AgBB-Bewertungsschema

Um die Grundlage für eine einheitliche und nachvollziehbare gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten in Deutschland bereitzustellen, hat der „Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten“ (AgBB) ein Bewertungskonzept (AgBB-Bewertungsschema) zur gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten (in der Prüfkammer) entwickelt und bereitgestellt (siehe Quelle), da Bauprodukte eine bedeutsame Quelle für die Belastung der Innenraumluft durch VOC darstellen können. 

Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden, Beschichtungen für elastische Bodenbeläge, Parkettklebstoffe, Universalklebstoffe und Verlegeunterlagen müssen diese Anforderungen beispielsweise erfüllen, um die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen der MVVTB für die Anwendung in Aufenthaltsräumen zu erfüllen (genaue Erläuterungen hierzu siehe abZ - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).

Tab. 1: Anforderungen des AgBB (auszugsweise) an Bauprodukte in der Prüfkammer hinsichtlich VOC

Zeitpunkt der Emissionsmessung

TVOC [mg/m3]

TSVOC [mg/m3]

Kanzerogene EU-Kat. 1A bzw. 1B [mg/m3]

Nach 3 Tagen

≤10

≤ 0,01

Nach 28 Tagen

≤ 1

≤ 0,1

≤ 0,001

TVOC: Gesamtkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen in der Luft,
TSVOC: Gesamtkonzentration an mittel bis schwer flüchtigen organischen Verbindungen in der Luft

Als weitere verbindliche Kriterien nach 28 Tagen sind festgelegt:

  • die VOC-Einzelstoffbewertung nach dem NIK-Konzept (NIK= niedrigste interessierende Stoffkonzentration) des AgBB mit dem stoffspezifischen NIK-Wert (NIKi);
  • die R-Wert-Beurteilung (Gefahrenindex zur Beurteilung kombinatorischer Effekte von Stoffen zur Vermeidung einer "unendlichen" Gesamtkonzentration an Stoffemissionen) über R = Summe ci/NIKi ≤ 1 mit ci = gemessene VOC-Einzelstoffkonzentration(i);
  • nicht bewertbare VOC-Einzelstoffe (ohne NIK-Wert) über die Summenkonzentration ≤ 0,1 mg/m3.

Allgemein gelten für VOC-Einzelstoffe eine einheitliche analytische Nachweisgrenze von 1 µg/m³ und bei der Bewertung der Einzelstoff- bzw. der Summenkonzentration eine Berücksichtigungsgrenze von 5 µg/m³.

Quellen
  • AgBB: Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten, Umweltbundesamt (Download des aktuellen AgBB-Bewertungsschemas)

02 / 2025; ww