Rechtliche Grundlagen der Europäischen Chemikalienpolitik

Um innerhalb von Europa ein höchst mögliches Maß an Sicherheit vor Schäden durch Chemikalien für Mensch und Umwelt zu gewährleisten wurde die europäische Chemikalienverordnung REACH eingerichtet. Sie trat 2007 in Kraft. Das ausführende Organ von REACH ist die ECHA, die Europäischen Chemikalien Agentur.
Daneben gilt für Stoffe in der EU auch die Stockholmkonvention, da sowohl die EU als auch alle ihre Mitgliedstaaten außer Italien Mitglied der Stockholmkonvention sind. Diese ist ein weltweites Übereinkommen, das sich zum Ziel gesetzt hat persistente organische Schadstoffe zu eliminieren.
In der EU gelten beide Regelungen gleichwertig nebeneinander. Im Zweifelsfall kommt die Auslegung der strengeren Regelung zur Anwendung. Für Hersteller und Verarbeiter innerhalb der Europäischen Union genügt es also nicht, nur die Vorgaben der REACH-Verordnung zu erfüllen, es müssen auch die Bestimmungen der Stockholmkonvention beachtet werden.

   
 

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung. Inhalt aufklappen

 

Die REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) ist die europäische Verordnung zur Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung und Beschränkung (Autorisation) chemischer Stoffe. Sie regelt die Registrierungs- und Zulassungspflichten von Herstellern für Stoffe und Gemische auf dem europäischen Markt, die Kommunikationspflichten in der Lieferkette, unter anderem über das Sicherheitsdatenblatt, und legt Beschränkungen für Stoffe und Gemische fest. Sie ist seit 1.6.2007 in Kraft.

Ziel war es, einerseits einen Überblick zu bekommen, welche Chemikalien in welchem Umfang auf dem Europäischen Markt in Umlauf waren, andererseits sollte auch das Gefährdungspotential, das von den verwendeten Chemikalien ausging, erhoben werden. Besonders besorgniserregende Stoffe sollen dadurch ausfindig gemacht werden, damit diese nach und nach am europäischen Markt ersetzt werden können.

Dabei geht REACH auf 2 Wegen vor:
→ Stoffe müssen nach ihrer Gefahr für Mensch und Umwelt eingestuft und gekennzeichnet werden. Dies erfolgt im Prozess der Registrierung (siehe unten "Registrierung").
→ Besonders Besorgnis erregende Stoffe sollen identifiziert werden und in der Folge durch Beschränkungen und Zulassungsbestimmungen durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden (siehe unten "Zulassungspflicht")

Registrierung

Die grundlegende Idee von REACH ist es, nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung über Chemikalien im Umlauf dem Hersteller zu übergeben. Nach dem Motto „no data, no market" müssen Hersteller ihre Stoffe bei der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) registrieren lassen.

Im Zuge dieser Registrierung wird auch ein Stoffsicherheitsbericht gefordert. Dieser enthält:
→ Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
→ Beurteilung der Gefährlichkeit der physikalisch-chemischen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit
→ Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt
→ Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und sehr (very) persistente und sehr (very) bioakkumulierbare Stoffe).
Falls es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt, kommen noch folgende Dokumente hinzu:
→ Expositionsbewertung
→ Risikobewertung

Für die sogenannten Neustoffe, das sind jene Chemikalien, die nach dem 18. September 1981 auf den Markt gebracht wurden und werden, ist die Bereitstellung der oben genannten Unterlagen bereits bei der Registrierung beizulegen.

Für die ca. 100.000 Altstoffe, also jene Stoffe, die bereits vor September 1981 in Umlauf waren, wurde ein gestaffeltes Registrierungsverfahren eingeführt. Alle Altstoffe konnten von den Herstellern bis Juni 2008 vorregistriert werden. Dabei war vor allem die Angabe über die jährliche Produktionsmenge wichtig. Für die so vorregistrierten Stoffe, sogenannte Phase-in-Stoffe, wurden folgende Registrierungsfristen festgesetzt:

Bis zum 1.12.2010:
→ Stoffe, die zu mehr als 1000 Tonnen pro Jahr (t/a) produziert werden.
→ CMR-Stoffe (krebserregend, mutagen, reproduktionstoxisch), die über 1 t/a produziert werden
→ Umweltgefährliche Stoffe, die über 100 t/a produziert werden
Bis zum 1.6.2013:
→ Stoffe in Mengen von mehr als 100 t/a
Bis zum 1.6.2018:
→ Stoffe in Mengen von mehr als 1 t/a

Zulassungspflicht

Anträge für die Aufnahme von Stoffen für eine Zulassungspflicht können von den Mitgliedsstaaten aber auch von Organisationen gestellt werden. Wird dieser Antrag positiv beschlossen, so ist der Stoff als besonders besorgniserregende Substanz (SVHC, Substance of very high concern) festgelegt und kommt auf die Kandidatenliste für eine Zulassungspflicht. Die Aufnahme eines Stoffes in diese Kandidatenliste gilt gleichzeitig auch als Identifikation eines Stoffes als SVHC. Diese Kandidaten werden jährlich nach ihrer Dringlichkeit, das heißt in Abhängigkeit von der jährlich produzierten Menge, den PBT/vPvB-Eigenschaften und dem Potenzial zur globalen Verbreitung, gereiht. Die dringlichsten Stoffe werden dann in einem weiteren Schritt des Zulassungsprozesses vom Komitee der Mitgliedstaaten erneut begutachtet. Am Ende dieses Prozesses werden diese Stoffe dann entweder ganz verboten, oder sie bekommen, unter strengen Auflagen, für einzelne Anwendungen eine Zulassung. Diese Einstufung wird dann auf der Zulassungsliste veröffentlicht (REACH Anhang XIV).

 

ECHA - Die Europäische Chemikalien Agentur. Inhalt aufklappen

 

Die ECHA, die Europäische Chemikalien Agentur, ist das operative Organ von REACH. Sie führt die Registrierungen durch, stellt die Fachkommissionen (RAC, Risk Assessment Committee) zu den diversen Einstufungsprozessen zusammen und veröffentlicht die Sitzungsprotokolle und Entscheidungen. Darüber hinaus organisiert sie all diese Daten in einer umfassenden Datenbank, die über große Strecken auch für die Öffentlichkeit einsehbar ist.

Im Folgenden werden einige nützliche Listen angegeben:

→  Liste der SVHCs ist die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, die oft einfach als Kandidatenliste bezeichnet wird. Sie enthält alle SVHCs, für die es noch keine Beschränkung durch eine Zulassungspflicht gibt. Dennoch ist damit sichergestellt, dass diese Stoffe aus dem Umlauf gebracht werden sollen.
→  Liste der zulassungspflichtigen Stoffe enthält alle jene SVHCs, die gänzlich verboten sind, oder für die es eine Zulassungspflicht gibt. Eine Zulassung wird in der Regel nur zeitlich befristet für einzelne Spezialanwendungen unter strengen Auflagen gegeben. Diese Liste entspricht der in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommenen Substanzen.
→  Liste der Stoffe, für die eine Beschränkung der Produktion und des Inverkehrbringens gilt. Diese Liste schließt einige definierte Anwendungen des Stoffes aus, wodurch alle anderen Anwendungen weiter erlaubt bleiben. Dies ist die Liste der Stoffe in Anhang XVII von REACH.

 

GHS - Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen. Inhalt aufklappen

  GHS ist das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen. Es soll die Einstufung von Chemikalien und deren Kennzeichnung und Beschreibung auf Verpackungen und im Sicherheitsdatenblatt weltweit einheitlich regeln. Es ersetzt das ursprünglich in der EU angewandte System der R- und S-Sätze („Risiko- und Sicherheitssätze") durch H- und P-Sätze („Gefährdungs- und Sicherheitshinweise", engl. hazard and precautionary). Die H- und P-Sätze sind inzwischen in der EU auch für Gemische verpflichtend anzuwenden.
 

CLP - Die Verordnung, die die Umsetzung des GHS in Europa regelt. Inhalt aufklappen

 

Vor der Einführung der CLP-Verordnung regelten die Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) und die Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und Gemischen. Darin war auch die Anwendung der alten R- und S-Sätze für Stoffe und Gemische enthalten. Der Umstieg auf das weltweit gültige GHS-System wird durch die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) europaweit festgelegt. In Europa ist also das GHS-System für Stoffe seit 1.12.2010 und für Gemische seit 1.12.2015 verpflichtend anzuwenden.

Für eine toxikologische oder ökologische Einstufung der meisten Chemikalien gibt es aber noch keine ausreichenden Daten, sodass es den Herstellern selbst obliegt, ihre Chemikalien einzustufen. Die Hersteller sind zur Recherche verpflichtet, wie der betreffende Stoff von anderen Mitbewerbern auf dem Markt eingestuft wurde, und sie müssen gegebenenfalls begründen können, weshalb sie ihren Stoff anders als andere Hersteller einstufen.

Um diesen Prozess der Einschätzung zu unterstützen, und auch um der Öffentlichkeit einen Überblick über die diversen Einstufungen ein und desselben Stoffes zu bieten, hat die ECHA eine eigene Datenbank eingerichtet (Datenbank des C&L-Verzeichnisses). Anträge zur harmonisierten Einstufung werden in der Regel von den Mitgliedstaaten gestellt, können aber auch von Organisationen oder Einzelpersonen gestellt werden. Die Anträge werden vom Ausschuss für Risikobewertung der ECHA, der RAC (Risk Assessment Committee), bearbeitet. Dazu veröffentlicht die ECHA die jeweiligen Anträge und räumt betroffenen und besorgten Parteien eine dreimonatige Frist zur Einreichung und Darlegung von Stellungnahmen ein. Nach der Meinungsfindung der RAC wird der Beschluss erneut veröffentlicht und kann für drei Monate kommentiert werden. Der endgültige Beschluss führt dann zur Bekanntmachung der harmonisierten Einstufung, die dann als Mindesteinstufung von allen Herstellern und Händlern anzuwenden ist. Kann kein Konsens innerhalb der RAC gefunden werden, trifft das Komitee der Mitgliedstaaten die endgültige Entscheidung.

 

POP - Stockholmkonvention - Ein internationales Übereinkommen, das zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Produktion, Verwendung und Freisetzung von persistenten (hartnäckigen) organischen Schadstoffen (POP, persistent organic pollutants) weltweit einschränken oder, wenn nötig, sogar beenden soll. Inhalt aufklappen

 

Das Übereinkommen wurde im Mai 2001 abgeschlossen und trat im Mai 2004 in Kraft. Es verpflichtet die unterschreibenden Staaten (derzeit 179, darunter alle EU Staaten, außer Italien, und die EU selbst) Stoffe, die im Anhang A, B oder C genannt werden zu verbieten und/oder gesetzliche und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um die gelisteten Punkte zu eliminieren:

Anhang A

enthält die POPs, die eliminiert werden sollen: derzeit sind es Aldrin, Chlordan, Chlordecone, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexabrombiphenyl, Hexa- und Heptabromdi-phenyl Ether, Hexachlorbenzol, Alpha Hexachlorcyclohexan, Beta Hexachlorcyclohexane, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB), technisches Endosulfan, Tetrabromdiphenyl Ether und Pentabromdiphenyl Ether, Toxaphen und Hexabromcyclododecan (HBCD).

Anhang B

enthält jene POPs, deren Verbreitung beschränkt werden soll. Derzeit enthält er DDT, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) deren Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF).

Anhang C

enthält die unbeabsichtigt verbreiteten POPs (uPOPs, unintentionally produced POPs), das sind POPs, die als Nebenprodukte eines Prozesses entstehen und entweichen können: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), Hexachlorbenzol (HCB), Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB).

Anhang D

beschreibt die zur Aufnahme als POP erforderlichen Informationen und Prüfkriterien:
→  Chemische Identität
→  Persistenz: Halbwertszeit der Chemikalie in Wasser über 2 Monate, im Boden über 6 Monate, in Sedimenten über 6 Monate; anderwärtiger Nachweis über Persistenz
→  Bioakkumulation: Bioakkumulationsfaktor > 5000 oder log Kow.Wert > 5; Nachweis, dass die Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, z.B. hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, hohe Toxizität oder Ökotoxizität. Überwachungsdaten, die im Rahmen des Übereinkommens ausreichen, um aufgenommen zu werden.
→  Potenzial für den weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt: gemessene Konzentrationen an Orten weit ab von der Quelle der Freisetzung; Überwachungsdaten, die zeigen, dass weiträumiger Transport durch Luft, Wasser oder wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte; Eigenschaften im Verhalten in der Umwelt oder Modellergebnisse, die belegen, dass es ein Potential zum weiträumigen Transport gibt; Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transportiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen.
→  Schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen dies hervorgeht.

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Auszug aus:
SVHC am Beispiel von Flammschutzmitteln in Bauprodukten (in WECOBIS: "Flammschutzmittel in Bauprodukten"), IBO Österreichisches Institut für Bauen und Ökologie GmbH,
Dr. Caroline Thurner, Mag. Hildegund Mötzl, erstellt im Auftrag der Bayerischen Architektenkammer, 2015

Inhaltsverzeichnis

Flammschutzmittel in Bauprodukten

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Rechtliche Grundlagen der Europäischen Chemikalienpolitik

Erläuterung der wichtigsten Begriffe der europäischen Chemikalienpolitik

  • REACH - Die europäische Chemikalienverordnung
  • ECHA - Die Europäische Chemikalien Agentur
  • GHS - Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen
  • CLP - Die Verordnung, die die Umsetzung des GHS in Europa regelt
  • POP - Stockholmkonvention - Ein internationales Übereinkommen, das zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Produktion, Verwendung und Freisetzung von persistenten (hartnäckigen) organischen Schadstoffen (POP, persistent organic pollutants) weltweit einschränken oder, wenn nötig, sogar beenden soll.

... → siehe oben

Besonders besorgniserregende Stoffe - substances of very high concern (SVHC)

Was sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und welche Folgen hat die Einstufung eines Stoffes als SVHC?

SVHCs sind besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern), die am europäischen Markt nach und nach durch andere, weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden sollen.
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Flammschutzmittel mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Bauprodukten

Ausführliche Erläuterungen zu Einsatzbereich, Charakterisierung, chemischen Eigenschaften und rechtlicher Einstufung

  • Hexabromcyclodekan (HBCDD oder meistens verkürzt HBCD)

HBCD fand über Jahrzehnte hinweg breite Anwendung als Brandschutzmittel in Kunststoffen aus Styrol und in expandierten und extrudierten Polystyrol-Hartschäumen (EPS und XPS), HIPS-Gehäusen, Textilien und Polstermöbeln. ... Obwohl HBCD bereits 2013 von der Stockholmkonvention in die Liste der POPs aufgenommen wurde, war in Europa bis zum 21.8.2015 die Herstellung und Verwendung uneingeschränkt erlaubt. Seither darf HBCD nur noch in expandierten Polystyrol-Hartschäumen (EPS) zur Wärmedämmung von Gebäuden verwendet werden und nur dann, wenn der Hersteller eine vorläufige Zulassung der Europäischen Kommission bis 21.8.2019 erwirkt hat.
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  • Tris(2-chlorehyl)phosphat (TCEP)

TCEP wird sowohl als Weichmacher und Viskositätsregulator als auch als Flammschutzmittel in Schäumen, Polyestern und anderen Polymeren, wie Polyurethanen, PVC und Poliisocyanuraten eingesetzt. Diese Polymere werden in so unterschiedlichen und alle Lebensbereiche umfassenden Produkten verwendet wie Textilien, Pölstern, Matratzen, Tapeten, Teppichen, Autos, Möbeln, Lacken, Wärmedämmungen, Dichtungsschäumen, flammschützenden Beschichtungen. ... Seit 21.8.2015 darf TCEP in der EU ausnahmslos nicht mehr produziert und in Umlauf gebracht werden.
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  • Decabromdiphenylether (DecaBDE)

Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird als Flammschutzmittel in Kunststoffen wie Polyethylen, Polypropylen, ungesättigten Estern und Polybutylenterephthalat für elektronische Geräte, Fahrzeuge, Polstermöbel und in der Bauchemie eingesetzt. ... Eine weitestgehende Beschränkung der Produktion und Verwendung von DecaBDE in der EU steht derzeit zur Diskussion.
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  • Kurzkettige Chlorparaffine (short chained chlorinated paraffins SCCP)

SCCP (Short Chained Chlorinated Paraffins) – kurzkettige Chlorparaffine - werden auch chlorierte Paraffine genannt. Sie werden hauptsächlich in Kunststoffen als Weichmacher oder wegen ihrer flammhemmenden Wirkung eingesetzt. Sie werden Fugendichtmassen, Gummi oder Papier zugegeben und als Fettungsmittel in Leder und Pelz eingesetzt. ... SCCP können vermutlich Krebs erzeugen (Carc. 2, H351) und sind sehr giftig für Wasserorganismen (H400, H401). 2008 wurden SCCP aufgrund ihrer Eigenschaften als PBT und vPvB als SVHC eingestuft und in die Kandidatenliste für eine Zulassung aufgenommen. Über die Aufnahme von SCCP als POP in den Anhang A, B oder C der Stockholmkonvention konnte bisher noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden.
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  • Borate

Als Borate bezeichnet man die Salze aber auch die Ester der Borsäure. ... 2010 wurden Borsäure und Borax von der europäischen Kommission wegen ihrer reproduktionstoxischen (fortpflanzungsgefährdenden) Wirkung als SVHC eingestuft. ... Borsalze werden in einigen Dämmstoffen aus Pflanzen- und Zellulosefasern eingesetzt.
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Maßnahmen im Baubereich

  • Welche Bauproduktgruppen enthalten Flammschutzmittel (FSM), die als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eingestuft sind?
  • Gibt es Alternativen zu den besonders besorgniserregenden FSM?
  • Wie kann ich erkennen, ob ein Produkt SVHC enthält?
  • Wie kann ich Produkte mit SVHC vermeiden?
  • Was ist beim Recycling von Produkten mit SVHC zu beachten?

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Quellen, Literatur und Links

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