Materialökologische Anforderungen: Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen
Informationen zu den Anforderungen an Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen
| Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen Inhalt aufklappen | |
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Bodenbeläge aus Holz- oder Holzwerkstoffen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen (Achtung! s.u. Hinweis zum Geltungsbereich) werden für QN4+5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 176 für Formaldehyd-, VOC- und SVOC-Emissionen gestellt. Hier sind die zulässigen Höchstwerte für die wesentlichen VOC- und SVOC-Emissionen auf ca. 1/3 der Werte nach AgBB-Bewertungsschema (= bauaufsichtliche Mindestanforderung für Fertigparkett / Mehrschichtparkett s.u.) beschränkt. Neben dem Blauen Engel erfüllen beispielsweise auch Produkte mit dem natureplus-Qualitätszeichen oder dem Österreichischen Umweltzeichen diese Anforderungen für QN4+5. Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen AnforderungenBodenbeläge und Bodenbelagskonstruktionen benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist dieser Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise). Geltungsbereich der Anforderung - AgBB-Schema oder Umweltzeichen auch für Massivholzparkett?Die bauaufsichtliche Anforderung zu VOC und SVOC (= Nachweis AgBB-Schema / Emissionsprüfbericht) besteht für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge. Auch der Geltungsbereich des Blauen Engel DE-UZ 176 baut auf dieser bauaufsichtlichen Zulassung auf und betrifft dementsprechend Parkette im Sinne von Mehrschichtparketten, Furnierböden oder Böden mit lackierten Oberflächen, sowie Laminate oder andere Böden auf Holzwerkstoffträgern (mind. 60 Vol.%). |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Bodenbelägen aus Holz und/oder Holzwerkstoffen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Bodenbelägen aus Holz und/oder Holzwerkstoffen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Zeichen & Deklarationen, Bewertungssysteme oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2b + QNG-313, Pos. 2.3
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC; Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung); |
PDB, TM, LE, Fertigparkett: z.B. ETA / DIBt-Gutachten / abZ3 (s. Det. Übersicht) |
| QN2 | Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas4 (s. Det.Übersicht) | ETA, DIBt-Gutachten oder abZ3 |
| QN3 = QNG |
||
| QN4 | Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 1764 (s. Det.Übersicht) oder gleichwertig. | Umweltzeichen DE-UZ 176 oder glw. |
| QN5 |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen (z.B. Mehrschichtparkett, Laminate, Systeme auf Holzwerkstoffträger)4 Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 2b in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation Hinweis: Nachweis AgBB-Schema und für geräuchertes Holz Begrenzung von Ammoniak-Emissionen = bauaufsichtliche Mindestanforderungen3 |
+ | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), ETA / DIBt-Gutachten / abZ (Nachweis MVVTB Anhang 8 ABG)3 | ./. | EPD (wenn vorh.) |
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| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% | + | + | + | + | + | Leistungserklärung (kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage) |
natureplus Qualitätszeichen RL2009, Österr. UZ 56 (SVHC dürfen in Produkten mit diesen Zeichen nicht enthalten sein) Blauer Engel DE-UZ 176 mit Einschränkung (SVHC sind dort nur für die Beschichtungssysteme ausgeschlossen) |
EPD, PDB/TM/ mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2: | |||||||||
| Einhaltung AgBB-Schema *höhere Anforderungen ab QN4 gemäß DE-UZ 176 Hinweis: bereits ab QN1 erforderlich3,4 |
+3 | + | + | -* | -* | z.B. ETA, DIBt-Gutachten, abZ der Gruppen Z-156.606 (Laminate), Z-156.607 (Parkette u. Holzfußböden), Z-156.610 (Verbundbeläge), Z-156.612 (Bambus) |
Blauer Engel DE-UZ 176, natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | EPD mit Einschränkung1 | |
| Für werkseitige Beschichtungen gelten werkseitige technische Schutzmaßnahmen gemäß Pos. 3b, Einzelanforderungen siehe werkseitige Oberflächenbeschichtungen *höhere Anforderungen ab QN4 gemäß DE-UZ 176 |
- | + | + | -* | -* | siehe werkseitige Oberflächenbeschichtungen | |||
| Für Vor-Ort Beschichtungen gilt Pos. 3b, Einzelanforderungen siehe Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen | - | + | + | + | + |
|
siehe Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen | ||
| weitere Anforderungen ab QN4: Blauer Engel (DE-UZ 176)2,4 |
oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
| Ausschluss halogenierter organischer Verbindungen | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
|
| Beschränkung auf bestimmte Flammschutzmittel | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
|
| Ausschluss von Bioziden (außer zur Topfkonservierung) | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Beschränkung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd | - | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zu Prüfkammer- untersuchung |
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| Anforderung an Holzwerkstoffplatten: Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd (< 0,1 ppm) *Hinweis: entspricht der gesetzlichen Anforderung E1, deshalb sowieso ab QN1 erforderlich. |
+* | +* | +* | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 76 oder DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0200ff, Österr. Umweltzeichen | EPD mit Einschränkung1, Prüfbericht zu Prüfkammer- untersuchung |
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| Anforderung an die Beschichtung: Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) |
- | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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| Anforderung an die Beschichtung: Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1 und 2 nach GefStoffVO, TRGS 905 und MAK-Liste bzw. Kat. 1A, 1B gemäß EG-VO 1272/2008 |
- | - | - | + | + | Blauer Engel (DE-UZ 176) | natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56 | Herstellererklärung, PDB/TM/EPD mit Einschränkung1 |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Bodenbeläge und Bodenbelagskonstruktionen benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist dieser Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise).
Die bauaufsichtliche Anforderung gilt u.a. für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Für geräuchertes Holz bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich Ammoniak-Emissionen, deren Einhaltung nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Parkette und Holzfußböden
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
4 Die bauaufsichtliche Anforderung zu VOC und SVOC (= Nachweis AgBB-Schema / Emissionsprüfbericht) besteht für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge. Auch der Geltungsbereich des Blauen Engel DE-UZ 176 baut auf dieser bauaufsichtlichen Zulassung auf und betrifft dementsprechend Parkette im Sinne von Mehrschichtparketten, Furnierböden oder Böden mit lackierten Oberflächen, sowie Laminate oder andere Böden auf Holzwerkstoffträgern (mind. 60 Vol.%).
Von einem klassischen Massivholzparkett, das vor Ort verklebt und oberflächenbeschichtet wird, liegen solche Unterlagen nachvollziehbar i.d.R. nicht vor und können auch nicht erwartet werden.
Für Massivholzparkett, dem wenn möglich auch aus ökologischer Sicht (Haltbarkeit, Renovierbarkeit) der Vorzug gegeben werden sollte, können Anforderungen an die Einzelschichten (Klebstoff, nachhaltige Holzqualität, Oberflächenbeschichtung, Öle und Wachse) gestellt werden.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1+2.3 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen.
Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung
Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.
Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt.
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
anzeigen . . .
Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen einzuhalten. Dazu zählen im Rahmen dieser Anforderung Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett, Mehrschichtparkett), Laminate, Bambusparkette, sowie Systeme auf Holzwerkstoffträgern, einschließlich ggf. vorhandener Beschichtungssysteme.
Die Anforderung gilt nicht für Massivholzparkett, das ausschließlich vor Ort verklebt und beschichtet wird. Hierfür sind die Anforderungen an die Einzelschichten (Klebstoff, nachhaltige Holzqualität, Oberflächenbeschichtung, Öle und Wachse) zu beachten.
Die bauaufsichtliche Anforderung zu VOC und SVOC (= Nachweis AgBB-Schema / Emissionsprüfbericht) besteht für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge. Auch der Geltungsbereich des Blauen Engel DE-UZ 176 baut auf dieser bauaufsichtlichen Zulassung auf und betrifft dementsprechend Parkette im Sinne von Mehrschichtparketten, Furnierböden oder Böden mit lackierten Oberflächen, sowie Laminate oder andere Böden auf Holzwerkstoffträgern (mind. 60 Vol.%).
Von einem klassischen Massivholzparkett, das vor Ort verklebt und oberflächenbeschichtet wird, liegen solche Unterlagen nachvollziehbar i.d.R. nicht vor und können auch nicht erwartet werden.
Für Massivholzparkett, dem wenn möglich auch aus ökologischer Sicht (Haltbarkeit, Renovierbarkeit) der Vorzug gegeben werden sollte, können Anforderungen an die Einzelschichten (Klebstoff, nachhaltige Holzqualität, Oberflächenbeschichtung, Öle und Wachse) gestellt werden.
Unter „Beschichtungssystem“ werden im Werk aufgebrachte Systeme zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen (z.B. Beizen, Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe) verstanden. Für werkseitige Beschichtungen mit Lacken oder Lasuren gilt zusätzlich Pos. 3b, Einzelanforderungen siehe werkseitige Beschichtungen. Für vor Ort verarbeitete Beschichtungssysteme gelten die jeweiligen Anforderungen für Lacke, Lasuren oder Öle und Wachse.
Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Bodenbeläge und Bodenbelagskonstruktionen benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist dieser Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise).
Die bauaufsichtliche Anforderung gilt u.a. für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Für geräuchertes Holz bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich Ammoniakemissionen (Ammoniak28d <= 0,10mg/m3), deren Einhaltung nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Parkette und Holzfußböden
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Leistungserklärung
- ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppen Z-156.606 (Laminate), Z-156.607 (Parkette u. Holzfußböden), Z-156.610 (Verbundbeläge), Z-156.612 (Bambus) zum Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB Anhang 8 ABG (u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas, Begrenzung v. Ammoniak-Emissionen bei geräuchertem Holz)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: natureplus Qualitätszeichen RL 0209, Österr. UZ 56) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
Hinweis: Der Blaue Engel (DE-UZ 176) schließt SVHC nur für die Beschichtungsstoffe aus. - EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2b, QN3 + QNG-313, Pos. 2.3
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Beschränkung von Ammoniakemissionen auf maximal 0,10 mg/m3 für geräuchertes Holz (bauaufsichtliche Mindestanforderung).
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien mit Nachweismöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen einzuhalten. Dazu zählen im Rahmen dieser Anforderung Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett, Mehrschichtparkett), Laminate, Bambusparkette, sowie Systeme auf Holzwerkstoffträgern, einschließlich ggf. vorhandener Beschichtungssysteme.
Für Vor-Ort-Beschichtungen gelten die Einzelanforderungen für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen.
Die Anforderung gilt nicht für Massivholzparkett, das ausschließlich vor Ort verklebt und beschichtet wird. Hierfür sind die Anforderungen an die Einzelschichten (Klebstoff, nachhaltige Holzqualität, Oberflächenbeschichtung, Öle und Wachse) zu beachten.
Für werkseitige aufgebrachte Lacke und Lasuren gelten in BNB außerdem die Einzelanforderungen für werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
zur Anforderung "Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas" u.a. bauaufsichtliche Mindestanforderungen:
Bodenbeläge und Bodenbelagskonstruktionen benötigten bis 16.10.2016 bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Sie umfasste u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. Inhaltlich ist dieser Nachweis auch lt. aktueller Bauordnung (siehe Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) nach wie vor erforderlich, nur nicht mehr über das Ü-Zeichen bzw. zwingend über eine abZ des DIBt (s.u. mögliche Nachweise).
Die bauaufsichtliche Anforderung gilt u.a. für Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett / Mehrschichtparkett), Laminate und Verbundbodenbeläge.
Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis der Einhaltung des AgBB-Schemas ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Für geräuchertes Holz bestehen außerdem Beschränkungen hinsichtlich Ammoniakemissionen (Ammoniak28d <= 0,10mg/m3), deren Einhaltung nachzuweisen ist.
Detaillierte Erläuterungen zum bauaufsichtlichen Rahmen und zu den möglichen Technischen Nachweisen:
→ DIBt / Bauprodukte und Bauarten / Parkette und Holzfußböden
→ DIBt / Flyer Technische Nachweise
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen einzuhalten. Dazu zählen im Rahmen dieser Anforderung Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett, Mehrschichtparkett), Laminate, Bambusparkette, sowie Systeme auf Holzwerkstoffträgern, einschließlich ggf. vorhandener Beschichtungssysteme.
Unter „Beschichtungssystem“ werden im Werk aufgebrachte Systeme zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen (z.B. Beizen, Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe) verstanden. Für vor Ort verarbeitete Beschichtungssysteme gilt ein eigener Kriterienkatalog.
Für werkseitige aufgebrachte Lacke und Lasuren gelten in BNB außerdem die Einzelanforderungen für werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten:
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
Hinweis: Der Blaue Engel (DE-UZ 176) schließt SVHC nur für die Beschichtungsstoffe aus. - EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und Beschränkung von Ammoniakemissionen für geräuchertes Holz (bauaufsichtliche Mindestanforderungen)
Für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissionsprüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist. Für geräuchertes Holz besteht eine Beschränkung von Ammoniak-Emissionen (Ammoniak28d <= 0,10mg/m3).
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um bauaufsichtliche Mindestanforderungen, die grundsätzlich nachzuweisen sind.
Nachweismöglichkeiten:
- ETA, DIBt-Gutachten oder abZ der Gruppen Z-156.606 (Laminate), Z-156.607 (Parkette u. Holzfußböden), Z-156.610 (Verbundbeläge), Z-156.612 (Bambus) zum Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechend MVVTB (u.a. Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 2b, QN5
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 176
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Einzelkriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN5 werden im Fall der Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN4. Es finden sich deshalb nur unter QN5 Textbausteine, die die Anforderungen von QN4 automatisch mit erfüllen.
Für Vor-Ort-Beschichtungen gelten die Einzelanforderungen für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen.
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen einzuhalten. Dazu zählen im Rahmen dieser Anforderung Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett, Mehrschichtparkett), Laminate, Bambusparkette, sowie Systeme auf Holzwerkstoffträgern, einschließlich ggf. vorhandener Beschichtungssysteme.
Unter „Beschichtungssystem“ werden im Werk aufgebrachte Systeme zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen (z.B. Beizen, Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe) verstanden. Für vor Ort verarbeitete Beschichtungssysteme gilt ein eigener Kriterienkatalog.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
Hinweis: Der Blaue Engel (DE-UZ 176) schließt SVHC nur für die Beschichtungsstoffe aus. - EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Stoffbeschränkungen für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen
Für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen gelten folgende Stoffbeschränkungen:
- Bei der Herstellung der Produkte einschließlich der für die Herstellung eingesetzten Materialien (Holzwerkstoffe, Klebstoffe, Beschichtungen usw.) dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel) eingesetzt werden.
- Als Flammschutzmittel dürfen ausschließlich anorganischen Ammoniumphosphaten (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumtrihydrat o ä.) oder Blähgraphit eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Bioziden ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden oder die oben erwähnten Flammschutzmittel.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (gilt nur bei Fertigparkett)
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 3 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen
- Formaldehyd: maximal 0,05 ppm
- Ammoniak (*): maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
(*) Eine Messung für Ammoniak ist nur für Holz erforderlich, dass mit Ammoniak behandelt wurde. Der für Ammoniak geforderte Endwert entspricht der Geruchsschwelle.
Die Prüfung kann am 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
Grenzwert für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffplatten
Werden für die Herstellung der Bodenbeläge Holzwerkstoffe eingesetzt, dürfen sie im Rohzustand, d.h. vor einer Bearbeitung oder Beschichtung, eine Ausgleichskonzentration für Formaldehyd von 0,1 ppm im Prüfraum nicht überschreiten.
Hinweis: entspricht der gesetzlichen Anforderung E1
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- Prüfgutachten gemäß dem Prüfverfahren für Holzwerkstoffe (Nachweis E1)
Einhaltung der 31. BIMSchV, der TA-Luft oder anderer europäischer Abgasregelungen für werkseitige Oberflächenbeschichtungen
Für werkseitig aufgebrachte Beschichtungen sind Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft oder anderer Abgasregelungen entsprechend der europäischen VOC-Richtlinie in schriftlicher Form vorzulegen.
Nachweismöglichkeiten:
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft oder anderer europäischen Abgasregelungen für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form vom Hersteller oder Verarbeiter vorzulegen.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) im Beschichtungssystem
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen im Beschichtungssystem nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Von den Regelungen ausgenommen sind
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe im Beschichtungssystem
Im Beschichtungssystem dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Muta. 1 [A,B]
- H350: Karz. 1 [A,B]
- H360F: Repr. 1 [A,B]
- H360D: Repr. 1 [A,B]
- H360FD: Repr. 1 [A,B]
- H360Fd: Repr. 1 [A,B]
- H360Df: Repr. 1 [A,B]
Von den Regelungen ausgenommen sind:
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 176 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 176 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi | + Formaldehydemissionen maximal 0,03 ppm. | Prüfzeugnis zum Umweltzeichen |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel (DE-UZ 176)2 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) |
Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Blauer Engel (DE-UZ 176)2 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt) + Formaldehydemissionen maximal 0,03 ppm |
Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen jeweils mit zusätzlichem Nachweis, dass der strengere Grenzwert für Formaldehyd erfüllt ist. | Emissionsprüfbericht | |
|
|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene
Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 176
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie zu VOC und Formaldehyd;
Formaldehydemissionen jedoch maximal 0,03 ppm.
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Die Anforderungen entsprechen zum Großteil den Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" / QN5. Die Anforderung an Formaldehydemissionen ist jedoch etwas strenger als sie der Blaue Engel DE-UZ 176 vorgibt.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen einzuhalten. Dazu zählen im Rahmen dieser Anforderung Parkette und Holzfußböden (Fertigparkett, Mehrschichtparkett), Laminate, Bambusparkette, sowie Systeme auf Holzwerkstoffträgern, einschließlich ggf. vorhandener Beschichtungssysteme.
Unter „Beschichtungssystem“ werden im Werk aufgebrachte Systeme zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen (z.B. Beizen, Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe) verstanden. Für vor Ort verarbeitete Beschichtungssysteme gilt ein eigener Kriterienkatalog.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff).
Nachweismöglichkeiten
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
Hinweis: Der Blaue Engel DE-UZ 176 schließt SVHC nur für die Beschichtungsstoffe aus. - EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Stoffbeschränkungen für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen
Für Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen gelten folgende Stoffbeschränkungen:
- Bei der Herstellung der Produkte einschließlich der für die Herstellung eingesetzten Materialien (Holzwerkstoffe, Klebstoffe, Beschichtungen usw.) dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen (z. B. als Bindemittel, Flammschutzmittel) eingesetzt werden.
- Als Flammschutzmittel dürfen ausschließlich anorganischen Ammoniumphosphaten (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumtrihydrat o ä.) oder Blähgraphit eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Bioziden ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden oder die oben erwähnten Flammschutzmittel.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Formaldehyd (gilt nur bei Fertigparkett)
Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
maximal 3 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen
maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK:
maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen - R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen
- Formaldehyd: maximal 0,03 ppm
- Ammoniak (*): maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
(*) Eine Messung für Ammoniak ist nur für Holz erforderlich, dass mit Ammoniak behandelt wurde. Der für Ammoniak geforderte Endwert entspricht der Geruchsschwelle.
Die Prüfung kann am 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt
Grenzwert für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffplatten
Werden für die Herstellung der Bodenbeläge Holzwerkstoffe eingesetzt, dürfen sie im Rohzustand, d.h. vor einer Bearbeitung oder Beschichtung, eine Ausgleichskonzentration für Formaldehyd von 0,1 ppm im Prüfraum nicht überschreiten.
Hinweis: entspricht der gesetzlichen Anforderung E1
Nachweismöglichkeiten:
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- Prüfgutachten gemäß dem Prüfverfahren für Holzwerkstoffe (Nachweis E1)
Einhaltung der 31. BIMSchV, der TA-Luft oder anderer europäischer Abgasregelungen für werkseitige Oberflächenbeschichtungen
Für werkseitig aufgebrachte Beschichtungen sind Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft oder anderer Abgasregelungen entsprechend der europäischen VOC-Richtlinie in schriftlicher Form vorzulegen.
Nachweismöglichkeiten:
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft oder anderer europäischen Abgasregelungen für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form vom Hersteller oder Verarbeiter vorzulegen.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) im Beschichtungssystem
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen im Beschichtungssystem nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Von den Regelungen ausgenommen sind
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe im Beschichtungssystem
Im Beschichtungssystem dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 eingestuft sind als
karzinoge
n (krebserzeugend) der Kategorie Karz. 1A oder Karz. 1B, keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze:
- H340: Muta. 1 [A,B]
- H350: Karz. 1 [A,B]
- H360F: Repr. 1 [A,B]
- H360D: Repr. 1 [A,B]
- H360FD: Repr. 1 [A,B]
- H360Fd: Repr. 1 [A,B]
- H360Df: Repr. 1 [A,B]
Von den Regelungen ausgenommen sind:
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Übersicht - Anforderungen Rückbau - Nachweismöglichkeiten
Bodenbeläge aus Holz und/oder Holzwerkstoffen und Rückbau, Klimaschutz, ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 176 oder gleichwertig. |
Umweltzeichen DE-UZ 176 oder glw. |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi | + Formaldehydemissionen maximal 0,03 ppm. | Prüfzeugnis zum Umweltzeichen |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
| - | derzeit keine → QN5 / Lokale Umwelt oder TBplusi / Innenraumluft | - |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, Sozialstandards | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussagen als Planungshinweis zur Trennbarkeit: Die sortenreine Trennung beim Rückbau eines Gebäudes wird durch einfach zu lösende mechanische Verbindungen oder punktuelle Fixierung eher erreicht als bei vollflächiger Verklebung. |
./. | ./. | |
| zur Wiederverwendbarkeit: Mechanisch befestigte Holzböden oder lösbar verbundene Parkettböden sind bei selektivem Rückbau theoretisch wiederverwendbar. |
./. | ./. | |
| zur Verwertbarkeit: Ist die Beschichtung frei von halogenorganischen Verbindungen, fallen alte Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen in die Altholzkategorie A2. Um die Einstufung in die Altholzkategorie A2 sicherzustellen, sollte das Qualitätsniveau 5 nach "Lokale Umwelt, (Kriteriensteckbrief 1.1.6)" gefordert werden. |
./. | ./. | |
| zur Renovierbarkeit: Massive Holzbodenbeläge und Mehrschichtparkett mit ausreichend dicker Nutzschicht können mehrmals geschliffen und mit einer neuen Oberflächenbehandlung versehen werden. |
./. | ./. | |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| höhere Anforderungen gemäß QN5: Blauer Engel DE-UZ 176 Erläuterung: Über die Zeichenanforderungen des Blauen Engels werden neben SVHC und CMR-Stoffen noch weitere Stoffe mit gefährlichen oder umweltbelastenden Eigenschaften wie z.B. halogenierte organische Verbindungen und Biozide ausgeschlossen.3 |
Blauer Engel DE-UZ 176, Österr. UZ 07, natureplus Qualitätszeichen | EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, div. Herstellererklärungen, Emissionsprüfbericht | |
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
| keine weitergehenden Anforderungen4 | ./. | ./. | ./. |
| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
| keine weitergehenden Anforderungen4 | ./. | ./. | ./. |
|
|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
|
|
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
|
|
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Bodenbeläge, die schadstofffrei beschichtet sind (keine halogenorgnische Verbindungen, keine Holzschuztmittel), fallen in die Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz), deren Verwertung nach Aufbereitung möglich und wirtschaftlich ist. 4 Der Blaue Engel DE-UZ 176 stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von SVHC, CMR-Stoffen und halogenorganischen Verbindungen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Bodenbeläge aus Holz oder Holzwerkstoffen gestellt.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: Blauer Engel DE-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume. Ausgabe Januar 2013 (Zugriff am 19.03.2015)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
- Planungsziel Innenraumluft
- Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
- werkseitige Oberflächenbeschichtungen
- Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge
- Holzwerkstoffe
WECOBIS-Baustoffinformationen
Zeichen / Labels
- Blauer Engel (DE-UZ 176) - Bodenbeläge, Paneele, Türen ...
- natureplus - Feste Bodenbeläge aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen
Produktdeklarationen + -verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

