Materialökologische Anforderungen: Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen

Informationen zu den Anforderungen an Beschichtungen von Holzbodenbelägen

   
  Besondere Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Anforderungen an Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen Inhalt aufklappen
 

Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen ..." + "Lokale Umwelt") werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen sind demnach die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten:

1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
2 Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können (für Anwendungen in Kontakt mit Boden oder Wasser)
Schwermetalle
4 Flüchtige organische Verbindungen (VOC) einschließlich organische Lösemittel
5 Halogenierte Kälte- und Treibmittel
6 Biozide

Planungshinweis hinsichtlich Innenraumluftqualität

Soll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumlufthygiene, Erläuterungen s.u. "Allgemeine Informationen" + "Innenraumluft") u.a. erforderlich, eine Raumluftmessung durchzuführen. Auch ohne Gebäudezertifizierung ist es inzwischen bei vielen öffentlichen Auftraggebern üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine sog. "Freimessung" durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Raumluftwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. In der Regel wird dies mit den Anforderungen unter "Lokale Umwelt" / QN5 umgesetzt. Für eine höhere Planungssicherheit bezüglich der gewünschten Raumluftqualität kann es aber auch sinnvoll sein, höhere Anforderungen an die Produktauswahl zu stellen. Infos und ggf. zusätzliche Anforderungen finden sich im Reiter "Innenraumluft".

Im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen werden ab QN5 höhere Anforderungen entsprechend den Grenzwerten des Blauen Engels DE-UZ 12a für VOC, SVOC, Formaldehyd und diverse andere Stoffe gestellt, die auch über die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen (AgBB-Schema, s. Folgehinweis) hinausgehen, sofern der Nachweis über einen Emissionsprüfbericht erfolgt (Erläuterung s. u. Blauer Engel + AgBB).

Hinweis zu bauaufsichtlichen Mindestanforderungen

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Hinweis zu GISCODE W2+ im Reiter Lokale Umwelt / QN4 + Blauer Engel in QN5

In QN2-QN4 wird die Einhaltung diverser GISCODEs gefordert. Der in QN4 geforderte GISCODE W2+ begrenzt den Lösemittelgehalt auf 5 %. Der in QN5 geforderte Blaue Engel (DE-UZ 12a) sieht hier ein abgestuftes Gehaltsschema in Abhängigkeit vom Festkörpergehalt der Beschichtung vor. Für Beschichtungen mit einem Festkörpergehalt von 20 bis 30 % Festkörpergehalt ist ein VOC-Gehalt von 8 %, bei einem Festkörpergehalt ab 30 Masse% ein VOC-Gehalt von 10 Masse% zulässig (siehe Tabelle in Textbausteine Qualitätsniveau 5 / BNB_BN_1.1.6). Die Anforderung GISCODE W2+ bzw. W2/DD+ ist in dieser Einzelanforderung also strenger als der Blaue Engel. Insofern kann es sinnvoll sein, die Anforderung W2+ zusätzlich zum Blauen Engel aufrechtzuerhalten.

Allgemeiner Hinweis zum GISCODE-Nachweis

Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

Hinweis zum Blauen Engel DE-UZ 12a + AgBB-Bewertungsschema

Mit der Änderung der Vergaberichtlinie des Blauen Engel DE-UZ 12a (Ausgabe 2019, Erläuterung s.u.) gibt es jetzt 2 mögliche Varianten der Nachweisführung. In der Vorgängerversion (gültig bis 31.12.2020) erfolgte die Nachweisführung ausschließlich über Rezepturprüfung und VOC-Gehalt, wodurch nicht automatisch gewährleistet ist, dass das AgBB-Bewertungsschema (bauaufsichtliche Mindestanforderung über Emissionsprüfung) ebenfalls eingehalten ist.
In der neuen Version gibt es nun neben der Rezepturprüfung wie bisher die alternative Möglichkeit des Nachweises über eine Emissionsprüfung in Anlehnung an das AgBB-Schema, jedoch mit einem strengeren Grenzwert für TVOC (ca. 1/3 des AgBB-Grenzwerts).
Bei Produkten, die nach der neuen Vergaberichtlinie geprüft wurden und den Nachweis über eine Emissionsprüfung erbracht haben, ist daher im Gegensatz zu denjenigen mit der Nachweisvariante "Rezepturprüfung" gewährleistet, dass das AgBB-Schema mit einem strengeren Grenzwert für TVOC eingehalten ist. Der Blaue Engel ersetzt allerdings nicht die bauaufsichtliche Anforderung einer abZ. 

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)

Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind und sukzessive veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?

Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Hinweise zum Geltungsbereich

Die hier genannten materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (keine Öle und Wachse)
Für Vor-Ort verarbeitete 

gibt es eigene materialökologische Anforderungen.

Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. 
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."

  Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Beschichtungen von Holzbodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen
 

Weitere ausführliche Informationen zu Beschichtungen von Holzbodenbelägen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Baustoffinformationen zu Lacken / Lasuren sowie zu Ölen und Wachsen und dort z.B. in den Reitern Planungsgrundlagen, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder Lebenszyklus des Datenblatts. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit UmweltzeichenGISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe. Im Reiter Planungsgrundlagen finden sich außerdem ausführliche Erläuterungen zu "Alternativen hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz".

Lacke, Lasuren mit den jeweiligen Untergruppen
Öle und Wachse für Holzoberflächen

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Übersicht Qualitätsniveau - Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b + QNG-313, Pos. 6.2

QN Anforderungen typische Nachweise
QN1
=
QNG
Dokumentation + Deklaration SVHC PDB, TM, SDB, abZ!4 (s. Det. Übersicht)
QN2 Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas;4 (s. Det. Übersicht)
Produkte gemäß GISCODE W1W1/DDW2+, W2/DD+W3+, oder W3/DD+;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate.
SDB, Herstellererklärung, abZ4
QN3
=
QNG
QN4 Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas;4 (s. Det. Übersicht)
Produkte gemäß GISCODE W1W1/DDW2+, oder W2/DD+;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate.
SDB, Herstellererklärung, abZ4
QN5 Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a5 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig. Umweltzeichen DE-UZ 12a oder glw.
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau / QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges GebäudeSVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch: TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung

Die Übersicht zeigt die unterschiedlichen Anforderungen zu den Qualitätsniveaus (QN) gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) / Kriterium 1.1.6 (Risiken für die lokale Umwelt) an die jeweilige Bauproduktgruppe, sowie (mögliche) typische Nachweisdokumente, die üblicherweise zu Dokumentation und Nachweis dienen. Je nach Bauproduktgruppe gelten die gleichen Anforderungen ggf. für mehrere Qualitätsniveaus, siehe Übersichtstabelle. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN3 und kein QN2, wenn die Anforderungen von QN2 und QN3 gleich sind).
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration sind grundsätzlich einzuhalten.
QNs mit Hyperlinkfunktion verweisen direkt auf die entsprechenden Textbausteine, aktive Anforderungen mit Hyperlinkfunktion auf Seiten zur Produktrecherche.

Bei der mit "= QNG" markierten Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderung an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Auch hierfür gelten immer die Mindestanforderungen an die Dokumentation und Deklaration. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

Der Planer kann anhand der kurzen Übersicht entscheiden, welche Anforderungsqualität (QN) Planungsziel sein soll. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Unterreitern
Übersichtstabelle | Textbausteine QN ... I QN ...

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt die Einzelanforderung sowie ggf. weitere mögliche Nachweisdokumente zu diesen auf.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Produktgruppenspezifische Informationen zu den Anforderungen siehe unten → "Spezifische Hinweise zu Geltungsbereich, Anforderung, Dokumentation + Deklaration"

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . . 

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete3 Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung
Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6  
Kurztext Anforderungen gemäß Pos. 3b in Qualitätsniveau (QN) Hauptziel der Anforderung Standardnachweise entsprechend Anforderung Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) Sonstige
QN1 QN2 QN3 QN4 QN5
Mindestanforderungen QN1 - QN5
Allgemeine Produktdokumentation
Hinweis:
Nachweis AgBB-Schema (abZ) bereits ab QN1 erforderlich4
+ + + + + Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft4 ./. EPD
(wenn vorh.)
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1%
* Hinweis:
SVHC sind ab QN5 ausgeschlossen.
+ + + + -* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12aEmicode oder Österr. UZ 01: SVHC dürfen nicht enthalten sein. EPD, PDB/TM mit Einschränkung1
Anforderungen ab QN2:
GISCODE W1W1/DDW2+
W2/DD+W3+W3/DD+
- + + - - Symbol lokale Umwelt GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung - -
GISCODE W1W1/DDW2+
W2/DD+
- - - + - Symbol lokale Umwelt GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung - -
Keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
*Hinweis:
ab QN5 über Blauen Engel erfasst.
- + + + +*

Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung

Blauer Engel DE-UZ 12a Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen
Ausschluss reproduktionstoxische Phthalate > 0,1%
*Hinweis:
ab QN5 über Blauen Engel erfasst.
- + + + +* Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen
Einhaltung des AgBB-Schemas
(bauaufsichtliche Anforderung bereits ab QN14, keine automatische Miterfüllung durch den Blauen Engel5)
+4 + + + +5 Symbol Innenraumluft Emicode EC1plus (auch: EC 1plus-R)6 -
Weitere Anforderungen ab QN5:
Blauer Engel (DE-UZ 12a)5,7
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 12a7 Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung
für die Vorprodukte
Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1A, 1B + 2 gemäß EG-VO 1272/20085 Kat 1,2+3 gemäß TRGS 905 und MAK-Liste - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung
für die Vorprodukte
Ausschluss akut toxischer und bestimmter toxischer Stoffegemäß EG-VO 1272/2008 - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Sicherheitsdatenblatt (SDB), ggf. Herstellererklärung
für die Vorprodukte
Ausschluss von Produkten mit GHS-Gefahrenpiktogramm - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Sicherheitsdatenblatt
(SDB)
Ausschluss gewässergefährdender Produkte + Begrenzung umweltgefährlicher Stoffe im Produkt - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1
Beschränkung gesundheitsschädlicher und ätzender Produkte - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1
Beschränkung des VOC-Gehalts5, des Restmonomergehalts, der Emissionen von Formaldehyd bzw. Reglementierung des Formaldehydgehalts - - - - +5 Symbol Innenraumluft Blauer Engel DE-UZ 12a5,7 - Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärung
Alternativ:5
Begrenzung der Emissionen div. VOC und Formaldehyd
- - - - + Symbol Innenraumluft Blauer Engel DE-UZ 12a5,7 - Emissionsprüfbericht
Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer) - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen
Ausschluss von Weichmacher - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1,
ggf. chem. Analysen
Ausschluss von Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei - - - - + Symbol lokale UmweltSymbol Rückbau + Verwertung Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1,
ggf. chem. Analysen
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1,
ggf. chem. Analysen
Ausschluss von Oximen - - - - + Symbol Innenraumluft Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1,
ggf. chem. Analysen
Ausschluss von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) - - - - + Symbol lokale Umwelt Blauer Engel DE-UZ 12a7 - Herstellererklärung, EPD/PDB/TM mit Einschränkung1,
ggf. chem. Analysen
 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.

2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (GiscodeEmicodeBlauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.

3 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. 
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. 
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitige Oberflächenbeschichtungen

4 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur. Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

5 Ab QN5 werden die Anforderungen des Blauen Engel DE-UZ 12a als alleinige Voraussetzungen genannt. Mit der Änderung der Vergaberichtlinie des Blauen Engel DE-UZ 12a (Ausgabe 2019, Erläuterung s.u.) gibt es jetzt 2 mögliche Varianten der Nachweisführung. In der Vorgängerversion (gültig bis 31.12.2020) erfolgte die Nachweisführung ausschließlich über Rezepturprüfung und VOC-Gehalt, wodurch nicht automatisch gewährleistet ist, dass das AgBB-Bewertungsschema (bauaufsichtliche Mindestanforderung) eingehalten ist.
In der neuen Version gibt es nun zusätzlich die Möglichkeit des Nachweises über eine Emissionsprüfung in Anlehnung an das AgBB-Schema, jedoch mit einem strengeren Grenzwert für TVOC (ca. 1/3 des AgBB-Grenzwerts).
Bei Produkten, die nach der neuen Vergaberichtlinie geprüft wurden und den Nachweis über eine Emissionsprüfung erbracht haben, ist daher gewährleistet, dass das AgBB-Schema mit einem strengeren Grenzwert für TVOC eingehalten ist. Der Blaue Engel ersetzt allerdings nicht die bauaufsichtliche Anforderung einer abZ4
6 Die Grenzwerte für TVOC und TSVOC liegen bereits beim Emicode EC1 deutlich unter jenen des AgBB-Bewertungsschemas. Beim Emicode EC1 werden allerdings die stoffspezifischen Einstufungen des AgBB-Bewertungsschemas (NIK-Werte und R-Wert, Obergrenze für VOC ohne NIK und nicht identifizierbare VOC) nicht berücksichtigt. Daher muss mindestens Emicode EC1plus (bzw. EC1plus-R) vorliegen, um die Einhaltung des AgBB-Schemas nachweisen zu können.
7 Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind und sukzessive veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion als Nachweis anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Übersicht alternativer Textbausteine / Allgemeine Produktdokumentation

nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 0, QN1 + QNG-313, Pos. 1.1 / BNB_BN_5.2.2 oder weitergehend

Textbaustein Dokumentation (Mindestanforderung)

Alternative 1 / Anforderungen an die Produktdokumentation für bestimmte Bauprodukte nach Anlage 1 des BNB-Kriteriums 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" als Mindestanforderung für die Zertifizierung nach BNB, erforderlich auch für den Nachweis der QNG-Anforderungen.

Textbaustein Dokumentation für alle Bauprodukte 

Alternative 2 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte nach BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1, höchstes Anforderungsniveau

Textbaustein Dokumentation + Ausschluss von SVHC und Bioziden

Alternative 3 / Produktdokumentation für alle Bauprodukte, weitergehende Anforderung mit Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) und von Bioziden für alle Produktgruppen

Hinweise zur Nutzung und Auswahl

Auswahl und Anpassung
In der Übersicht werden 3 alternative Textbausteine / Leistungsbeschreibungen für die Produktdokumentation angezeigt und über Links (Hrefs) zum download angeboten. Nachfolgend sind diese kurz beschrieben. Die Textbausteine sind durch den Nutzer zu vervollständigen und an seine eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die Hinweise zu den einzelnen Textbausteinen sind dabei zu berücksichtigen. 

Alternative 1 / Dokumentation (Mindestanforderung) für bestimmte Bauprodukte
Die Produktdokumentation und -deklaration (SVHC und ggf. Biozide) ist als Mindestanforderung (= QN1) für alle im Kriteriensteckbrief BNB 1.1.6 / Anlage 1 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen und gilt grundsätzlich, d.h. auch für höhere QNs. Fehlt diese, oder hat sie "Lücken", kann das Gebäude insgesamt nicht nach BNB zertifiziert werden! Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. (produktgruppenspezifisch s.u.)
Die hier beschriebene Dokumentation und Deklaration gehört auch zu den Anforderungen zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). weitere Infos zum QNG → Reiter Erläuterung

Alternative 2 / Dokumentation für alle Bauprodukte
Als weitergehende Anforderung wird eine umfassende Dokumentation für alle verbauten Materialien gefordert. Dies entspricht BNB-Kriterium 5.2.2 "Qualitätssicherung der Bauausführung", Seite B1 / höchstes Anforderungsniveau.

Alternative 3 / Dokumentation + Ausschluss SVHC + Ausschluss Biozide
Anstelle der Deklaration wird weitergehend und zusätzlich zur Dokumentation auch der Ausschluss aller SVHC (REACH Artikel 59) und Biozide (außer zur Topfkonservierung) verlangt. 
Diese Anforderung entspricht in der Regel auch den bauproduktgruppenspezifischen Einzelanforderungen, die in höheren Qualitätsniveaus nach BNB_BN_1.1.6 jeweils für bestimmte Bauprodukte verlangt werden. Diese über BNB_BN_1.1.6 hinausgehende Anforderung erscheint im Sinne des Schutzes der (lokalen) Umwelt und einer Wiederverwertbarkeit der Baustoffe grundsätzlich sinnvoll.

Spezifische Anforderungsbeschreibung Dokumentation + Deklaration

anzeigen . . . 

Abgrenzung Produktgruppe

Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette, Holz- und Korkfußböden - auch Treppen (keine Öle und Wachse) einzuhalten.

Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier folgendes:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen. 
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."

Besonderheit Produktgruppe / Hinweis zu bauaufsichtlichen Anforderungen

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für elastische (einschließlich Kork-) Bodenbeläge und Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Produktdokumentation

Mindestens vorzulegen sind hierfür:

  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden), Z-157.20 (... für elastische Bodenbeläge)

Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN3 + QNG-313, Pos. 6.2

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Produkte gemäß GISCODE W1W1/DDW2+, W2/DD+W3+, oder W3/DD+;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate, maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung" sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Zusätzlich gelten grundsätzlich die Anforderungen an die Dokumentation und Deklaration gemäß QN1.

Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Bei dieser Anforderung handelt es sich auch um die für diese Produktgruppe relevante Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien für das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) entsprechend QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313. Hinzu kommen auch hier die Anforderungen an Dokumentation und Deklaration gemäß QN1. Weitere Informationen siehe → Reiter Erläuterung

 Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis.
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis AgBB-Schema:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . .

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz- und Kork-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.

Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)

Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+

Die für die Beschichtung auf Holz- oder Kork-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DDW2+W2/DD+W3+ oder W3/DD+ eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Phthalate)

In den Oberflächenbeschichtungen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate enthalten sein. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:

  • Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
  • Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
  • Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
  • Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
  • Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
  • N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
  • Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8

Hinweis: Alle genannten Einzelstoffe sind SVHC.

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalate im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Quellen

für BNB / QNG anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

Die Angaben zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) beziehen sich auf

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN4

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung);
Produkte gemäß GISCODE W1W1/DDW2+, oder W2/DD+;
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen;
Ausschluss reproduktionstoxischer Phthalate, maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

zum GISCODE-Nachweis:
Beim GISCODE handelt es sich um eine freiwillige Selbsteinstufung durch den Hersteller und nicht um ein Zertifikat, wie z.B. ein Umweltzeichen. Deshalb kann die Einstufung auch über eine entsprechende Aussage in den bereits zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen (SDB, PDB, TM) nachgewiesen werden. Enthalten diese dazu keine Informationen, ist eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich.

zum Nachweis AgBB-Schema:
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 grundsätzlich vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur.
Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.

Nachweismöglichkeiten:

Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas (bauaufsichtliche Mindestanforderung)

Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen.

Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine bauaufsichtliche Mindestanforderung, deren Einhaltung für die Oberflächenbeschichtung von Holzfußböden grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nachweismöglichkeiten:

  • abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)

Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+

Die für die Beschichtung auf Holz-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DDW2+ oder W2/DD+ eingestuft sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung

Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen

Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Ausschluss bestimmter gefährlicher Einzelstoffe (reproduktionstoxische Phthalate)

In den Oberflächenbeschichtungen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate enthalten sein. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:

  • Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
  • Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
  • Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
  • Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
  • Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
  • N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
  • Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8

Hinweis: Alle genannten Einzelstoffe sind SVHC.

Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalate im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Textbaustein / Leistungsbeschreibung

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen nach BNB_BN_1.1.6, Anlage 1, Pos. 3b, QN5

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a
oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd.

Hinweis zur Nutzung

Im Abschnitt "Textbaustein / Leistungsbeschreibung ..." sind die Anforderungen als kurze Leistungsbeschreibung zusammengefasst.
Im Abschnitt "Detaillierte Anforderungsbeschreibung" werden die Anforderungen genauer erläutert und mögliche Nachweisdokumente benannt.

Die Textbausteine und Anforderungen können als PDF heruntergeladen und als Anhang zum Leistungsverzeichnis bereitgestellt werden, um damit dem Bieter die Kriterien zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem geforderten Umwelt- / Gütezeichen zur Verfügung zu stellen.

Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.

Nachweis AgBB-Schema trotzdem erforderlich (s. QN1 Produktdokumentation)
Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 in QN5 geforderte Blaue Engel deckt diese Anforderung nicht automatisch ab und kann diese auch nicht ersetzen (s. Reiter Erläuterung / Hintergrundinformationen).

Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden

Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.

Welche Version eines Umweltzeichens gilt für den Nachweis der Gleichwertigkeit zur Anforderung in BNB_BN_1.1.6?
Im Kriteriensteckbrief selbst findet sich kein Hinweis auf den Umgang mit Versionierungen. Der einfache Nachweis über das Umweltzeichenzertifikat sollte demnach mit jeder noch gültigen Version (s.o., zeitweise kann es 2 gültige Versionen gleichzeitig geben) möglich sein. Produkte, die bis zum Ablaufdatum einer Versionierung produziert wurden, dürfen noch als Produkte mit dem Blauen Engel abverkauft werden. Ob Zertifizierungen nach nicht mehr gültigen Versionen z.B. aufgrund geringer Produktverfügbarkeit in der Neuversion anerkannt werden können, sollte projektspezifisch geklärt werden.
Bei der Darstellung der detaillierten Anforderungsbeschreibung für den Gleichwertigkeitsnachweis ohne Umweltzeichen werden in WECOBIS die Anforderungen der jeweils am längsten am Markt befindlichen gültigen Umweltzeichenversion dargestellt. Die Angabe der verwendeten Version findet man jeweils unter "Quellen".

Besondere Hinweise + ggf. Hintergrundinformationen zu den spezifischen Anforderungen, sowie weitere grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung, FAQ) siehe auch → Reiter Erläuterung und → Muster-Leistungsverzeichnis mit Beispielen.

Download Gesamt-PDF

Detaillierte Anforderungsbeschreibung

anzeigen . . . 

Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten:

Produktdokumentation

gemäß Produktdokumentation BNB_BN_1.1.6, Textbausteine Qualitätsniveau QN1 
Die spezifische Anforderungsbeschreibung zur Dokumentation, z.B. abZ oder ähnliches in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauproduktgruppe, ist dabei zu beachten.

Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.

Variante 1 / Rezepturprüfung (ohne Emissionsprüfbericht, dafür mit umfangreicheren Stoffausschlüssen):

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten zugesetzt werden. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe und Gemische

Weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten dürfen Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) zugesetzt werden:

  • Stoffe oder Gemische, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (CLP) Anhang VI eingestuft sind als
    karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B oder 2 
    keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B oder 2
    reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B oder 2
    Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H- bzw. R-Sätze:
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
  • Stoffe oder Gemische, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
    - krebserzeugend (K1A, K1B, K2)
    - erbgutverändernd (M1A, M1B, M2)
    - fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RF2, RD1A, RD1B, RF3)
  • Stoffe oder Gemische, die in der MAK-Liste eingestuft sind als: 
    - krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1, 2, 3A oder 3B
    - keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1, 2, 3A oder 3B
    - fruchtschädigend in der Spalte "Schwangerschaft" in Gruppe A oder B

Ausnahmen:

  • Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorien 1A und 1B gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 1 und 2 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
  • Produktions-bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorie 2 gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 3 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,1 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
  • In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
  • Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe und Gemische

Weder dem gebrauchsfertigen Produkt noch den Vorprodukten dürfen Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) zugesetzt werden:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2, Acute Tox.3
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
    H301: Giftig bei Verschlucken
    H311: Giftig bei Hautkontakt
    H331: Giftig bei Einatmen
  • toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1, STOT SE2 oder STOT RE 1,STOT RE 2
    H370: Schädigt die Organe
    H371: Kann die Organe schädigen
    H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
    H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Ausnahmen:

  • Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
  • In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
  • Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss weiterer gefährlicher Eigenschaften und Stoffe

Das gebrauchsfertige Gemisch darf folgene Kriterien nicht erfüllen:

  • Stoffe und Gemische mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem CLP-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen dem Lack nicht zugesetzt werden.
  • Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind als umweltgefährliche eingestufte Stoffe und Gemische (H410, H411, H412) im Lack nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt:
    M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 9,0 %
    Wobei folgendes gilt:
    H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
    H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
    H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
    M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50 oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.
    Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer nach der Liste der zulässigen Topfkonservierungen.
  • Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen reizende Stoffe und Gemische nicht in solchen Konzentrationen enthalten, die nach der CLP-Verordnung zu einer der folgenden Einstufungen des Lackes führen:
    Reizwirkung für Haut, Augen, Atemwege mit der Zuordnung des Symbols GHS05 "Ätzwirkung", dem Signalwort "Gefahr" und dem H-Satz H318, der Zuordnung des Symbols GHS07 "dickes Ausrufezeichen", dem Signalwort "Achtung" und den H-Sätzen H315, H319 oder H335 oder H 317.
  • Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen weitere gefährliche Stoffe und Gemische nur bis zu 40 Masse-% der Grenzkonzentrationen (< 40 Masse-%) enthalten, die nach der CLP-Verordnung zu einer der folgenden Einstufungen des Lackes führen:

    • Gesundheitsschädlich mit der Zuordnung des Symbols GHS07 "dickes Ausrufezeichen", dem Signalwort "Achtung" und den H-Sätzen H302, H312 oder H332, der Zuordnung des Symbols GHS08 "Gesundheitsgefahr (Torso)", den Signalwörtern "Gefahr" oder "Achtung" und den H-Sätzen H304 oder H334.
    • Ätzend mit der Zuordnung des Symbols GHS05 "Ätzwirkung", dem Signalwort "Gefahr" und dem H-Satz 314

Ausnahmen:

  • In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
  • Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Beschränkung des VOC-Gehalts

Für den maximal zulässigen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt in der Rezeptur) im Produkt gilt in Abhängigkeit vom nichtflüchtigen Anteil (nfA) folgende Anforderung:

nfA

Parameter

Gruppe I
unter 20 %
Gruppe II
20 % bis unter 30 %
Gruppe III
ab 30 %

VOC bis 200°C

2,0 Masse%

8,0 Masse%

10,0 Masse%

davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK

1,0 Masse%

1,0 Masse%

1,0 Masse%

VOC über 200°C

1,0 Masse%

3,0 Masse%

3,0 Masse%

davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK

0,5 Masse%

0,5 Masse%

0,5 Masse%

SVOC

0,1 Masse%

0,2 Masse%

0,3 Masse%

VOC und SVOC gesamt

2,0 Masse%

8,0 Masse%

10,0 Masse%

davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK

1,0 Masse%

1,0 Masse%

1,0 Masse%

Anmerkungen:
Verbindungen mit einem höheren Siedepunkt werden strenger bewertet, um vor allem schwerflüchtige Substanzen, die über einen langen Zeitraum emittieren können, zu vermeiden. Die einzelnen Verbindungen werden zudem mit Hilfe der NIK-Werte der vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeiteten „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ toxikologisch bewertet.
Sind aufgrund mangelnder Datenbasis nicht klassifizierbare organische Verbindungen oder unidentifizierte Substanzen enthalten, werden diese aus Vorsorgegründen den „VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK“ zugeordnet.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Beschränkung des Restmonomergehalts im Bindemittel

Restmonomere dürfen - sofern sie nicht spezifiziert sind - im Bindemittel 0,05 Masse-% nicht überschreiten.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd und Reglementierung des Formaldehydgehalts

Entgegen dem Ausschluss von CMR-Stoffen dürfen die Produkte Formaldehyd enthalten, jedoch darf die freie in-can Formaldehydkonzentration 100 mg/kg nicht überschreiten. Zur Prüfung sind zwei Verfahren zulässig:
a) gemäß Richtlinie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandte Produkte („VdL-Richtlinie 03 Formaldehydbestimmung“),
b) analog a), jedoch Bestimmung der freien Formaldehydkonzentration im Produkt mit Hochdruckflüssigchromatographie (HPLC), wenn das Prüflabor die Vergleichbarkeit zur VdL-RL 03 nachweisen kann

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind und Vorlage des Prüfprotokolls
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Variante 2 / mit Emissionsprüfung (weniger Stoffausschlüsse als in Variante 1):

Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen im gebrauchsfertigen Produkt nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
  • PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe und Gemische

Das gebrauchsfertige Produkt darf keine Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:

  • Stoffe oder Gemische, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 (CLP) Anhang VI eingestuft sind als
    karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B
    keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B
    reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B
    Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H- bzw. R-Sätze:
    H340: Kann genetische Defekte verursachen.
    H350: Kann Krebs erzeugen.
    H350i: Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.
    H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • Stoffe oder Gemische, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
    - krebserzeugend (K1A, K1B)
    - erbgutverändernd (M1A, M1B)
    - fortpflanzungsgefährdend (RF1A, RF1B, RD1A, RD1B)
  • Stoffe oder Gemische, die in der MAK-Liste eingestuft sind als: 
    - krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 + 2
    - keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 + 2
    - fruchtschädigend in der Spalte "Schwangerschaft" in Gruppe A oder B

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe und Gemische

Das gebrauchsfertige Produkt darf keine Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:

  • akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2
    H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
    H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H330: Lebensgefahr bei Einatmen
  • toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1 oder STOT RE 1
    H370: Schädigt die Organe
    H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)

Ausschluss weiterer gefährlicher Eigenschaften und Stoffe

Das gebrauchsfertige Gemisch darf folgene Kriterien nicht erfüllen:

  • Stoffe und Gemische mit anderen gefährlichen Eigenschaften in Konzentrationen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung des Fertigerzeugnisses mit einem CLP-Gefahrenpiktogramm für Gesundheits- und Umweltgefahren führen, dürfen dem Lack nicht zugesetzt werden.
  • Emissions- und schadstoffarme Lacke dürfen nicht mit H400 gekennzeichnet sein. Weiter sind als umweltgefährliche eingestufte Stoffe und Gemische (H410, H411, H412) im Lack nach folgendem Berechnungsmodel begrenzt:
    M * 100 * H410 + 10 * H411 + H412 ≤ 9,0 %
    Wobei folgendes gilt:
    H410 entspricht der Konzentration der mit H410 klassifizierten Stoffe in %
    H411 entspricht der Konzentration der mit H411 klassifizierten Stoffe in %
    H412 entspricht der Konzentration der mit H412 klassifizierten Stoffe in %
    M der Multiplikationsfaktor für H410 wird anhand des Toxizitätswertes, LC50; EC50 oder NOEC-Wertes und der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Klassifikationsregeln der CLP-Verordnung (2.ATP der CLP-VO, Tabelle 4.1.3) bestimmt.
    Ausgenommen von dieser Regelung sind Topfkonservierer nach der Liste der zulässigen Topfkonservierungen.

Nachweismöglichkeiten:

  • Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind

Grenzwerte für Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Formaldehyd entsprechend den Vergabekriterien des Blauen Engel DE-UZ 12a / 3.2.2 Innenraumluftqualität

Die Produkte dürfen in Anlehnung an das vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete AgBB-Schemas die nachfolgend genannten Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:

  • Summe der flüchten organischen Verbindungen im Retentionsbereich C6 - C16 (TVOCspez)
    maximal 3 mg je m3 nach 3 Tagen 
    maximal 0,3 mg je m3 nach 28 Tagen
  • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich C16 - C22 (TSVOC) 
    maximal 0,1 mg je m3 nach 28 Tagen
  • C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. Karz. 1A / K1A und Kat. Karz. 1B / K1B gemäß EU-Einstufung oder TRGS 905
    maximal 0,01 mg je m3 nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
    maximal 0,001 mg je m3 nach 28 Tagen je Einzelwert
  • Summe aller VOC ohne NIK: 
    maximal 0,04 mg je m3 nach 28 Tagen
  • R-Wert: 
    maximal 1,0 nach 28 Tagen
  • Emissionen von Formaldehyd (ergänzend zur Berücksichtigung bei R-Wert)
    maximal 0,02 mg je m3 nach 28Tagen

Die Prüfung kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn der 7. Tag-Wert die Hälfte der zulässigen Emissionsendwerte des 28. Tages beträgt.

Nachweismöglichkeiten:

  • Emissions-Prüfbericht gemäß Verfahren zur Prüfung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen für die Umweltzeichenvergabe nach DE-UZ 12a, der die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt.
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)

Weitere stoffliche Anforderungen (gilt für Variante 1 und Variante 2):

Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer)

Die Produkte dürfen keine Biozide enthalten, ausgenommen sind die in der folgenden Liste, gemäß Anhang D der Vergabegrundlagen des Blauen Engel DE-UZ 12a, genannten Mikrobiozide als Topfkonservierer mit den dort genannten Gehalten, ggf. auch entgegen der o.g. Stoffausschlüsse.
Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können demnach alternativ in der Summe von ≤ 400 ppm aus den Einzelwirkstoffen zur Topfkonservierung verwendet werden. Weiter ist die Konservierung der Vorprodukte so zu dimensionieren, dass die Konservierung des Endproduktes dem Anhang D entspricht. Eine Kennzeichnung des Produktes mit H317 ist nicht zulässig.

Erlaubte Konservierungsmittel / CAS-Nr. / Gehalt:

  • DBDCB / 35691-65-7 / max. 400ppm
  • BIT / 2634-33-5 / max. 400ppm
  • Bronopol / 52-51-7 / max. 200ppm
  • Natriumpyrithion / 3811-73-2 / max. 200ppm
  • Zinkpyrithion / 13463-41-7 / max. 200ppm
  • Kombination CIT/MIT (3:1) / 55965-84-9 + CIT / 4126172-55-4 / Summe < 15ppm
  • TiO2AgCl bezogen auf AgCl / 7783-90-6 / max. 100ppm
  • IPBC / 55406-53-6 / max. 80ppm

Nicht erlaubte Wirkstoffe / CAS-Nr. / Summe aus allen max. 15ppm:

  • BBIT / 4299-07-4
  • MIT / 2682-20-4
  • OIT / 26530-20-1
  • DTBMA / 2527-58-4

Nachweismöglichkeiten:

  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • Herstellererklärung, dass die Anforderungen eingehalten sind
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Hinweis: Die Deklaration der bioziden Wirkstoffe in allen Biozid-Produkten (Schutzmitteln) und für alle mit Bioziden behandelte Waren (Gemische und Erzeugnisse) ist nach der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich (siehe Kennzeichnungspflichten auf dem Etikett für Biozid-Produkte nach Artikel 69 bzw. für behandelte Waren nach Artikel 58 der Biozid-VO).

Ausschluss von Weichmachern

Produkte, die weichmachende Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder der Organophosphate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden. Weiterhin dürfen andere Stoffe und Gemische, die als Weichmacher gemäß VdL-Richtlinie 01 / 2.4 gelten, dem Lack und den Bindemitteln nicht zugesetzt werden.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Ausschluss von bestimmten Pigmenten und Sikkativen

Die Produkte dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei und dessen Verbindung eingefärbt bzw. sikkativiert sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen bis zu 200 ppm, die im Pigment enthalten sein können.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten

Die Produkte, die Alkylphenolethoxylate und/oder deren Derivate enthalten, dürfen den Beschichtungsprodukten nicht zugesetzt werden.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent im Produkt enthalten sein.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Ausschluss von Oximen

Oxime und Vorprodukte, die Oxime enthalten, dürfen dem Beschichtungsprodukt und den Rohstoffen nicht zugesetzt werden

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Ausschluss von perfluorierten und polyfluorierten Chemikalien

Es dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren sowie Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden eingesetzt werden. Das gilt auch für PFC behandelte Vorprodukte.

Nachweismöglichkeiten:

  • Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
  • Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel DE-UZ 12a)
  • EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
  • Chemische Analysen (wenn vorhanden)

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Übersicht - Anforderungen Innenraumlufthygiene - Nachweismöglichkeiten

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen + Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a3 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig.

Umweltzeichen DE-UZ 12a oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5, wenn möglich Nachweis "Variante 2" mit Emissionsprüfung wählen (Produktverfügbarkeit prüfen)4 (Erläuterung s. Det. Übersicht)

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft

-
Hinweise zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplusi = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Innenraumluftqualität, die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hins. Innenraumluftqualität hinausgehen.

Der Reiter "Innenraumluft" soll darüber Auskunft geben, inwieweit Anforderungen hinsichtlich Innenraumluftqualität bereits in den Anforderungen zur "Lokalen Umwelt" berücksichtigt sind. Gegebenenfalls werden hier zusätzliche produktgruppenspezifische Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte genannt, die zur weitergehenden Absicherung eines hohen Erfüllungsgrades bei der Bewertung der Raumluftqualität beitragen können. Diese erfolgt im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) in Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 „Innenraumlufthygiene". Bei vielen öffentlichen Auftraggebern ist es inzwischen auch ohne Gebäudezertifizierung üblich, vor Aufnahme der Gebäudenutzung eine Raumluftmessung, sog. "Freimessung", durchzuführen.

Darstellung der Ziele hinsichtlich Innenraumluftqualität für alle Projektbeteiligten:
gewerkeübergreifender Textbaustein Teil 1 / Planungsziele Innenraumluft

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den produktgruppenspezifischen Textbausteinen Teil 2 über den Link "TBplusi". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sind in diesen Textbausteinen TBplusi vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplusi = höchstes QN aus 1.1.6 + Zusatzanforderungen Innenraumluft

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen findet man in den Reitern
Übersichtstabelle | Anforderungen / Textbausteine.
Werden keine weitergehenden Anforderungen empfohlen, gibt es keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN ....

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.
Das Icon  kennzeichnet dabei Anforderungen, welche die Innenraumluftqualität massgeblich verbessern können.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . .

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 Innenraumlufthygiene  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer höheren Qualität der Innenraumluft beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung):
Dokumentation
Erläuterung:
Im Fall der Oberflächenbeschichtungen von Parkett trägt bereits die Dokumentation zu einer höheren Qualität der Innenraumluft bei, da ein Emissionsprüfbericht bauaufsichtlich gefordert ist (Einhaltung des AgBB-Schemas, s. abZ2). Sie erleichtert zudem ggf. die Suche nach Verursachern von Raumluftproblemen und dient der Qualitätskontrolle.

Symbol lokale UmweltSymbol Innenraumluft2

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.),
abZ der Gruppe Z-157.102 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
Anforderungen gemäß QN5:
Blauer Engel DE-UZ 12a3 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt)

Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung

Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärungen
ergänzende Anforderungen an besonders emissionsarme Produkte, die zu einer hohen Qualität der Raumluft beitragen.
derzeit keine4
QN5 / Detaillierte Anforderungsbeschreibung / Variante 2 mit Emissionsprüfung als Nachweis bevorzugen4
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung + Emissionsprüfbericht

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB 2019/1 / A 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 8) müssen Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden bei Verwendung in Aufenthaltsräumen u.a. eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis und mit Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachweisen. Da es für Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden keine europäische Norm gibt, benötigen diese nach wie vor eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen (genaue Erläuterung siehe Lexikon abZ). Der gemäß BNB_BN_1.1.6 erst ab QN2 geforderte Nachweis ist also bereits ab QN1 vorzulegen. Der Steckbrief bedarf hier einer Korrektur. Eine Liste aktuell gültiger Zulassungen findet man beim DIBt:
Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen / Zulassungsbereich: Oberflächenbeschichtungen für Parkette und Holzfußböden
3 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
4 In den neuen Vergaberichtlinien des Blauen Engel DE-UZ 12a gibt es im Gegensatz zu den Vorgängerversionen zwei Nachweisvarianten, einmal wie bisher über den VOC-Gehalt, zum anderen aber auch neu über eine Emissionsprüfung. Da mit der Variante "VOC-Gehalt" eine sehr detaillierte Rezepturprüfung einschließlich der Vorprodukte verbunden ist, was bei der Variante "Emissionsprüfung" nicht ganz so aufwändig gefordert wird, gehen die Hersteller vermehrt dazu über, eine Emissionsprüfung vorzunehmen. Diese war bisher eine Zusatzanforderung in WECOBIS hier im Reiter Innenraumluft und wird nun über die neuen Anforderungen des Blauen Engel mit abgedeckt, wenn die Hersteller diese Nachweisvariante gewählt haben → siehe QN5 / Detaillierte Anforderungsbeschreibung / Variante 2

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)

Übersicht - weitergehende Anforderungen - Nachweismöglichkeiten

Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen und Rückbau, Klimaschutz, ...

QN / TB Anforderungen typische Nachweise
QN5

aus "Lokale Umwelt":

Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a2 (s. Det. Übersicht) oder gleichwertig.

Umweltzeichen
DE-UZ 12a oder glw.
Symbol Innenraumluft weitergehende Anforderungen "Innenraumluft":  
-

derzeit keine → QN5, wenn möglich Nachweis "Variante 2" mit Emissionsprüfung wählen (Produktverfügbarkeit prüfen).

gewerkeübergreifender Textbaustein → Planungsziele Innenraumluft

-
  weitergehende Anforderungen "Rückbau, Globale Umwelt":  
- derzeit keine → QN5 -
Hinweis zur Nutzung

QN = Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" / TB = Textbaustein / SVHC = besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH / PDB = Produktdatenblatt / TM = Technisches Merkblatt, auch TD = Technisches Datenblatt / NDB = Nachhaltigkeitsdatenblatt / SDB = SicherheitsdatenblattabZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / LE = Leistungerklärung /
TBplus = mögliche weitergehende Anforderungen / Textbausteine hins. Rückbau, Klima ..., die über die in BNB 1.1.6 ggf. bereits berücksichtigten Anforderungen hinausgehen

Der Reiter "Rückbau, Klima ..." soll darüber Auskunft geben, inwieweit neben "Lokale Umwelt" und "Innenraumluft" Anforderungen hinsichtlich weiterer Nachhaltigkeitsaspekte (z.B. Förderung nachwachsender Rohstoffe, Ressourcenschonung, kreislaufgerechtes Bauen / Cradle-to-Cradle) für die jeweilige Produktgruppe auf Baustoffebene relevant sein und ggf. zusätzlich berücksichtigt werden können. Mögliche Themen sind hier z.B.

  • Rückbau, Trennung, Verwertung (in Anlehnung an Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 und darüber hinaus)
  • Globale Umwelt / Klimaschutz
  • Sozialstandards
  • ...

Der Bezug wird jeweils nur zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 "Lokale Umwelt" hergestellt. Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man wie unter "Lokale Umwelt" (mögliche) typische Nachweisdokumente und einen direkten Link zu den Textbausteinen über den Link "TBplus". Die Anforderungen zum höchsten Qualitätsniveau aus BNB_BN_1.1.6 sowie ggf. zur Innenraumlufthygiene (TBplusi) sind in den Textbausteinen vollständig enthalten, werden also miterfüllt:
TBplus = höchstes QN aus 1.1.6 + ggf. TBplusi (Zusatzanforderungen Innenraumluft) + ggf. Zusatzanforderungen Rückbau, Klima ...

Der Planer kann anhand dieser Übersicht entscheiden, welche zusätzlichen Anforderungen ggf. Planungsziel sein sollen. Dabei ist zu prüfen, ob geeignete Produkte am Markt verfügbar sind, die auch die weiteren Planungsanforderungen erfüllen. 
Die Produktverfügbarkeit kann hier ggf. eingeschränkt sein!
Soweit Anforderungen mit Verweis auf Umweltzeichen oder Labels definiert sind, kann über diese nach geeigneten Produkten recherchiert werden.

Werden zusätzliche materialökologische Anforderungen genannt, findet man die Textbausteine / Leistungsschreibung der Anforderungen und detaillierte Anforderungsbeschreibungen im Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine".

Zum Teil - insbesondere bei Anforderungen, die den späteren Rückbau und die sortenreine Trennung ermöglichen sollen - handelt es sich um Planungsanforderungen, die entsprechend im Planungsprozess berücksichtigt und standardmäßig ausgeschrieben werden müssen.
Diese sind ggf. als "projektbezogen / Planungsanforderung" gekennzeichnet.
Werden ausschließlich Planungsanforderungen und / oder keine weitergehenden Anforderungen genannt, gibt es auch keinen Unterreiter "Anforderungen / Textbausteine". In diesem Fall erfolgt lediglich ein Verweis auf die Textbausteine unter "Lokale Umwelt" / QN... bzw. sofern vorhanden TBplusi im Reiter "Innenraumluft".

Nachstehende detaillierte Übersichtstabelle zeigt etwas genauer die ggf. relevanten Einzelanforderung aus "Lokale Umwelt" sowie die ggf. genannten Zusatzanforderung mit Erläuterungen.

Allgemeine Informationen, sowie grundsätzliche Erläuterungen (Inhalte der Reiter, Nutzung der Textbausteine, FAQ) siehe oben → Reiter Erläuterung

Detaillierte Übersichtstabelle

anzeigen . . .

Materialökologische Anforderungen
Vor-Ort verarbeitete Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen)
Stand 01/2021
Nachweismöglichkeiten
Anforderungen zu Rückbau, Globale Umwelt, ...  
Kurztext Hauptziel der Anforderung Umweltzeichen Sonstige
Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 Rückbau, Trennung, Verwertung
tendenzielle Aussage als Planungshinweis
zur Trennbarkeit:
Beschichtungen haften funktionsbedingt auf dem damit beschichteten Bauteil, eine möglichst starke und andauernde Haftung auf dem Untergrund ist gewünscht. Sie können nicht getrennt und auch nicht sortenrein zurückgebaut werden.
Im Rückbau treten sie als Anhaftungen an anderen Baustoffen in Erscheinung und können die Recyclingfähigkeit dieser Baustoffe vermindern.
zur Verwertbarkeit beschichteter Hölzer:
Mit Beschichtungen behandelte Holzbaustoffe werden in der Regel in "A2 / verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel" mit guter Verwertbarkeit eingestuft. Sind den Anstrichen halogenorganische Verbindungen beigemengt, sind die rückgebauten Holzbaustoffe in "A3 / Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, jedoch ohne Holzschutzmittel" einzustufen, welche in der Regel nicht stofflich verwertet werden.
Symbol Rückbau + Verwertung ./.
Anforderungen gemäß BNB_BN_1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt, die bereits zu einer besseren Verwertbarkeit beitragen.
Anforderungen gemäß QN1 (Mindestanforderung):
Dokumentation
Erläuterung:
Die Dokumentation selbst trägt zwar noch nicht zu einer besseren Verwertbarkeit bei, bildet aber später die Grundlage zur Beurteilung der Verwertbarkeit.

Symbol lokale Umwelt

Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM),
Sicherheitsdatenblatt (SDB) + ggf. Nachweise / Herstellererklärungen für weitere Anforderungen,
EPD (wenn vorh.)
Anforderungen gemäß QN5:
Blauer Engel DE-UZ 12a 2 (Einzelanforderungen siehe Lokale Umwelt)
Symbol lokale UmweltSymbol InnenraumluftSymbol Rückbau + Verwertung Sicherheitsdatenblatt (SDB), EPD/PDB/TM mit Einschränkung1, ggf. chem. Analysen, Herstellererklärungen
weitergehende Anforderungen im Sinne einer besseren Verwertbarkeit
keine weitergehenden Anforderungen3
Hinweis:
Über die Anforderungen des Blauen Engel (Beschränkung für Konservierungsmittel, Ausschluss von PFC) in QN5 sind vermutlich auch halogenorganische Verbindungen, die die Verwertbarkeit beschichteter Hölzer einschränken (s.o.), bereits weitgehend ausgeschlossen. Vorsorglich könnte hierzu eine zusätzliche Herstellererklärung eingefordert werden.
- -
weitergehende umweltorientierte Anforderungen über den Lebenszyklus
keine weitergehenden Anforderungen - -

 
Symbol lokale Umwelt
Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert.
Symbol Innenraumluft
Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei.
Symbol Rückbau + Verwertung
Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt.

1 Produktdatenblätter (PDB) oder Technische Merkblätter (TM) folgen keinerlei Regeln und können nur als Nachweis herangezogen werden, wenn die erforderlichen Informationen auch prüfbar (d.h. z.B. das Fehlen von ausgeschlossenen Stoffen muss genannt sein) enthalten sind.
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein.
2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt.
Hinweise zur neuen Version Blauer Engel DE-UZ 12a / Ausgabe 2019 ersetzt Ausgabe 2011 (gültig bis 12/2020)
Die Vergabekriterien für einen Blauen Engel werden immer nur für eine befristete Zeit von der Jury Umweltzeichen beschlossen. Diese beträgt i.d.R. 3-5 Jahre, kann aber auch verlängert werden. Anschließend gibt es eine Neuversionierung, für die die Hersteller auch wieder neue Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen. Vor der endgültigen Einführung der Neuversion (und "Abschaltung" der Altversion) gibt es eine Übergangsfrist, in der dann eine alte und eine neue Version gleichzeitig existieren und auch noch beide gültig sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden neu zertifizierten Produkte ist abhängig von der Anzahl der gestellten Neuanträge, dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem damit verbundenen jeweiligen Prüfungsfortschritt beim RAL. Auf der Seite des Blauen Engel findet man eine vollständige Liste der Vergabekriterien mit Angabe der jeweiligen Laufzeit.
Für die alte Ausgabe des DE-UZ 12a von 2011 ist die Übergangsfrist mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Für die Neuversion (Ausgabe 2019) gibt es derzeit (Stand 01/2021) noch kaum Produkte, für die Vorversion waren noch zahlreiche Produkte zertifiziert. Laut Auskunft RAL liegen aber bereits zahlreiche Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Nach Ablauf der Gültigkeit einer Version dürfen Produkte, die bis zum Ablaufdatum produziert wurden (hier: 12/2020), noch mit dem Blauen Engel der Vorversion abverkauft werden.
3 Der Blaue Engel DE-UZ 12a stellt bereits strenge Anforderungen zur Vermeidung von Schadstoffen, die die Verwertbarkeit beschichteter Materialien beeinträchtigen. Es werden daher keine weitergehenden Anforderungen an Lacke, Lasuren, Beizen gestellt. Über die Anforderungen des Blauen Engel (Beschränkung für Konservierungsmittel, Ausschluss von PFC) in QN5 sind vermutlich auch halogenorganische Verbindungen, die die Verwertbarkeit beschichteter Hölzer einschränken (s.o.), bereits weitgehend ausgeschlossen.

Quellen

für BNB anzeigen . . .

Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für Bundesgebäude / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:

für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen anzeigen . . .

Vergabekriterien Blauer Engel - Das Umweltzeichen: DE-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe Januar 2019, Version 9 (Zugriff 08/2024)