Stickoxid

Freisetzung (bei Verbrennungsprozessen) von Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) in die Atmosphäre durch eine technische Anlage oder einen technischen Vorgang, z. B. bei Herstellungs- oder Verarbeitungsprozessen von Baustoffen.    

Als Bewertungskriterien für die Luftbelastung durch Stickoxide werden in der TA-Luft, in der 22. Verordnung zum BImSchG sowie in einer VDI-Richtlinie verschiedene Grenz- und Leit- bzw. Richtwerte genannt.   
Die EU-Richtlinie 85/203/EWG legt in ihrem Anhang I den Grenzwert für Stickstoffdioxid fest, der auch als Grenzwert in der 22. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BImSchV) genannt ist. Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Der Anhang II der Richtlinie nennt 2 weitere Leitwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum langfristigen Schutz der Umwelt. Für den Schadstoff Stickstoffmonoxid enthalten weder die EU-Richtlinie noch die 22. BImSchV Grenz- oder Leitwerte.   

Die VDI-Richtlinie 2310 nennt Richtwerte sowohl für Stickstoffmonoxid als auch für Stickstoffdioxid. Die VDI-Kommission "Reinhaltung der Luft" hat diese Richtwerte (Leitwerte) festgelegt, bei deren Einhaltung der Schutz der menschlichen Gesundheit bzw. seiner Umwelt nach dem derzeitigen Wissensstand und nach Maßgabe der zugehörigen Kriterien gewährleistet ist. Bei den in der Richtlinie genannten Werten ist beim Schadstoff Stickstoffdioxid die Kombinationswirkung mit Schwefeldioxid und Schwebstaub berücksichtigt. Die Richtwerte haben keine Gesetzeskraft.   

Die 23. BImSchV nennt 160 µg/m³ Luft (98-Prozent-Wert aller Halbstundenmittelwerte eines Jahres), bei dessen Überschreiten Maßnahmen zur Reduzierung der, durch den Kfz-Verkehr verursachten, Immissionen zu prüfen sind.   
Leitwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit hat auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Stickstoffdioxid festgelegt. Leitwerte für Stickstoffmonoxid nennt die WHO aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht.

siehe auch Saurer Regen, Treibhauseffekt

15.12.2021 / LK