Planungs- & Ausschreibungshilfen: *Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Anforderungen und Textbausteinen in WECOBIS
Worauf basieren die materialökologischen Anforderungen und Textbausteine für Planung und Ausschreibung in WECOBIS? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6), zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3), zu "Rückbau, Trennung und Verwertung" (BNB_BN_4.1.4) sowie gegebenenfalls zu anderen baustoffrelevanten Einzelaspekten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 zielt auf die Reduktion bzw. Vermeidung von Bauprodukten, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte oder Schadstofffreisetzungen ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder Verunreinigung der Innenraumluft verursachen können. Dies bezieht sich auf die Verarbeitung auf der Baustelle und auf die Nutzungsphase sowohl innen als auch außen liegender Produkte. Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 zielt auf die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, damit es zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Raumnutzer aufgrund verunreinigter Innenraumluft kommt. Kriteriensteckbrief BNB_BN_4.1.4 "Rückbau, Trennung, Verwertung"Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung" zielt auf die Einsparung von Deponieraum, Rohstoffen und Produktionsenergie. Im Rahmen der Bewertung des Kriteriensteckbriefs werden die Bauelemente eines Gebäudes deshalb eingestuft bezüglich ihrer
Die Bauprodukte müssen außerdem so beschaffen sein, dass beim Abriss keine gefährlichen Abfälle anfallen. Hinweis zur Bewertung nach BNB: Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Linoleum-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Ich will mein Gebäude gar nicht zertifizieren. Was nützen mir dann materialökologische Anforderungen nach BNB? Inhalt aufklappen | |
Auch wenn ein Gebäude nicht im Rahmen eines Bewertungssystems zertifiziert werden soll, bilden die einzelnen Kriteriensteckbriefe eine gute Grundlage, Orientierung und Hilfestellung für die Umsetzung ökologischer Aspekte in der Gebäudeplanung. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ist ein öffentlich zugängliches und transparentes Instrument. Alle Kriteriensteckbriefe können auch einzeln abgerufen und frei verwendet werden. In den WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen gibt es deshalb Anforderungen und Textbausteine, die sich an materialrelevanten Einzelkriterien des Bewertungssystems orientieren (z.B. Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" und Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene"). Die verschiedenen Qualitätsniveaus in den Kriteriensteckbriefen bieten zudem die Möglichkeit, sich - abhängig von den projektspezifischen Anforderungen und Möglichkeiten - für ein Anforderungsniveau zu entscheiden. Es wird jedoch empfohlen, soweit möglich ein hohes Anforderungsniveau anzustreben. Denn um die Risiken für die lokale Umwelt möglichst gering zu halten bzw. eine gute Luftqualität sicherzustellen, ist eine sorgfältige Auswahl schadstoff-und emissionsarmer Bauprodukte erforderlich. | |
Welche Informationen findet man in den Reitern "Lokale Umwelt", "Innenraumluft", "Rückbau", "Sonstiges"? Warum sieht man nicht immer alle Reiter? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS dargestellten materialökologischen Anforderungen sind in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Diese sind derzeit "Lokale Umwelt","Innenraumluft", "Rückbau" und "Sonstiges". Der Reiter "Innenraumluft" erscheint nur, wenn die Produktgruppe innenraumrelevant ist, der Reiter "Rückbau" nur, wenn hier auf Baustoffebene Aussagen getroffen werden können. Im Reiter "Sonstiges" finden sich gegebenenfalls noch Anforderungen zu weiteren umwelt- und gesundheitsrelevanten Aspekten für Baumaterialien. Lokale UmweltIm Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt". Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Auch die Textbausteine in WECOBIS werden deshalb entsprechend den jeweiligen Qualitätsniveaus dargestellt. InnenraumluftIm Reiter "Innenraumluft" finden sich Anforderungen, die zur Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten beitragen sollen. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN_3.1.3 "Innenraumlufthygiene" . Ein Textbaustein, mit dem Planungs- und Baubeteiligte gewerkeübergreifend über die geplante Raumluftmessung informiert werden können, befindet sich im Datenblatt "Planungsziele Innenraumluft". RückbauIm Reiter "Rückbau" finden sich Anforderungen, die zur Schonung der natürlichen Ressourcen, der Vermeidung von Abfällen, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unvermeidbarer Abfälle sowie der gemeinwohlverträglichen Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle beitragen sollen. WECOBIS orientiert sich hier an den Anforderungen von Kriteriensteckbrief BNB_BN 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung". | |
Wo finde ich Textbausteine? Wie sind die Textbausteine aufgebaut? Inhalt aufklappen | |
Textbausteine finden sich in den jeweiligen Themenreitern (z.B. "Lokale Umwelt", "Innenraumluft"). Dort wird nach Anwählen des Reiters zunächst eine Übersichtstabelle aufgerufen, die alle folgenden Anforderungen als Kurztext mit den zugehörigen Nachweismöglichkeiten darstellt. | |
Wie können die Textbausteine konkret genutzt werden? Inhalt aufklappen | |
Anwendungsmöglichkeiten der Textbausteine
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (siehe Reiter Übersichtstabelle) Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. | |
Rechtliche Hinweise für die Verwendung der Textbausteine Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren derzeit auf den Kriteriensteckbriefen zu "Risiken für die lokale Umwelt" (BNB_BN_1.1.6) und zur "Innenraumlufthygiene" (BNB_BN_3.1.3) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Künftig sollen noch weitere Kriterien die Textbausteine ergänzen, z.B. zu Rückbau, Trennung, Verwertung (BNB_BN_4.1.4) oder zu anderen umwelt- und gesundheitsrelevanten Materialaspekten. Die gestellten Anforderungen zur Reduktion von problematischen Stoffen in Bauprodukten beziehen sich auf Maßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen für Schadstoffe wird vorausgesetzt. Werden die Textbausteine einer Angebotseinholung oder Ausschreibung zugrunde gelegt und in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet, hat der Ersteller der Leistungsbeschreibung und / oder die ausschreibende Stelle die Rechtssicherheit und die Aktualität der Texte eigenverantwortlich zu prüfen. Die Texte müssen der Struktur und dem Aufbau der jeweiligen Leistungsbeschreibung angepasst werden. Sowohl die inhaltlichen Grundlagen der Textbausteine als auch die Rechtslage sind in einer ständigen Entwicklung. Die Betreiber und die Geschäftsstelle von WECOBIS lehnen daher jede Verantwortung für die Aktualität und die Rechtssicherheit ab. Bei vollständiger Verwendung der Textbausteine wird empfohlen, den Planungs- bzw. den Ausschreibungsunterlagen die jeweiligen Kriteriensteckbriefe als Anlage beizufügen oder zumindest auf diese zu verweisen. |
Informationen zu Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen in WECOBIS
Wo finde ich weitere Hilfestellung und Informationen zur Umwelt- und Gesundheitsrelevanz von Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen? Gibt es auch eine Übersicht mit Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) oder anderen Deklarationen (z.B. GISCODE, EPD)? Inhalt aufklappen | |
Weitere ausführliche Informationen finden sich in WECOBIS in den jeweiligen Produktgruppen zu Lacken und Lasuren und dort z.B. in den Reitern Ausschreibung, Bewertungssysteme, Zeichen & Deklarationen oder zum Lebenszyklus. Im Reiter Zeichen & Deklarationen findet sich eine Übersichtstabelle z.B. mit Umweltzeichen, GISCODES oder Umweltproduktdeklarationen für die jeweilige Produktgruppe: |
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 3.1.3 "Innenraumlufthygiene", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN_3.1.3 Version V 2015
- Kriteriensteckbrief 4.1.4 "Rückbau, Trennung und Verwertung", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN 4.1.4 Version V2015
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zum Reiter "Lokale Umwelt"
Worum geht es im Reiter "Lokale Umwelt"? Inhalt aufklappen | |
Im Reiter "Lokale Umwelt" wird das von Bauprodukten ausgehende Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft sowie für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Anreicherung in den Nahrungsketten oder für Verunreinigung der Innenraumluft behandelt. Die Anforderungen basieren auf Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMUB / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau. Der Steckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen darstellt. Tipp für die PlanungIm Reiter "Bewertungssysteme" der Standard-Datenblätter in WECOBIS wird die jeweilige Bauproduktgruppe (z.B. Elastomer-Bodenbeläge) hinsichtlich BNB-Kriterien eingeordnet. Damit lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten: Welche Einzelkriterien kann eine Produktgruppe, z.B. Linoleum-Bodenbeläge, i.d.R. erfüllen oder auch nicht erfüllen? Welche Einschränkungen bestehen für eine Produktgruppe? | |
Was hilft mir die folgende Übersichtstabelle? Was bedeutet BNB, QN1, QN2 usw.? Warum fehlt manchmal ein QN? Welche Bedeutung haben die Icons in der Mitte? Inhalt aufklappen | |
Die folgende Übersichtstabelle zeigt die materialökologischen Einzelanforderungen des Kriteriensteckbriefs BNB_BN_1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des BMUB. Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). Erläuterung der TabellenstrukturIn der Vertikalen teilt sich die Tabelle in 2 Hauptbereiche. In der linken Hälfte der Tabelle finden sich die materialökologischen Anforderungen. Neben der Anforderung selbst gibt die Tabelle noch Auskunft darüber, für welches Qualitätsniveau die jeweilige Anforderung besteht und welches Schutzziel damit angestrebt wird. Die rechte Hälfte der Tabelle gibt darüber Auskunft, wie der Nachweis für die jeweilige Einzelanforderung erbracht werden kann. Dabei wird zunächst der Standardnachweis entsprechend der Anforderung genannt. Das kann auch der Blaue Engel sein, wenn dieser als Anforderung genannt ist. Anschließend folgen Hinweise auf weitere Nachweismöglichkeiten wie z.B. Umweltzeichen, andere Produktdeklarationen oder chem. Analysen. In der Horizontalen gliedert sich die Tabelle in sinnvolle Abschnitte, die den ansteigenden Qualitätsniveaus im Kriteriensteckbrief 1.1.6 folgen. IconsDie Icons in der Spalte "Hauptziel der Anforderung" verdeutlichen übersichtlich, welches Schutzziel mit einer Anforderung angesprochen wird (siehe Legende unter der Übersichtstabelle). Letztlich ist es fast nie so, dass mit einer Anforderung nur ein Schutzziel angestrebt wird. Meist sind mehrere Bereiche oft auch indirekt betroffen. Die Icons dürfen deshalb nur zur Orientierung dienen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausschließlichkeit. Auch die sorgfältige Dokumentation der verwendeten Baumaterialien und Stoffe leistet einen indirekten Beitrag und ist deshalb grundsätzlich mit dem Baum für "lokale Umwelt" markiert. Nachweismöglichkeiten über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenZum Teil werden in Kriteriensteckbrief 1.1.6. freiwillige Produktkennzeichnungen, z.B. der „Blaue Engel" genannt (s. ggf. Spalte "Standardnachweise entsprechend Anforderung"). Gleichwertige Produkte, d.h. Produkte, welche die Anforderungen erfüllen, aber nicht mit dem „Blauen Engel" gekennzeichnet sind, sind hier zugelassen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist dabei nur für die in Kriteriensteckbrief 1.1.6 genannten Schadstoffgruppen erforderlich. Aus diesem Grund werden für die Anforderung „Blauer Engel" hier die relevanten Einzelanforderungen aus den jeweiligen Vergaberichtlinien genannt. Produkte mit dem „Blauen Engel" erfüllen diese Einzelanforderungen automatisch. Wenn auch andere Zeichen oder Deklarationen bekannt sind, die diese Anforderungen erfüllen, sind sie bei der jeweiligen Einzelanforderung in der Spalte "Umweltzeichen" aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. Tipp für die PlanungEine umfangreiche Übersicht zu Umweltzeichen und Deklarationen mit vielen Erklärungen findet sich in jeder Produktgruppe im Reiter Zeichen & Deklarationen. | |
Wo finde ich die Textbausteine? Inhalt aufklappen | |
Die Übersichtstabelle zeigt alle Anforderungen zum Thema "Lokale Umwelt" in Kurzform. Im Reiter "Erläuterung" finden sich allgemeine Hinweise zur Verwendung aller Anforderungen und Textbausteine. Die Textbausteine zur "Lokalen Umwelt" sind den Reitern QN1 bis QN5 zugeordnet, entsprechend den Qualitätsniveaus in Kriteriensteckbrief 1.1.6. Die Texte sind einfach formatiert, um möglichst unkompliziert auch in Ausschreibungsprogrammen verwendet werden zu können. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Werden in mehreren aufeinanderfolgenden QNs dieselben Anforderungen gestellt, ist nur das höchste dieser QNs dargestellt (z.B. bei gleichen Anforderungen in QN2-4 nur QN4). Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. BeispielIm Reiter QN5 finden sich die Textbausteine für alle Anforderungen, die zur Erfüllung von Qualitätsniveau 5 gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 erforderlich sind, einschließlich der Mindestanforderungen aus QN1. "Fehlende" QNsIn einigen Fällen gibt es keinen Unterschied in den Anforderungen von verschiedenen Qualitätsniveaus. Das lässt sich auch in der Übersichtstabelle ablesen. Textbausteine finden sich dann nur für das jeweils höchste QN (z.B. nur QN5 und kein QN4, wenn die Anforderungen von QN4 und QN5 gleich sind). |
Informationen und Hinweise zu den Anforderungen für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Welche Schadstoffgruppen und Produktgruppen sind gemäß Kriteriensteckbrief 1.1.6 für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen relevant? Inhalt aufklappen | |
Im Rahmen der Bewertung nach BNB_BN_1.1.6 werden Anforderungen in Bezug auf 6 Schadstoffgruppen formuliert. Für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen sind die hervorgehobenen Schadstoffgruppen zu bewerten: 1 Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Hinweis zum GeltungsbereichDie vorliegenden materialökologischen Anforderungen betreffen Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (keine Öle und Wachse).
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Werden die hier genannten Beschichtungen werkseitig aufgetragen, ist nur die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gelten alle Einzelanforderungen an die Beschichtung entsprechend den Anforderungen an Vor-Ort-Beschichtungen. siehe auch materialökologische Anforderungen für |
Übersicht möglicher Einzelanforderungen (Kurztext) für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Materialökologische Anforderungen Vor-Ort verarbeitete3 Oberflächenbeschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen: Parkette und Holzfußböden - auch Treppen (für Öle und Wachse s. eigene Anforderungen) Stand 08/2017 | Nachweismöglichkeiten entsprechend Anforderung | ||||||||
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Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 | |||||||||
Kurztext | Anforderungen gemäß Pos. 3b in Qualitätsniveau (QN) | Hauptziel der Anforderung | Standardnachweise entsprechend Anforderung | Umweltzeichen (sofern nicht Standardnachweis) | Sonstige | ||||
QN1 | QN2 | QN3 | QN4 | QN5 | |||||
Mindestanforderungen QN1 - QN5 | |||||||||
Allgemeine Produktdokumentation Hinweis: Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas. | + | + | + | + | + | ![]() | Produktdatenblatt (PDB), Technisches Merkblatt (TM), Sicherheitsdatenblatt (SDB) abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) | ./. | EPD (wenn vorh.) |
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) > 0,1% * Hinweis: SVHC sind ab QN5 ausgeschlossen. | + | + | + | + | -* | ![]() | Sicherheitsdatenblatt (SDB) | Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode, natureplus Qualitätszeichen (RL 0701, derzeit kein Produkt zertifiziert) oder Österr. UZ 01: SVHC dürfen nicht enthalten sein. | EPD, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Anforderungen ab QN2: | |||||||||
GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+, W3/DD+ | - | + | + | - | -4 | ![]() | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | Blauer Engel RAL-UZ 12a4 | - |
GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+ | - | - | - | + | -4 | ![]() | GISCODE - Nachweis über: SDB / PDB / TM (sofern Information enthalten) oder Herstellererklärung | Blauer Engel RAL-UZ 12a4 | - |
Keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen *Hinweis: ab QN5 über Blauen Engel erfasst. | - | + | + | + | +* | Herstellererklärung | Blauer Engel RAL-UZ 12a | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 | |
reproduktionstoxische Phthalate <0,1% *Hinweis: ab QN5 über Blauen Engel erfasst. | - | + | + | + | +* | ![]() | Herstellererklärung | Blauer Engel RAL-UZ 12a | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Einhaltung des AgBB-Schemas *Hinweis: abZ mit Nachweis AgBB baurechtlich vorgeschrieben, daher immer erforderlich. | (+)* | + | + | + | (+)* 5 | ![]() | Emissionsprüfbericht oder abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächen-behandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden) | Emicode EC1plus (auch: EC 1plus-R)6 | - |
Weitere Anforderungen ab QN5: Blauer Engel (RAL-UZ 12a) | oder gleichwertig2 hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd | ||||||||
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) | - | - | - | - | + | ![]() ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Ausschluss von CMR-Stoffen der EU-Kat. 1A, 1B + 2 gemäß EG-VO 1272/20085 Kat 1,2+3 gemäß TRGS 905 und MAK-Liste | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R) | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Ausschluss akut toxischer und bestimmter toxischer Stoffegemäß EG-VO 1272/2008 | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung bestimmter reizender Bestandteile | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung bestimmter gewässergefährdender Bestandteile | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung bestimmter gesundheits-schädlicher, ätzender Bestandteile | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung des VOC-Gehalts | - | - | - | - | +5 | ![]() ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung des Restmonomergehalts | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer) | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd und Reglementierung des Formaldhydgehalts | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Ausschluss von Phthalaten und Organophosphaten als Weichmacher | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten | - | - | - | - | + | ![]() | Blauer Engel RAL-UZ 12a | - | EPD mit Einschränkung1, Herstellererklärung, ggf. chem. Analysen, PDB/TM mit Einschränkung1 |
![]() | Diese Anforderung dient dem Schutz der lokalen Umwelt (Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft). Inhaltlich eingeschlossen ist auch der Gesundheitsaspekt Arbeitshygiene und im Prinzip auch die Innenraumluft. Diese wird allerdings mit einem eigenen Icon zusätzlich markiert. |
![]() | Diese Anforderung dient der Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten. Sie trägt damit auch zu einem höheren Erfüllungsgrad bei der Bewertung der Raumluftqualität nach BNB_BN_3.1.3 bei. |
![]() | Mit dieser Anforderung werden auch Umwelt- und Gesundheitsaspekte im Zuge von Rückbau und Verwertung berücksichtigt. |
EPD: die angeführten Kriterien sind auch keine standardisierten Parameter einer EPD (Umweltproduktdeklaration) gemäß EN 15804 Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte. In der Regel werden solche Informationen - wenn überhaupt - dann auch nur bei Produktdeklarationen und nicht bei Branchendeklarationen zu finden sein. 2 Sofern innerhalb der Qualitätsniveaus auf aggregierte Produktkennzeichnungen verwiesen wird (Giscode, Emicode, Blauer Engel etc.), ist es zulässig vergleichbare Nachweise (weitere Umweltzeichen, Angaben in Sicherheits- oder Produktdatenblättern etc.) heranzuziehen. Dabei bezieht sich die Vergleichbarkeit nur auf die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen Schadstoffgruppen gemäß Anlage 1 + 2 / BNB Kriterium 1.1.6.. Bei den Einzelanforderungen werden deshalb nur die für die Vergleichbarkeit notwendigen Anforderungen genannt. 3 Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird.
Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier:
"Werkseitig verarbeitete flüssige und pastöse Bauprodukte (hier: Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe) stellen nur dann ein Risiko für die lokale Umwelt dar, sofern keine werkseitigen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Filterung, Abscheiden oder genehmigungspflichtige Anlage) gemäß 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nachgewiesen werden können. In diesem Fall sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeiteten Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft für werkseitig verarbeitete Oberflächenbeschichtungen und Verlegewerkstoffe sind in schriftlicher Form beim Hersteller oder Verarbeiter einzufordern."
siehe auch Materialökologische Anforderungen in WECOBIS für werkseitige Oberflächenbeschichtungen4 GISCODE W2+ bzw. W2/DD+ begrenzt den Lösemittelgehalt mit 5 %. Der Blaue Engel (RAL-UZ 12a) sieht hier ein abgestuftes Gehaltsschema in Abhängigkeit vom Festkörpergehalt der Beschichtung vor. Für Beschichtungen mit einem Festkörpergehalt von 20 bis 30 % Festkörpergehalt ist ein VOC-Gehalt von 8 %, bei einem Festkörpergehalt ab 30 Masse% ein VOC-Gehalt von 10 Masse% zulässig (siehe Tabelle in Textbausteine Qualitätsniveau 5 / BNB_BN_1.1.6). Die Anforderung GISCODE maximal W2+ bzw. W2/DD+ ist in dieser Hinsicht also strenger als der Blaue Engel. Da ab QN5 der Blaue Engel aber alle anderen Anforderungen von QN2-4 ersetzt, wird er hier trotzdem als alternative Nachweismöglichkeit genannt.5 Ab QN5 werden die Anforderungen des Blauen Engel RAL-UZ 12a als alleinige Voraussetzungen genannt. Laut Vergaberichtlinie des Blauen Engel RAL-UZ 12a (Zugriff am 1.7.2016) werden VOC-Emissionen aus Beschichtungssystemen in die Raumluft indirekt durch die Begrenzung des VOC-Gehalts vermieden. Die Grenzwerte zielen auf die Summe aller VOC und SVOC im Produkt ab, gefährliche Einzelsubstanzen werden zwar "toxiologisch bewertet", jedoch nicht reglementiert. Bezüglich VOC-Emissionen sieht die Richtlinie RAL-UZ 12a zwar vor, dass alle vier Jahre stichprobenartige Emissionsmessungen durchgeführt werden sollen, ein Bewertungschema und entsprechende Grenzwerte werden jedoch nicht genannt. Die Einhaltung des AgBB-Schemas kann daher durch die Kriterien des Blauen Engel nicht garantiert werden. Allerdings benötigen alle Oberflächenbeschichtungen von Bodenbelägen eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Diese umfasst die Einhaltung des AgBB-Schemas und sollte daher grundsätzlich zur Produktdokumentation eingefordert werden.
6 Die Grenzwerte für TVOC und TSVOC liegen bereits beim Emicode EC1 deutlich unter jenen des AgBB-Bewertungsschemas. Beim Emicode EC1 werden allerdings die stoffspezifischen Einstufungen des AgBB-Bewertungsschemas (NIK-Werte und R-Wert, Obergrenze für VOC ohne NIK und nicht identifizierbare VOC) nicht berücksichtigt. Daher muss mindestens Emicode EC1plus (bzw. EC1plus-R) vorliegen, um die Einhaltung des AgBB-Schemas nachweisen zu können.
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 3.1.3 "Innenraumlufthygiene", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN_3.1.3 Version V 2015
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: RAL-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe August 2011 (Zugriff am 4. Juli 2016)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV – Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und Vergabe des EMICODE, Stand 05.05.2015 (Zugriff am 04.Juli 2016)
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen
Was bedeutet QN1, QN2 usw.? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf dem Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB). Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (siehe Reiter Übersichtstabelle) Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen für QN1 / Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Welche Anforderungen werden in QN1 an Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen gestellt? Was kann damit erreicht werden? Inhalt aufklappen | |
QN1 betrifft die Produktdokumentation. Die Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) ist hier grundsätzlich gefordert. Diese Dokumentation und Deklaration dient zum einen dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und zum anderen als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für die Erfüllung von QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird daher nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. Hinweis zur PlanungSoll ein Gebäude nach BNB zertifiziert werden, ist es im Rahmen von Kriteriensteckbrief 3.1.3 (Innenraumhygiene) u.a. erforderlich eine Raumluftmessung auf den Formaldehyd- und TVOC-Gehalt durchzuführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die Referenz- und Zielwerte dann erreichen, wenn die Auswahl und Verwendung der eingesetzten Materialien auf einem ganzheitlichen Konzept zur Vermeidung von Emissionen aus Bauprodukten basiert. Hinweise zum GeltungsbereichDie hier dargestellten Anforderungen gelten für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen (Parkette, Holzfußböden, Treppen). Sie gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Gemäß Zitat BNB_BN_1.1.6 gilt hier: | |
Wie können die Anforderungen für QN1 erfüllt bzw. die Erfüllung nachgewiesen werden? Inhalt aufklappen | |
Qualitätsniveau (QN)1 umfasst die Dokumentation und Deklaration der Bauprodukte und muss immer erfüllt werden. Bei Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen sind dafür mindestens das Produktdatenblatt (PDB) und/oder Technische Merkblatt (TM) sowie die Vorlage des Sicherheitsdatenblatts (Deklaration ggf. vorhandener SVHC, gesetzlich vorgeschrieben) erforderlich. |
Textbausteine Qualitätsniveau 1 / BNB_BN_1.1.6 für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Hinweise:
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett). Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas.
Nachfolgende Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten:
Allgemeine Produktdokumentation
Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information)
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen
Was bedeutet QN1, QN2 usw.? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf dem Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB). Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (siehe Reiter Übersichtstabelle) Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen für QN3 (einschließlich QN2) / Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Welche Anforderungen werden in QN3 (einschließlich QN2) an Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen gestellt? Was kann damit erreicht werden? Inhalt aufklappen | |
Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen keine höheren Anforderungen gestellt als für die Erfüllung von QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen. Neben den Anforderungen zur Produktdokumentation und Deklaration besonders besorgniserregender Substanzen (SVHC) gemäß QN1 müssen Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen für QN3 in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+ eingestuft sein. Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen dürfen nicht eingesetzt werden. Die VOC-Emissionen in der Prüfkammer müssen dem AgBB-Bewertungsschema entsprechen. Hinweise zum GeltungsbereichDie hier dargestellten Anforderungen gelten für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen (Parkette, Holzfußböden, Treppen).
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Die Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. | |
Wie können die Anforderungen für QN3 (einschließlich QN2) erfüllt bzw. die Erfüllung nachgewiesen werden? Inhalt aufklappen | |
Bei Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen sind für die Dokumentation und Deklaration ab Qualitätsniveau (QN)1 mindestens das Produktdatenblatt (PDB) und/oder Technische Merkblatt (TM) sowie die Vorlage des Sicherheitsdatenblatts (Deklaration ggf. vorhandener SVHC, gesetzlich vorgeschrieben) erforderlich. |
Textbausteine Qualitätsniveau 3 / BNB_BN_1.1.6 für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Hinweise:
Für die Erfüllung von QN3 werden im Fall der Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen keine höheren Anforderungen gestellt als für QN2. Es finden sich deshalb nur unter QN3 Textbausteine, die die Anforderungen von QN2 automatisch mit erfüllen.
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas.
Produktanforderungen
Produkte gemäß GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.
Allgemeine Produktdokumentation
Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+
Die für die Beschichtung auf Holz-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+, W3+ oder W3/DD+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten
Bei der Herstellung von Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
- Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
- Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
- Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
- Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
- N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
- Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Bodenbelag enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode EC 1, EC 1-R, EC 1plus, EC 1plus-R, EC 2, EC 2-R)
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Zur Vermeidung von VOC-Emissionen in die Raumluft ist für Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Emicode EC 1plus, EC 1plus-R)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 3.1.3 "Innenraumlufthygiene", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN_3.1.3 Version V 2015
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen
Was bedeutet QN1, QN2 usw.? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf dem Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB). Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (siehe Reiter Übersichtstabelle) Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen für QN4 / Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen
Welche Anforderungen werden in QN4 an Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen gestellt? Was kann damit erreicht werden? Inhalt aufklappen | |
Neben den Anforderungen zur Produktdokumentation und Deklaration besonders besorgniserregender Substanzen (SVHC) gemäß QN1 müssen Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen für QN3 in GISCODE W1, W1/DD, W2+ oder W2/DD+ eingestuft sein. Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen dürfen nicht eingesetzt werden. Die VOC-Emissionen in der Prüfkammer müssen dem AgBB-Bewertungsschema entsprechen.
Hinweise zum GeltungsbereichDie hier dargestellten Anforderungen gelten für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen (Parkette, Holzfußböden, Treppen).
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Die Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. | |
Wie können die Anforderungen für QN4 erfüllt bzw. die Erfüllung nachgewiesen werden? Inhalt aufklappen | |
Bei Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen sind für die Dokumentation und Deklaration ab Qualitätsniveau (QN)1 mindestens das Produktdatenblatt (PDB) und/oder Technische Merkblatt (TM) sowie die Vorlage des Sicherheitsdatenblatts (Deklaration ggf. vorhandener SVHC, gesetzlich vorgeschrieben) erforderlich. |
Textbausteine Qualitätsniveau 4 / BNB_BN_1.1.6 für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Hinweise:
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas.
Produktanforderungen
Produkte gemäß GISCODE W1, W1/DD, W2+ oder W2/DD+
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten.
Allgemeine Produktdokumentation
Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Deklaration von Stoffen, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode, Österr. UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Einstufung in GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+
Die für die Beschichtung auf Holz-Bodenbelägen eingesetzten Produkte müssen in GISCODE W1, W1/DD, W2+ oder W2/DD+ eingestuft sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
Ausschluss von reproduktionstoxischen Phthalaten
Bei der Herstellung Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalate eingesetzt werden. Dies umfasst folgende Einzelstoffe:
- Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr. 84-69-5
- Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7
- Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2
- Diisopentylphthalat (DIPP) CAS-Nr. 605-50-5
- Dipentylphthalat (DPP) CAS-Nr. 131-18-0
- N-Pentylisopentylphthalat (PIPP) CAS-Nr. 776297-69-9
- Bis(2-methoxyethyl)phthalat (BMEP) CAS-Nr. 117-82-8
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Bodenbelag enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode EC 1, EC 1-R, EC 1plus, EC 1plus-R, EC 2, EC 2-R)
Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas
Zur Vermeidung von VOC-Emissionen in die Raumluft ist für Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas nachzuweisen. Grundlage der Bewertung ist eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen.
Nachweismöglichkeiten:
- Emissions-Prüfbericht gemäß Teil II der Grundsätze des DIBt zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, basierend auf der Norm DIN EN ISO 16000-9, dass die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt oder
- abZ der Gruppen Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette/Holzfußböden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Emicode EC 1plus, EC 1plus-R)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 3.1.3 "Innenraumlufthygiene", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN_3.1.3 Version V 2015
Materialökologische Anforderungen für Planung und Ausschreibung
Allgemeine Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen
Was bedeutet QN1, QN2 usw.? Inhalt aufklappen | |
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf dem Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB). Der Kriteriensteckbrief teilt die Anforderungen in 5 Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) ein. QN5 ist dabei das höchste Qualitätsniveau mit den strengsten Anforderungen. QN1 betrifft ausschließlich die Produktdokumentation und -deklaration und gilt als Mindestanforderung. Die qualitative Bewertung der Bauprodukte erfolgt erst ab QN2 bis QN5. Voraussetzung für QN2 bis QN5 ist immer auch die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß QN1. Es wird nicht empfohlen, allein QN1 als Ziel für die Bauproduktauswahl zu definieren. | |
Warum können die Textbausteine zu den einzelnen QNs nicht kürzer gefasst werden? Inhalt aufklappen | |
In Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt"(BNB_BN_1.1.6) des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) wird oft ersatzweise für Einzelanforderungen auf freiwillige Produktkennzeichnungen wie Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel) als Hauptanforderung verwiesen. Diese stellen meist umfangreiche materialökologische Anforderungen an das Produkt. Im Rahmen der Zertifizierung nach BNB ist es zulässig, vergleichbare Nachweise heranzuziehen. Dieser Konformitätsnachweis kann z.B. direkt über andere Produktkennzeichnungen mit denselben Anforderungen erfolgen. (Hilfe dazu s. Reiter Übersicht und Nachweis in den Textbausteinen). Hat das Produkt jedoch keine passende Produktkennzeichnung, muss jede relevante Einzelanforderung der ursprünglich geforderten Produktkennzeichnung nachgewiesen werden. Einem privaten Auftraggeber steht es u.U. frei, ein Produkt zu fordern, das über die entsprechende Produktkennzeichnung verfügt, ohne dass er hierzu auch den gesamten Anforderungskatalog aufzählen muss. Er kann dann die Textbausteine mit den materialökologischen Anforderungen, mit Bezugnahme auf die entsprechende Produktkennzeichnung, erheblich verkürzen. Sind solche Produktkennzeichnungen den Anforderungen zugrunde gelegt, so werden diese zu Beginn der Textbausteine benannt. Tipps für weitere Informationen zum Thema
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Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen, sowie zu Nachweisen über geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel Inhalt aufklappen | |
Allgemeine Hinweise zu Dokumentation und NachweisenIn Kriteriensteckbrief BNB_BN_1.1.6 finden sich Informationen zur Dokumentation und den erforderlichen Nachweisen. In Abhängigkeit von Produkt- und Schadstoffgruppe können das zum Beispiel Herstellerauskunft nach REACH, Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung,allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), PDB (Produktdatenblatt), TM (technisches Merkblatt), SDB (Sicherheitsdatenblatt), begründete Herstellererklärung oder EPDs (Umwelt-Produktdeklaration) sein. Unter anderem sind dort auch der Umfang der Dokumentationspflicht, die einzelnen Nachweisdokumente und geeignete Analysemethoden erläutert. Zu beachten ist immer, dass bei freiwilligen Unterlagen, die nicht gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen sind, die Angaben zu relevanten Schadstoffen unterschiedlich oder eventuell auch gar nicht enthalten sein können. Das bedeutet, dass beispielsweise PDB oder TM nur zum Nachweis durch den Hersteller dienen können, wenn hier auch hinreichende Angaben zu einer bestimmten Schadstoffgruppe gemacht werden. Das Fehlen von Angaben zu einer Schadstoffgruppe in diesen oder ähnlichen Dokumenten stellt keinesfalls sicher, dass diese in dem Produkt nicht enthalten sind, da es keine verbindlichen Vorgaben zu diesen Dokumenten gibt. Auch ein Sicherheitsdatenblatt unterliegt keiner Regelung über seinen Inhalt, wenn es für eine Produktgruppe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Leistungserklärung, abZ und Sicherheitsdatenblatt werden in WECOBIS i.d.R. nur als Nachweismöglichkeit angegeben, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (siehe Reiter Übersichtstabelle) Hinweise zur Nachweisführung über geeignete Umweltzeichen oder DeklarationenEin Konformitätsnachweis kann auch durch geeignete Umweltzeichen oder Gütesiegel, z. B. Blauer Engel, natureplus-Qualitätszeichen, Österreichisches Umweltzeichen oder andere Produktdeklarationen erfolgen. Bekannte Nachweismöglichkeiten über Umweltzeichen und Gütesiegel sind jeweils am Ende der stofflichen Anforderungen aufgeführt. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher kann es durchaus weitere Umweltzeichen oder Gütesiegel geben, die als Konformitätsnachweis geeignet sind. |
Informationen und Hinweise zu den Textbausteinen für QN5 / Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen
Welche Anforderungen werden in QN5 an Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen gestellt? Was kann damit erreicht werden? Inhalt aufklappen | |
Neben den Anforderungen zur Produktdokumentation und Deklaration besonders besorgniserregender Substanzen (SVHC) gemäß QN1 müssen vor-Ort verarbeitete Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen ab QN4 in die eingestuft sein. Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen dürfen nicht eingesetzt werden. Die für QN4 geltenden Anforderungen bezüglich GISCODE W1, W1/DD, W2+, W2/DD+ und Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas bezüglich VOC-Emissionen in der Prüfkammer gelten ab QN5 nicht mehr. Für die Erfüllung der Anforderungen von QN5 gilt ausschließlich die Einhaltung bestimmter Kriterien des Blauen Engel RAL-UZ 12a. Aufgrund folgender Zusammenhänge kann es jedoch sinnvoll sein, die vorangegangenen Anforderungen zu den GISCODES sowie zur Einhaltung des AgBB-Schemas weiterhin zusätzlich einzuhalten:
Hinweise zum GeltungsbereichDie hier dargestellten Anforderungen gelten für vor Ort verarbeitete Beschichtungen auf nicht mineralischen Bodenbelägen (Parkette, Holzfußböden, Treppen).
gibt es eigene materialökologische Anforderungen. Die Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. | |
Wie können die Anforderungen für QN5 bei Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen erfüllt bzw. die Erfüllung nachgewiesen werden? Inhalt aufklappen | |
Bei Beschichtungen auf Holz-Bodenbelägen sind für die Dokumentation und Deklaration ab Qualitätsniveau (QN)1 mindestens das Produktdatenblatt (PDB) und/oder Technische Merkblatt (TM) sowie die Vorlage des Sicherheitsdatenblatts (Deklaration ggf. vorhandener SVHC, gesetzlich vorgeschrieben) erforderlich. Die Anforderungen für QN5 können, wie im QN direkt benannt, mit dem Blauen Engel RAL-UZ 12a einfach nachgewiesen werden. Bei Einzelnachweisen ohne Umweltzeichen müssen alle Anforderungen über Herstellerklärungen und ggf. chem. Analysen für die genannten Stoffausschlüsse erfolgen. |
Textbausteine Qualitätsniveau 5 / BNB_BN_1.1.6 für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen
Hinweise:
Die folgenden Textbausteine gelten nur für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen (inkl. Treppen) und nicht für die Beschichtung anderer Holzflächen. Sie gelten auch nicht für die Beschichtung mit Ölen und Wachsen, siehe hierzu Beschichtungen auf Öl- und/oder Wachsbasis und Reaktive PU-Produkte zur Oberflächenbeschichtung auf Holz (kein Parkett).
Die hier für Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen dargestellten Anforderungen gelten auch vollständig für gleichartige Beschichtungen, die werkseitig aufgetragen werden, wenn vom Hersteller der Nachweis für die Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft nicht erbracht wird. Siehe hierzu: werkseitige Oberflächenbeschichtungen.
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette und Holzfußböden benötigen bei der Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen. Sie umfasst eine Emissionsprüfung zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen auf Basis des AgBB-Bewertungsschemas.
Produktanforderungen
Produkte gemäß Blauer Engel RAL-UZ 12a
Nachfolgende detaillierte Anforderungen an die Produkt-Dokumentation und -Deklaration sowie an die Inhaltsstoffe und Emissionen sind für vor Ort verarbeitete Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen (gilt nicht für Öle und Wachse) einzuhalten:
Allgemeine Produktdokumentation
Die Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren Eigenschaften dient dem vollständigen Nachweis der eingebauten Materialien und als Grundlage zur Bewertung der relevanten Bauprodukte.
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) mit Herstellername und Produktbezeichnung
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- abZ der Gruppe Z-157.10 (Oberflächenbehandlungsmittel für Parkette / Holzfußböden)
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen.
Falls diese nicht vorliegen sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach REACH-Verordnung
Stoffe oder Gemische, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen nicht enthalten sein. Die Anforderung gilt für alle konstitutionellen Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Leistungserklärung (mit aussagekräftiger Information zu SVHC, kein harmonisiertes Format, erfordert ggf. Nachfrage )
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode EC 1 (auch: EC 1-R), EC 1plus (auch: EC 1plus-R), EC 2 (auch: EC 2-R))
- EPD (wenn dort keine SVHC deklariert sind)
- PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen
Pigmente und Sikkative auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen dürfen in den Oberflächenbeschichtungen nicht enthalten sein. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen in Mengen bis zu 100 ppm, bzw. für Blei bis zu 200 ppm, die im Rohstoff enthalten sein können.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
Ausschluss krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender (CMR-)Stoffe
Es dürfen keine Stoffe oder Gemische mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
- Stoffe oder Gemische, die gemäß den Kriterien der EG-VO 1272/2008 bzw. der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft sind als
karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, 1B oder 2 keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, 1B oder 2, reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, 1B oder 2
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H- bzw. R-Sätze:
H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen.
H341, R68 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350, R45: Kann Krebs erzeugen.
H351, R40: Kann vermutlich Krebs erzeugen
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361f, R62: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361d, R63: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H361fd, R62/R63: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen - Stoffe oder Gemische, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2, K3)
- erbgutverändernd (M1, M2, M3)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2, RF3)
- fruchtschädigend (RE1, RE2, RE3) - Stoffe oder Gemische, die in der MAK-Liste eingestuft sind als:
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2 - Stoffe oder Gemische, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis
einer der in den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Kategorien als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder
fruchtschädigend zugeordnet werden müssen oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder die selbst oder deren Verunreinigungen oder Zersetzungsprodukte geeignet sind, erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeizuführen.
Ausnahmen:
- Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorien 1A und 1B gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 1 und 2 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- Produktions-bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen an Stoffen der jeweiligen Kategorie 2 gemäß EG-VO 1272/2008 bzw. 3 gemäß 67/548/EWG dürfen 0,1 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
- Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode EC 1, EC 1-R, EC 1plus, EC 1plus-R, EC 2, EC 2-R)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss toxischer und akut toxischer Stoffe
Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
Stoffe, die gemäß der EG-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox 1, Acute Tox. 2, Acute Tox.3
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330: Lebensgefahr bei Einatmen
H301: Giftig bei Verschlucken
H311: Giftig bei Hautkontakt
H331: Giftig bei Einatmen - toxisch mit spezifischer Zielorgan-Toxität der Kategorie STOT SE 1, STOT RE 1
H370: Schädigt die Organe
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
Ausnahmen:
- Produktions- bzw. rohstoffbedingte Verunreinigungen dürfen 0,01 Masse-% im einzelnen Vorprodukt nicht überschreiten.
- In begründeten Ausnahmefällen dürfen Stoffe mit geringer Wirkungsrelevanz im Lack enthalten sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Stoffe bei der sachgerechten Verwendung der Produkte nicht freigesetzt oder aus dem durchgetrockneten Lackfilm emittiert werden.
- Für Konservierungsmittel und Formaldehyd gelten eigene Kriterien.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss gewässergefährdender Produkte
Beschichtungen dürfen keine Stoffe oder Gemische in solchen Konzentrationen enthalten, die nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu folgender Einstufung des Produkts führen:
- Gewässergefährdend mit der Zuordnung des Symbols GHS09 „Umwelt“, ggf. dem Signalwort „Achtung“ und den H-Sätzen H400, H410 oder H411.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss reizender Produkte
Beschichtungen dürfen keine Stoffe oder Gemische in solchen Konzentrationen enthalten, die nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu folgender Einstufung des Produkts führen:
- Reizwirkung für Haut, Augen, Atemwege mit der Zuordnung des Symbols GHS05 „Ätzwirkung“, dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz H318 (Verursacht schwere Augenschäden) oder der Zuordnung des Symbols GHS07 „dickes Ausrufezeichen“, dem Signalwort „Achtung“ und den H-Sätzen H315, H319 oder H335 (Reizt die Haut, Augen oder die Atemwege) oder H 317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen).
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung gesundheitsschädlicher und ätzender Bestandteile
Beschichtungen dürfen Stoffe oder Gemische nur bis zu 40 Masse-% der Grenzkonzentrationen (< 40 Masse-%) enthalten, die nach der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu einer der folgenden Einstufungen des Produkts führen:
- Gesundheitsschädlich mit der Zuordnung des Symbols GHS07 „dickes Ausrufezeichen“, dem Signalwort „Achtung“ und den H-Sätzen H302, H312 oder H332 (Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen) oder der Zuordnung des Symbols GHS08 „Gesundheitsgefahr (Torso)“, den Signalwörtern „Gefahr“ oder „Achtung“ und den H-Sätzen H304 (Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein), H334 (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen), H371 oder H373 (Kann Organe bei einmaliger oder wiederholter Exposition schädigen).
- Ätzend mit der Zuordnung des Symbols GHS05 „Ätzwirkung“, dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 314 (schwere Verätzungen der Haut und der Augen).
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Beschränkung des VOC-Gehalts
Für den maximal zulässigen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Beschichtungssystemen gilt in Abhängigkeit vom Festkörpergehalt folgende Anforderung:
Festkörpergehalt Parameter | unter 20 % | 20 % bis | ab 30 % |
VOC bis 200°C | 2,0 Masse% | 8,0 Masse% | 10,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK | 1,0 Masse% | 1,0 Masse% | 1,0 Masse% |
VOC über 200°C | 1,0 Masse% | 3,0 Masse% | 3,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK | 0,5 Masse% | 0,5 Masse% | 0,5 Masse% |
SVOC | 0,1 Masse% | 0,2 Masse% | 0,3 Masse% |
VOC und SVOC gesamt | 2,0 Masse% | 8,0 Masse% | 10,0 Masse% |
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK | 1,0 Masse% | 1,0 Masse% | 1,0 Masse% |
Anmerkungen:
Verbindungen mit einem höheren Siedepunkt werden strenger bewertet, um vor allem schwerflüchtige Substanzen, die über einen langen Zeitraum emittieren können, zu vermeiden. Die einzelnen Verbindungen werden zudem mit Hilfe der NIK-Werte der vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeiteten „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ toxikologisch bewertet.
Sind aufgrund mangelnder Datenbasis nicht klassifizierbare organische Verbindungen oder unidentifizierte Substanzen enthalten, werden diese aus Vorsorgegründen den „VOC mit NIK < 100 µg/m³ und Stoffe ohne NIK“ zugeordnet.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a, Emicode EC 1, EC 1-R, EC 1plus, EC 1plus-R, EC 2, EC 2-R)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Beschränkung des Restmonomergehalts im Bindemittel
Restmonomere dürfen - sofern sie nicht spezifiziert sind - im Bindemittel 0,05 Masse-% nicht überschreiten.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Bioziden (mit Ausnahme bestimmter Topfkonservierer)
Die Beschichtungssysteme dürfen keine Biozide enthalten, außer folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen, welche alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden dürfen:
a) Titandioxid/Silberchlorid max. 100 ppm bezogen auf Silberchlorid
b) 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on/ 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on im Verhältnis 1:1 max. 200 ppm
c) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on im Verhältnis 3:1 max 15 ppm
d) 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat max. 80 ppm
e) 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on max. 200 ppm
f) 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) max. 200 ppm
g) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 130 ppm + max. 15 ppm
h) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 150 ppm + max. 10 ppm
i) BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3) max. 170 ppm + max. 5 ppm
j) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
k) MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 125 ppm + max. 15 ppm
l) 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) max. 500 ppm
m) BIT4) + CIT/MIT (3:1) 3) max. 150 ppm + max. 12,5 ppm
n) BNPD1) + MIT/BIT2) (1:1) max. 120 ppm + max. 75 ppm
o) Zinkpyrithion (ZNP) + BIT4) max. 100 ppm + max. 100 ppm
p) Zinkpyrithion (ZNP) + MIT/BIT2) (1:2 bis 1:1) max. 50 ppm + max. 150 ppm
q) BNPD1) + BIT2) max. 100 ppm + max. 100 ppm
r) Natriumpyrithion (NaP) + BIT4) max. 50 ppm + max. 150 ppm
s) N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS 2372-82-9) + MIT/BIT2) (1:1) max. 81 ppm + max. 150 ppm
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass die Anforderungen erfüllt werden
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Hinweis: Die Deklaration der bioziden Wirkstoffe in allen Biozid-Produkten (Schutzmitteln) und für alle mit Bioziden behandelte Waren (Gemische und Erzeugnisse) ist nach der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich (siehe Kennzeichnungspflichten auf dem Etikett für Biozid-Produkte nach Artikel 69 bzw. für behandelte Waren nach Artikel 58 der Biozid-VO).
Beschränkung der Emissionen von Formaldehyd und Reglementierung des Formaldehydgehalts
Entgegen dem Ausschluss von CMR-Stoffen dürfen die Beschichtungssysteme Formaldehyd enthalten, wenn eines der drei folgenden Kriterien eingehalten ist:
a) Die Raumluftemission von Formaldehyd in einem Prüfkammerverfahren darf während der Verarbeitung und Trocknung den Wert von 0,25 ppm nicht überschreiten und muss spätestens 24 Stunden nach Beginn des Farbauftrages unter 0,05 ppm liegen.
b) Die freie in-can Formaldehydkonzentration darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
c) Für Beschichtungsssteme mit weniger als 10 ppm freiem Formaldehyd. Bei Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens darf der Gehalt an freiem Formaldehyd 10 mg/kg (10 ppm) nicht überschreiten. Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in solchen Mengen zugegeben werden, dass damit der Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 10 mg/kg nicht überschritten wird.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind und Vorlage des Prüfprotokolls
ad a) Prüfkammeruntersuchung entsprechend der in der gültigen Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt bzw. im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für „Prüfverfahren für Holzwerkstoffe“ genannten Bedingungen. Abweichend hiervon ist die Messung in einer kleinen Prüfkammer sowie der Nachweis mit DNPH möglich.
ad b) Bestimmung nach VdL-RL03 "Richtlinie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in Lacken und verwandte Produkte“, Ausgabe Mai 1997, Ziffer 4.1“ Bestimmung der freien in-can Formaldehydkonzentration mit der Acetylaceton-Methode“
ad c) Doppelbestimmung über den Gehalt an freiem Formaldehyd gemäß der Merckoquantmethode nach Anhang 2 der Vergabegrundlage RAL-UZ 12a - Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
Ausschluss von Phthalaten und Organophosphaten als Weichmacher
Beschichtungssysteme dürfen keine weichmachenden Substanzen aus der Gruppe der Phthalate oder der Organophosphate enthalten.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent dieser Stoffe im Beschichtungsssytem enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Ausschluss von Alkylophenolethoxylaten
Beschichtungssysteme dürfen keine Alkylphenolethoxylate und/oder deren Derivate enthalten.
Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Masseprozent Phthalate im Beschichtungssstem enthalten sein.
Nachweismöglichkeiten:
- Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind
- Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechen (z. B. Blauer Engel RAL-UZ 12a)
- EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)
- Chemische Analysen (wenn vorhanden)
Quellen
Die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basieren auf Kriteriensteckbriefen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) / Modul Büro und Verwaltungsbauten - Neubau:
- Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt", verwendete Version / Stand 21.07.2017:
BNB_BN_1.1.6 Version V 2015 (Textteil)
Anlage 1 / Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen gemäß QN 1 bis 5 (sortiert nach Bauproduktgruppen)
Anlage 2 / Ergänzung zu Anlage 1: Einzelstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (nur zur Information) - Kriteriensteckbrief 3.1.3 "Innenraumlufthygiene", verwendete Version / Stand 01.03.2017: BNB_BN_3.1.3 Version V 2015
RAL Vergabegrundlage für Umweltzeichen: RAL-UZ 12a Emissions- und schadstoffarme Lacke / Ausgabe August 2011 (Zugriff am 4. Juli 2016)
Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV): GEV –Einstufungskriterien / Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und Vergabe des EMICODE, Stand 05.05.2015 (Zugriff am 04.07.2016)
Links zur Produktgruppe
Bauproduktgruppen
- Dispersionslackfarben
- Holzlasuren
- Klarlacke lösemittelhaltig
- Klarlacke wasserverdünnbar
- Naturharzklarlacke lösemittelhaltig
- Polyurethanharze lösemittelhaltig
- Polyurethanharze wasserverdünnbar
Materialökologische Anforderungen
- *Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen
- *Öle und Wachse zur Behandlung von Holzoberflächen
- *werkseitige Oberflächenbeschichtungen / Verlegewerkstoffe
Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen
Stoff-/Produktgruppen GISBAU
- W1 - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, lösemittelfrei
- W1/DD - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, lösemittelfrei, mit isocyanathaltigem Härter
- W2+ - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei
- W2/DD+ - Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei (Kopie 1)
- W3+ - Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
- W3/DD+ - Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
Zeichen / Labels
- Blauer Engel (RAL-UZ 12a) - Schadstoffarme Lacke
- EMICODE
- Österr. Umweltzeichen (UZ 01) - Lacke, Lasuren und Holzversiegelungslacke