehyd-Konzentrationen im Gebäude werden durch die gesamte Einbausituation (Raumbeladung, evtl. Lochung der Platten) und den Luftwechsel beeinflußt. Es können daher auch bei der Verwendung zugelassener Werkstoffe entsprechend der Emissionsklasse E1, bei entsprechend ungünstigen Einbaubedingungen durchaus erhebliche Formaldehydkonzentrationen auftreten. Folgen der Änderung des Referenzverfahrens für E1 in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung für die Anforderungen ab QN3Gemessen nach EN 717-1 dürfen Holzwerkstoffe für die Erreichung von E1 in Deutschland nun nicht mehr max. 0,1 ppm, sondern nur noch max. 0,05 ppm Formaldehyd emittieren, da der Messwert verdoppelt werden muss. Ein nach EN 717-1 erreichter Wert von 0,065 ppm, wie in QN3 aktuell noch gefordert, wäre demnach in Deutschland gar nicht mehr zulässig, die in QN4 geforderten max. 0,05 ppm entsprechen nun der gesetzlichen Mindestanforderung E1. Eine einfache Halbierung auch dieser Grenzwerte ist denkbar, wäre dann aber in QN4 hinsichtlich Formaldehyd bereits strenger als derzeit im Blauen Engel, der wiederum in QN5 gefordert wird und für Formaldehyd gemessen nach EN 717-1 max. 0,03 ppm zulässt. Wie verhält sich E1 nun zu den Anforderungen im Blauen Engel DE-UZ 76?Zunächst ist wichtig zu beachten, dass E1 nur das Verhalten hinsichtlich Formaldehydemissionen beschreibt. Der Blaue Engel oder andere Umweltzeichen regeln nicht nur Formaldehydemissionen, sondern auch andere VOC-Emissionen und gefährliche Inhaltsstoffe. |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Holzwerkstoffen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen zu Holzwerkstoffen finden sich in WECOBIS z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Unter Service / Sonderthemen finden sich zudem folgende Fachartikel: |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Holzwerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 41+46a + QNG-313, Pos. 9.1, 9.2
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC; |
PDB, TM, LE, E1 + PCP Nachweis3,4 (s. Det. Übersicht) , z.T. ETA / DIBt-Gutachen3 |
| QN2 | Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. | Herstellerauskunft nach REACH |
| QN3 |
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,065 ppm 3,4 (s. Det. Übersicht); |
Emissionsprüfbericht, |
| QN4 = QNG |
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,05 ppm 3,4 (s. Det. Übersicht); |
Emissionsprüfbericht, |
| QN5 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 76 oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 76 oder glw. |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Holzwerkstoffplatten nach EN 13986 im Innenausbau (beschichtet oder unbeschichtet) Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten gemäß Anforderungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 41 + 46a in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen (in allen QNs gültig) | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation Hinweis zu Spanplatten + OSB: Nachweis AgBB-Schema3 |
+ | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Nachweis E1 + PCP < 5ppm 3, Spanplatten + OSB: ETA / DIBt-Gutachten3 | ./. | EPD (wenn vorh.) |
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| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% * Hinweis: SVHC sind ab QN5 ausgeschlossen. |
+ | + | + | + | -* | Leistungserklärung (kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) |
Blauer Engel (DE-UZ 76), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 (SVHC dürfen nicht enthalten sein) |
EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2 | |||||||||
| Ausschluss Reproduktionstoxischer Borverbindungen > 0,1 % *Hinweis: Ab QN5 über Blauen Engel ausgeschlossen. |
- | + | + | + | +* | Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung (kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) zur CE-Kennzeichnung, ggf. Anlayseergebnisse |
Blauer Engel (DE-UZ 76), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 (SVHC dürfen nicht enthalten sein) |
EPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| weitere Anforderungen ab QN3 | |||||||||
| Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,065 ppm nach EN 717-1 (0,080 mg/m3) entsprechend Klasse E1plus Wichtiger aktueller Hinweis: Die Prüfbedingungen für E1 haben sich in Deutschland zum 01.01.2020 geändert, siehe 3+4 0,065 ppm nach EN 717 ist nicht mehr ausreichend und liegt über der gesetzlichen Mindestanforderung! |
+3,4 | +3,4 | +3,4 | - | - | Emissionsprüfbericht zu Formaldehyd | Blauer Engel (DE-UZ 76), Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 |
EPD mit Einschränkung1, Prüfzeugnis zur Einhaltung QDF-Richtlinie A-01 (s. auch QDF-Positivliste) |
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| weitere Anforderungen ab QN4 | |||||||||
| Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,05 ppm nach EN 717-1 (0,062 mg/m3) Wichtiger aktueller Hinweis: Die Prüfbedingungen für E1 haben sich in Deutschland zum 01.01.2020 geändert, siehe 3+4 0,05ppm nach EN 717 gilt nun für E1 (gesetzliche Mindestanforderung)! |
+3,4 | +3,4 | +3,4 | +3,4 | - | Emissionsprüfbericht zu Formaldehyd | Blauer Engel (DE-UZ 76), Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 |
EPD mit Einschränkung1, Prüfzeugnis zur Einhaltung QDF-Richtlinie A-01 (s. auch QDF-Positivliste) |
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| weitere Anforderungen ab QN5: Blauer Engel (DE-UZ 76) Ausgabe Februar 20162 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
| Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) |
Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen |
EPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1+2 nach TRGS 905 bzw. Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 mit Einschränkung5 |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe mit toxischen und akut toxischen Eigenschaften | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff , Österr. UZ 07 |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss bestimmter umweltgefährdender Stoffe mit gewässergefährdenden Eigenschaften | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 mit Einschränkung5 |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Beschränkung der Flammschutzmittel auf Ammoniumphosphate, wasserabspaltende Minerale oder Blähgrafit | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, mit Einschränkung5, Österr. UZ 07 |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer bei Beschichtungen) | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) | Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff, Österr. UZ 07 |
EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Beschränkung verschiedener Emissionen (u.a. VOC, SVOC) | - | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) Hinweis: Blauer Engel DE-UZ 38 hier nicht direkt vergleichbar. |
natureplus Qualitätszeichen RL0200ff mit Einschränkung5 |
Emissionsprüfbericht, EPD mit Einschränkung1 |
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| Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd4 < 0,03 ppm nach EN 717 (0,037 mg/m3) |
- | - | - | - | + | Blauer Engel (DE-UZ 76) Hinweis: Blauer Engel DE-UZ 38 hier nicht ausreichend. |
natureplus Qualitätszeichen RL0200ff mit Einschränkung5 |
Emissionsprüfbericht, EPD mit Einschränkung1, Prüfzeugnis zur Einhaltung QDF-Richtlinie A-01 (s. auch QDF-Positivliste) |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Für QN 1 besteht seitens BNB_BN_1.1.6 keine Anforderung in Bezug auf Formaldehyd oder Stoffausschlüsse. Allerdings sind aufgrund der Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland nur Platten entsprechend E1 (max. 0,1 ppm Formaldehyd) und mit weniger als 5 ppm PCP-Gehalt zugelassen.
Aktueller Hinweis zu E1 in Deutschland:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen.
→ detaillierte aktuelle Infos dazu siehe auch Umweltbundesamt / FAQ zu Regelungen von Formaldehyd in Holzwerkstoffen und Möbeln
Aktueller Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an kunstharzgebundene Spanplatten und OSB:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen kunstharzgebundene Spanplatten und OSB bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.
→ Mitteilung DIBt zu VOC Emissionsmessungen von OSB und kunstharzgebundenen Spanplatten / Juli 2020
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
4 Der hier in der Übersichtstabelle angegebene Grenzwert für Formaldehyd bezieht sich auf Messungen nach EN 717-1, was u.a. eine Raumbeladung von 1,0 m2/m3 und einen Luftwechsel von 1/h voraussetzt. Der Blaue Engel geht inzwischen von der neueren CEN/TS 16516 (bzw. der nachfolgenden EN) aus, in Anlehnung an das AgBB-Bewertungsschema. U.a. muss mit einer höheren Raumbeladung von 1,4 m2/m3 und mit geringerem Luftwechsel von 0,5/h gemessen werden. Der Grenzwert für Formaldehyd unter diesen strengeren Bedingungen liegt bei max. 0,08 mg/m3 (0,065 ppm), was aber den Eindruck einer Abschwächung des Grenzwertes vermitteln würde. Die Grenzwerte für Formaldehyd in den niedrigeren QNs (wie z.B. E1, E1plus) basieren auf den Messbedingungen gemäß EN 717-1, weshalb in der WECOBIS-Übersichtstabelle auch in QN5 der mit den niedrigeren QNs besser vergleichbare Grenzwert gemäß EN 717-1 angegeben wird.
Folgen der Änderung des Referenzverfahrens für E1 in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung für die Anforderungen ab QN3
Gemessen nach EN 717-1 dürfen Holzwerkstoffe für die Erreichung von E1 in Deutschland nun nicht mehr max. 0,1 ppm, sondern nur noch max. 0,05 ppm Formaldehyd emittieren, da der Messwert verdoppelt werden muss (s.o. Hinweis zu E1). Ein nach EN 717-1 erreichter Wert von 0,065 ppm, wie in QN3 gefordert, wäre demnach in Deutschland gar nicht mehr zulässig, die in QN4 geforderten max. 0,05 ppm entsprächen nun der gesetzlichen Mindestanforderung. Eine einfache Halbierung auch dieser Grenzwerte ist denkbar, wäre dann aber in QN4 hinsichtlich Formaldehyd bereits strenger als im Blauen Engel, der in QN5 gefordert wird und für Formaldehyd gemessen nach EN 717-1 max. 0,03 ppm fordert.
Die Anforderungen in BNB_BN_1.1.6 für Holzwerkstoffe in Innenräumen bedürfen in QN3+QN4 einer redaktionellen Anpassung hinsichtlich der gesetzlichen Mindestanforderung.
Wie verhält sich E1 nun zu den Anforderungen im Blauen Engel DE-UZ 76?
Zunächst ist wichtig zu beachten, dass E1 nur das Verhalten hinsichtlich Formaldehydemissionen beschreibt. Der Blaue Engel oder andere Umweltzeichen regeln nicht nur Formaldehydemissionen, sondern auch andere VOC-Emissionen und gefährliche Inhaltsstoffe.
Der Blaue Engel setzt als Grenzwert für eine Messung nach EN 717-1 max. 0,03 ppm Formaldehyd, ist also immer noch etwas strenger als E1 in Deutschland seit 01.01.2020, aber nicht mehr so deutlich.
5 Die als alternative Nachweismöglichkeiten genannten Umweltzeichen sind an den bezeichneten Stellen nicht ganz deckungsgleich mit den Anforderungen des Blauen Engels, auch wenn der jeweilige Bereich sehr ähnlich abgedeckt ist.
Das Österreichische Umweltzeichen UZ 07 unterscheidet beispielsweise in seinen Stoffausschlüssen den maximal zulässigen Grenzwert, der zum Teil auch bei 1 Masse% (statt 0,1) liegen darf. Das Zeichen kann allerdings sowieso nicht als vollständiger Nachweis für QN5 verwendet werden, da die Emissionsgrenzwerte nicht mit dem BE übereinstimmen.
Das natureplus Qualitätszeichen schließt Borverbindungen als Flammschutzmittel aus, macht aber keine Angabe, was verwendet werden darf, sodass die Anforderung nicht ganz vergleichbar ist. Man müsste hier ergänzend eine Deklaration der verwendeten Flammschutzmittel fordern. Die Prüfbedingungen für die Emissionsprüfung unterscheiden sich von denjenigen des BE, wenn auch der Grenzwert identisch ist. Die Unterschiede sind hier vermutlich sehr gering, weshalb das Zeichen mit geringen Einschränkungen auch als vollständiger Nachweis angegeben ist.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Übersicht alternativer Textbausteine, allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) und Hochdruckschichtpressstoffplatten einzuhalten. Dazu zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz-, OSB- sowie HPL-Platten.
Besonderheit Produktgruppe
Für QN 1 besteht seitens BNB_BN_1.1.6 keine Anforderung in Bezug auf Formaldehyd oder Stoffausschlüsse. Allerdings sind aufgrund der Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland nur Platten entsprechend E1 (max. 0,1 ppm Formaldehyd) und mit weniger als 5 ppm PCP-Gehalt zugelassen.
Die tatsächlichen Formaldehyd-Konzentrationen im Gebäude werden durch die gesamte Einbausituation (Raumbeladung, evtl. Lochung der Platten) und den Luftwechsel beeinflußt. Es können daher auch bei der Verwendung zugelassener Werkstoffe entsprechend der Emissionsklasse E1, bei entsprechend ungünstigen Einbaubedingungen durchaus erhebliche Formaldehydkonzentrationen auftreten.
Aktueller Hinweis zu E1 in Deutschland:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen.
→ detaillierte aktuelle Infos dazu siehe auch Umweltbundesamt / FAQ zu Regelungen von Formaldehyd in Holzwerkstoffen und Möbeln
Aktueller Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an kunstharzgebundene Spanplatten und OSB:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen kunstharzgebundene Spanplatten, OSB und HPL bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Hinweis: Die Umsetzung erfolgt ggf. länderspezifisch.
→ Mitteilung DIBt zu VOC Emissionsmessungen von OSB und kunstharzgebundenen Spanplatten / Juli 2020
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Leistungserklärung
- Nachweis Emissionsklasse E1 + PCP-Gehalt < 5ppm (entsprechend Chemikalien-Verbotsverordnung)
- Spanplatten, OSB, HPL: ETA oder DIBt-Gutachten zum Nachweis Einhaltung AgBB-Bewertungsschema (entsprechend MVVTB)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07 ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzwerkstoffe in Innenräumen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 41, QN2
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien mit Nachweismöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) einzuhalten. Zu diesen Holzwerkstoffen zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten im Innenausbau wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07 ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Bei der Herstellung der Holzwerkstoffe dürfen keine reproduktionstoxischen Borate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Borsäure
- Dibortrioxid
- Tetrabordinatriumheptaoxid,
- Dinatriumtetraborat
Hinweise: Borate werden in Holzwerkstoffen ggf. als Flammschutzmittel eingesetzt. Alle genannten Borate sind SVHC.
CAS-Nummern: 10043-35-3, 11113-50-1 (Borsäure) 1303-86-2 (Dibortrioxid,) 12267-73-1 (Tetrabordinatriumheptaoxid) 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3 (Dinatriumtetraborat).
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Borate im Holzwerkstoff enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (wenn in/mit dieser keine Borate benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
- Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzwerkstoffe in Innenräumen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 41, QN3
Formaldehydemissionen maximal 0,065 ppm;
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien mit Nachweismöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
zum Formaldehydgrenzwert und E1:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen. Werte größer 0,05ppm gemessen nach EN 717-1 sind demnach nicht mehr zulässig.
Die hier genannte Anforderung (max. 0,065ppm auf Basis EN 717-1) wird bereits durch die gesetzliche Mindestanforderung E1 (über-)erfüllt.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) einzuhalten. Zu diesen Holzwerkstoffen zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten im Innenausbau wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.:Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07 ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Bei der Herstellung der Holzwerkstoffe dürfen keine reproduktionstoxischen Borate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Borsäure
- Dibortrioxid
- Tetrabordinatriumheptaoxid,
- Dinatriumtetraborat
Hinweise: Borate werden in Holzwerkstoffen ggf. als Flammschutzmittel eingesetzt. Alle genannten Borate sind SVHC.
CAS-Nummern: 10043-35-3, 11113-50-1 (Borsäure) 1303-86-2 (Dibortrioxid,) 12267-73-1 (Tetrabordinatriumheptaoxid) 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3 (Dinatriumtetraborat).
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Borate im Holzwerkstoff enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (wenn in/mit dieser keine Borate benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
- Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd auf maximal 0,065 ppm
Für die Produkte darf die Formaldehyd-Ausgleichskonzentration in der Luft eines Prüfraums, bestimmt über ein Prüfkammerverfahren nach EN 717-1, folgenden Grenzwert nicht überschreiten:
- Formaldehyd maximal 0,065 ppm (0,065 ml/m3 / 0,080 mg/m3) nach 28 Tagen (Endwert),
entsprechend der neuen Emissionklasse E1 plus
Hinweis:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen. Werte größer 0,05ppm gemessen nach EN 717-1 sind demnach nicht mehr zulässig.
Die hier genannte Anforderung (max. 0,065ppm auf Basis EN 717-1) wird bereits durch die gesetzliche Mindestanforderung E1 (über-)erfüllt.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07 )
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Prüfgutachten gemäß dem vor beschriebenen Prüfverfahren
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzwerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 41, QN4 + QNG-313, Pos. 9.1, 9.2
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas für Spanplatten, OSB und HPL (bauaufsichtliche Mindestanforderung, ggf. länderspezifisch);
Formaldehydemissionen maximal 0,05 ppm bzw. für QNG maximal 0,04 ppm [nicht zutreffendes streichen, Erläuterung siehe Hinweise];
Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien mit Nachweismöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
zum Formaldehydgrenzwert und E1:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen. Werte größer 0,05 ppm gemessen nach EN 717-1 sind demnach nicht mehr zulässig.
Die hier genannte Anforderung (max. 0,05 ppm auf Basis EN 717-1) wird daher inzwsichen bereits durch die gesetzliche Mindestanforderung E1 erfüllt.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Im Fall der Holzwerkstoffe in Innenräumen besteht derzeit die Besonderheit, dass der Grenzwert im QNG mit maximal 0,08ppm, jedoch für das neue Referenzverfahren (Erl. s.o.) angegeben ist. Da die Anforderungen in BNB sich aber noch auf EN 717-1 beziehen, entspricht der QNG-Grenzwert von 0,08ppm nach dem neuen Referenzverfahren einem Grenzwert von 0,04 ppm nach EN 717-1. Die QNG-Anforderung liegt im Moment irgendwo zwischen den Anforderungsniveaus von QN4 und QN5 in BNB und wird deshalb hilfsweise in QN4 mit angegeben bis eine Aktualisierung von Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 erfolgt ist.
Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) und Hochdruckschichtpressstoffplatten einzuhalten. Zu diesen Holzwerkstoffen zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz-, OSB-, sowie HPL-Platten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Borverbindungen)
Bei der Herstellung der Holzwerkstoffe dürfen keine reproduktionstoxischen Borate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Borsäure
- Dibortrioxid
- Tetrabordinatriumheptaoxid,
- Dinatriumtetraborat
Hinweise: Borate werden in Holzwerkstoffen ggf. als Flammschutzmittel eingesetzt. Alle genannten Borate sind SVHC.
CAS-Nummern: 10043-35-3, 11113-50-1 (Borsäure) 1303-86-2 (Dibortrioxid,) 12267-73-1 (Tetrabordinatriumheptaoxid) 1303-96-4, 1330-43-4, 12179-04-3 (Dinatriumtetraborat).
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Borate im Holzwerkstoff enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (wenn in/mit dieser keine Borate benannt sind; kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage)
- Herstellererklärung, ggf. zusätzlich Analysenergebnisse
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd auf maximal 0,05 ppm bzw. für QNG maximal 0,04 ppm [nicht zutreffendes streichen]
Für die Produkte darf die Formaldehyd-Ausgleichskonzentration in der Luft eines Prüfraums, bestimmt über ein Prüfkammerverfahren nach EN 717-1, folgenden Grenzwert nicht überschreiten:
- Formaldehyd maximal 0,05 ppm (0,05 ml/m3 / 0,062 mg/m3) nach 28 Tagen (Endwert)
Für QNG gilt:
- Formaldehyd maximal 0,04 ppm (0,04 ml/m3 / 0,062 mg/m3) nach 28 Tagen (Endwert)
Hinweise:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen. Werte größer 0,05ppm gemessen nach EN 717-1 sind demnach nicht mehr zulässig.
So wie hier im BNB-Kriteriensteckbrief formuliert, wird die genannte Anforderung auf Basis EN 717-1 bereits durch die gesetzliche Mindestanforderung E1 erfüllt.
Für QNG wird als Anforderung maximal 0,08 ppm, jedoch bereits für das neue Referenzverfahren angegeben. Da die Anforderungen in BNB sich aber noch auf EN 717-1 beziehen, entspricht der QNG-Grenzwert von 0,08ppm nach dem neuen Referenzverfahren einem Grenzwert von 0,04 ppm nach EN 717-1. Die QNG-Anforderung liegt im Moment irgendwo zwischen den Anforderungsniveaus von QN4 und QN5 in BNB und wird deshalb hilfsweise in QN4 mit angegeben bis eine Aktualisierung von Kriteriensteckbrief BNB_1.1.6 erfolgt ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07 )
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Prüfgutachten gemäß dem vor beschriebenen Prüfverfahren
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Holzwerkstoffe in Innenräumen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 41, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 76
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind gemäß Blauer Engel DE- UZ 76 für Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) einzuhalten. Zu diesen Holzwerkstoffen zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten im Innenausbau wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karc. 1A oder Karc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B - Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1, RF2, RD1, RD2)
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Kann genetische Defekte verursachen.
- H350: Kann Krebs erzeugen.
- H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
- H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Von dieser allgemeinen Anforderung ausgenommen ist:
- Formaldehyd, da für diese Substanz gesonderte Anforderungen gelten.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox.1, Acute Tox.2 oder Acute Tox.3, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE.1, STOT SE.2, STOT RE.1 oder STOT RE.2.
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
- H301: Giftig bei Verschlucken
- H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
- H311: Giftig bei Hautkontakt
- H330: Lebensgefahr bei Einatmen
- H331: Giftig bei Einatmen
- H370: Schädigt die Organe.
- H371: Kann die Organe schädigen.
- H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
- H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter umweltgefährdender Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als gewässergefährdend der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronie 1 oder Aquatic Chronie 2
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
- H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
- H411: Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen und Bioziden, Beschränkung von Flammschutzmitteln
Für die Produkte gelten folgende Stoffbeschränkungen:
- Bei der Herstellung der Werkstoffplatten einschließlich der für die Herstellung eingesetzten Materialien dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen eingesetzt werden.
-
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden.
- Werden Flammschutzmittel eingesetzt, so sind nur anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydroxid, Magnesiumhydroxid o.ä.) oder Blähgrafit zulässig.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200 + Angabe Flammschutzmittel, Österr. UZ 07 nur für Biozide und Flammschutzmittel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Holzwerkstoffplatten dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15 Die Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,4 m²/m³:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC):
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,8 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,08 mg je m3 nach 28 Tagen
Die angegebenen Werte für Formaldehyd beziehen sich auf Messungen nach dem CEN/TS 16516 (bzw. der nachfolgenden EN). Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg je m3) einzuhalten. (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd).
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200 mit etwas anderen Prüfbedingungen)
- Prüfgutachten gemäß dem vor beschriebenen Prüfverfahren
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Holzwerkstoffe in Innenräumen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 76 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 76 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi | + formaldeydfreie Bindemittel und/oder Leime. | Herstellererklärung |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Holzwerkstoffplatten nach EN 13986 im Innenausbau (beschichtet oder unbeschichtet) Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden |
Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Nachweis E1 + PCP < 5ppm 3, Spanplatten + OSB: AgBB-Schema3, EPD (wenn vorh.) |
| Anforderungen gemäß QN3: Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,065 ppm (0,080 mg/m3) entsprechend Klasse E1plus Wichtiger aktueller Hinweis: Die Prüfbedingungen für E1 haben sich in Deutschland zum 01.01.2020 geändert, siehe 3+4 0,065 ppm nach EN 717 ist nicht mehr ausreichend und liegt über der gesetzlichen Mindestanforderung! |
Blauer Engel (DE-UZ 76) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| über QN3 hinausgehende Anforderungen gemäß QN4: Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd < 0,05 ppm (0,062 mg/m3) Wichtiger aktueller Hinweis: Die Prüfbedingungen für E1 haben sich in Deutschland zum 01.01.2020 geändert, siehe 3+4 0,05ppm nach EN 717 gilt nun für E1 (gesetzliche Mindestanforderung)! |
Blauer Engel (DE-UZ 76) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| über QN4 hinausgehende Anforderungen gemäß QN5: Produkte entsprechend Blauer Engel DE-UZ 76 Ausgabe Februar 20162, u.a. mit Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd4 < 0,03 ppm (0,037 mg/m3) |
Blauer Engel (DE-UZ 76) | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| mögliche zusätzliche Anforderung über QN5 hinaus, sofern für den vorgesehenen Einsatzzweck und die Produktgruppe entsprechende Erzeugnisse auf dem Markt verfügbar sind: Produkte entsprechend Blauer Engel DE-UZ 76 Ausgabe Februar 20162 und mit formaldehydfreien Bindemitteln und/oder Leimen |
Blauer Engel (DE-UZ 76) allein genügt nicht. | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, Herstellererklärung | |
|
|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Für QN 1 besteht seitens BNB_BN_1.1.6 keine Anforderung in Bezug auf Formaldehyd oder Stoffausschlüsse. Allerdings sind aufgrund der Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland nur Platten entsprechend E1 (max. 0,1 ppm Formaldehyd) und mit weniger als 5 ppm PCP-Gehalt zugelassen.
Aktueller Hinweis zu E1 in Deutschland:
Zum 01.01.2020 hat sich in Deutschland das Referenzverfahren für die Emissionsmessung zum Nachweis von E1 mit max. 0,1 ppm Formaldehyd gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung geändert (→ Bundesanzeiger v. 11/18), was dazu führt, dass die Formaldehydergebnisse von Platten, die nach dem "alten" Verfahren (EN 717-1) gemessen werden, verdoppelt werden müssen und trotzdem nur maximal 0,1 ppm betragen dürfen.
→ detaillierte aktuelle Infos dazu siehe auch Umweltbundesamt / FAQ zu Regelungen von Formaldehyd in Holzwerkstoffen und Möbeln Planungshinweis: Die tatsächlichen Formaldehyd-Konzentrationen im Gebäude werden durch die gesamte Einbausituation (Raumbeladung, evtl. Lochung der Platten) und den Luftwechsel beeinflußt. Es können daher auch bei der Verwendung zugelassener Werkstoffe entsprechend der Emissionsklasse E1, bei entsprechend ungünstigen Einbaubedingungen durchaus erhebliche Formaldehydkonzentrationen auftreten. Aktueller Hinweis zu baurechtlichen Anforderungen an kunstharzgebundene Spanplatten und OSB: Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen kunstharzgebundene Spanplatten und OSB bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.
→ Mitteilung DIBt zu VOC Emissionsmessungen von OSB und kunstharzgebundenen Spanplatten / Juli 2020 → DIBt / Flyer Technische Nachweise 4 Der hier angegebene Grenzwert für Formaldehyd bezieht sich auf Messungen nach EN 717-1, was u.a. eine Raumbeladung von 1,0 m2/m3 und einen Luftwechsel von 1/h voraussetzt. Der Blaue Engel geht inzwischen eigentlich von der neueren CEN/TS 16516 (bzw. der nachfolgenden EN) aus, in Anlehnung an das AgBB-Bewertungsschema. Hier wird unter anderen Bedingungen gemessen (u.a. höhere Raumbeladung 1,4 m2/m3 und geringerer Luftwechsel 0,5/h). Der Grenzwert unter diesen Bedingungen liegt bei 0,08 ppm, was in der Tabelle den Eindruck einer Abschwächung des Grenzwertes vermitteln würde, was so aber nicht stimmt. Die Grenzwerte für Formaldehyd in den niedrigeren QNs (wie z.B. E1, E1plus) basieren auf den Messbedingungen gemäß EN 717-1, weshalb in der Tabelle in QN5 der vergleichbare Grenzwert gemäß EN 717-1 angegeben wird.
Folgen der Änderung des Referenzverfahrens für E1 in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung für die Anforderungen ab QN3
Gemessen nach EN 717-1 dürfen Holzwerkstoffe für die Erreichung von E1 in Deutschland nun nicht mehr max. 0,1 ppm, sondern nur noch max. 0,05 ppm Formaldehyd emittieren, da der Messwert verdoppelt werden muss (s.o. Hinweis zu E1). Ein nach EN 717-1 erreichter Wert von 0,065 ppm, wie in QN3 gefordert, wäre demnach in Deutschland gar nicht mehr zulässig, die in QN4 geforderten max. 0,05 ppm entsprächen nun der gesetzlichen Mindestanforderung. Eine einfache Halbierung auch dieser Grenzwerte ist denkbar, wäre dann aber in QN4 hinsichtlich Formaldehyd bereits strenger als im Blauen Engel, der in QN5 gefordert wird und für Formaldehyd gemessen nach EN 717-1 max. 0,03 ppm fordert. Die Anforderungen in BNB_BN_1.1.6 für Holzwerkstoffe in Innenräumen müssen daher überarbeitet werden. Wie verhält sich E1 nun zu den Anforderungen im Blauen Engel DE-UZ 76?
Zunächst ist wichtig zu beachten, dass E1 nur das Verhalten hinsichtlich Formaldehydemissionen beschreibt. Der Blaue Engel oder andere Umweltzeichen regeln nicht nur Formaldehydemissionen, sondern auch andere VOC-Emissionen und gefährliche Inhaltsstoffe.
Der Blaue Engel setzt als Grenzwert für eine Messung nach EN 717-1 max. 0,03 ppm Formaldehyd, ist also immer noch etwas strenger als E1 in Deutschland seit 01.01.2020, aber nicht mehr so deutlich.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Holzwerkstoffe in Innenräumen / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 76
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd;
formaldehydfreie Bindemittel und/oder Leime.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Hinsichtlich formaldehydfreier Verleimung ist zu prüfen, ob für den gewünschten Holzwerkstoff und Einsatzzweck geeignete Produkte auf dem Markt verfügbar sind.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind gemäß Blauer Engel DE- UZ 76 für Holzwerkstoffe nach EN 13986 (beschichtet oder unbeschichtet) einzuhalten. Zu diesen Holzwerkstoffen zählen z.B. alle Holzwerkstoffplatten im Innenausbau wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Furniersperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten:
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Formaldehydfreie Bindemittel und/oder Leime
Die Bindemittel, Leime oder Zuschlagsstoffe der Holzwerkstoffe dürfen kein Formaldehyd enthalten oder freisetzen.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, Österr. UZ 07)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karc. 1A oder Karc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B - Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1, RF2, RD1, RD2)
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Kann genetische Defekte verursachen.
- H350: Kann Krebs erzeugen.
- H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
- H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Von dieser allgemeinen Anforderung ausgenommen ist:
- Formaldehyd, da für diese Substanz gesonderte Anforderungen gelten.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox.1, Acute Tox.2 oder Acute Tox.3, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE.1, STOT SE.2, STOT RE.1 oder STOT RE.2.
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
- H301: Giftig bei Verschlucken
- H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
- H311: Giftig bei Hautkontakt
- H330: Lebensgefahr bei Einatmen
- H331: Giftig bei Einatmen
- H370: Schädigt die Organe.
- H371: Kann die Organe schädigen.
- H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
- H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss bestimmter umweltgefährdender Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als gewässergefährdend der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronie 1 oder Aquatic Chronie 2
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
- H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
- H411: Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200, eingeschränkt auch Österr. UZ 07)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von halogenierten organischen Verbindungen und Bioziden, Beschränkung von Flammschutzmitteln
Für die Produkte gelten folgende Stoffbeschränkungen:
- Bei der Herstellung der Werkstoffplatten einschließlich der für die Herstellung eingesetzten Materialien dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen eingesetzt werden.
-
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden.
- Werden Flammschutzmittel eingesetzt, so sind nur anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydroxid, Magnesiumhydroxid o.ä.) oder Blähgrafit zulässig.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200 + Angabe Flammschutzmittel, Österr. UZ 07 nur für Biozide und Flammschutzmittel)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd
Die Holzwerkstoffplatten dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15 Die Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,4 m²/m³:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC):
maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,8 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,08 mg je m3 nach 28 Tagen
Die angegebenen Werte für Formaldehyd beziehen sich auf Messungen nach dem CEN/TS 16516 (bzw. der nachfolgenden EN). Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg je m3) einzuhalten. (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd).
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 76, natureplus Qualitätszeichen der Gruppe RL0200 mit etwas anderen Prüfbedingungen)
- Prüfgutachten gemäß dem vor beschriebenen Prüfverfahren
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Holzwerkstoffe in Innenräumen und Rückbau, Klimaschutz, ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": |
Umweltzeichen DE-UZ 76 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi | + formaldeydfreie Bindemittel und/oder Leime | Herstellererklärung |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
| - | derzeit keine (Erl. s. Det. Übersicht) → QN5 / Lokale Umwelt oder TBplusi / Innenraumluft | - |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Holzwerkstoffplatten nach EN 13986 im Innenausbau (beschichtet oder unbeschichtet) Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis: Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes setzt einfach zu lösende (mechanische) Verbindungen von anderen Materialien voraus. Verbundelemente, insbesondere die Kombination mit organischen (Kunststoff-) Materialien schränken ggfs. eine hochwertige Nachnutzung ein. |
./. | ./. | |
| tendenzielle Aussage zur Wiedervewendung als Planungshinweis: Holzwerkstoffe könnten bei einem selektiven Rückbau wieder- bzw. weiterverwendet werden. Derzeit erfolgt die direkte Wiederverwendung wegen des Aufwands für eine marktgerechte Sortierung, Lagerung und Vertriebsvorbereitung nur in Ausnahmefällen. |
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./. | ./. |
| tendenzielle Aussage zur Verwertbarkeit als Planungshinweis Die Verwertung richtet sich u.a. nach hier relevanten Altholzkategorie A2, A3, A4 (nach Rückbau): |
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| A4 / Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A1 bis A3 zugeordnet werden kann, ausgenommen ist PCB-Altholz: Die Wiederverwertung ist nicht möglich, i.d. Regel thermische Verwertung mit Auflagen an die Anlagen. |
./. | ./. | |
| A3 / Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, jedoch ohne Holzschutzmittel: Die Wiederverwertung ist wenig wirtschaftlich,i.d. Regel thermische Verwertung mit Auflagen an die Anlagen. |
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| A2 / verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel: Die Wiederverwertung ist nach Aufbereitung möglich und wirtschaftlich. → über QN5 mit abgedeckt. |
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| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
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Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| Anforderungen gemäß QN 2,3,4: Ausschluss von Boraten, Begrenzung der Formaldehydemissionen |
Blauer Engel (DE-UZ 76) Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| falls QN5 nicht vollständig umsetzbar: Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und halogenorganischer Verbindungen, Ausschluss von Bioziden (Holzschutzmittel) = Altholzkategorie A2 (s.o.) |
Blauer Engel (DE-UZ 76) Blauer Engel (DE-UZ 38), natureplus Qualitätszeichen RL0200ff |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen | |
| höhere Anforderungen gemäß QN 5: Blauer Engel (DE-UZ 76)2 Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften ausgeschlossen, das gilt auch für halogenorganische Verbindungen und Holzschutzmittel. |
Blauer Engel (DE-UZ 76) natureplus Qualitätszeichen RL0200ff mit Einschränkung3 |
EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
| keine weitergehenden Anforderungen4 | ./. | ./. | ./. |
| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
| keine weitergehenden Anforderungen4 | ./. | ./. | ./. |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
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Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Die als alternative Nachweismöglichkeiten genannten Umweltzeichen sind an den bezeichneten Stellen nicht ganz deckungsgleich mit den Anforderungen des Blauen Engels, auch wenn der jeweilige Bereich sehr ähnlich abgedeckt ist. Das natureplus Qualitätszeichen schließt Borverbindungen als Flammschutzmittel aus, macht aber keine Angabe, was verwendet werden darf, sodass die Anforderung nicht ganz vergleichbar ist. Man müsste hier ergänzend eine Deklaration der verwendeten Flammschutzmittel fordern. Die Prüfbedingungen für die Emissionsprüfung unterscheiden sich von denjenigen des BE, wenn auch der Grenzwert identisch ist. Die Unterschiede sind hier vermutlich sehr gering, weshalb das Zeichen mit geringen Einschränkungen auch als vollständiger Nachweis angegeben ist. 4 Der Blaue Engel DE-UZ 76 stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von SVHC, CMR-Stoffen und halogenorganischen Verbindungen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Holzwerkstoffe gestellt.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
Ausgabe Februar 2016 (Zugriff am 22.06.2017)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
- Blauer Engel (DE-UZ 76) - Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau
- natureplus - Holz- und Holzwerkstoffplatten
- Österr. Umweltzeichen (UZ 07) - Holz, Holzwerkstoffe und Fußbodenbeläge aus Holz
Produktdeklarationen + -verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

