Materialökologische Anforderungen: Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten

Informationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
Schwermetalle (bei Bodenbelägen als Stabilisatoren in Kunststoffen)
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der  Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten sind ab QN3 nur noch emissionsgeprüfte Produkte gemäß Emicode EC1, EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113 zulässig (s.u. Erläuterung zur "oder"-Regelung). Hier sind u.a. Grenzwerte für die zulässigen Höchstwerte der wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen festgelegt. Für mineralische Fliesenkleber gilt das erst ab QN4.
Bei gleicher Eignung sollten Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus bevorzugt werden (→ Reiter Innenraumluft). Für diese gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte in der Emissionsprüfung als für EC1 (z.B. R-Wert! → Lexikon EMICODE).
Aus materialökologischer Sicht sollten grundsätzlich rein mineralische Fliesenkleber (Pulverprodukte, die nur mit Wasser angerührt werden) bevorzugt werden (→ Reiter Rückbau).

Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an Bodenbelagsklebstoffe

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Anforderung zum R-Wert und Einzelstoffprüfung fehlen). Aus materialökologischer Sicht sind sowieso mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge

Hinweis zu den GISCODE-Anforderungen ab QN2 + Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte

Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden (GefStoffVO / Minimierungsgebot).
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?

Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Hinweis zum Geltungsbereich

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc..
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen gelten eigene materialökologische Anforderungen:
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Verlegewerkstoffen für Fliesen und Platten? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Klebstoffen und mineralischen Fliesenklebern und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a + QNG-313, Pos. 3.2

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC PDB, TM, SDB, z.T. abZ!3 (s. Det. Übersicht)
QN2

Für mineralische Fliesenkleber gilt: keine Anforderungen in QN2 + QN3.

Für alle anderen und Hilfsstoffe gilt:
Produkte gemäß GISCODE, D1, RU0, 5RU1, RE1 oder RS10 (alle lösemittelfrei).

SDB, Herstellererklärung
QN3
=
QNG

Für mineralische Fliesenkleber gilt: keine Anforderungen in QN2 + QN3.

Für alle anderen und Hilfsstoffe gilt:
Produkte gemäß Emicode EC1 (-R) oder EC1plus (-R) oder gleichwertig.

Umweltzeichen Emicode,
DE-UZ 113 oder glw.
QN4 Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig. Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw.
QN5
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten und ihre Hilfsstoffe wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.
Stand 10/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 10a in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis zu Bodenbelagsklebstoffen (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber):
Nachweis AgBB-Schema (abZ) ab QN1-QN5 erforderlich!3
+ + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1%
* Hinweis:
SVHC sind ab QN3, für mineralische Fliesenkleber ab QN4 ausgeschlossen.
+ + +* - - Symbol lokale Umwelt Sicherheitsdatenblatt (SDB) Blauer Engel (DE-UZ 113), Emicode:
SVHC dürfen in Produkten mit Blauem Engel odeEmicode nicht enthalten sein3
EPD
Anforderungen ab QN2: 
Mineralische Fliesenkleber oder GISCODE D1 oder RU0,5/1 oder RE1 oder RS10 (nur noch lösemittelfrei möglich)
Falls kein mineralischer Fliesenkleber verwendet wird und für alle Hilfsstoffe gilt:
GISCODE D1RU0,5RU1RE1 (alt! jetzt: RE20, RE30)4
oder RS10
(alle lösemittelfrei)
- + - - - Symbol lokale Umwelt ./.

./.

Verwendung mineralischer Fliesenkleber
* ab QN4/5 gelten jedoch auch für mineralische Fliesenkleber weitergehende Anforderungen (s.u).
- + + +* +*

Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft

./.

./.

Anforderungen ab QN3 für Hilfsstoffe und falls kein mineralischer Fliesenkleber verwendet wird, ab QN4 auch für mineralische Fliesenkleber: 
Emicode EC1 / EC1plus2 oder Blauer Engel DE-UZ 1132
= mind. EC1
Ausschluss akut toxischer Produkte
* gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4
- -

+*

+ + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 113), 
Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R)
./. SDBEPD, Herstellererklärung, PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)5

* gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4
- -

+*

+ + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel (DE-UZ 113), 
Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R)
./. EPD / SDB (wenn dort keine deklariert sind), PDB/TM mit Einschränkung1
Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden 
Eigenschaften
* gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4
- - +* + + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel (DE-UZ 113), 
Emicode EC1 (auch: EC1-R), EC1plus (auch: EC1plus-R)
./. SDB (wenn keine deklariert), PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss von Lösemitteln
* sind in mineralischen Fliesenklebern (Pulverkleber) sowieso nicht enthalten.
- - +* + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft ./. Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Ausschluss bestimmter Oxime6
- - + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft ./. Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1
Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (mind. EC1)
Hinweise:
AgBB-Schema mit EC1 nicht vollständig abgedeckt (R-Wert fehlt)3
* gilt für mineralische Fliesenkleber erst ab QN4
 - +* + + Symbol Innenraumluft ./. EPD mit Einschränkung1, Emissionsprüfbericht
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
SDB: Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann als Nachweis dienen, wenn die entsprechenden H-Sätze oder R-Sätze der ausgeschlossenen Stoffe (s. Textbausteine) nicht genannt sind, bzw. lässt das SDB Rückschlüsse auf Nichterfüllung der Anforderungen zu bei Nennung der jeweiligen H- oder R-Sätze. Für Nennung oder Nichtnennung werden die Kennzeichnungs- oder Einstufungsgrenzwerte herangezogen, die für die jeweiligen Stoffe gelten. Diese können im Einzelfall jedoch auch über 0,1% liegen.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig, vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?

Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen (Achtung: wird durch den Emicode EC1 nicht vollständig abgedeckt; Anforderung zum R-Wert fehlt). Aus materialökologischer Sicht sind sowieso mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge
4 Neue GISCODES für Epoxidharz-Produkte
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden.
5 Standardnachweis ist der Emicode, der SVHC > 0,1% ausschließt oder der Blaue Engel (DE-UZ 113), der SVHC als "konstitutionelle Bestandteile" ausschließt. Dies kann im Einzelfall differieren. Wer letztlich mehr ausschließt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Unterschiede dürften aber gering sein. Im Sicherheitsdatenblatt müssen SVHC > 0,1% ausgewiesen sein. Dies entspricht der Anforderung für den Emicode.
6 Für Produkte mit dem Emicode sind bestimmte Oxime ausgeschlossen. Im Blauen Engel ist dieser Ausschluss für Verlegewerkstoffe nicht namentlich erwähnt, da es sich dabei nicht um typische Inhaltsstoffe von Bodenbelagsklebstoffen handelt. Zum Teil sind diese aber über die allgemeinen Stoffausschlüsse erfasst. Die Emicode-Anforderungen gelten auch für andere Produktgruppen, wie z.B. Silikondichtstoffe, in denen Oxime typischerweise vorkommen können.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht alternativer Textbausteine / allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten. Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen gelten eigene materialökologische Anforderungen:
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

Besonderheit Produktgruppe

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen. Aus materialökologischer Sicht sind mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge

Produktdokumentation

Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt / Technisches Merkblatt mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • abZ der Gruppen Z-155.20 (Universalbodenbelagsklebstoffe), wenn keine mineralischen Fliesenkleber verwendet werden.

Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN2

Verwendung mineralischer Fliesenkleber oder
Produkte gemäß GISCODE D1, RU0,5RU1, RE1 oder RS10.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Bodenbelagsklebstoffe bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Bodenbelagsklebstoffe keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Die Anforderung gilt auch für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten, wenn (flüssige) Klebstoffe (z.B. Universalklebstoffe) und keine mineralischen Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwendet werden. Der Nachweis ist dann bereits zur Dokumentation vorzulegen. Aus materialökologischer Sicht sind mineralische Fliesenkleber (Pulverkleber) zu bevorzugen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Klebstoffe; Sachgebiet: Universalklebstoffe für Bodenbeläge

zum GISCODE RE1 für Epoxidharz-Produkte:
Seit Mai 2018 gibt es neue GISCODES und Einstufungsregeln für Epoxidharz-Produkte, die differenzierter strukturiert sind als vorher. Es gibt zwar keinen strengen Termin für die Umstufung, aber inzwischen (Stand 09/2020) sollte diese weitgehend erfolgt sein. Unter folgendem Link findet man in WECOBIS eine Gegenüberstellung alt-neu mit Weiterleitung zu den jeweiligen Codes in WINGIS-Online. Aus RE1 wird demnach RE20 + RE30. Hier sollte jedoch aus arbeitshygienischer Sicht bei gleicher Eignung jeweils RE20 bevorzugt werden (GefStoffVO / Minimierungsgebot).

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:

wenn keine mineralischen Fliesenkleber verwendet werden und für alle Hilfsstoffe gilt:
Einstufung in GISCODE D1 / RU0,5 / RU1 / RE1 /RS10

Der Verlegewerkstoff muss in einen der nachfolgenden Giscodes, die alle mindestens die Anforderung lösemittelfrei erfüllen, eingestuft sein: GISCODE D1RU0,5RU1RE1 oder RS10

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN3 + QNG-313, Pos. 3.2

Verwendung mineralischer Fliesenkleber oder
Produkte gemäß Emicode EC1 (-R) oder EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) geht nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus (Anforderung zum R-Wert fehlt).

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Zum Nachweis für "Emicode EC1 oder EC1plus":
Die beiden Emicode-Labels unterscheiden sich in den Emissionsgrenzwerten, EC1plus ist hier strenger als EC1. Die detaillierte Anforderungsbeschreibung zeigt im Fall einer "oder"-Regelung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen beider Labels. Diese sind dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte mit einem Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über ein gültiges Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder Version möglich sein. Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS jedoch nur die Anforderungen der zum Zeitpunkt der Steckbriefversion gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Diese kann sich mehr oder weniger stark von der Neuversion unterscheiden. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration, sowie zusätzlich für Klebstoffe, die keine mineralischen Fliesenkleber sind, an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Emicode EC1 (-R) oder EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Für mineralische Fliesenkleber als Werkstrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden, gilt:
Deklaration besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:

Für werkseitig verarbeitete Verlegewerkstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen fur Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Für Klebstoffe, die keine mineralischen Fliesenkleber sind, und für Hilfsstoffe gelten die folgenden Positionen:

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind

Ausschluss bestimmter Oxime

Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd entsprechend EMICODE EC1 (-R)

Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.

Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die bauaufsichtlich nachzuweisenden Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
  • Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
    siehe GEV Einstufungskriterien und Prüfbedingungen.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (DE-UZ 113 , Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
    Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 10a, QN5

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen.

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird,
siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) gelten eigene materialökologische Anforderungen:
Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge

Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus.

Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Symbol Innenraumluft Anforderungen, für die es im Reiter "Innenraumluft" Anforderungen gibt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können und die durch diese Anforderungen ersetzt werden können, sind mit dem Icon "Innenraumluft" markiert.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. 

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind

Ausschluss bestimmter Oxime

Die Produkte dürfen kein Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden.
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd 

Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren 
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 113 oder EMICODE EC1 (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:

entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 113

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen 
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
  • Andere Aldehyde:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode  EC1plus
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) 

Symbol Innenraumluft oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1 (-R)

Hinweis:
Aufgrund der "oder"-Regelung genügt als Nachweis EC1, weshalb auch nur diese Anforderungen aufgeführt sind.

Für Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen vorzulegen. Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1) gehen nicht vollständig über die bauaufsichtlich nachzuweisenden Mindestanforderung entsprechend dem AgBB-Bewertungsschema hinaus (keine Einzelstoffbewertung und R-Wert-Bildung, keine Bewertung von VOC ohne NIK).

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: - (keine Anforderung für EC1)
  • Summe VOC ohne NIK: - (keine Anforderung für EC1)
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Zeichenvergabe nach EMICODE,
    siehe GEV Einstufungskriterien und Prüfbedingungen.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (DE-UZ 113 , Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
    Hinweis: durch EC1 werden die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nicht vollständig nachgewiesen (Einzelstoffbewertung, R-Wert-Bildung und VOC ohne NIK -Bewertung fehlen).
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig.

Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R) (Erl. s. Det. Übersicht) Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode EC1plus oder glw.
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6  Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN3:
Verwendung mineralischer Fliesenkleber 
Erläuterung:
Von mineralischen Fliesenklebern (Pulverkleber), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden ist keine Belastung der Innenraumluft zu erwarten.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Anforderungen gemäß QN3 - QN5: 
Emicode EC1 (-R)2
Erläuterung:
Die Anforderung lautet im Originaltext EC1, EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 113, was jedoch dazu führt, dass EC1 als Mindestnachweis genügt.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen.
Blauer Engel DE-UZ 1132 oder Emicode EC1plus (-R)
Erläuterung:
Für Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus gelten strengere und umfangreichere Grenzwerte als für EC1. Z.B. wird nur hier der R-Wert zur Beurteilung kombinatorischer Effekte von Stoffen angesetzt, der im AgBB-Bewertungsschema zu den Mindestanforderungen gehört.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten / Produktanforderungen Lokale Umwelt + Innenraumluft

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Unterschied ist lediglich die Einschränkung beim Emicode auf EC1plus mit strengeren Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte.

Die folgenden Anforderungen gelten für Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe unter Fliesen und Platten und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc.. Sie können auch für Verlegewerkstoffe von anderen Bodenbelägen (z.B. Holz, Linoleum usw.) angewendet werden.

Bodenbelagsklebstoffe (gilt nicht für mineralische Fliesenkleber) benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas (s. QN1+2). Die Anforderung für QN 3-5 (Emicode EC1 / EC1plus) gehen nicht vollständig über die durch die abZ nachgewiesenen Mindestanforderung hinaus.

Blauer Engel oder Emicode EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1plus nachzuweisen sind. Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen (!) Zertifikats für eines der Labels.

Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1plus (-R) sind für Verlegewerkstoffe und Ihre Hilfsstoffe, wie Grundierungen, Haftbrücken, Voranstriche, Spachtelmassen etc. einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten. 

Verwendungsausschluss akut toxischer Produkte

Es dürfen keine Produkte eingesetzt werden, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die im Folgenden genannten Kategorien oder H-Sätze eingestuft sind:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H331: Giftig bei Einatmen

Nachweismöglichkeiten: 

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort Abschnitt 2 / Mögliche Gefahren)
  • Herstellererklärung, dass die verwendeten Produkte nicht als akut toxisch eingestuft sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in den Produkten nicht aktiv eingesetzt werden. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • SDB (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-)Stoffe, PBT, vPvB-Stoffe)

Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57), dürfen in den Produkten nicht als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein. Aufgrund der Verwendung von technischen Rohstoffen können jedoch Verunreinigungen von jeweils bis zu 0,1 % nachweisbar sein.
Dies umfasst beispielsweise erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B)und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 mit den im Folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Ausgeschlossen sind außerdem:

  • Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (siehe dort z.B. Abschnitt 3 / Zusammensetzung; Abschnitt 11 / toxikologische Angaben; Abschnitt 12 / Umweltbezogene Angaben)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind

Ausschluss bestimmter Oxime

Produkte (Gemische), die Methylethylketoxim (MEKO, Butanonoxim), Methylisobutylketoxim (MIBKO) oder Acetonoxim enthalten oder diese bei der Härtung freisetzen, sind ausgeschlossen.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss von Lösemitteln

Die Produkte müssen ohne den Zusatz von Lösemitteln (= flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt ≤ 200 °C, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern) hergestellt werden. 
Aufgrund von Verunreinigungen der eingesetzten Rohstoffe darf ein Lösemittelanteil von < 0,5 Gewichts-% enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten: 

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R))
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd 

Der Nachweis ist durch den Bieter wahlweise nach den Grenzwerten und Nachweisverfahren 
entsprechend Blauer Engel DE-UZ 113 oder EMICODE EC1plus (-R) zu führen.
Grenzwerte und Angaben zu beiden Nachweisverfahren sind nachfolgend aufgeführt:

entweder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach Blauer Engel DE-UZ 113

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 1 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Essigsäure
    maximal 2 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,14 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,05 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen 
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • krebserzeugende Stoffe der Kat. 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
  • Andere Aldehyde:
    maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen

Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Prüfgutachten entsprechend den Vorgaben von DE-UZ 113 auf Basis von DIN EN 16516
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 113, Emicode  EC1plus
  • EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind) 

oder Grenzwerte und Nachweisverfahren nach EMICODE EC1plus (-R)

Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) ohne Essigsäure
    maximal 0,75 mg je m3 nach 3 Tagen
    maximal 0,06 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
    maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe VOC ohne NIK maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert maximal 1 nach 28 Tagen (ohne Essigsäure)
  • krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Formaldehyd und Acetaldehyd jeweils
    maximal 0,05 mg je m3 nach 3 Tagen
  • Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3 Tagen

Eine Einhaltung der Anforderungen ist auch dann gewährleistet, wenn zu einem früheren Zeitpunkt als nach 28 Tagen alle Einstufungswerte (28-Tage-Grenzwerte) eingehalten werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen, wenn kein Anstieg der Emissionen im Vergleich zur 3-Tage-Prüfung festgestellt wurde.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten und Rückbau, Klimaschutz ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 113 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig.

Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi wie QN5, jedoch beim Emicode nur EC1plus (-R) Umweltzeichen DE-UZ 113, Emicode EC1plus oder glw.
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
- projektbezogen / Planungsanforderung:
nur rein mineralische Fliesenkleber verwenden,
ansonsten → TBplusi
Planungs- / Ausschreibungsunterlagen
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Verlegewerkstoffe für keramische Wand-/ Bodenfliesen und -platten
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung 
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis:
Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch Verwendung mineralischer Verlegewerkstoffe eher erreicht als bei Verwendung von Produkten mit organischen Bestandteilen.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN5: 
Blauer Engel DE-UZ 1132, Emicode EC1 (-R)2 oder EC1plus (-R)
Erläuterung:
Teil der Zeichenanforderung sind auch Ausschlüsse diverser Stoffe, z.B. SVHCCMR-Stoffe, die eventuell beim späteren Rückbau des Gebäudes zur Einstufung als 'gefährlicher Abfall' führen könnten.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht
weitergehende Anforderungen in Sinne einer besseren Verwertbarkeit
projektbezogen / Planungsanforderung:
nur rein mineralische Fliesenkleber (= Werktrockenmörtel (Pulver), die ausschließlich mit Wasser angemischt werden) verwenden.
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung EPD/PDB/TM, Herstellererklärung
weitergehende Anforderungen über den Lebenszyklus 
s.o. mineralische Fliesenkleber -  -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus - Was bedeuten die "oder"-Regelungen für die Einzelanforderungen zum Gleichwertigkeitsnachweis?
Da die beiden Umweltzeichen in ihren Anforderungen nicht deckungsgleich sind, zeigt die detaillierte Anforderungsbeschreibung nur die "Schnittmenge" der relevanten Einzelanforderungen der beiden Umweltzeichen, die dann für den Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich sind, sofern ein Produkt nicht über eines der genannten Labels verfügt. Im Fall von "Blauer Engel oder Emicode EC1 oder EC1plus" bedeutet das, dass nur die Einzelanforderungen für Emicode EC1 nachzuweisen sind.
Aufgrund der "oder"-Regelung Blauer Engel, EC1 oder EC1plus gilt auch in QN4/5 weiterhin nur "mindestens EC1", genauso wie es bereits in QN3 mit "EC1 oder EC1plus" der Fall ist. QN5 stellt insofern keine Veränderung oder Verschärfung der Anforderungen dar. Der Unterschied in den QNs ist vielmehr die Veränderung des Geltungsbereichs. Denn ab QN4 gelten die Anforderungen auch für mineralische Fliesenkleber.
Der einfachste Nachweis bleibt die Vorlage eines gültigen Zertifikats für eines der beiden Labels. Stehen Produkte entsprechend Blauer Engel oder Emicode EC1plus für den jeweiligen Anwendungsfall zur Verfügung, sollten diese im Sinne einer guten Innenraumluftqualität jedoch bevorzugt verwendet werden (s. Reiter Innenraumluft).
Hinweis zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 113 / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2019)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge und dem jeweiligen Prüfungsfortschritt. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 113 von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2019 abgelaufen. Zertifikate für diese Version haben ihre Gültigkeit verloren. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2019), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden. Für die Neuversion gibt es inzwischen (Stand 02/2021) zwar schon einige Produkte, allerdings noch nicht so viele wie für die Vorversion. Der Emicode hat hier derzeit eine größere Produktbandbreite.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Verlegewerkstoffe für Fliesen und Platten anzeigen . . .

RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 113 Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe / Ausgabe Januar 2019 (Version 9 / Zugriff 08/2024)

Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte und Vergabe des EMICODE, Stand 27.04.2020