Materialökologische Anforderungen: Betontrennmittel

Informationen zu den Anforderungen an Betontrennmittel

   
  Besondere Hinweise zu den Anforderungen an Betontrennmittel Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Betontrennmittel sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können (für Anwendungen in Kontakt mit Boden oder Wasser)
3 Schwermetalle
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Hinweis zum Gleichwertigkeitsnachweis für den Blauen Engel DE-UZ 178 in QN5

Die folgenden Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis für Produkte, die keinen Blauen Engel tragen, vermutlich schwierig sein wird. Da es aber sehr viele Produkte mit Blauem Engel gibt, kann man hier sicher leicht fündig werden.

Hinweis zum GISCODE-Nachweis

Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Betontrennmitteln? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Für Betontrennmittel, wie sie hier in den materialökologischen Anforderungen adressiert sind, gibt es derzeit noch keine passenden WECOBIS-Baustoffinformationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz im Lebenszyklus. 

Ausführliche Informationen zu Betontrennmitteln und Umwelt, sowie zu aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen findet man aber in Veröffentlichungen der Deutschen Bauchemie e.V. sowie der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR):

 

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43 + QNG-313, Pos. 5.12

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1

Dokumentation + Deklaration SVHC

(→ Textbausteine übergreifende Mindestanforderung / BNB+QNG, spez. Hinweise s.u.)

PDB, TM, SDB
QN2 Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 20. PDB, TM, SDB,
Herstellererklärung
QN3
=
QNG

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15.

Für QNG zusätzlich möglich:
Produkte gemäß GISCODE BTM 01 oder BTM 05.

PDB, TM, SDB,
Herstellererklärung
QN4 Produkte gemäß GISCODE BTM 10. PDB, TM, SDB,
Herstellererklärung
QN5 Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig. Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw.
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Betontrennmittel
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 43 in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% + + + + + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 (SVHC sind dort ausgeschlossen) EPD, PDB/TM mit Einschränkung1
Anforderungen ab QN2: bestimmte GISCODE-Einstufungen2
GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 203
Hinweis:
von BTM5 ebenfalls erfüllt
- + - - - Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE BTM 5 -
GISCODE BTM 10 oder BTM 153
Hinweis:
von BTM5 ebenfalls erfüllt

- - + - - Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE BTM 5 -
GISCODE BTM 103
Hinweis:
von BTM5 ebenfalls erfüllt
;
in QN5 über BE mit abgedeckt.
- - - + +4 Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE BTM 5 -
weitere Anforderungen ab QN5: Blauer Engel DE-UZ 1782,4
Ausschluss von CMR-Stoffen - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178  - Herstellererklärung,
 SDB / PDB / TM / EPD 
mit Einschränkung1
Beschränkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, 
SDB / PDB / TM / EPD 
mit Einschränkung1
Beschränkung von umweltgefährdenden Stoffen - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, 
SDB / PDB / TM / EPD 
mit Einschränkung1
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, 
SDB / PDB / TM / EPD 
mit Einschränkung1
Stoffbeschränkungen auf Basis von OSPAR, Wasserrahmenrichtlinie und Wassergefährdungsklasse 2 und 3 - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, toxikologische Analysen
Beschränkung bestimmter Stoffgruppen - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, toxikologische Analysen
Zusätzliche Anforderungen an die aquatische Toxizität - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, toxikologische Analysen
Anforderungen an Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotzenzial - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 178 - Herstellererklärung, toxikologische Analysen
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.

4 Die Anforderungen des Blauen Engel DE-UZ 178 gehen weit über die Bedingungen zur Giscode-Einstufung in BTM 10 (= Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei) hinaus. Die zusätzliche Anforderung BTM10 in QN5 ist daher unnötig.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Übersicht alternative Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweis zur Nutzung

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Betontrennmittel einzuhalten:

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN2

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 20.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM15 oder BTM 20

Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 oder BTM 15 oder BTM 20 eingestuft sein.

Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN3 + QNG-313, Pos. 5.12

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 oder BTM 15;
für QNG gilt zusätzlich:
auch Produkte gemäß GISCODE BTM 01 oder BTM 05 möglich.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

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Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind

Produkte gemäß GISCODE BTM 01, BTM 05, BTM 10 oder BTM 15

Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 oder BTM 15 eingestuft sein.
Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 05 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.

Für QNG ist auch eine Einstufung in GISCODE BTM 01 oder BTM 05 möglich.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN4

Produkte gemäß GISCODE BTM 10.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für vor Ort verarbeitete Betontrennmittel einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Blauer Engel DE-UZ 178) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
  • EPD
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind

Produkte gemäß GISCODE BTM 10

Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 eingestuft sein.

Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Betontrennmittel nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 43, QN5

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und
gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis zum Gleichwertigkeitsnachweis für den Blauen Engel:
Die folgenden Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis für Produkte, die keinen Blauen Engel tragen, vermutlich schwierig sein wird. Da es aber sehr viele Produkte mit Blauem Engel gibt, kann man hier sicher leicht fündig werden.
Die Anforderungen enthalten zudem zahlreiche Links zu unterschiedlichsten komplexen Stofflisten und Richtlinien. Sie werden an dieser Stelle aufgrund der großen Menge nicht extra dargestellt und verlinkt. Ausnahmsweise wird hier auf die Angaben im Originaltext des Blauen Engel DE-UZ 178 verwiesen.

Hinweis zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
GISCODE BTM 10 (Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei) wie in QN5 zusätzlich zum Blauen Engel gefordert, wird allerdings durch die umfangreichen Anforderungen des Blauen Engels übertroffen. Insofern ist der Nachweis hier im Prinzip nicht erforderlich.

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Eigenschaften sind für Betontrennmittel einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Produkte gemäß GISCODE BTM 10

Die verwendeten Betontrennmittel müssen in GISCODE BTM 10 eingestuft sein.

Anmerkung: Für Produkte mit GISCODE-Einstufung BTM 5 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178

1 Anforderungen an das Endprodukt gemäß europäischem Chemikalienrecht

1.1.a Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:

  • karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B oder 2
  • keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B oder 2
  • reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B oder 2
  • reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation

Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H340: Kann genetische Defekte verursachen.
- H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
- H350: Kann Krebs erzeugen.
- H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen
- H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen/Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) sind nicht zulässig.
*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.

Des Weiteren dürfen den Endprodukten keine Stoffe zugesetzt sein, 

  • die nach den jeweils aktuellen Vorgaben der MAK-Kommission als krebserregend, keimzellmutagen oder fortpflanzungsgefährdend in der entsprechenden MAK-Liste aufgeführt sind oder
  • die ihrerseits zu Abbauprodukten führen können, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass diese krebserregende, keimzellmutagene oder 
    fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften besitzen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.1.b Beschränkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:

  • Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H300 (oral): Lebensgefahr bei Verschlucken.
  • Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H310 (dermal): Lebensgefahr bei Hautkontakt.
  • Acute Tox. 1 oder Acute Tox 2 mit H330 (inhal.): Lebensgefahr bei Einatmen.
  • Acute Tox 3 mit H301 (oral): Giftig bei Verschlucken.
  • Acute Tox 3 mit H311 (dermal): Giftig bei Hautkontakt.
  • Acute Tox 3 mit H331 (inhal.): Giftig bei Einatmen.

Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4 sind nicht zulässig.

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:

  • STOT SE1 mit H370 Schädigt die Organe
  • STOT SE1 mit H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der Einstufungsgrenze*) für STOT SE2 sind nicht zulässig.

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische mit einer der nachfolgend angeführten Eigenschaften der CLP-VO oberhalb der angeführten Grenzwerte zugesetzt werden:

  • Acute Tox 4 mit H302 (oral): Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4
  • Acute Tox 4 mit H312 (dermal): Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4
  • Acute Tox 4 mit H332 (inhal.): Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für Acute Tox 4
  • Asp. Tox 1 mit H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für Asp. Tox 1
  • STOT SE2 mit H371: Kann die Organe schädigen.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für STOT SE2
  • STOT SE2 mit H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
    0,5 x Einstufungsgrenze*) für STOT SE2
  • STOT SE3 mit H335: Kann die Atemwege reizen.
    < Einstufungsgrenze*) für STOT SE3
  • STOT SE3 mit H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
    < Einstufungsgrenze*) für STOT SE3
  • Skin Corr. 1A,B,C mit H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
    < Einstufungsgrenze*) für Skin Irrit. 2 
  • Skin Irrit. 2 mit H315: Verursacht Hautreizungen.
    < Einstufungsgrenze*) für Skin Irrit. 2 
  • Eye Dam. 1 mit H318: Verursacht schwere Augenschäden.
    < Einstufungsgrenze*) für Eye Irrit. 2
  • Eye Irrit. 2 mit H319: Verursacht schwere Augenreizung.
    < Einstufungsgrenze*) für Eye Irrit. 2
  • Resp. Sens 1A,B mit H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
    < Einstufungsgrenze*) für Resp. Sens 1A,B 
  • Skin. Sens. 1A.B mit H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
    < Einstufungsgrenze*) für Skin. Sens 1A,B 

*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.1.c Beschränkung von umweltgefährdenden Stoffen

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische zugesetzt sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-VO) eingestuft sind als:

  • Aquatic Acute 1 mit H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
  • Aquatic Chronic 1 mit H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Verunreinigungen mit entsprechenden Stoffen und Gemischen oberhalb der jeweiligenEinstufungsgrenze*) sind nicht zulässig.

Dem Endprodukt dürfen keine Stoffe oder Gemische mit einer der nachfolgend angeführten Eigenschaften der CLP-VO oberhalb der angeführten Grenzwerte zugesetzt werden:

  • Aquatic Chronic 2 mit H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
    < Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4
  • Aquatic Chronic 3 mit H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
    < Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4
  • Aquatic Chronic 4 mit H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
    < Einstufungsgrenze*) für Aquatic Chronic 3 und 4

*) Einstufungsgrenze: Konzentration im Endprodukt, die zu einer Einstufung des Endprodukts nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führen würde.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
1.2 Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Stoffe, die gemäß Artikel 57 der REACH Verordnung (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß Artikel 59 erstellte Liste (die sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, sind von ihrer Verwendung im Endprodukt ausgeschlossen. Verunreinigungen der eingesetzten Stoffe mit Stoffen der Kandidatenliste sind nicht zulässig. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

2 Stoffbeschränkungen weiterer relevanter Stoffgruppen

2.1 Stoffbeschränkungen auf Basis anderer Regelungen

Ausgeschlossen von einem Einsatz in Endprodukten sind:

  • Stoffe der OSPAR-Liste
  • Stoffe der EU-Liste prioritärer Stoffe im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG, aktualisiert durch Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG)
  • Stoffe mit einer Wassergefährdungsklasse 2 oder 3, gemäß ihrer Einstufung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung
2.2 Stoffbeschränkungen auf Basis der Zugehörigkeit zu bestimmten Stoffgruppen

Ausgeschlossen von einem Einsatz im Endprodukt sind:

  • Organische Halogenverbindungen,
  • Nitritverbindungen,
  • Metalle und Metallverbindungen mit Ausnahme von Verbindungen, die Na, K, Mg oder Ca als Metallatome enthalten. Für Verdickungsmittel sind zusätzlich die Metalle Li und Al erlaubt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

3 Zusätzliche Anforderungen an die aquatische Toxizität

Es sind wahlweise die Anforderungen des Abschnitts 3.1 oder 3.2 einzuhalten. Der Nachweis erfolgt jeweils nur für einen der beiden Abschnitte. Für Bestandteile, die in der Liste der geprüften Schmierstoffbestandteile in Anhang 1 der Vergaberichtlinie zum Blauer Engel DE-UZ 178 aufgeführt sind, müssen keine weiteren Nachweise nach den Abschnitten 3.2 und 4 vorgelegt werden.

Für Bestandteile der LuSC-Liste sind keine zusätzlichen Daten nach Abschnitten 3.2 und 4.1 zu erbringen, da diese Bestandteile hinsichtlich dieser Kriterien als hinreichend untersucht angesehen werden können. Es sind jedoch Daten gemäß Abschnitt 4.2 zusätzlich zu erbringen. Für inhärent und die nicht biologisch abbaubaren Stoffe muss das Bioakkumulations-Potenzial bestimmt werden. Des Weiteren müssen die Stoffe in der LuSC-Liste auf die hier genannten H-Sätze zusätzlich geprüft werden.

3.1 Anforderungen an das Endprodukt

Hinsichtlich der akuten oder der chronischen aquatischen Toxizität des Endprodukts sind zusätzliche Testdaten für Algen, Daphnien oder Fische vorzulegen.

Zulässige Tests für Algen sind:

Akut und chronisch:

  • ISO 10253:2006 Water quality -- Marine algal growth inhibition test with Skeletonema costatum and Phaeodactylum tricornutum
  • EN ISO 8692, 2012-06. Water quality - Fresh water algal growth inhibition test with unicellular green algae
  • OECD 201 bzw. Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008

Zulässige Tests für Daphnien sind:

Akut:

  • EN ISO 6341, 2013-1. Water quality - Determination of the inhibition of the mobility of Daphnia magna Straus (Cladocera, Crustacea) - Acute toxicity test,
  • OECD 202 bzw. Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008

Chronisch:

  • OECD 211 bzw. Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Zulässige Tests für Fische sind:

Akut:

  • OECD 203 bzw. Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (soweit bereits vorhanden),
  • OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Chronisch:

  • OECD 210 bzw. Teil C.47 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008,
  • OECD 212 bzw. Teil C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008,
  • OECD 215 bzw. Teil C.14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Bei den akuten Tests werden nur (72 h) EC50 für Algen, (48 h) EC50 für Daphnien und (96 h) LC50 für Fische, bei den chronischen Tests die jeweiligen NOEC für die drei Ebenen akzeptiert.

Liegen keine Fischtests gemäß der oben stehenden Vorschriften vor, dürfen diese nicht für den Nachweis im Rahmen des Blauen Engels neu erstellt werden. Eine Ausnahme besteht für OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, welcher nicht als Wirbeltierversuch gilt und daher durchgeführt werden darf. Bei Neuerstellung von Tests, sind Verfahren für Daphnien oder Algen oder für Fische OECD 236 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu wählen. Es müssen Tests für mindestens zwei trophische Ebenen nachgewiesen werden.

Für Betontrennmittel gilt für akute Tests ein Schwellenwert von 1000 mg/l und für chronische Tests ein Schwellenwert von 100 mg/l.

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
3.2 Anforderungen an die Bestandteile

a) Werden Daten zu den Bestandteilen1 in den Endprodukten beigebracht, müssen folgende Kriterien eingehalten werden:

Hinsichtlich der chronischen aquatischen Toxizität der Bestandteile sind chronische Testdaten (No observed effect concentration – NOEC) für zwei der drei trophischen Ebenen, Daphnien und Fische, vorzulegen.

Liegen keine entsprechenden chronischen Daten (NOEC) vor, kann auf akute Testdaten für jede der drei trophischen Ebenen Algen, Daphnien und Fische, zurückgegriffen werden.

"Nicht giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:

  • die akute aquatische Toxizität > 100 mg/l oder
  • der NOEC > 10 mg/l.

Diese Bestandteile sind unbegrenzt in Endprodukten im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien einsetzbar.

"Schädlich" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:

  • 10 mg/l < akute Tox ≤ 100 mg/l oder
  • 1 mg/l < NOEC ≤ 10 mg/l.

Für "schädliche" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 25 % für die Verwendung.

"Giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:

  • 1 mg/l < akute Tox ≤ 10 mg/l oder
  • 0,1 mg/l < NOEC ≤ 1 mg/l.

Für "giftige" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 1 % für die Verwendung2

"Sehr giftig" im Sinne dieses Kriteriums sind Bestandteile, wenn gilt:

  • NOEC ≤ 0,1 mg/l 3

Für "sehr giftige" Bestandteile gilt ein kumulativer maximaler Gehalt von 0,1 % für die Verwendung4

Zulässige Tests sind:

Chronisch:

  • 21-Tage-Daphnien-Test (OECD 211 bzw. Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
  • Chronische Fischtests (OECD 210, 212, oder 215 bzw. Teil C.14 bzw. C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).

Akut:

  • Daphnientest auf akute Toxizität (OECD 202 bzw. Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
  • Algentest (OECD 201 bzw. Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008),
  • Fischtest (OECD 203, OECD 236 bzw. Teil C.1 bzw. Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008). 

Liegt kein akuter oder chronischer Fischtest vor, dürfen diese nicht für den Nachweis im Rahmen des Blauen Engels neu erstellt werden, da es sich dabei um Wirbeltierversuche handelt (Ausnahme OECD 236 bzw. Teil C49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008). Bei Neuerstellung von Tests, sind Verfahren für Daphnien und Algen oder für Fische OECD 236 bzw. Teil C49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu wählen. Es müssen Tests für mindestens zwei trophische Ebenen nachgewiesen werden.

Fußnoten:

1) Daten sind nur für Bestandteile mit einem Anteil von größer oder gleich 0,1 Gew.-% am Endprodukt vorzulegen, wobei eine Obergrenze von 0,5 Gew.-% an unbewerteten Stoffen nicht überschritten werden darf.

2) Unter Umständen kann ein solcher Stoff eingestuft sein als „gewässergefährdend chronisch Kat. 2“ oder „Kat. 3“ (abhängig von seinem Abbauverhalten und seiner Abbaubarkeit). In diesen Fällen ergibt sich aus Anforderung 3.1.1 für „Kat. 2“ Stoffe eine Begrenzung auf maximal 2,5 %, da ansonsten das Endprodukt eingestuft werden müsste und in Folge dessen dieses Kriterium nicht mehr erfüllt wäre (Kat. 3 würde maximal 25 % solcher Stoffe ermöglichen, so dass dieses Kriterium eine weitere Beschränkung gewässergefährdender Stoffe zur Folge hat.).

3) Die Schwelle für einen akuten Test würde automatisch zu einer Einstufung als „gewässerge­fährdend akut Kategorie 1 (H400) führen. Diese Stoffe sind jedoch gemäß Kriterium 3.1.1 prinzipiell von einer Verwendung ausgeschlossen. Von daher finden hier akute Testdaten keine Anwendung.

4) Die Bewertung auf Basis der chronischen Tox. muss nicht zwingend zu einer Einstufung gewässergefährdend chronisch Kategorie 1 führen, sondern kann ggf. auch zu einer Einstufung Kategorie 2 führen. Für diese Stoffe wäre maximal ein kumulierter Gehalt von 2,5 % zulässig (nach Kriterium 3.1.1). M-Faktoren finden in diesem Kriterium keine Berücksichtigung, da Stoffe mit solchen Faktoren gemäß Kriterium 3.1.1 von einer Verwendung ausgeschlossen sind.

b) Für komplexe oder Multi-Komponenten-Stoffe ist das Water Accommodated Fraction (WAF) Konzept vorgesehen, um die Unbedenklichkeit der Bestandteile nachzuweisen. Dieser Test wird gemäß den Standards folgender Normen durchgeführt:

  • OECD 2002, Guidance Document on Aquatic Toxicity Testing of Difficult Substances and Mixtures, OECD Series on Testing and Assessment, No. 23,
  • ISO 5667-16,
  • ECHA Guidance on Information Requirements and Chemical Safety Assessment Chapter R.7b: Endpoint specific guidance Version 4.0 June 2017

c) Zusätzlich gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der Bestandteil an der Grenze seiner Wasserlöslichkeit nicht giftig in einem der angegebenen Tests ist. Hierzu ist die Wasserlöslichkeit der Bestandteile in mg/l anzugeben.

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.

4 Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial der Stoffe

Stoffe, die in Schmierstoffen im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien eingesetzt werden, müssen hinsichtlich ihrer biologischen Abbaubarkeit und ihres Bioakkumulationspotenzials untersucht werden1.

Ausnahmen von diesem Kriterium gelten für folgende Stoffgruppen:

  • Anorganische Additive (mineralische Additive),
  • Anorganische Verdicker (mineralische Verdicker)
  • Verdicker aus wasserunlöslichen Biopolymeren (aus natürlich vorkommenden Bestandteilen wie z.B. Polysacchariden, Wachse und Harze),
  • Mineralische Verdicker oder Verdicker aus Biopolymeren, die chemisch modifiziert wurden, die nicht biologisch abgebaut werden und die gleichzeitig immobil sind (Eluierbarkeit mit Wasser aus dem Schmierstoff < 1 mg/l),
  • Polymere wenn 
    die Wasserlöslichkeit L < 1 mg/l und 
    der Anteil der Moleküle mit einem Molekulargewicht ≤ 1000 g/mol unter 1 % liegt,
  • Stoffe, deren Löslichkeit < 10µg/l beträgt,
  • Stoffe, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Stoff biologische Membranen durchdringt. Dies ist gegeben, wenn die 
    molare Masse (MM) > 1100 g/mol beträgt und der
    Moleküldurchmesser > 1,7 nm (> 17 Å) ist.

Für alle in die Ausnahmen fallenden Stoffe ist ein Nachweis der ökotoxikologischen Wirkung durchzuführen. Der Nachweis erfolgt entsprechend des Abschnitts 3.3.2 dieser Vergabekriterien. Bei modifizierten Verdickern und Polymeren ist die Immobilität anhand von OECD-Test 105 oder Teil A.6 Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 nachzuweisen. Der Nachweis der niedermolekularen Anteile der Polymere erfolgt anhand der einschlägigen materialspezifischen DIN ISO- oder DIN EN-Normen.

Fußnoten:
1 Daten sind nur für Stoffe mit einem Anteil von größer oder gleich 0,1 Gew.-% am Endprodukt vorzulegen, wobei eine Obergrenze von 0,5 Gew.-% an für dieses Kriterium unbewerteten Stoffen nicht überschritten werden darf.

4.1 Biologische Abbaubarkeit

Die biologische Abbaubarkeit wird in drei Kategorien unterteilt:

a) Die Stoffe sind leicht biologisch abbaubar.

b) Die Stoffe sind in einem 28 Tage Test inhärent biologisch abbaubar.

c) Die Stoffe entsprechen nicht den vorherigen Kriterien und gelten daher als nicht biologisch abbaubar.

Der Anteil der leicht biologisch abbaubaren Stoffe in einem Endprodukt im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien muss mindestens 95 Gew.-% betragen. Der Anteil nicht biologisch abbaubarer Stoffe darf nicht höher als 2 Gew.-% des Endprodukts betragen1. Ausgenommen hiervon sind Endprodukte des Abschnitts 2a) Spiegelpunkt 1 und 2c) des Geltungsbereichs. Für diese muss der Anteil leicht biologisch abbaubarer Stoffe in einem Endprodukt mindestens 90 Gew.% betragen. Der Anteil nicht biologisch abbaubarer Stoffe darf nicht höher als 2 Gew.% des Endprodukts betragen2. Zudem dürfen die Stoffe kein Bioakkumulationspotenzial gemäß Abschnitt 3.4.2 dieser Vergabekriterien besitzen. Der Nachweis dazu erfolgt entsprechend dieses Abschnitts der Vergabekriterien.

a) Die Stoffe sind leicht biologisch abbaubar. Als leicht abbaubar gelten die Stoffe, wenn sie in einem der unten genannten Tests

  • auf Basis des gelösten Kohlenstoffs zu mehr als 70 % abbaubar sind, oder3
  • auf Basis des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO 2 Bildung mehr als 60 % des theoretischen Höchstwerts erreichen.

b) Die Stoffe sind inhärent biologisch abbaubar, wenn

  • In einem inhärenten Abbautest eine Bioabbaubarkeit von > 70 % nachgewiesen wird oder
  • In einem Test auf leichte biologische Abbaubarkeit auf Basis des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2 -Bildung mehr als 20 % aber weniger als 60 % des theoretischen Höchstwerts erreicht werden.

c) Die Stoffe entsprechen nicht den vorherigen Kriterien und gelten daher als nicht biologisch abbaubar.

Zulässige Tests4 zum Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit sind:

Zum Nachweis der Anforderungen unter a):

  • 28-Tage-Test - Bestimmung der leichten biologischen Abbaubarkeit C.4 (C-F) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 301 (B,C,D,F),
  • 28-Tage-Test - Bestimmung der leichten biologischen Abbaubarkeit C.29 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 310,
  • OECD 306 bzw. C.42 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Zulässige Tests zum Nachweis der inhärenten biologischen Abbaubarkeit sind:

Zum Nachweis der Anforderungen unter b), erster Spiegelpunkt:

  • OECD 302 B bzw. Teil C.9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/20085
  • OECD 302 C.

Zum Nachweis der Anforderungen unter b), zweiter Spiegelpunkt:

  • 28-Tage-Test gemäß Teil C.4 (C-F) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bzw. OECD 301 (B,C,D,F),
  • OECD 306 bzw. C.42 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, (bei dem Test darf keine substanzspezifische Messung und keine DOC-Messung verwendet werden),
  • OECD 310 bzw. C.29 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Die Prüfung der biologischen Abbaubarkeit schwer wasserlöslicher Stoffe stellt besondere Herausforderungen an die Zugabe des Testgutes. Technische Hinweise werden in folgenden Dokumenten gegeben:

  • OECD 301, Anhang III: Evaluation of the biodegradability of poorly soluble compounds,
  • ISO 10634 Guidance for the preparation and treatment of poorly water-soluble organic compounds for the subsequent evaluation of their biodegradability in an aqueous medium,
  • ASTM D6081-98 Standard Practice for Aquatic Toxicity Testing of Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation,
  • ECETOC-technical report Nr. 20 Biodegradation Tests of Poorly-Soluble Compounds (1986)

Fußnoten:

1 Hiervon ausgenommen sind anorganische Additive, anorganische Verdicker, Verdicker aus wasserunlöslichen Biopolymeren sowie chemisch modifizierte mineralische Verdicker oder chemisch modifizierte Verdicker aus Biopolymeren, die nicht biologisch abgebaut werden und in Schmierfetten (Abschnitt 2e) des Geltungsbereichs) verwendet werden. Die Summe der Anteile inhärent biologisch abbaubarer Bestandteile, die Anteile der nicht biologisch abbaubaren Bestandteile sowie die Anteile der geprüften Ausnahmestoffe nach Abschnitt 3.4 (ausgenommen Polymere) dürfen im Endprodukt 20 Gew.-% nicht überschreiten,

2 Der Anteil der in den Endprodukten des Abschnitts 2a) Spiegelpunkt 1 und 2c) verwendeten Polymere werden dem Anteil der inhärent biologisch abbaubaren Stoffe zugeschlagen.

3 DOC-basierte Tests sind nur für wasserlösliche Stoffe mit geringer Adsorptionsneigung geeignet.

4 Bei diesen Tests zur vollständigen Bioabbaubarkeit kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.

5 DOC basierte Tests sind nur für wasserlösliche Verbindungen mit geringer Adsorptionsneigung geeignet.

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.
4.2 Bioakkumulationspotenzial der Stoffe

Gelten Stoffe, die in Schmierstoffen im Geltungsbereich dieser Vergabekriterien eingesetzt werden als inhärent oder nicht abbaubar, müssen sie hinsichtlich ihres Bioakkumulationspotenzials untersucht werden.

Von Bioakkumulierbarkeit muss ausgegangen werden, wenn

  • der BCF > 500, bzw.
  • wenn kein experimentell bestimmter BCF vorliegt und der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient log P OW -Wert ≥ 3,0 und ≤ 10 ist oder
  • der Stoff oberflächenaktiv ist.

Als oberflächenaktiv gilt ein Stoff, wenn die Oberflächenspannung in wässriger Lösung im Messbereich 1 g/l < 50 mN/m (nachzuweisen anhand von OECD-Test 115 bzw. Teil A.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).

In technisch begründeten Fällen können abweichend davon Stoffe mit einem log P OW -Wert > 6,0 zugelassen werden.

Zulässige Tests zum Nachweis des Bioakkumulationspotenzials sind

  • auf der Grundlage der log P OW -Bestimmung: Teil A.8 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Tests 107, 117 oder 123 oder
  • auf Grundlage der BCF-Bestimmung: Teil C.13 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD 305.

Ist der log P OW -Wert nicht experimentell bestimmbar, kann er hilfsweise mittels folgender Rechenmethoden ermittelt werden:

  • CLOGP
  • LOGKOW
  • KOWWIN und
  • SPARC

Log POW -Werte gelten nur für organische Stoffe. Die Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit muss bei anderen Verbindungen über den BCF ermittelt werden.

Die Bestimmung der Oberflächenspannung erfolgt nach OECD-Test 115 oder Teil A.5. Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel DE-UZ 178)
  • Herstellererklärung: Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1. Zusätzlich sind dem Antrag vorzugsweise die Prüfberichte beizufügen, mindestens aber die qualifizierten Studienzusammenfassungen zu den oben genannten Tests. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Stoffen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm (z.B. GLP) genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist schriftlich von den jeweiligen Prüflaboratorien durch eine entsprechende Bescheinigung zu belegen. Falls ein Stoff mit einem log POW-Wert > 6,0 eingesetzt werden muss, weil er technisch bedingt nicht durch Stoffe ohne Bioakkumulationspotenzial gemäß dieser Vergabekriterien ersetzt werden kann, ist eine entsprechende schriftliche Begründung vorzulegen. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise nachfordern.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Betontrennmittel + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderung typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und
gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig.

Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft
 -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Betontrennmittel
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Einzelnachweise
siehe Lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN5:
GISCODE-Einstufung BTM 101 
Aromatische Kohlenwasserstoffe sind über diese Regelung ausgeschlossen
Blauer Engel DE-UZ 1781 
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und weitere gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe sind über diese Regelungen bereits ausgeschlossen.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Einzelnachweise
siehe Lokale Umwelt
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen.
keine weitergehenden Anforderungen2  - -
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweis: 
Die Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis über Einzelnachweise vermutlich weder leistbar noch prüfbar ist. 
2 Betontrennmittel sind lediglich Hilfsstoffe. Wenn entsprechend schadstoff- und emissionsarme Produkte eingesetzt werden, haben sie keine Bedeutung für die Raumluftqualität. Die geforderte GISCODE-Einstufung und die Anforderungen des Blauen Engels DE-UZ 178 stellen bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von gesunsdheitsgefährdenden Emissionen in die Innenraumluft.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Betontrennmittel und Rückbau, Klimaschutz ...

QN / TB Anforderung typische Nachweise

QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE BTM 10 und

gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 oder gleichwertig.

Umweltzeichen DE-UZ 178 oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5
gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft

 -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
- derzeit keine → QN5 -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Betontrennmittel
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage zur Trennbarkeit als Planungshinweis:
Betontrennmittel werden aufgrund der Anwendungsweise nicht sortenrein rückgebaut, sondern fallen als Verunreinigung der Betonschicht bzw. der Schalung an. Sind in den Betontrennmitteln gefährliche Stoffe enthalten, kann die Verwertbarkeit der Schalung herabgesetzt werden. Auf die Verwertbarkeit des Betons wird das Betontrennmittel im Normalfall keinen Einfluss haben.
Symbol Rückbau + Verwertung   ./.
Anforderungen mit dem Ziel einer besseren Verwertbarkeit gemäß den Anforderungen aus BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation (Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit) 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Anforderungen gemäß QN5: GISCODE-Einstufung BTM 10 und Blauer Engel DE-UZ 1781
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), halogenorganische Stoffe, Metalle und weitere gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe sind über diese Anforderungen bereits ausgeschlossen.
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Einzelnachweise
siehe Lokale Umwelt
Weitergehend Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit
Keine weitergehenden Anforderungen  - -
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus
Keine weitergehenden Anforderungen  - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweis: 
Die Anforderungen gemäß Blauer Engel DE-UZ 178 für Betontrennmittel sind im Gegensatz zu anderen BE-Anforderungen so umfangreich, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis über Einzelnachweise vermutlich weder leistbar noch prüfbar ist. 

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Betontrennmittel anzeigen . . .

Vergabekriterien für das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 178 Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten / Ausgabe Januar 2022, (Version / Zugriff 08/2024)