Materialökologische Anforderungen: Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen

Informationen zu den Anforderungen an Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Öle und Wachse sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können (für Anwendungen in Kontakt mit Boden oder Wasser)
Schwermetalle
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Öle und Wachse werden ab QN2 zunehmend strenger werdende Anforderungen an zulässige GISCODES gestellt, außerdem muss eine AgBB-Prüfung vorgelegt werden. Für Bodenbelagsöle und -wachse gehört eine AgBB-Prüfung bereits zu den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen (s.u.). Ab QN5 wird die Lösemittelfreiheit sowie ein höchstzulässiger Wert von 0,250 mg/m3 an die TVOC-Emissionen in der Prüfkammer festgelegt. Das ist ca. 1/4 des Grenzwerts des AgBB-Bewertungsschemas und lässt sich zumindest für Bodenbelagsöle und -wachse anhand des Prüfberichts zur sowieso erforderlichen abZ (s.u.) leicht überprüfen.
Zur Sicherstellung einer guten Raumluftqualität ist es über QN5 hinausgehend empfehlenswert, auf oximfreie Produkte (zusätzliches "+" im GISCODE) zu achten (Erläuterung s.u.). Bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich) kann auch auf oximfreie, lösemittelarme Produkte ausgewichen werden, wenn sie ebenfalls die Einhaltung des niedrigeren TVOC-Grenzwert von 0,250 mg/m3 nachweisen können. Entsprechende lösemittelarme Produkte sind ausreichend am Markt verfügbar.
Reiter Innenraumluft

Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an Öle und Wachse für Holzfußböden

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Hinweis zur Anforderung GISCODE Ö10, Ö20, Ö40 → besser: Ö10+, Ö20+, Ö40+

Die meisten Öle und Wachse enthielten früher Oxime als Antihautmittel. Aufgrund der Gesundheitsproblematik insbesondere von 2-Butanonoxim und Acetonoxim gibt es inzwischen auch schon einige Produkte, die ohne diese Stoffe auskommen. Das "+" (Plus) im GISCODE weist auf die Oximfreiheit hin, weshalb bevorzugt diese Produkte verwendet werden sollten. Die entsprechenden zusätzlichen Anforderungen, die über BNB_BN_1.1.6 hinausgehen, findet man im → Reiter Innenraumluft.
Weiterführende Informationen zu Oximen findet man in WECOBIS unter → Sonderthemen / Oxime in Bauprodukten

Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-Nachweis

Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Hinweis zum Geltungsbereich

Die vorliegenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc.. Für vor-Ort verarbeitete

gibt es eigene materialökologische Anforderungen.

Werden die hier genannten Beschichtungen werkseitig aufgetragen ist zumindest lt. BNB_1.1.6 nur die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gelten alle Einzelanforderungen an die Beschichtung entsprechend den Anforderungen an Vor-Ort-Beschichtungen. siehe auch materialökologische Anforderungen für 

 
  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Ölen und Wachsen für die Vor-Ort-Beschichtung von Holzoberflächen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Ölen und Wachsen finden sich in WECOBIS unter Baustoffinformationen in der Produktgruppen Öle und Wachse für Holzoberflächen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlaen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit UmweltzeichenGISCODES oder Umweltproduktdeklarationen.

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23 + QNG-313, Pos. 6.3

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC PDB, TM, SDB, z.T. abZ!3 (s. Det. Übersicht)
QN2 Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3.
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht
QN3 Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20 oder Ö20+;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3.
Für QNG zusätzlich:
Ö10/DD+
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht
QN4
=
QNG
QN5 Produkte gemäß GISCODE Ö10 oder Ö10+;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3 mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete2 Beschichtungen / Öle und Wachse für Holzoberflächen
Stand 10/2018
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 23 in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis zu Ölen für Holzfußböden:
Nachweis AgBB-Schema (abZ) bereits ab QN1 erforderlich3
+ + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% + + + + + Symbol lokale Umwelt ./. EPD, PDB/TM mit Einschränkung1
Anforderungen ab QN2 (nur entaromatisiert möglich):
GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+
Hinweis:
Originalanforderung ohne + (oximfrei), aber
Ö10+ erfüllt auch Ö10 usw.
- + - - - Symbol lokale Umwelt - -
Einhaltung AgBB-Schema
Hinweis:
bauaufsichtliche Mindestanforderung für Öle für Holzfußböden bereits ab QN13
* höhere Anforderungen ab QN5
(+)3 + + + +* Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - -
weitere Anforderungen ab QN3 (nur noch entaromatisiert und mindestens lösemittelarm möglich):
GISCODE Ö10, Ö10+,Ö20 oder Ö20+
Hinweis:
Originalanforderung ohne + (oximfrei), aber
Ö10+ erfüllt auch Ö10 usw.
- - + + - Symbol lokale Umwelt - Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1
weitere Anforderungen ab QN5 (nur noch lösemittelfrei möglich):
GISCODE Ö10 oder Ö10+ - - - - +

Symbol lokale Umwelt

./. EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1
Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft - -
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. 
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. 
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitige Oberflächenbeschichtungen

3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten:

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN2

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung für die Beschichtung von Fußböden);
Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen

zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.

zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+

Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+ eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas

Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.

Hinweis:
Für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden handelt es sich hierbei um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
  • abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN4 + QNG-313, Pos. 6.3

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung für die Beschichtung von Fußböden);
Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20 oder Ö20+;
für QNG zusätzlich:
auch Produkte gemäß GISCODE Ö10/DD+.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN4 werden im Fall der Öle und Wachse keine höheren Anforderungen gestellt als für QN3. Es finden sich deshalb nur unter QN4 Textbausteine, die die Anforderungen von QN3 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.

zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

 

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö10/DD+, Ö20 oder Ö20+

Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20 oder Ö20+ eingestuft sein.

Für QNG ist auch eine Einstufung in Ö10/DD+ möglich.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas

Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.

Hinweis:
Für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden handelt es sich hierbei um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN5

Produkte gemäß GISCODE Ö10 oder Ö10+;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m³.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.

zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

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Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einstufung in GISCODE Ö10 oder Ö10+

Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10 oder Ö10+ eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE Ö10;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemasmit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3 (Erl. s. Det. Übersicht), Emissionsprüfbericht
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi

+ oximfrei4 (Erl. s. Det. Übersicht) = GISCODE Ö10+

bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich):
GISCODE Ö20+ oder Ö40+

SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3 (Erl. s. Det. Übersicht), Emissionsprüfbericht
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft -
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse für Holzoberflächen
Stand 11/2020
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung: 
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN2:
GISCODE Ö10 oder Ö20 oder Ö402
+ Einhaltung AgBB-Schema
Hinweis:
Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen eine abZ3 aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas.
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE- Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung
Emissionsprüfbericht oder abZ3 der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
höhere Anforderungen gemäß QN5:
GISCODE Ö102 und 
Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft wie QN2 mit zusätzlichem Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden.
weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen.
oximfreie Produkte4 mit GISCODE Ö10+ und 
Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
→ WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten

bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich):
GISCODE Ö20+ oder Ö40+ und Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen
Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung
Emissionsprüfbericht oder abZ3 der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
4 Häufig werden Ölen und Wachsen als Hautverhinderungsmittel noch Oxime (z.B. Butanonoxim, Acetonoxim, Pentanonoxim) zugesetzt. Butanonoxim war bereits in krebsverdächtig (Carc. 2, H351) eingestuft, ist aber ab 01.05.2021 in krebserzeugend (Carc. 1B, H350) einzustufen. Acetonoxim durchläuft ähnliche Verfahren und wird derzeit noch i.d.R. in Carc. 2 eingestuft. Der AIR hat deshalb einen Innenraumrichtwert für Butanonoxim festgelegt, der als einer der Einzelwerte bei der Innenraumluftmessung überprüft wird. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Einige Hersteller verwenden alternativ 2-Pentanonoxim. 2-Pentanonoxim ist weniger flüchtig als Butanonoxim und wurde bisher nicht als krebsverdächtig eingestuft. Allerdings ist die Datenlage zur Toxizität von 2-Pentanonoxim deutlich schlechter als die von Butanonoxim. Es sollten daher vorsichtshalber oximfreie Produkte verwendet werden. In der GISBAU-Klassifizierung sind oximfreie Öle und Wachse mit dem Zusatz "+", z.B. Ö10+, gekennzeichnet.
weitere Infos → WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene

Oximfreie Produkte gemäß GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+];
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

Im Objektbereich ist es ggf. schwierig, technisch geeignete lösemittelfreie Produkte zu finden. Bei fehlender Produktverfügbarkeit für Ö10+ kann auch auf oximfreie, lösemittelarme Produkte ausgewichen werden, wenn sie ebenfalls die Einhaltung des niedrigeren TVOC-Grenzwert von 0,250 mg/m3 nachweisen können. Entsprechende lösemittelarme Produkte sind ausreichend am Markt verfügbar.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Oximfreie Produkte mit Einstufung in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+]

Die verwendeten Öle oder Wachse müssen oximfrei und in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+] eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß GISCODE Ö10;
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3 mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen.

SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
TBplusi

+ oximfrei4 = GISCODE Ö10+

bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich):
GISCODE Ö20+ oder Ö40+

SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht
- gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft  -
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
TBplus + Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen. 5 (Erl. s. Det. Übersicht)
SDB, Herstellererklärung
Produktverfügbarkeit evtl. eingeschränkt:
+ Produkte bestehen zu 99 % aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser. 5 (Erl. s. Det. Übersicht)
natureplus-Umweltzeichen / Öle und Wachse (derzeit nur für Parkettöl), Herstellererklärung
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Ole und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung 
tendenzielle Aussagen als Planungshinweis
zur Trennbarkeit:
Beschichtungen haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können nicht getrennt und auch nicht sortenrein zurückgebaut werden. 
Im Rückbau treten Öle und Wachse daher als Anhaftungen (Störstoffe) der Holzoberfläche in Erscheinung.
zur Wiederverwendbarkeit:
Öl- oder Wachsbeschichtungen behindern in der Regel die Wiederverwendung der beschichteten Holzteile nicht. Die Beschichtung kann abgeschliffen werden und die neue Oberfläche steht dann für eine neuerliche Beschichtung zur Verfügung.
zu Ölen und Wachsen als Störstoffe für die stoffliche Verwertung von Holzbaustoffen:
Mit Ölen und Wachsen behandelte Hölzer werden in der Regel in "A2 / verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel" mit guter Verwertbarkeit eingestuft. Sind den Ölen und Wachsen halogenorganische Verbindungen beigemengt, sind die Holzbauteile in "A3 / Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, jedoch ohne Holzschutzmittel" einzustufen, welche in der Regel nicht stofflich verwertet werden.
siehe auch Reiter "Rückbau" in P&A / Holzwerkstoffe in Innenräumen.

zu potenziellen Umweltbelastungen bei Rückbau und Entsorgung:
Die meisten Produkte dürften, was das Bindemittel anbelangt als natürlich angesehen werden. Bei synthetischen Ölen und Wachsen können bei Rückbau und Entsorgung Mikroteilchen in die Umwelt gelangen.
Symbol Rückbau + Verwertung  ./.
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): 
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. 

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM)1,
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit
+ Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
+ Ausschluss halogenorganischer Verbindungen 5
Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärung
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus 
+ Produkte bestehen zu 99 % aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser 5 Globale Umwelt Herstellererklärung, Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM)

Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

4 Häufig werden Ölen und Wachsen als Hautverhinderungsmittel noch Oxime (z.B. Butanonoxim, Acetonoxim, Pentanonoxim) zugesetzt. Butanonoxim war bereits in krebsverdächtig (Carc. 2, H351) eingestuft, ist aber ab 01.05.2021 in krebserzeugend (Carc. 1B, H350) einzustufen. Acetonoxim durchläuft ähnliche Verfahren und wird derzeit noch i.d.R. in Carc. 2 eingestuft. Der AIR hat deshalb einen Innenraumrichtwert für Butanonoxim festgelegt, der als einer der Einzelwerte bei der Innenraumluftmessung überprüft wird. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Einige Hersteller verwenden alternativ 2-Pentanonoxim. 2-Pentanonoxim ist weniger flüchtig als Butanonoxim und wurde bisher nicht als krebsverdächtig eingestuft. Allerdings ist die Datenlage zur Toxizität von 2-Pentanonoxim deutlich schlechter als die von Butanonoxim. Es sollten daher vorsichtshalber oximfreie Produkte verwendet werden. In der GISBAU-Klassifizierung sind oximfreie Öle und Wachse mit dem Zusatz "+", z.B. Ö10+, gekennzeichnet.
weitere Infos → WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten

5 Öle und Wachse sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar. Sind in den Ölen und Wachsen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, wird die Verwertbarkeit der damit behandelten Holzbaustoffe herabgesetzt. Produkte aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen enthalten in der Regeln keine halogenorganischen Verbindungen oder SVHC. Die Produktverfügbarkeit für Produkte, die zu 99% aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen bestehen, könnte allerdings eingeschränkt sein und sollte im Vorfeld geprüft werden.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Textbausteine / Leistungsbeschreibung

Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt

Oximfreie Produkte gemäß GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+];
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
Ausschluss halogenorganischer Verbindungen;
Produkte aus mindestens 99 % biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser [Produktverfügbarkeit prüfen].

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie QN5plusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft / Reiter Innenraumluft) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.

Öle und Wachse sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar. Sind in den Ölen und Wachsen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, wird die Verwertbarkeit der damit behandelten Holzbaustoffe herabgesetzt. Produkte aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen enthalten in der Regeln keine halogenorganischen Verbindungen oder SVHC. Die Produktverfügbarkeit für Produkte, die zu 99% aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen bestehen, könnte allerdings eingeschränkt sein und sollte im Vorfeld geprüft werden.

Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . .

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Oximfreie Produkte mit Einstufung in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+]

Die verwendeten Öle oder Wachse müssen oximfrei und in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+] eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3

Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)

Ausschluss halogenorganischer Verbindungen

Halogenorganische Stoffe dürfen nicht im Produkt enthalten sein. Verunreinigungen des Produkts bis zu 0,01 Gew.% (100 ppm) werden toleriert.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)

Produkte aus mindestens 99 % natürlichen Rohstoffen [Produktverfügbarkeit prüfen]

Das Produkt muss mindestens zu 99 M-% aus nachwachsenden oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser bestehen bzw. daraus gefertigt sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung
  • EPD (wenn dort die Bestandteile deklariert sind)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau: