Gefahrstoff
Gefahrstoffe (= gefährliche Stoffe) sind solche Chemikalien, von denen bestimmte Gefahren aufgrund ihrer physikalischen oder (öko) toxikologischen Eigenschaften ausgehen können.
Im europäischen Chemikalienrecht werden diese Eigenschaften in der CLP-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008). definiert.
Die CLP-Verordnung unterscheidet zwischen physikalischen Gefahren, Gefahren für die Gesundheit und für die Umwelt. Die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenklasse/ -kategorie hat u.a. die Kennzeichnung mit bestimmten H-Sätzen (hazard statements) zur Folge, um die Nutzer der Stoffe über die gefährlichen Eigenschaften zu informieren.
Die CLP-Verordnung löst schrittweise die europäische Stoffrichtlinie (67/548/EWG) sowie die Zubereitungsrichtlinie (1994/45/EG) ab, nach denen bisher die Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen und Gemischen u. a, mit den so genannten R-Sätzen erfolgte. Bis 2015 können beide Kennzeichnungssysteme noch parallel genutzt werden, ab 2015 ist eine durchgehende Deklaration aller Stoffe und Gemische mit H-Sätzen nach CLP-Verordnung verpflichtend.
Für Stoffe und Gemische müssen Sicherheitsdatenblätter (SDB) erstellt werden, in denen auch die als gefährlich eingestuften Einzelbestandteile angeführt werden müssen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse. Für sie muss kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Für gefährliche Stoffe, die keine SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) sind, besteht für Erzeugnisse auch über andere Regelungen keine Informationspflicht.
Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht der ausgewählten gefährlichen Stoffe gemäß CLP-VO und der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach REACH-VO, die idealerweise nicht in Bauprodukten enthalten sind.
CLP-VO | REACH-VO | |||
Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP-VO | H-Sätze | Alt: R-Sätze | SVHC | |
akute Toxizität | H300, 310, 330 | R26/27/28 | - | |
CMR | Keimzell-Mutagenität | |||
Muta. 1A / (alt: EU Kat. 1) | H340 | R46 | X | |
Muta. 1B / (alt: EU Kat. 2) | H340 | R46 | X | |
Muta. 2 / (alt: EU Kat. 3) | H341 | R68 | - | |
Karzinogenität | ||||
Carc. 1A / (alt: Eu-Kat. 1) | H305 | R45 | X | |
Carc. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) | H350 | R45 | X | |
Carc. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) | H351 | R40 | - | |
Reproduktionstoxizität | ||||
Repr. 1A / (alt: EU-Kat. 1) | H360 | R60, R61 | X | |
Repr. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) | H360 | R60, R61 | X | |
Repr. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) | H361 | R62, R63 | - | |
akut gewässergefährdend | H400 | R50 | - | |
chronisch gewässergefährdend | H400/410, H411 | R50/53, R51/53 | - | |
Sensibilisierung der Atemwege | H334 | R42 | - | |
Sensibilisierung der Haut | H317 | R43 | - | |
weitere Merkmale nach REACH-VO | ||||
persitent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) (*) | X | |||
sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) | X |
(*) Eine Kennzeichnung der PBT-Eigenschaft gibt es nicht. PBT-Stoffe sind zwar in der Regel chemikalienrechtlich als toxisch (human- oder ökotoxisch) eingestuft, da die Kriterien für PBT-Stoffe jedoch darüber hinausgehen, handelt es sich nur bei einer kleinen Anzahl dieser toxischen Stoffe um PBT-Stoffe.
siehe auch Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), CLP-Verordnung, REACH, Sicherheitsdatenblatt, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, AGW-Wert, BGW-Wert, TRGS
externe Links
- ausführliche Informationen zu REACH und CLP finden Sie hier: REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
- Informationsportal des Umweltbundesamtes www.reach-info.de
- Über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) können alle Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit Gefahrstoffen heruntergeladen werden: www.baua.de
Quellen
- Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, Kriterium 1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt; BMVBS, Version 2013_3
06.04.2021 / LK