Holzstaub

Bei der zerspanenden Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen entsteht neben Grobteilen und Holzspänen auch Holzstaub in einatembarer Form. Der Anteil von Staub an diesem Gemenge ist hauptsächlich abhängig von Verfahren, Werkzeugen, Holzart und Holzfeuchte. Den Massenanteil aller im Atembereich vorhandenen Teilchen, der durch Mund und Nase eingeatmet wird, bezeichnet man als einatembare Fraktion (E-Staub) (s. Abb.). Während kleinere Partikel (Aerodynamischer Durchmesser < 5 µm) fast vollständig eingeatmet werden, nimmt die Inhalierbarkeit zu größeren Partikeln hin ab (nichteinatembarer Anteil). Holzstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 μm gilt als einatembarer Staub nach der DIN EN 481, für Holzstaub gilt ein Luftgrenzwert von 2 mg/ m3, gemessen als einatembarer Staub. Der E-Staub lässt sich, je nach Ablagerungsort in der Lunge, in weitere Staubfraktionen unterteilen (z. B. alveolengängige Fraktion, A-Staub).

Abbildung: Teilchengrößenverteilung nach DIN EN 481
Quelle: VBG Ihre Gesetzliche Unfallversicherung / VBG Fachwissen: Gib dem Staub keine Chance! 10 goldene Regeln zur Staubbekämpfung, www.staub-info.de, Version 2.1 / 2018-05

Diese Holzstäube können Schnupfen, Asthma und Krebs der Nasenschleimhäute auslösen. Eichen- und Buchenholzstäube sind als krebserzeugend eingestuft (Adenokarzinoms der Nase = Nasenschleimhautkrebs), aber auch Weichholzstäube gelten nach der TRGS 905 (K3) als "Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben". Das verursachende krebserzeugende Prinzip ist derzeit noch nicht identifiziert (MAK-Werte-Liste). Alle anderen Holzstäube sind "Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential". Hartholzarten sind in der Anlage 1 der TRGS 906 aufgeführt.

Die EU-Kanzerogenitätsrichtlinie (2004/37/EG, vom 29. April 2004 ) "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit" sieht eine Einstufung der Stäube der beiden Hartholzarten Eiche und Buche ("Hardwood") als krebserzeugend vor und legt Grenzwerte fest (ANHANG III, Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16) A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION: Hartholzstäube 5,0 mg/ m³ {Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von 8 Stunden. Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube}). Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde,Lyon,1995.

Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, (Limba, Abachi, Rotzeder, Tropische Akazie, Cocusholz, Iroko, Mahagoni, Macore, Meranti, Palisander, Cocobolo, Ayan, Bete, Perobajaune, Teak) können nach Sensibilisierung allergische Erscheinungen, z. B. der Haut oder der Atemwege hervorrufen.

Die TRGS 553 geht davon aus, dass in den meisten Spanplatten der Eichen-Buchen-Anteil geringer als 20 % ist. Als unbekannt hinsichtlich des Buchen- oder Eichenholzanteils gilt die Zusammensetzung von Holzwerkstoffen, wenn sie nicht mit dem Namen des Herstellers oder Importeurs gekennzeichnet sind und keine verbindliche Erklärung zum maximalen Anteil von Buchen- oder Eichenholz vorliegt. Bei einem Anteil von Buche/Eiche > 10 % greifen die zusätzlichen Anforderungen des § 36 Absatz 7 GefStoffV und der TRGS 553 (z. B. Begrenzung des Anteils der rückgeführten Luft in der Zuluft, ggf. Reststaubgehaltsmessungen). Daher werden Spanplatten meist mit einem Eichen- und Buchenholzanteil von unter 10% hergestellt, um so nicht unter die Gefahrstoffverordnung zu fallen.
In der Gruppe der Sperrhölzer besteht Bau-Furniersperrholz aus Buche ausschließlich aus der Hartholzart Buche, bei sonstigen Sperrhölzern können Deckfurniere aus Eiche/Buche bestehen. Desweiteren ist der Einsatz von Tropischen Hölzern mit eventueller sensibilisierender Wirkung bei der Sperrholzherstellung möglich.

Besonders wichtige Eigenschaften hinsichtlich Umwelt- und Gesundheitsrelevanz

  • Holzstäube können zusammen mit einer Zündquelle und dem vorhandenenLuftsauerstoff Brände und Explosionen auslösen.
  • Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung z. B. Nasenlaufen, Niesanfälle, Anschwellen der Nasenschleimhaut, Behinderung der Nasenatmung, Hustenreiz mit spastischer Bronchitis bis hin zum allergischen Bronchialasthma mit Luftnot hervorrufen. Außerdem können Reaktionen der Haut, z. B. Juckreiz, Rötung, Bläschen oder Knötchen bis hin zum allergischen Kontaktekzem, auftreten. Beim ersten Anzeichen ist unverzüglich ärztlicher Rat (möglichst beim Betriebsarzt) einzuholen.
  • Buchen- und Eichenholzstaub sind als krebserzeugend eingestuft (Nasenschleimhautkrebs). Das krebserzeugende Prinzip ist noch unbekannt. Die Stäube anderer Hölzer stehen im Verdacht, krebserzeugende Wirkung zu besitzen.

Einstufungen und Gesundheitsgefahren nach GISBAU

externe Links

  • Wolf J., Fengel D.: Zur Frage der Ätiologie von Nasentumoren in der Holzwirtschaft, in Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft 58, S. 455 - 461, 1998
  • Praast S.: Krebserzeugende Stoffe in der Holzbearbeitung 56 (1998) 61-65, Springer Verlag, Berlin
  • Wolf J., Schmezer P.: The Role of Combination Effects on the Etiology of Malignant Nasal Tumours in the Wood-Working Industry, Acta Oto.Laryngologica, Supplement 535, 1998
  • Band 62 der Monographienreihe der International Agency for Research on Cancer (IARC), Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.
  • 2004/37/EG: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 29. April 2004
  • Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) 725, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Schreinereien/Tischlereien, Kapitel 3: Holzstaub, Holz-Berufsgenossenschaft HBG
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 739, Holzstaub, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern, Ausgabe August 2002
  • Schulze J, Brüning T, Donhuijsen K, Pesch B, Raulf-Heimsoth M, Schröder HG, Wolf J: Comments on the recommendation of the scientific committee on occupational exposure limits (SCOEL) for wood dust. Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 2003; 3:99-104
  • Informationsseite zum Thema Staub und Staubbekämpfung
    der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie: www.staub-info.de
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), Ausfertigungsdatum: 23.12.2004
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe Arbeitsplatzgrenzwerte, TRGS 900, Ausgabe: Januar 2006, ergänzt und geändert am 24.03.2021, baua-download

 

19.04.2021 / LK