Gefahrstoff

Gefahrstoffe (= gefährliche Stoffe) sind solche Chemikalien, von denen bestimmte Gefahren aufgrund ihrer physikalischen oder (öko) toxikologischen Eigenschaften ausgehen können.
Im europäischen Chemikalienrecht werden diese Eigenschaften in der CLP
-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008). definiert.

Die CLP-Verordnung unterscheidet zwischen physikalischen Gefahren, Gefahren für die Gesundheit und für die Umwelt. Die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenklasse/ -kategorie hat u.a. die Kennzeichnung mit bestimmten H-Sätzen (hazard statements) zur Folge, um die Nutzer der Stoffe über die gefährlichen Eigenschaften zu informieren.

Die CLP-Verordnung löst schrittweise die europäische Stoffrichtlinie (67/548/EWG) sowie die Zubereitungsrichtlinie (1994/45/EG) ab, nach denen bisher die Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen und Gemischen u. a, mit den so genannten R-Sätzen erfolgte. Bis 2015 können beide Kennzeichnungssysteme noch parallel genutzt werden, ab 2015 ist eine durchgehende Deklaration aller Stoffe und Gemische mit H-Sätzen nach CLP-Verordnung verpflichtend.

Für Stoffe und Gemische müssen Sicherheitsdatenblätter (SDB) erstellt werden, in denen auch die als gefährlich eingestuften Einzelbestandteile angeführt werden müssen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse. Für sie muss kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Für gefährliche Stoffe, die keine SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) sind, besteht für Erzeugnisse auch über andere Regelungen keine Informationspflicht.

Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht der ausgewählten gefährlichen Stoffe gemäß CLP-VO und der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach REACH-VO, die idealerweise nicht in Bauprodukten enthalten sind.

  CLP-VO REACH-VO
Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP-VO H-Sätze Alt: R-Sätze SVHC
akute Toxizität H300, 310, 330 R26/27/28 -
CMR Keimzell-Mutagenität  
Muta. 1A / (alt: EU Kat. 1) H340 R46 X
Muta. 1B / (alt: EU Kat. 2) H340 R46 X
Muta. 2 / (alt: EU Kat. 3) H341 R68 -
Karzinogenität  
Carc. 1A / (alt: Eu-Kat. 1) H305 R45 X
Carc. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) H350 R45 X
Carc. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) H351 R40 -
Reproduktionstoxizität  
Repr. 1A / (alt: EU-Kat. 1) H360 R60, R61 X
Repr. 1B / (alt: Eu-Kat. 2) H360 R60, R61 X
Repr. 2 / (alt: Eu-Kat. 3) H361 R62, R63 -
  akut gewässergefährdend H400 R50 -
chronisch gewässergefährdend H400/410, H411 R50/53, R51/53 -
Sensibilisierung der Atemwege H334 R42 -
Sensibilisierung der Haut H317 R43 -
   
weitere Merkmale nach REACH-VO  
persitent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) (*) X
sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) X

(*) Eine Kennzeichnung der PBT-Eigenschaft gibt es nicht. PBT-Stoffe sind zwar in der Regel chemikalienrechtlich als toxisch (human- oder ökotoxisch) eingestuft, da die Kriterien für PBT-Stoffe jedoch darüber hinausgehen, handelt es sich nur bei einer kleinen Anzahl dieser toxischen Stoffe um PBT-Stoffe.

siehe auch Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)CLP-VerordnungREACH, Sicherheitsdatenblatt, StoffeGemischeErzeugnisseAGW-WertBGW-WertTRGS

externe Links

  • ausführliche Informationen zu REACH und CLP finden Sie hier: REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
  • Informationsportal des Umweltbundesamtes www.reach-info.de
  • Über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) können alle Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit Gefahrstoffen heruntergeladen werden: www.baua.de

Quellen

 

06.04.2021 / LK