Erzeugnis
In der europäischen Chemikalienverordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) werden Produkte unterschieden in Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, da bei Erzeugnissen weitaus geringere Informationspflichten über die darin enthaltenen Inhaltsstoffe gelten als bei Stoffen und Gemischen.
Stoff
= Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen […] (Reinstoffe sind im Bauwesen selten relevant, z. B. reine Lösungsmittel)
Gemisch
= Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (z. B. flüssige und pastöse Bauprodukte wie Ortbeton, Anstriche, Fugendichtstoffe, Kleber, etc.)
Für Stoffe und Gemische müssen gemäß CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblätter erstellt werden, in denen auch die als gefährlich eingestuften Einzelbestandteile (gefährliche Stoffe) und SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) angeführt werden müssen.
Erzeugnis
= Gegenstand der bei seiner Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (z. B. Betonfertigteile, Fenster, Türen Bodenbeschläge, Werkstoffplatten, etc.).
Für Erzeugnisse müssen keine Sicherheitsdatenblätter erstellt werden. Allerdings sieht die REACH-Verordnung zumindest für SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) in Erzeugnissen Informationspflichten vor. Die Hersteller und Vertreiber müssen im „Business To Business“-Bereich kommunizieren, wenn mehr als 0,1 Massen-% an SVHC (jeder Einzelsubstanz) enthalten sind. Im „Business To Consumer“-Bereich erfolgt diese Informationsweitergabe allerdings nur auf Anfrage beim Hersteller. Nähere Informationen zum Auskunftsrecht unter: http://www.reach-info.de/auskunftsrecht.htm.
Zudem verlangt die 2011 verabschiedete Bauproduktenverordnung ((EU) Nr. 305 / 2011) seit 01.07.2013 eine generelle Kennzeichnung von SVHC in allen Bauprodukten und somit auch für Erzeugnisse, die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, sofern der Gehalt 0,1 Massen-% (jeder Einzelsubstanz) überschreitet. Die entsprechenden Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung, die zusätzlich zur CE-kennzeichnung erstellt und dem Bauprodukt beigefügt werden muss, zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es kein harmonsiertes Format für diese Informationsvermittlung, ähnlich dem Sicherheitsdatenblatt für Gemische (siehe auch Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) über die möglichen Formate dieser Pflichtkennzeichnung)
Für gefährliche Stoffe, die keine SVHC sind, besteht auch über diese Regelung für Erzeugnisse keine Informationspflicht.
siehe auch Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), CLP-Verordnung, Gefährliche Stoffe, Leistungserklärung, REACH, Sicherheitsdatenblatt (SDB)
externe Links
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
- Informationsportal des Umweltbundesamtes www.reach-info.de
- Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) zum Format für die Pflichtkennzeichnung von Stoffen in Bauprodukten
- Über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) können alle Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit Gefahrstoffen heruntergeladen werden: www.baua.de
Quellen
- Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, Kriterium 1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Stand 14.12.2021 / LK