KMF (Alte künstliche Mineralfasern)

Als Alte Mineralwolle wird gemäß TRGS 521 Mineralwolle bezeichnet, deren Stäube nach dem einatmen langfristig in der Lunge verbleiben können. Diese Faserstäube gelten als krebserregend. Seit Juni 2000 gilt in Deutschland das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Alte Mineralwolle. Die Mineralwollefasern wurde durch die Hersteller so weiterentwickelt, dass ihre Stäube aus der Lunge ausgeschafft werden können. Diese auch als Neue Mineralwolle bezeichneten Fasern gelten nicht als krebserregend. Bereits ab 1996 stellten die Mineralwolle-Hersteller die Produktion um und kennzeichneten Ihre Produkte aus Neuer Mineralwolle mit dem RAL-Gütezeichen. Für Mineralwolledämmungen, die vor 1996 eingebaut wurden, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass es sich um Alte Mineralwolle handelt.

Gefährdungseinstufung nach TRGS 900:
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Geltungsbereich: Faserstäube, anorganische, krebserzeugend Kategorie 1, 2 und 3 (außer Asbest)

Bei Arbeit an oder Ausbau von alter Mineralwolledämmung ist die TRGS 521 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA zu beachten.

Informationsblatt 508  - KMF (Online-Quelle), abgerufen am 04.12.2014

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Technische Regeln für Gefahrstoffe,
Liste aller TRGS mit Möglichkeit zum Download (Online-Quelle), abgerufen am 04.12.2014

15.12.2021 / LK