Materialökologische Anforderungen: Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen
Informationen zu den Anforderungen an Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen
| Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen Inhalt aufklappen | |
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Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Öle und Wachse sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Planungshinweis hinsichtlich InnenraumluftqualitätSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft". Im Fall der Öle und Wachse werden ab QN2 zunehmend strenger werdende Anforderungen an zulässige GISCODES gestellt, außerdem muss eine AgBB-Prüfung vorgelegt werden. Für Bodenbelagsöle und -wachse gehört eine AgBB-Prüfung bereits zu den bauaufsichtlichen Mindestanforderungen (s.u.). Ab QN5 wird die Lösemittelfreiheit sowie ein höchstzulässiger Wert von 0,250 mg/m3 an die TVOC-Emissionen in der Prüfkammer festgelegt. Das ist ca. 1/4 des Grenzwerts des AgBB-Bewertungsschemas und lässt sich zumindest für Bodenbelagsöle und -wachse anhand des Prüfberichts zur sowieso erforderlichen abZ (s.u.) leicht überprüfen. Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen an Öle und Wachse für HolzfußbödenGemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Hinweis zur Anforderung GISCODE Ö10, Ö20, Ö40 → besser: Ö10+, Ö20+, Ö40+Die meisten Öle und Wachse enthielten früher Oxime als Antihautmittel. Aufgrund der Gesundheitsproblematik insbesondere von 2-Butanonoxim und Acetonoxim gibt es inzwischen auch schon einige Produkte, die ohne diese Stoffe auskommen. Das "+" (Plus) im GISCODE weist auf die Oximfreiheit hin, weshalb bevorzugt diese Produkte verwendet werden sollten. Die entsprechenden zusätzlichen Anforderungen, die über BNB_BN_1.1.6 hinausgehen, findet man im → Reiter Innenraumluft. Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-NachweisBeim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Hinweis zum GeltungsbereichDie vorliegenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc.. Für vor-Ort verarbeitete
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Werden die hier genannten Beschichtungen werkseitig aufgetragen ist zumindest lt. BNB_1.1.6 nur die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gelten alle Einzelanforderungen an die Beschichtung entsprechend den Anforderungen an Vor-Ort-Beschichtungen. siehe auch materialökologische Anforderungen für |
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| Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Ölen und Wachsen für die Vor-Ort-Beschichtung von Holzoberflächen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
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Weitere ausführliche Informationen zu Ölen und Wachsen finden sich in WECOBIS unter Baustoffinformationen in der Produktgruppen Öle und Wachse für Holzoberflächen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlaen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen. |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23 + QNG-313, Pos. 6.3
| QN | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN1 = QNG |
Dokumentation + Deklaration SVHC | PDB, TM, SDB, z.T. abZ!3 (s. Det. Übersicht) |
| QN2 | Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+; Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3. |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht |
| QN3 | Produkte gemäß GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20 oder Ö20+; Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3. Für QNG zusätzlich: Ö10/DD+ |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht |
| QN4 = QNG |
||
| QN5 | Produkte gemäß GISCODE Ö10 oder Ö10+; Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas3 mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen. |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht |
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete2 Beschichtungen / Öle und Wachse für Holzoberflächen Stand 10/2018 |
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
| Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 23 in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
| QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
| Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
| Allgemeine Produktdokumentation Hinweis zu Ölen für Holzfußböden: Nachweis AgBB-Schema (abZ) bereits ab QN1 erforderlich3 |
+ | + | + | + | + | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdaten-blatt (SDB), abZ der Gruppe Z-157.103 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) |
./. | EPD (wenn vorh.) |
|
| Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% | + | + | + | + | + | Sicherheitsdatenblatt (SDB) |
./. | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| Anforderungen ab QN2 (nur entaromatisiert möglich): | |||||||||
| GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+ Hinweis: Originalanforderung ohne + (oximfrei), aber Ö10+ erfüllt auch Ö10 usw. |
- | + | - | - | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | - | - | |
| Einhaltung AgBB-Schema Hinweis: bauaufsichtliche Mindestanforderung für Öle für Holzfußböden bereits ab QN13 * höhere Anforderungen ab QN5 |
(+)3 | + | + | + | +* | Emissionsprüfbericht oder abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden); siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden | - | - | |
| weitere Anforderungen ab QN3 (nur noch entaromatisiert und mindestens lösemittelarm möglich): | |||||||||
| GISCODE Ö10, Ö10+,Ö20 oder Ö20+ Hinweis: Originalanforderung ohne + (oximfrei), aber Ö10+ erfüllt auch Ö10 usw. |
- | - | + | + | - | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | - | Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
| weitere Anforderungen ab QN5 (nur noch lösemittelfrei möglich): | |||||||||
| GISCODE Ö10 oder Ö10+ | - | - | - | - | + |
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GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | ./. | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
| Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen | - | - | - | - | + | Emissionsprüfbericht oder abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden. | - | - | |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
| Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. | |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird.
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitige Oberflächenbeschichtungen
3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation
nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend
Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)
Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.
Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte
Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau
Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden
Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen
QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung
Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.
Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"
Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration
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Abgrenzung Produktgruppe
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten:
Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Öle und Wachse für Holzfußböden: abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN2
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung
Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen
zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.
zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einstufung in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+
Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40 oder Ö40+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.
Hinweis:
Für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden handelt es sich hierbei um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung grundsätzlich nachzuweisen ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN4 + QNG-313, Pos. 6.3
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung von QN4 werden im Fall der Öle und Wachse keine höheren Anforderungen gestellt als für QN3. Es finden sich deshalb nur unter QN4 Textbausteine, die die Anforderungen von QN3 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.
Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung
zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.
zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen wie Parkett, Treppen, Holzverkleidungen, Türen etc. einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einstufung in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö10/DD+, Ö20 oder Ö20+
Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10, Ö10+, Ö20 oder Ö20+ eingestuft sein.
Für QNG ist auch eine Einstufung in Ö10/DD+ möglich.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.
Hinweis:
Für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden handelt es sich hierbei um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung grundsätzlich nachzuweisen ist.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf
- QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 3.1.3 / Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Version 1.3 vom 18.04.2023
Textbaustein / Leistungsbeschreibung
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 23, QN5
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden materialökologischen Anforderungen betreffen vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen. Für andere vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen, Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen für die Beschichtung nicht-mineralischer Oberflächen gelten eigene materialökologische Anforderungen. Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
zum GISCODE-Nachweis und zu Ö...+:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.
Die Originalanforderung verlangt zwar keine Oximfreiheit. Produkte mit einem "+" im GISCODE für "oximfrei" erfüllen aber auch die Anforderung der gleichen GISCODES ohne "+", weshalb sie hier zur Erweiterung des Poduktspektrums angegeben werden. Aus innenraumlufthygienischer Sicht sind oximfreie Produkte zu bevorzugen, siehe Reiter Innenraumluft.
zum Nachweis AgBB-Schema - nur für die Beschichtung von Holzfußböden bauaufsichtlich gefordert:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einstufung in GISCODE Ö10 oder Ö10+
Die verwendeten Öle oder Wachse müssen in GISCODE Ö10 oder Ö10+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3
Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß GISCODE Ö10; |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3 (Erl. s. Det. Übersicht), Emissionsprüfbericht |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi |
+ oximfrei4 (Erl. s. Det. Übersicht) = GISCODE Ö10+ bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich): |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3 (Erl. s. Det. Übersicht), Emissionsprüfbericht |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.
Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.
Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
→ gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon
kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete Öle und Wachse für Holzoberflächen Stand 11/2020 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, erleichtert aber ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| Anforderungen gemäß QN2: GISCODE Ö10 oder Ö20 oder Ö402 + Einhaltung AgBB-Schema Hinweis: Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen eine abZ3 aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. |
- | GISCODE- Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung Emissionsprüfbericht oder abZ3 der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) |
|
| höhere Anforderungen gemäß QN5: GISCODE Ö102 und Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen |
- | wie QN2 mit zusätzlichem Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden. | |
| weitergehende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Innenraumluft beitragen. | |||
| oximfreie Produkte4 mit GISCODE Ö10+ und Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen → WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich): GISCODE Ö20+ oder Ö40+ und Einhaltung AgBB-Schema mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen |
- | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM1 (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung Emissionsprüfbericht oder abZ3 der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) |
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|
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
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Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
4 Häufig werden Ölen und Wachsen als Hautverhinderungsmittel noch Oxime (z.B. Butanonoxim, Acetonoxim, Pentanonoxim) zugesetzt. Butanonoxim war bereits in krebsverdächtig (Carc. 2, H351) eingestuft, ist aber ab 01.05.2021 in krebserzeugend (Carc. 1B, H350) einzustufen. Acetonoxim durchläuft ähnliche Verfahren und wird derzeit noch i.d.R. in Carc. 2 eingestuft. Der AIR hat deshalb einen Innenraumrichtwert für Butanonoxim festgelegt, der als einer der Einzelwerte bei der Innenraumluftmessung überprüft wird. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Einige Hersteller verwenden alternativ 2-Pentanonoxim. 2-Pentanonoxim ist weniger flüchtig als Butanonoxim und wurde bisher nicht als krebsverdächtig eingestuft. Allerdings ist die Datenlage zur Toxizität von 2-Pentanonoxim deutlich schlechter als die von Butanonoxim. Es sollten daher vorsichtshalber oximfreie Produkte verwendet werden. In der GISBAU-Klassifizierung sind oximfreie Öle und Wachse mit dem Zusatz "+", z.B. Ö10+, gekennzeichnet.
weitere Infos → WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen / Produktanforderungen Innenraumlufthygiene
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.
Im Objektbereich ist es ggf. schwierig, technisch geeignete lösemittelfreie Produkte zu finden. Bei fehlender Produktverfügbarkeit für Ö10+ kann auch auf oximfreie, lösemittelarme Produkte ausgewichen werden, wenn sie ebenfalls die Einhaltung des niedrigeren TVOC-Grenzwert von 0,250 mg/m3 nachweisen können. Entsprechende lösemittelarme Produkte sind ausreichend am Markt verfügbar.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und Produktgruppen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Oximfreie Produkte mit Einstufung in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+]
Die verwendeten Öle oder Wachse müssen oximfrei und in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+] eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3
Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen und Rückbau, Klimaschutz, ...
| QN / TB | Anforderungen | typische Nachweise |
| QN5 |
aus "Lokale Umwelt": Produkte gemäß GISCODE Ö10; |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht |
| weitergehende Anforderungen "Innenraumluft": | ||
| TBplusi |
+ oximfrei4 = GISCODE Ö10+ bei fehlender Produktverfügbarkeit technisch geeigneter lösemittelfreier Produkte (z.B. im Objektbereich möglich): |
SDB, Herstellererklärung, z.T. abZ3, Emissionsprüfbericht |
| - | gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft | - |
| weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt": | ||
| TBplus | + Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC); + Ausschluss halogenorganischer Verbindungen. 5 (Erl. s. Det. Übersicht) |
SDB, Herstellererklärung |
| Produktverfügbarkeit evtl. eingeschränkt: + Produkte bestehen zu 99 % aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser. 5 (Erl. s. Det. Übersicht) |
natureplus-Umweltzeichen / Öle und Wachse (derzeit nur für Parkettöl), Herstellererklärung |
QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = Sicherheitsdatenblatt / abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen
Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.
- Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
- Globale Umwelt / Klimaschutz
- Sozialstandards
- ...
Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...
Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen.
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.
Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".
Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".
Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung
Detaillierte Übersichtstabelle
anzeigen . . .
| Materialökologische Anforderungen Ole und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen Stand 01/2021 |
Nachweismöglichkeiten | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ... | |||
| Kurztext | Hauptziel der Anforderung | Umweltzeichen | Sonstige |
| Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung | |||
| tendenzielle Aussagen als Planungshinweis zur Trennbarkeit: Beschichtungen haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können nicht getrennt und auch nicht sortenrein zurückgebaut werden. Im Rückbau treten Öle und Wachse daher als Anhaftungen (Störstoffe) der Holzoberfläche in Erscheinung. zur Wiederverwendbarkeit: Öl- oder Wachsbeschichtungen behindern in der Regel die Wiederverwendung der beschichteten Holzteile nicht. Die Beschichtung kann abgeschliffen werden und die neue Oberfläche steht dann für eine neuerliche Beschichtung zur Verfügung. zu Ölen und Wachsen als Störstoffe für die stoffliche Verwertung von Holzbaustoffen: Mit Ölen und Wachsen behandelte Hölzer werden in der Regel in "A2 / verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel" mit guter Verwertbarkeit eingestuft. Sind den Ölen und Wachsen halogenorganische Verbindungen beigemengt, sind die Holzbauteile in "A3 / Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, jedoch ohne Holzschutzmittel" einzustufen, welche in der Regel nicht stofflich verwertet werden. siehe auch Reiter "Rückbau" in P&A / Holzwerkstoffe in Innenräumen. zu potenziellen Umweltbelastungen bei Rückbau und Entsorgung: Die meisten Produkte dürften, was das Bindemittel anbelangt als natürlich angesehen werden. Bei synthetischen Ölen und Wachsen können bei Rückbau und Entsorgung Mikroteilchen in die Umwelt gelangen. |
./. | ./. | |
| Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen | |||
| Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung): Dokumentation Erläuterung: Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit. |
|
Zertifizierungsnachweis sofern vorhanden | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM)1, Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen, EPD (wenn vorh.) |
| weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit | |||
| + Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC); + Ausschluss halogenorganischer Verbindungen 5 |
natureplus RL0703 Öle und Wachse (derzeit nur für Parkettöl) |
Sicherheitsdatenblatt (SDB), Herstellererklärung | |
| weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus | |||
| + Produkte bestehen zu 99 % aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser 5 | Globale Umwelt | natureplus RL0703 Öle und Wachse (derzeit nur für Parkettöl) |
Herstellererklärung, Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM) |
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Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
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Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
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Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind. EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 3 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist für Öle und Wachse für Holzfußböden also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Für Öle, die in ihrem Anwendungsbereich nicht für Bodenbeläge vorgesehen sind, besteht keine bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. Bereits der Nachweis der Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas in QN2 ist dann ggf. schwierig, da häufig kein Emissionsprüfbericht für diese Öle vorliegt.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
→ Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
4 Häufig werden Ölen und Wachsen als Hautverhinderungsmittel noch Oxime (z.B. Butanonoxim, Acetonoxim, Pentanonoxim) zugesetzt. Butanonoxim war bereits in krebsverdächtig (Carc. 2, H351) eingestuft, ist aber ab 01.05.2021 in krebserzeugend (Carc. 1B, H350) einzustufen. Acetonoxim durchläuft ähnliche Verfahren und wird derzeit noch i.d.R. in Carc. 2 eingestuft. Der AIR hat deshalb einen Innenraumrichtwert für Butanonoxim festgelegt, der als einer der Einzelwerte bei der Innenraumluftmessung überprüft wird. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Einige Hersteller verwenden alternativ 2-Pentanonoxim. 2-Pentanonoxim ist weniger flüchtig als Butanonoxim und wurde bisher nicht als krebsverdächtig eingestuft. Allerdings ist die Datenlage zur Toxizität von 2-Pentanonoxim deutlich schlechter als die von Butanonoxim. Es sollten daher vorsichtshalber oximfreie Produkte verwendet werden. In der GISBAU-Klassifizierung sind oximfreie Öle und Wachse mit dem Zusatz "+", z.B. Ö10+, gekennzeichnet.
weitere Infos → WECOBIS Sonderthemen: Oxime in Bauprodukten
5 Öle und Wachse sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar. Sind in den Ölen und Wachsen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, wird die Verwertbarkeit der damit behandelten Holzbaustoffe herabgesetzt. Produkte aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen enthalten in der Regeln keine halogenorganischen Verbindungen oder SVHC. Die Produktverfügbarkeit für Produkte, die zu 99% aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen bestehen, könnte allerdings eingeschränkt sein und sollte im Vorfeld geprüft werden.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Textbausteine / Leistungsbeschreibung
Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen / Produktanforderungen incl. Rückbau, Globale Umwelt
Oximfreie Produkte gemäß GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+];
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen;
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC);
Ausschluss halogenorganischer Verbindungen;
Produkte aus mindestens 99 % biogenen oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser [Produktverfügbarkeit prüfen].
Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.
Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderungen zu QN5 / BNB_BN_1.1.6 sowie QN5plusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft / Reiter Innenraumluft) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt.
Anforderungen, die nicht Planungsziel sein sollen, müssen vom Nutzer enstprechend projektspezifisch gestrichen werden.
Öle und Wachse sind mit dem heutigen Stand der Technik nicht verwertbar. Sind in den Ölen und Wachsen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder halogenierte Verbindungen enthalten, wird die Verwertbarkeit der damit behandelten Holzbaustoffe herabgesetzt. Produkte aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen enthalten in der Regeln keine halogenorganischen Verbindungen oder SVHC. Die Produktverfügbarkeit für Produkte, die zu 99% aus biogenen oder mineralischen Rohstoffen bestehen, könnte allerdings eingeschränkt sein und sollte im Vorfeld geprüft werden.
Besondere Hinweise + Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen und zur Produktgruppe, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.
Detaillierte Anforderungsbeschreibung
anzeigen . . .
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Öle und Wachse für die Beschichtung von Holzoberflächen einzuhalten.
Produktdokumentation
gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.
Oximfreie Produkte mit Einstufung in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+]
Die verwendeten Öle oder Wachse müssen oximfrei und in GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ [bei technischer Eignung und Produktverfügbarkeit nur Ö10+] eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC maximal 0,25 mg/m3
Für Öle oder Wachse für Holzoberflächen ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen. Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf zudem einen Wert von maximal 0,25 mg je m3 nach 28 Tagen nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden, siehe DIBt-Zulassungen / Beschichtungen für Holzfußböden) mit Nachweis, dass die strengeren Anforderungen an TVOC eingehalten werden
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)
Ausschluss halogenorganischer Verbindungen
Halogenorganische Stoffe dürfen nicht im Produkt enthalten sein. Verunreinigungen des Produkts bis zu 0,01 Gew.% (100 ppm) werden toleriert.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)
Produkte aus mindestens 99 % natürlichen Rohstoffen [Produktverfügbarkeit prüfen]
Das Produkt muss mindestens zu 99 M-% aus nachwachsenden oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser bestehen bzw. daraus gefertigt sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung
- EPD (wenn dort die Bestandteile deklariert sind)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B.: natureplus-Qualitätszeichen RL0703 - derzeit nur für Parkettöl)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 28.09.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", verwendete Version / Stand Stand 24.11.2019: Version V 2015 (Textteil)
Links zur Produktgruppe
Infos zu BNB und QNG
weitere P & A (Auswahl)
- Planungsziel Innenraumluft
- Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen
- Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
- werkseitige Oberflächenbeschichtungen
Stoff-/Produktgruppen GISBAU
- Ö10 - Öle/Wachse, lösemittelfrei
- Ö10+ - Öle/Wachse, lösemittelfrei, oximfrei
- Ö20 - Öle/Wachse, lösemittelarm, entaromatisiert
- Ö20+ - Öle/Wachse, lösemittelarm, entaromatisiert, oximfrei
- Ö40 - Öle/Wachse, lösemittelhaltig, entaromatisiert
- Ö40+ - Öle/Wachse, lösemittelhaltig, entaromatisiert, oximfrei
Produktdeklarationen- + verzeichnisse
- baubook - Produkte BNB+QNG
- DGNB Navigator - Produkte DGNB, teilw. BNB+QNG über SHI-Produktpass
- Building Material Scout (nur mit Anmeldung)
- SHI-Produktpass - Produkte BNB+QNG (nur eingeschränkt kostenfrei)
- DIBt - Zulassungsdownlad

