Fachartikel in WECOBIS - SVHC - Gesamttext

erstellt im Auftrag der Bayerischen Architektenkammer, 2015


 

SVHC am Beispiel von Flammschutzmitteln in Bauprodukten

IBO Österreichisches Institut für Bauen und Ökologie GmbH,
Dr. Caroline Thurner, Mag. Hildegund Mötzl, Wien im November 2015

 

1 - Inhaltsverzeichnis

1 - Inhaltsverzeichnis

2 - Flammschutzmittel in Bauprodukten

3 - Rechtliche Grundlagen der Europäischen Chemikalienpolitik

3.1 - REACH

3.1.1 REACH-Verordnung
3.1.2 Registrierung
3.1.3 Zulassungspflicht
3.1.4 ECHA

3.2 - GHS

3.3 - CLP-Verordnung

3.4 - POP - Stockholmkonvention

4 - SVHC - besonders besorgniserregende Stoffe

4.1 - Begriffsdefinition

4.2 - Folgen der Einstufung als SVHC

5 - Flammschutzmittel

5.1 - HBCD - Hexabromcyclodekan

5.1.1 Überblick
5.1.2 Charaktersierung und chemische Eigenschaften
5.1.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften
5.1.4  Rechtliche Einstufung von HBCD

5.2 - TCEP - Tris(2-chlorehyl)phosphat

5.2.1 Überblick
5.2.2 Charaktersierung und chemische Eigenschaften
5.2.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften
5.2.4  Rechtliche Einstufung von Boraten

5.3 - DecaBDE - Decabromdiphenylether

5.3.1 Überblick
5.3.2 Charaktersierung und chemische Eigenschaften
5.3.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften
5.3.4  Rechtliche Einstufung von Boraten

5.4 - Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP)

5.4.1 Überblick
5.4.2 Charaktersierung und chemische Eigenschaften
5.4.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften
5.4.4  Rechtliche Einstufung von Boraten

5.5 - Borate

5.5.1 Überblick
5.5.2 Charaktersierung und chemische Eigenschaften
5.5.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften
5.5.4  Rechtliche Einstufung von Boraten

6 - Maßnahmen im Baubereich

6.1 - Welche Bauprodukte enthalten Flammschutzmittel, die als SVHC eingestuft sind?

6.2 - Gibt es Alternativen zu den besonders besorgniserregenden Flammschutzmitteln?

6.3 - Wie kann ich erkennen, ob ein Produkt SVHC enthält?

6.4 - Wie kann ich Produkte mit SVHC vermeiden?

6.5 - Was ist beim Recycling von Produkten mit SVHC zu beachten?

7 - Literatur

 

2 - Flammschutzmittel in Bauprodukten

Viele Kunststoffe sind leicht zu entzünden. Beispielsweise geht ein Fernseher ohne schützende Additive nach acht Minuten in Flammen auf. Etwa 600 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland durch Wohnungsbrände (Döring 2013). Brennbare Materialien werden daher für eine Reihe von Anwendungen mit Flammschutzmitteln ausgerüstet. Durch FSM lassen sich Brände entweder ganz verhindern oder es bleibt mehr Zeit zur Flucht und Rettung. Der Verminderung des Brandrisikos steht aber eine mögliche Gefährdung der Gesundheit des Menschen und der Umwelt gegenüber.

FSM werden in Konsumgütern wie Elektrogeräten, Textilien, Polstermöbeln, Automobilinneneinrichtungen oder Baustoffen eingesetzt. Das größte Anwendungsgebiet sind Baumaterialien, hier insbesondere Dämmstoffe. Seit Kabel mit Kunststoffen isoliert werden und Rohre aus Kunststoffen zunehmend Produkte aus Metall oder Keramik ersetzen, ist auch hier ein erhöhter Einsatz von Flammschutzmitteln zu beobachten.

Für den Anwender ist es letztendlich unwichtig, aus welchen Produkten die Flammschutzmittel stammen, für ihn zählt die Gesamtexposition. Viele Flammschutzmittel sind gesundheitlich und/oder ökologisch bedenklich. Zahlreiche Studien belegen, dass vor allem halogenierte Kohlenwasserstoffe inzwischen alle Umweltkompartimente durchdringen und im Hausstaub, im menschlichen Blutserum und sogar in der Muttermilch in steigenden Konzentrationen zu finden sind. Ebenso reichern sie sich an der Oberfläche von Mikroplastik an.

Weltweit wurden 2013 laut einer Marktstudie von Ceresana zwei Millionen Tonnen Flammschutzmittel verbraucht. Dieser Studie zufolge ist der größte Verbraucher Nordamerika, gefolgt von Europa. China verbraucht in etwa ein Viertel der weltweit produzierten Flammschutzmittel. 
Rund 40% des industriell eingesetzten Broms wird für die Herstellung von FSM eingesetzt. Es herrscht eine unüberschaubare Vielfalt von FSM am Markt, unterschiedlichste Ansätze in der Nomenklatur sorgen für zusätzliche Verwirrung; vollständige Informationen, wo welche FSM tatsächlich eingesetzt werden, fehlen. Der Publikation „A novel abbreviation standard for organobromine, organochlorine and organophosphorus flame retardants and some characteristics of the chemicals" (Bergman et al, 2012) kann ein Überblick über die am Markt existierenden FSM entnommen werden. Ausgiebige Informationen sind auch in der Studie des Umweltbundesamtes (2001) „Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel. Band I: Ergebnisse und zusammenfassende Übersicht zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel"nachzulesen.

Eine Reihe von Flammschutzmitteln sind besonders besorgniserregende Substanzen (SVHC). Die Bedeutung von SVHCs im Bereich von Baumaterialien und die Problematik für Mensch und Umwelt soll hier ausführlich am Beispiel HBCD und exemplarisch anhand der Flammschutzmittel TCEP, DecaBDE, SCCP und Borate erläutert werden.

Um innerhalb von Europa ein höchst mögliches Maß an Sicherheit vor Schäden durch Chemikalien für Mensch und Umwelt zu gewährleisten wurde die europäische Chemikalienverordnung REACH erschaffen. Sie trat 2007 in Kraft. Das ausführende Organ von REACH ist die ECHA, die Europäischen Chemikalien Agentur.
Daneben gilt für Stoffe in der EU auch die Stockholmkonvention, da sowohl die EU als auch alle ihre Mitgliedstaaten außer Italien Mitglied der Stockholmkonvention sind. Diese ist ein weltweites Übereinkommen, das sich zum Ziel gesetzt hat persistente organische Schadstoffe zu eliminieren.
In der EU gelten beide Regelungen gleichwertig nebeneinander. Im Zweifelsfall kommt die Auslegung der strengeren Regelung zur Anwendung. Für Hersteller und Verarbeiter innerhalb der Europäischen Union genügt es also nicht, nur die Vorgaben der REACH-Verordnung zu erfüllen, es müssen auch die Bestimmungen der Stockholmkonvention beachtet werden.

3 - Rechtliche Grundlagen der Europäischen Chemikalienpolitik

3.1 - REACH

3.1.1 REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) ist die europäische Verordnung zur Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung und Beschränkung (Autorisation) chemischer Stoffe. Sie regelt die Registrierungs- und Zulassungspflichten von Herstellern für Stoffe und Gemische auf dem europäischen Markt, die Kommunikationspflichten in der Lieferkette, unter anderem über das Sicherheitsdatenblatt, und legt Beschränkungen für Stoffe und Gemische fest. Sie ist seit 1.6.2007 in Kraft.

Ziel war es, einerseits einen Überblick zu bekommen, welche Chemikalien in welchem Umfang auf dem Europäischen Markt in Umlauf waren, andererseits sollte auch das Gefährdungspotential, das von den verwendeten Chemikalien ausging, erhoben werden. Besonders besorgniserregende Stoffe sollen dadurch ausfindig gemacht werden, damit diese nach und nach am europäischen Markt ersetzt werden können.

Dabei geht REACH auf 2 Wegen vor:

→ Stoffe müssen nach ihrer Gefahr für Mensch und Umwelt eingestuft und gekennzeichnet werden. Dies erfolgt im Prozess der Registrierung (siehe unten "Registrierung").
→ Besonders Besorgnis erregende Stoffe sollen identifiziert werden und in der Folge durch Beschränkungen und Zulassungsbestimmungen durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden (siehe unten "Zulassungspflicht")

3.1.2 Registrierung

Die grundlegende Idee von REACH ist es, nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung über Chemikalien im Umlauf dem Hersteller zu übergeben. Nach dem Motto „no data, no market" müssen Hersteller ihre Stoffe bei der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) registrieren lassen.

Im Zuge dieser Registrierung wird auch ein Stoffsicherheitsbericht gefordert. Dieser enthält:

→ Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
→ Beurteilung der Gefährlichkeit der physikalisch-chemischen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit
→ Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt
→ Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und sehr (very) persistente und sehr (very) bioakkumulierbare Stoffe).

Falls es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt, kommen noch folgende Dokumente hinzu:

→ Expositionsbewertung
→ Risikobewertung

Für die sogenannten Neustoffe, das sind jene Chemikalien, die nach dem 18. September 1981 auf den Markt gebracht wurden und werden, ist die Bereitstellung der oben genannten Unterlagen bereits bei der Registrierung beizulegen.

Für die ca. 100.000 Altstoffe, die bereits vor September 1981 in Umlauf waren, wurde ein gestaffeltes Registrierungsverfahren eingeführt. Alle Altstoffe konnten von den Herstellern bis Juni 2008 vorregistriert werden. Dabei war vor allem die Angabe über die jährliche Produktionsmenge wichtig. Für die so vorregistrierten Stoffe, sogenannte Phase-in-Stoffe, wurden folgende Registrierungsfristen festgesetzt:

Bis zum 1.12.2010:

→ Stoffe, die zu mehr als 1000 Tonnen pro Jahr (t/a) produziert werden.
→ CMR-Stoffe, die über 1 t/a produziert werden
→ Umweltgefährliche Stoffe, die über 100 t/a produziert werden

Bis zum 1.6.2013:

→ Stoffe in Mengen von mehr als 100 t/a

Bis zum 1.6.2018:

→ Stoffe in Mengen von mehr als 1 t/a

3.1.3 Zulassungspflicht

Anträge für die Aufnahme von Stoffen für eine Zulassungspflicht können von den Mitgliedsstaaten aber auch von Organisationen gestellt werden. Wird dieser Antrag positiv beschlossen, so ist der Stoff als besonders besorgniserregende Substanz (SVHC, Substance of very high concern) festgelegt und kommt auf die Kandidatenliste für eine Zulassungspflicht. Die Aufnahme eines Stoffes in diese Kandidatenliste gilt gleichzeitig auch als Identifikation eines Stoffes als SVHC. Diese Kandidaten werden jährlich nach ihrer Dringlichkeit, das heißt in Abhängigkeit von der jährlich produzierten Menge, den PBT/vPvB-Eigenschaften und dem Potenzial zur globalen Verbreitung, gereiht. Die dringlichsten Stoffe werden dann in einem weiteren Schritt des Zulassungsprozesses vom Komitee der Mitgliedstaaten erneut begutachtet. Am Ende dieses Prozesses werden diese Stoffe dann entweder ganz verboten, oder sie bekommen, unter strengen Auflagen, für einzelne Anwendungen eine Zulassung. Diese Einstufung wird dann auf der Zulassungsliste veröffentlicht (REACH Anhang XIV).

3.1.4 ECHA

Die ECHA, die Europäische Chemikalien Agentur, ist das operative Organ von REACH. Sie führt die Registrierungen durch, stellt die Fachkommissionen (RAC, Risk Assessment Committee) zu den diversen Einstufungsprozessen zusammen und veröffentlicht die Sitzungsprotokolle und Entscheidungen. Darüber hinaus organisiert sie all diese Daten in einer umfassenden Datenbank, die über große Strecken auch für die Öffentlichkeit einsehbar ist.

Im Folgenden werden einige nützliche Listen angegeben:

→  Liste der SVHCs ist die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, die oft einfach als Kandidatenliste bezeichnet wird. Sie enthält alle SVHCs, für die es noch keine Beschränkung durch eine Zulassungspflicht gibt. Dennoch ist damit sichergestellt, dass diese Stoffe aus dem Umlauf gebracht werden sollen.
→  Liste der zulassungspflichtigen Stoffe enthält alle jene SVHCs, die gänzlich verboten sind, oder für die es eine Zulassungspflicht gibt. Eine Zulassung wird in der Regel nur zeitlich befristet für einzelne Spezialanwendungen unter strengen Auflagen gegeben. Diese Liste entspricht der in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommenen Substanzen.
→  Liste der Stoffe, für die eine Beschränkung der Produktion und des Inverkehrbringens gilt. Diese Liste schließt einige definierte Anwendungen des Stoffes aus, wodurch alle anderen Anwendungen weiter erlaubt bleiben. Dies ist die Liste der Stoffe in Anhang XVII von REACH.

3.2 - GHS

GHS ist das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen. Es soll die Einstufung von Chemikalien und deren Kennzeichnung und Beschreibung auf Verpackungen und im Sicherheitsdatenblatt weltweit einheitlich regeln. Es ersetzt das ursprünglich in der EU angewandte System der R- und S-Sätze („Risiko- und Sicherheitssätze") durch H- und P-Sätze („Gefährdungs- und Sicherheitshinweise", engl. hazard and precautionary). Die H- und P-Sätze sind inzwischen in der EU auch für Gemische verpflichtend anzuwenden.

3.3 - CLP-Verordnung

Vor der Einführung der CLP-Verordnung regelten die Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) und die Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und Gemischen. Darin war auch die Anwendung der alten R- und S-Sätze für Stoffe und Gemische enthalten. Der Umstieg auf das weltweit gültige GHS-System wird durch die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) europaweit festgelegt. In Europa ist also das GHS-System für Stoffe seit 1.12.2010 und für Gemische seit 1.12.2015 verpflichtend anzuwenden.

Für eine toxikologische oder ökologische Einstufung der meisten Chemikalien gibt es aber noch keine ausreichenden Daten, sodass es den Herstellern selbst obliegt, ihre Chemikalien einzustufen. Die Hersteller sind zur Recherche verpflichtet, wie der betreffende Stoff von anderen Mitbewerbern auf dem Markt eingestuft wurde, und sie müssen gegebenenfalls begründen können, weshalb sie ihren Stoff anders als andere Hersteller einstufen.

Um diesen Prozess der Einschätzung zu unterstützen, und auch um der Öffentlichkeit einen Überblick über die diversen Einstufungen ein und desselben Stoffes zu bieten, hat die ECHA eine eigene Datenbank eingerichtet (Datenbank des C&L-Verzeichnisses). Anträge zur harmonisierten Einstufung werden in der Regel von den Mitgliedstaaten gestellt, können aber auch von Organisationen oder Einzelpersonen gestellt werden. Die Anträge werden vom Ausschuss für Risikobewertung der ECHA, der RAC (Risk Assessment Committee), bearbeitet. Dazu veröffentlicht die ECHA die jeweiligen Anträge und räumt betroffenen und besorgten Parteien eine dreimonatige Frist zur Einreichung und Darlegung von Stellungnahmen ein. Nach der Meinungsfindung der RAC wird der Beschluss erneut veröffentlicht und kann für drei Monate kommentiert werden. Der endgültige Beschluss führt dann zur Bekanntmachung der harmonisierten Einstufung, die dann als Mindesteinstufung von allen Herstellern und Händlern anzuwenden ist. Kann kein Konsens innerhalb der RAC gefunden werden, trifft das Komitee der Mitgliedstaaten die endgültige Entscheidung.

3.4 - POP - Stockholmkonvention

Das Übereinkommen wurde im Mai 2001 abgeschlossen und trat im Mai 2004 in Kraft. Es verpflichtet die unterschreibenden Staaten (derzeit 179, darunter alle EU Staaten, außer Italien, und die EU selbst) Stoffe, die im Anhang A, B oder C genannt werden zu verbieten und/oder gesetzliche und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um die gelisteten Punkte zu eliminieren:

Anhang A

enthält die POPs, die eliminiert werden sollen: derzeit sind es Aldrin, Chlordan, Chlordecone, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexabrombiphenyl, Hexa- und Heptabromdi-phenyl Ether, Hexachlorbenzol, Alpha Hexachlorcyclohexan, Beta Hexachlorcyclohexane, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB), technisches Endosulfan, Tetrabromdiphenyl Ether und Pentabromdiphenyl Ether, Toxaphen und Hexabromcyclododecan (HBCD).

Anhang B

enthält jene POPs, deren Verbreitung beschränkt werden soll. Derzeit enthält er DDT, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) deren Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF).

Anhang C

enthält die unbeabsichtigt verbreiteten POPs (uPOPs, unintentionally produced POPs), das sind POPs, die als Nebenprodukte eines Prozesses entstehen und entweichen können: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), Hexachlorbenzol (HCB), Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB).

Anhang D

beschreibt die zur Aufnahme als POP erforderlichen Informationen und Prüfkriterien:
→  Chemische Identität
→  Persistenz: Halbwertszeit der Chemikalie in Wasser über 2 Monate, im Boden über 6 Monate, in Sedimenten über 6 Monate; anderwärtiger Nachweis über Persistenz
→  Bioakkumulation: Bioakkumulationsfaktor > 5000 oder log Kow.Wert > 5; Nachweis, dass die Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, z.B. hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, hohe Toxizität oder Ökotoxizität. Überwachungsdaten, die im Rahmen des Übereinkommens ausreichen, um aufgenommen zu werden.
→  Potenzial für den weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt: gemessene Konzentrationen an Orten weit ab von der Quelle der Freisetzung; Überwachungsdaten, die zeigen, dass weiträumiger Transport durch Luft, Wasser oder wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte; Eigenschaften im Verhalten in der Umwelt oder Modellergebnisse, die belegen, dass es ein Potential zum weiträumigen Transport gibt; Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transportiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen.
→  Schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen dies hervorgeht.

4 - SVHC - besonders besorgniserregende Stoffe

4.1 - Begriffsdefinition

SVHCs sind besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern), die am europäischen Markt nach und nach durch andere, weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden sollen. Die REACH-Verordnung definiert solche Stoffe folgedermaßen:

  • Stoffe, die laut der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend (cancerogen) oder erbgutverändernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) der Kategorien 1A oder 1B einzustufen sind (CMR-Stoffe)
  • Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung persistent und bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT-Stoffe)
  • Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar sind (vPvB-Stoffe)
  • Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die aber nicht den oben genannten Gruppen zugeordnet werden können – z. B. endokrin wirksame Stoffe

4.2 - Folgen der Einstufung als SVHC

Um die Gefahren und Risiken von Stoffen, die als SVHC identifiziert worden sind, einzudämmen, werden diese Stoffe einem Zulassungsverfahren unterworfen. Ziel einer solchen Zulassung ist es, besonders besorgniserregende Stoffe durch Alternativstoffe schrittweise zu ersetzen.

Zunächst kommen diese Stoffe auf die Kandidatenliste für Anhang XIV der REACH-Verordnung. In einem weiteren Schritt werden die Stoffe der Kandidatenliste nach der Dringlichkeit einer Zulassung gereiht. Dabei geht das Komitee nach folgenden Kriterien vor:

  • Besorgniserregende Eigenschaften wie PBT, vPvB, CMR
  • Exposition und Verbreitungspotential über den Globus
  • die registrierte Gesamtproduktionsmenge (aus der Summe aller Registranden)

Die Aufnahme in die Kandidatenliste gilt als Einstufung als SVHC und bringt bereits einige Verpflichtungen mit sich. Diese gelten nicht nur für die reinen Stoffe selbst oder in Gemischen, sondern auch für ihr Vorhandensein in Produkten.

Ab dem Datum der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste müssen Hersteller von Artikeln, die mehr als 0,1 Gew% eines SVHCs enthalten, die Konsumenten mit ausreichender Information über eine sichere Anwendung des Produktes informieren. Dies gilt aber nur auf Anfrage des Konsumenten. Spätestens 45 Tage nach Stellen der Anfrage muss diese Information dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden.

Die Hersteller müssen die ECHA darüber informieren, dass ihr Produkt ein SVHC enthält, wenn dieses mit über 0,1 Gew% darin enthalten ist und pro Jahr mehr als 1 Tonne für die Produktion dieses Artikels aufgebracht werden muss. Diese Meldung an die ECHA entfällt, wenn der Hersteller oder Importeur ausschließen kann, dass Menschen und Umwelt während des Gebrauchs des Artikels dem Stoff exponiert sind. Der Hersteller oder Importeur muss dafür geeignete Gebrauchsanweisungen zur Verfügung stellen.

5 - Flammschutzmittel

5.1 - HBCD - Hexambromcyclododekan

5.1.1 Überblick

Hexabromcyclododekan (HBCDD oder meistens verkürzt HBCD) ist ein Flammschutzmittel das zu den halogenierten (bromierten) Kohlenwasserstoffen zählt. Seine brandhemmende Eigenschaft zeigt es durch die Entwicklung eines inerten Gases, welches die Flamme vom brennenden Stoff trennen soll. Es ist additiv, das heißt, es ist nicht chemisch an den brennbaren Stoff gebunden, sondern liegt als homogene Dispersion vor. Dadurch kann es sich im Laufe der Zeit von dem Stoff lösen und so in die Umwelt gelangen. HBCD fand über Jahrzehnte hinweg breite Anwendung als Brandschutzmittel in Kunststoffen aus Styrol und in expandierten und extrudierten Polystyrol-Hartschäumen (EPS und XPS), HIPS-Gehäusen, Textilien und Polstermöbeln.

Im Tierversuch liegen ausreichend Daten vor, wonach HBCD die Fruchtbarkeit beeinträchtigt, das Kind im Mutterleib schädigen kann (Repr. 2, H361fd) und den Säugling über die Muttermilch schädigen kann (Lact, H362). Für Wasserorganismen wie Algen ist HBCD nachgewiesenermaßen giftig. Da HBCD außerdem noch besonders langlebig und bioakkumulativ ist, wurde es nach REACH als SVHC eingestuft und in die Liste für Zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV der REACH Verordnung) aufgenommen.

HBCD kann aus fast allen Stoffen, denen es beigemengt wurde, wieder austreten. Daher wird es heute in allen Umweltkompartimenten wie Luft, Wasser und im Boden gefunden. Eine Studie des WWF aus dem Jahr 2004 konnte HBCD im Blut von EU-Parlamentariern nachweisen. Eine Studie aus dem Jahr 2014 (Rani et al 2014) wies nach, dass HBCD auch in Konsumprodukten, vorwiegend Nahrungsmittelverpackungen aus Polystyrol wie Eisboxen, Kaffee- oder Joghurtbechern, enthalten ist und von dort in unsere Nahrungsmittel migriert (vollständiger Artikel bei Autorin dieses Textes erhältlich).

Obwohl HBCD bereits 2013 von der Stockholmkonvention in die Liste der POPs aufgenommen wurde, war in Europa bis zum 21.8.2015 die Herstellung und Verwendung uneingeschränkt erlaubt. Seither darf HBCD nur noch in expandierten Polystyrol-Hartschäumen (EPS) zur Wärmedämmung von Gebäuden verwendet werden und nur dann, wenn der Hersteller eine vorläufige Zulassung der Europäischen Kommission bis 21.8.2017 erwirkt hat (Download Liste). Über die anstehende Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung werden Polystyroldämmstoffe mit HBCD voraussichtlich ab März 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft.
Ein Recycling von Polystyrolhartschaumplatten, die HBCD enthalten, ist aufgrund der POP-Verordnung nicht mehr möglich. Dies umfasst auch die Anwendung in Dämmschüttungen oder Dämmputzen.

Aktualisierungshinweis der Wecobis-Redaktion / Stand Oktober 2016:
Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle nun seit 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03*
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" zugeordnet.

Umfangreiche Informationen zu HBCD mit regelmäßiger Aktualisierung  finden sich auch in einem Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes, "Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Hexabromcyclododecan (HBCD)" (Download). Es wird u.a. erläutert, welche Alternativen vorliegen und wie HBCD-haltige Dämmstoffe, die ab Oktober 2016 als gefährliche Abfälle eingestuft werden, zu entsorgen sind.

5.1.2 Charakterisierung und chemische Eigenschaften

HBCD ist ein weißes Pulver, das zwischen 170 und 209 °C schmilzt und in Wasser praktisch unlöslich ist.

HBCD besteht aus einem Kohlenwasserstoffring mit 12 Kohlenstoffatomen. 6 Wasserstoffatome sind durch jeweils ein Brom-Atom ersetzt. Aufgrund der verschiedenen möglichen räumlichen Anordnung dieser Bromatome ergeben sich 16 Isomere, von denen die in Abbildung 1 dargestellten 6 Isomere in technischen Anwendungen am häufigsten vorkommen. Chemisch charakterisiert und eindeutig zugewiesen werden diese durch folgende CAS-Nummern (Chemical Abstract Service): 3194-55-6 (unspezifisch), 25637-99-4 (Isomerengemisch), 134237-50-6 (α-HBCD), 134237-51-7 (β-HBCD), 134237-52-8 (γ-HBCD).

Abb.1: Die wichtigsten 6 Isomere von HBCD

Abbildung 1: Die wichtigsten 6 Isomere von HBCD.

5.1.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften

HBCD ist nicht chemisch an den Stoff gebunden, für den es brandhemmend wirken soll, sondern nur als Dispersion beigemischt. Dies hat zur Folge, das HBCD fast aus allen Stoffen, denen es beigemengt wurde, wieder austreten kann. Der Stoff findet sich beispielsweise in unseren Nahrungsmitteln wieder, wenn diese in einer Polystyrolverpackung waren. Über Waschvorgänge beispielsweise von Textilien gelangt es ins Wasser. Heute finden wir HBCD in allen Umweltkompartimenten wieder. In Luft, Wasser und im Boden, in Sedimenten und Klärschlamm.

HBCD kann nicht durch biologische Prozesse abgebaut werden. Es reichert sich daher über viele Jahrzehnte hinweg in der Umwelt an und verbreitet sich über den gesamten Erdball. Solche Stoffe nennt man persistente Stoffe.
Dazu kommt, dass es, weil es sehr schlecht wasserlöslich, dafür aber gut fettlöslich ist, sich im Fettgewebe biologischer Organismen überdurchschnittlich gut anreichert. Stoffe, die sich im Gewebe biologischer Organismen über das 2000fache ihrer Umgebungskonzentration hinaus anreichern, nennt man bioakkumulativ.

HBCD ist wegen folgender Eigenschaften hoch problematisch:

→  giftig für Wasserorganismen
→  persistent
→  bioakkumulierbar
→  hohes Potential zum Transport über weite Distanzen auf unserem Globus

Akut toxische Wirkung von HBCD auf den Menschen ist derzeit noch keine bekannt. Im Tierversuch liegen jedoch ausreichend Daten vor, wonach HBCD die Fruchtbarkeit beeinträchtigt, das Kind im Mutterleib schädigen kann und den Säugling über die Muttermilch schädigen kann. Für Wasserorganismen wie Algen ist HBCD nachgewiesenermaßen giftig.

HBCD wurde daher auch von der europäischen Kommission als PBT-Stoff (persistent, bioakkumulierend, toxisch) eingestuft. Wegen seiner Persistenz und bioakkumulativen Eigenschaften kann eine schädigende Wirkung auf den Menschen ab einer kritischen Konzentration erst mit großer zeitlicher Verzögerung auftreten - also erst dann, wenn sich HBCD bereits überall verteilt und angereichert hat. Im Falle von DDT oder polychlorierten Biphenylen zeigten sich die negativen Effekte erst nach Jahrzehnten. Ein Verbot dieser Substanzen kam erst, als bereits große Mengen in die Umwelt und die Organismen gelangt war.

Dem Risk profile der Stockholmkonvention zur Einstufung als POP ist zu entnehmen, dass 2006 innerhalb der EU 6000 t/Jahr produziert und weitere 6000 t/Jahr importiert wurden. Daraus lässt sich ableiten, dass jährlich etwa 12 000 t in Europa in Umlauf gebracht wurden. Welche HBDC-Menge in Produkten importiert wurde, ist nicht bekannt. Bedenkt man, dass bis zum endgültigen „Aus" von HBCD bis ins Jahr 2017 11 Jahre vergangen sein werden, so wurde ab dem Zeitpunkt, an dem bereits der stark begründete Verdacht, dass HBCD ein SVHC und ein POP sein könnte, zu den folgenden gesetzgebenden Verhandlungen führte, eine Masse von 132 000 t über Europa und seine Bewohner verteilt.

5.1.4 Rechtliche Einstufung von HBCD

CLP-Verordnung

Im September 2009 brachte Schweden den Antrag ein, HBCD als Repr. 2 –H361fd und Lact. H362 einzustufen. Dieser wurde im Dezember 2010 durch die RAC (Committee for Risk Assessment) in ihrer Stellungnahme zur harmonisierten Einstufung angenommen.

Gefahrenklasse Gefahren Code Wortlaut Gefahrenhinweis
Repr. 2 H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
Lact. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

Tabelle 1: Harmonisierte Mindesteinstufung von HBCD nach der CLP Verordnung

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung

Wegen seiner besonderen Langlebigkeit, Fähigkeit zur Bioakkumulation und Toxizität ist HBCD nach REACH als SVHC eingestuft und in die Kandidatenliste für Zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV der REACH Verordnung) aufgenommen. Den Antrag dazu brachte Schweden bereits am 30.6.2008 ein.

Mit 21.8.2015 beginnt nun das uneingeschränkte Verwendungsverbot für HBCD in der EU, mit der Ausnahme für die EPS-Erzeuger, welche eine vorläufige Zulassung für ihre Produkte erwirkt haben (Europäische Kommission 2016/C 10/04, Download Liste). Diese dürfen unter Einhaltung strenger Vorschriften bis zum 21.8.2017 weiter HBCD als Flammschutzmittel einsetzen. Bis zu diesem Datum geht die EU-Kommission davon aus, dass genügend Ersatz für HBCD am Markt verfügbar sein sollte.

Sobald das Ende der Lebensdauer eines Produktes erreicht ist, und es Abfall ist, fällt es nicht mehr unter REACH. Dann sind die jeweils gültigen Entsorgungsrichtlinien zu beachten.
Für das Recycling von HBCD-haltigen Stoffen gilt in der EU ein Grenzwert von derzeit 1000 ppm, das entspricht 0,1 Gew-%. Stoffe, die mehr HBCD enthalten, dürfen keinem Recycling mehr zugeführt werden. Aktuell wird weltweit über das Basel-Abkommen der strengere Grenzwert von 100 ppm (0,01 Gew.%) diskutiert. Deutschland und Dänemark wehren sich strikt dagegen.

POP - Stockholmkonvention

Die Stockholmkonvention hat in der 6. Konferenz der Vertragsstaaten im Mai 2013 HBCD in den Anhang A (Stoffe, die beseitigt werden müssen) aufgenommen. Die Entscheidung des zuständigen Gremiums der Stockholm-Konvention (POP Review Committee, POP RC) wurde auf Basis der von der EU unter REACH 2009 getroffenen Einstufung als SVHC getroffen sowie mit 100 weiteren Publikationen untermauert. Die entscheidenden Dokumente können auf der Website der Stockholmkonvention eingesehen werden.

Die Aufnahme in den Anhang A hat für HBCD ein weltweites Produktions-, Verwendungs- und Handelsverbot zur Folge. Außerdem regelt die Konvention den Umgang mit Lagerbeständen und Abfällen, und die Abfallbeseitigung von Produkten, die den betreffenden Stoff enthalten.

Die Mitgliedstaaten haben in der Regel ein Jahr lang Zeit, im Fall von HBCD war dies bis zum 26.11.2014, die Verordnung umzusetzen. Da unter REACH bereits ein Auslaufen der uneingeschränkten Verwendung von HBCD zum 21.8.2015 geplant war, hat die EU mit einem opt-out (befristetes Aussetzen der Regeln der Konvention) reagiert, und wollte so das später in Kraft tretende REACH-Verbot abwarten. Mit dem Beginnen des REACH-Verbots für HBCD hat die EU ursprünglich ein opt-in geplant. Dieses wurde im September 2015 ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben.

Die POP-Verordnung sieht vor, dass POP-haltige Abfälle, dauerhaft aus den Wirtschaftskreisläufen ausgeschleust und von möglichen Recyclingprozessen ausgeschlossen werden müssen. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, den POP in POP-haltigen Abfall zu zerstören oder bei der Entsorgung unumkehrbar umzuwandeln.

Im Falle von HBCD bedeutet dies die Verbrennung in einer Abfall- oder Mitverbrennungsanlage, wobei darauf geachtet werden muss, dass nicht zu viel HBCD beigemischt wird, damit eine vollständige Verbrennung garantiert werden kann.

5.2 - TCEP - Tris(2-chlorethyl)phosphat

5.2.1 Überblick

TCEP wird sowohl als Weichmacher und Viskositätsregulator als auch als Flammschutzmittel in Schäumen, Polyestern und anderen Polymeren, wie Polyurethanen, PVC und Poliisocyanuraten eingesetzt. Diese Polymere werden in so unterschiedlichen und alle Lebensbereiche umfassenden Produkten verwendet wie Textilien, Pölstern, Matratzen, Tapeten, Teppichen, Autos, Möbeln, Lacken, Wärmedämmungen, Dichtungsschäumen, flammschützenden Beschichtungen.

TCEP gehört zu den Phosphorsäureestern. Es ist sehr leicht wasserlöslich und zählt zu den schwer flüchtigen organischen Stoffen (SVOC). TCEP gilt als fruchtschädigend (Repr. 1B, H360F) und möglicherweise krebserregend (Carc. 2, H351). 2010 wurde TCEP als SVHC eingestuft, 2014 auf die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe gesetzt. Seit 21.8.2015 darf TCEP in der EU ausnahmslos nicht mehr produziert und in Umlauf gebracht werden.
Wie HBCD ist TCEP in der Polymermatrix nicht chemisch gebunden, sondern wird als Additiv beigemengt. Daher kann es über Migration an die Oberfläche gelangen und über Verflüchtigung, Abrieb oder Abwaschen in die Umwelt freigesetzt werden. Freisetzung findet über den gesamten Lebenszyklus statt, also sowohl während des Gebrauchs, als auch nach der Entsorgung.

5.2.2 Charakterisierung und chemische Eigenschaften

TCEP gehört zu den Phosphorsäureestern, wobei jede Ethylgruppe jeweils einfach chloriert ist. Seine CAS-Nummer ist 115-96-8.

Abb.2: Strukturformel TCEP

Abbildung 2: Strukturformel TCEP

Kommerziell produziertes TCEP wird durch die katalytische Reaktion von Phosphorchlorid mit Ehtylenoxid hergestellt. Daten über weltweite oder europäische Produktionsmengen sind nicht oder nur sehr lückenhaft verfügbar. Die ECHA fasst im Backgrounddokument zur Entscheidungsfindung über TCEP  (2010) Folgendes zusammen: 1998 wurden in der damaligen EU (EU15) 2000 t/Jahr produziert. Die Industrie gibt an, dass ab 2003 in Westeuropa praktisch kein TCEP mehr produziert wurde. In den osteuropäischen Staaten wurde TCEP jedoch weiterhin produziert, sodass Daten für 2009 angeben, dass in der erweiterten EU (EU27) ca. 1000 t/Jahr TECP erzeugt wurden. Beträchtliche Mengen TCEP entstehen aber auch unbeabsichtigt als Nebenprodukt bei der Erzeugung des Flammschutzmittels TCPP und TDCP. Über diese Mengen liegen der EU aber keine Daten vor.

TCEP ist sehr leicht wasserlöslich und zählt zu den schwer flüchtigen organischen Stoffen (SVOC).

5.2.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften

Wie alle chlorierten Kohlenwasserstoffe kann auch TCEP auf biologischem Wege so gut wie nicht abgebaut werden. Daher hat es ein großes Potenzial zur Akkumulation in der Umwelt.

Seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten verursachen seine Anwendung in fast allen Produkten des täglichen Lebens. Mittlerweile belegen zahlreiche Studien, welche die Industrie im langen Diskussionsverfahren mit der EU nicht widerlegen konnte, dass TCEP in allen gemessenen Hausstaubproben sowie in der Innenraumluft von Wohnungen und Büros in ganz Europa nachgewiesen werden kann. Wegen seiner guten Wasserlöslichkeit ist aber Wasser das bevorzugte Umweltkompartiment, über das TCEP weltweit verbreitet wird. TCEP kann nicht von Abwasseraufbereitungsanlagen abgebaut werden. So kann sein Vorkommen in Oberflächengewässern, die zur Trinkwasserversorgung genutzt werden, in Flüssen und Seen, sogar in vulkanischen Seen, die nur über Regenwasser gespeist werden, in der Nordsee, im Regenwasser selbst und in Schnee wissenschaftlich nachgewiesen werden.

TCEP gilt als fruchtschädigend und möglicherweise krebserregend. An Ratten wurde zudem nachgewiesen, dass es sowohl in der Leber als auch in den Nieren hauptsächlich aber im Fettgewebe gespeichert werden kann. Weibliche Ratten wiesen Gehirnauflösungen auf.

5.2.4 Rechtliche Einstufung von TCEP

CLP-Verordnung

Für TCEP existiert bereits eine harmonisierte Mindesteinstufung durch die ECHA.

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis
Acute Tox. 4 H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Carc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Repr. 1B H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Aquatic Chronic 2 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Tabelle 2: Harmonisierte Mindesteinstufung von TCEP nach der CLP Verordnung

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung

2009 hat Österreich TCEP zur Einstufung als SVHC vorgeschlagen. Auch der WWF nutzte damals die Möglichkeit zur Stellungnahme (WWF 2009) und führte eine weitere Studie an, die zeigt, dass sowohl die gesamte Bevölkerung, als auch Arbeiter und Umwelt weitreichend TCEP exponiert sind. Der WWF forderte die Europäische Kommission ausdrücklich auf, dass eine Zulassungspflicht mit größter Dringlichkeit erfolgen müsste.

Am 13.1.2010 wurde TCEP als CMR-Stoff mit der im Backgrounddokument (ECHA 2010) dargelegten Begründung als SVHC eingestuft und auf die Kandidatenliste für eine Zulassungspflicht gesetzt. Danach war TECP immer wieder auf der Verhandlungsliste für eine Zulassungspflicht, wurde aber immer wieder verschoben, da andere Stoffe vorgereiht wurden.

Am 21.2.2014 wurde TCEP schließlich auf die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe gesetzt und darf seit 21.8.2015, nach einer 6-jährigen Verhandlungsphase, in der EU ausnahmslos nicht mehr produziert und in Umlauf gebracht werden.

POP - Stockholmkonvention

TCEP ist  nicht als persistenter organischer Schadstoff (POP, persistent organic pollutants) gemäß Stockholmkonvention eingestuft (Stand November 2015).

5.3 - DecaBDE - Decabromdiphenylether

5.3.1 Überblick

Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird als Flammschutzmittel in Kunststoffen wie Polyethylen, Polypropylen, ungesättigten Estern und Polybutylenterephthalat für elektronische Geräte, Fahrzeuge, Polstermöbel und in der Bauchemie eingesetzt.

DecaBDE ist ein Diphenylether, der wegen seiner langen Halbwertszeit von über 180 Tagen als persistenter Stoff identifiziert und seit 19.12.2012 als SVHC eingestuft ist und in die Kandidatenliste der Zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen wurde.

DecaBDE kommt mittlerweile ebenfalls in allen Umweltkompartimenten wie Luft, Wasser, Boden und Sedimenten vor. Unter UV-Licht zerfällt DecaBDE in OctaBDE und PentaBDE, zwei Substanzen, die ebenfalls hoch toxisch sind. Das Inverkehrbringen von diesen beiden Stoffen ist in der EU bereits seit 2004 verboten.

Eine weitestgehende Beschränkung der Produktion und Verwendung von DecaBDE in der EU steht derzeit zur Diskussion.

5.3.2 Charakterisierung und chemische Eigenschaften

DecaBDE wird wissenschaftlich eindeutig identifiziert über die CAS-Nummer 1163-19-5. Es ist ein Diphenylether, das heißt die 2 Benzolringe sind über eine Sauerstoffbrücke miteinander verknüpft. Alle Wasserstoffatome beider Benzolringe sind durch Bromatome besetzt.

Abb.3: Strukturformel DecaBDE 

Abbildung 3: Strukturformel DecaBDE

5.3.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften

DecaBDE kommt mittlerweile ebenfalls in allen Umweltkompartimenten wie Luft, Wasser, Boden und Sedimenten vor. In der vom WWF 2004 durchgeführten Studie konnte DecaBDE auch im Blut der EU-Parlamentarier nachgewiesen werden. Ebenfalls kann es in Hausstaub und im Klärschlamm nachgewiesen werden.

Wegen seiner Halbwertszeit von über 180 Tagen ist DecaBDE als persistenter Stoff identifiziert und seit 19.12.2012 als SVHC eingestuft.
Unter UV-Licht zerfällt DecaBDE in OctaBDE und PentaBDE, zwei Substanzen, die ebenfalls hoch toxisch sind: OctaBDE ist nach der CLP mindestens mit Repr. 1B H360Df (Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.) einzustufen, PentaBDE mit Lact. H362 (Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.), STOT RE 2 H373 (Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition), Aquatic Acute 1 H400 (Sehr giftig für Wasserorganismen.), Aquatic Chronic 1 H410 (Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.). Das Inverkehrbringen von beiden Stoffen ist in der EU bereits seit 2004 verboten.

In Flammschutzmitteln aus Decabromdiphenylether wird Antimontrioxid als Synergist eingesetzt, das in H351 (Kann vermutlich Krebs erzeugen) eingestuft ist.

Viele wissenschaftliche Studien sind sich darin einig, dass DecaBDE neurotoxisch in der Embryonalentwicklung wirkt.

5.3.4 Rechtliche Einstufung von DecaBDE

CLP-Verordnung

Es gibt nach wie vor keine harmonisierte Kennzeichnungspflicht für DecaBDE. Hersteller und Händler sind aber verpflichtet in Form einer Recherche zu eruieren, wie andere Hersteller oder Händler diese Substanz einstufen. Dabei hilft ihnen die Datenbank der ECHA. Für den Anwender ist jedenfalls die Einstufung der Zerfallsprodukte hoch interessant, weshalb diese hier noch einmal abgebildet werden.

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis - OctaBDE
Repr. 1B H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Tabelle 3: Harmonisierte Mindesteinstufung von OctaBDE, einem Zerfallsprodukt von DecaBDE, nach der CLP Verordnung

 

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis - PentaBDE
Lact. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
STOT RE 2 H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Aquatic Acute 1 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
Aquatic Chronic 1 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Tabelle 4: Harmonisierte Mindesteinstufung von PentaBDE, einem Zerfallsprodukt von DecaBDE, nach der CLP Verordnung

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung

DecaBDE wurde am 19.12.20012 wegen seiner Eigenschaften als PBT-Stoff (persistent, bioakkumulativ und toxisch) und als vPvB-Stoff (sehr persistent und sehr bioakkumulativ) als SVHC identifiziert und in die Kandidatenliste der Zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen.

Die ECHA hat am 1.8.2014 einen Antrag auf eine weitestgehende Beschränkung der Produktion und Verwendung von DecaBDE gestellt, da freiwillige Maßnahmen der Industrie keine messbare Wirkung gezeigt haben. Die öffentliche Befragung dazu ist am 17.8.2015 zu Ende gegangen. Der aktuelle Stand des Beschränkungsverfahrens kann auf der Website der ECHA eingesehen werden.

POP - Stockholmkonvention

Am 2.5.2013 reichte Norwegen den Antrag ein, DecaBDE in die Liste der POPs aufzunehmen. Um Arbeit zu sparen haben die ECHA und die Stockholmkonvention beschlossen, in diesem Fall koordiniert vorzugehen, sodass einmal gewonnene Erkenntnisse beiden Gesetzgebungsorganen zur Verfügung stehen.

5.4 - Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP)

5.4.1 Überblick

SCCP (Short Chained Chlorinated Paraffins) – kurzkettige Chlorparaffine - werden auch chlorierte Paraffine genannt. Sie werden hauptsächlich in Kunststoffen als Weichmacher oder wegen ihrer flammhemmenden Wirkung eingesetzt. Sie werden Fugendichtmassen, Gummi oder Papier zugegeben und als Fettungsmittel in Leder und Pelz eingesetzt. Sie kommen hauptsächlich als Ersatz der inzwischen ebenfalls verbotenen polychlorierten Biphenyle zum Einsatz. 2007 wurden in China 600.000 Tonnen SCCP produziert.

SCCP können vermutlich Krebs erzeugen (Carc. 2, H351) und sind sehr giftig für Wasserorganismen (H400, H401). 2008 wurden SCCP aufgrund ihrer Eigenschaften als PBT und vPvB als SVHC eingestuft und in die Kandidatenliste für eine Zulassung aufgenommen. Über die Aufnahme von SCCP als POP in den Anhang A, B oder C der Stockholmkonvention konnte bisher noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden.

5.4.2 Charakterisierung und chemische Eigenschaften

Die Stoffgruppe der Chlorparaffine wird mit der CAS-Nr. 85535-84-8 spezifiziert und umfasst Kohlenwasserstoffketten der Länge C10-C13, wobei 1-13 Wasserstoffe durch Chloratome ersetzt sein können.

 Abb.4: Beispiele Strukturformel kurzkettige Chlorparaffine

Abbildung 4: Beispiele für Strukturformeln kurzkettiger Chlorparaffine

5.4.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften

Wie alle halogenierten Kohlenwasserstoffe gibt es auch für alle Stoffe der Gruppe der SCCP keinen biologischen Abbaumechanismus, weshalb diese Stoffe sehr lange sowohl in der Umwelt als auch im biologischen Organismus stabil erhalten bleiben. Einmal in den Organismus aufgenommen werden insbesondere Kohlenwasserstoffketten in der Länge von C10 bis C13 in Fettgewebe und damit auch in biologischen Zellmembranen eingelagert, wo sie über ein ganzes Menschenleben akkumulieren. Gerade Nerven und Hirnzellen sind wegen ihrer dicken Zellmembranen und der sie umgebenden Fettzellen ein bevorzugtes Endziel für diese Stoffgruppe.

Für heute lebende Erwachsene kann unter Umständen bis zum Lebensende ein Effekt durch die Ansammlung von halogenierten Kohlenwasserstoffen ausbleiben. Menschen, die gerade auf die Welt kommen, hingegen, treffen auf eine Umwelt, die bereits eine erhebliche Hintergrundkonzentration an solchen Stoffen aufzuweisen hat. Über die Muttermilch nehmen sie ungeachtet ihres geringen Körpergewichtes konstant erhöhte Konzentrationen auf, ebenso im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung.

5.4.4 Rechtliche Einstufung von SCCP

CLP-Verordnung

Für SCCP gibt es bereits eine harmonisierte Mindesteinstufung.

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis
Carc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Aquatic Acute 1 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
Aquatic Chronic 1 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
  EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Tabelle 5: Harmonisierte Mindesteinstufung von SCCP nach der CLP Verordnung

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung

SCCP wurden am 28.8.2008 aufgrund seiner Eigenschaften als PBT und vPvB als SVHC eingestuft und in die Kandidatenliste für eine Zulassung aufgenommen.

POP - Stockholmkonvention

Die EU hat 2006 den Antrag zur Aufnahme von SCCP als POP in den Anhang A, B oder C der Stockholmkonvention gestellt. Seither konnte noch keine endgültige Entscheidung über die Aufnahme als POP getroffen werden, obwohl in den diversen Reports immer wieder die Persistenz der Stoffe und das von ihnen ausgehende Risiko für Mensch und Umwelt betont wurde.

5.5 Borate

5.5.1 Überblick

Als Borate bezeichnet man die Salze aber auch die Ester der Borsäure. Bor bildet in den verschiedensten Oxidationsstufen die unterschiedlichsten Minerale, von denen fast alle auch flammhemmende Eigenschaften haben. Ein unter den Flammschutzmitteln besonders in Diskussion geratenes Borat ist Borax (Natriumtetraborat). Stellvertretend für alle Borate wird hier näher auf die Borsäure und auf Borax eingegangen.

Borsäure und Borax binden in ihren Kristallen Wasser in Form von Kristallwasser. Beim Verbrennen wird zunächst dieses Wasser freigesetzt. Dieses wirkt einerseits kühlend, andererseits wirkt es beim Verdunsten gasverdünnend, wodurch die Flamme vom umgebenden Sauerstoff abgetrennt wird. So kann ein Brand bereits im Keim erstickt werden.

Borsäure und Borax kommen natürlich vor. So kristallisiert Borsäure etwa an den Felsen der toskanischen Fumarolen. Borax fällt aus bei der Austrocknung von Salzseen und an vulkanischen Schloten. Heute findet man es unter anderem bei Kirka in der Türkei, in Laderello, der italienischen Provinz Pisa, bei Pachuca de Soto in Mexiko oder bei Boron, am Borax Lake, am Searles Lake und im Death Valley in Kalifornien. Weltweit werden pro Jahr ca. 200.000 Tonnen produziert.

2010 wurden Borsäure und Borax von der europäischen Kommission als reproduktions-toxisch und als SVHC eingestuft. Gemische, die mehr als einen bestimmten Prozentsatz an diesen Boraten (z.B. mehr als 5,5% Borsäure) enthalten, müssen ebenfalls als reproduktionstoxisch (Repr. 1b, H360FD) gekennzeichnet werden. Die Einstufung von Borsäure und ihren Boraten wird in der Fachwelt immer wieder kritisiert.

Vorteilhaft im Vergleich zu den oben besprochenen halogenierten Flammschutzmitteln ist jedenfalls, dass sich beim Verbrennen von Borsäure und Borax außer Wasser keine ätzenden und giftigen Säuren sowie keine Furane oder Dioxine bilden können.

5.5.2 Charakterisierung und chemische Eigenschaften

Borsäure und Borax bilden Kristalle, sind in Wasser sehr gut löslich und können unterschiedliche Mengen an Kristallwasser gebunden haben. Borsäure wird durch die CAS-Nr. 10043-35-3, Borax durch die CAS-Nr. 1303-43-4 identifiziert.

Abb.5: Strukturformel Borsäure

Abbildung 5: Strukturformel Borsäure
Abb.6: Strukturformel Borax2Na+
Abbildung 6: Strukturformel Borax

Borax kann in sein Kristallgitter unterschiedlich viel Wasser einbinden. Das so eingebundene Wasser ist für den wesentlichen Anteil an der flammhemmenden Wirkung des Borates verantwortlich. Die unterschiedlichen Hydratationsstufen des Borax werden mit Decahydrat, Anhydrid oder Pentahydrat bezeichnet.

5.5.3 Toxikologische und umweltgefährliche Eigenschaften

Borsäure und ihre Borate wurden bis 1984 für therapeutische Zwecke eingesetzt, etwa als Borwasser in Heilsalben und zur Desinfektion von Wunden. Als Konservierungsmittel E 284 wird Borsäure heute noch in der Lebensmittelchemie eingesetzt.

Bor ist ein essentielles Spurenelement, also für den Menschen in sehr geringen Mengen sogar lebensnotwendig. Die Einstufung als SVHC (reproduktionstoxisch) erscheint vielen Fachleuten als zu scharf. 

Vorteilhaft im Vergleich zu den oben besprochenen halogenierten Flammschutzmitteln ist, dass sich beim Verbrennen von Borsäure und Borax außer Wasser keine ätzenden und giftigen Säuren sowie keine Furane oder Dioxine bilden können.

5.5.4 Rechtliche Einstufung von Boraten

CLP-Verordnung

2010 wurde Borsäure von der europäischen Kommission als Repr. 1b, H360FD eingestuft. Auch Gemische, die mehr als 5,5% Borsäure enthalten müssen mit Repr 1b, H360FD gekennzeichnet werden.

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis - Borsäure
Repr. 1B H360FD Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Tabelle 6: Harmonisierte Mindesteinstufung von Borsäure nach der CLP Verordnung

Für Borax (CAS 1330-43-4) liegt ebenfalls eine harmonisierte Einstufung nach der CLP vor wie in Tabelle 7 angegeben. Borax und alle Gemische, die mehr als 4,5% Borax-Anhydrid, mehr als 8,5% Borax-Decahydrat oder mehr als 6,5% Borax-Pentahydrat enthalten, müssen mit Repr 1b, H360FD gekennzeichnet werden.

Gefahrenklasse Gefahren Code  Wortlaut Gefahrenhinweis - Borax
Repr. 1B H360FD Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

 Tabelle 7: Harmonisierte Mindesteinstufung von Borax nach der CLP Verordnung

REACH - Die europäische Chemikalienverordnung

Ebenfalls 2010 wurde Borsäure als SVHC auf Grund seiner CMR-Eigenschaften eingestuft. Noch wurde kein Verfahren für eine Zulassungspflicht eingereicht, weshalb Borsäure weiterhin uneingeschränkt verwendet werden darf.

Alle Borax-Hydrate sowie das Anhydrid sind auf der Kandidatenliste für eine Zulassungs-pflicht und daher als SVHC zu behandeln. Da noch keine Zulassungspflicht erlassen wurde, gilt für sie wie bei der Borsäure noch, dass sie uneingeschränkt verwendet werden können.

POP - Stockholmkonvention

Borate sind nicht als persistente organische Schadstoffe (POP, persistent organic pollutants) gemäß Stockholmkonvention eingestuft.

6 - Maßnahmen im Baubereich

Während das Bewusstsein, dass Elektronikprodukte und andere Konsumgüter mitunter giftige Substanzen enthalten können, bereits weitgehend verankert ist, ist das im Zusammenhang mit Bauprodukten häufig noch nicht der Fall. In den letzten Jahren kommen verstärkt unterschiedlichste Kunststoffe mit Additiven (Weichmacher, Biozide, Flammschutzmittel) am Bau zum Einsatz, die dem Anwender großteils unbekannt sind. Der vermehrte Einsatz von Kunststoffen im Bau stellt eine noch nie zuvor dagewesene erhebliche zusätzliche Exposition der Bevölkerung und der Umwelt mit synthetischen Substanzen dar.

6.1 - Welche Bauprodukte enthalten Flammschutzmittel, die als SVHC eingestuft sind?

Grundsätzlich muss im Baubereich bei allen Bauprodukten aus brennbaren Materialien mit dem Einsatz von Flammschutzmitteln gerechnet werden. In Baumaterialien aus biogenen Rohstoffen finden in der Regel weniger besorgniserregende Flammschutzmittel wie z.B. Ammoniumphosphate Einsatz. Seit der Aufnahme der Borsalze in die Liste der SVHC ist aber auch in diesem Bereich erstmals ein Besorgnis erregender Stoff verbreitet. Borsalze werden in einigen Dämmstoffen aus Pflanzen- oder Zellulosefasern eingesetzt.

In Baumaterialien aus Kunststoffen ist der Einsatz von besorgniserregenden Flammschutzmitteln dagegen weit verbreitet. Folgende Tabelle stellt den Einsatz einiger Flammschutzmittel in den verschiedenen Kunststoffen und Baumaterialien dar.

Polymer Beispiel für Baumaterial Flammschutzmittel
Gehalt [%]
Polystyrol-Schaum EPS-, XPS-Dämmplatten HBCD
... → mehr zu HBCD
0,8-4
HIPS Haustechnikkomponenten DecaBDE, bromiertes Polystyrol
... → mehr zu DecaBDE
11-15
Epoxidharz Beschichtungen, Klebstoffe TBBPA 19-33
Polyamide Textile Bodenbeläge DecaBDE, bromiertes Polystyrol
... → mehr zu DecaBDE
13-16
Polyolefine Dampfsperren

DecaBDE, Propylendibromstyrol

... → mehr zu DecaBDE

5-8
Polyurethan Polyurethan-Dämmplatten PentaBDE, TBBPA-Ester, TCPP, TCPP/TEP, TEP, TCEP
... → mehr zu TCEP
10-18
Polyethylenterephthalat (PET) Armierungsfasern, textile Bodenbeläge Bromiertes Polystyrol, TBBPA-Derivat 8-11
Ungesättigte Polyester Fassadenplatten, Balkonprofile, Dachkonstruktionen, Well- und Profilplatten TBBPA 13-28
Polycarbonate Kunststoffgläser zur Überdachung von Hallen, für Vordächer oder zur Fassadengestaltung, Duschkabinen etc. Bromiertes Polystyrol, TBBPA-Derivat 4-6
Styrol-Copolymere Abdichtungsbahnen OctaBDE, bromiertes Polystyrol
... → mehr zu DecaBDE
12-15
- Spachtelmassen SCCP
... → mehr zu SCCP
<5
- Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, z.B. Zellulose-Dämmstoffe Borax, Borsäure
... → mehr zu Boraten
< Einstufungs-grenze

6.2 - Gibt es Alternativen zu den besonders besorgniserregenden Flammschutzmitteln?

Bei Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS und XPS) wird und wurde als Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCDD oder verkürzt HBCD) eingesetzt. HBCD ist laut REACH seit August 2015 verboten, für einige EPS-Hersteller gilt aber eine 2 jährige Übergangsfrist bis 2017. In Österreich, Deutschland und der Schweiz haben die meisten Hersteller bereits Anfang 2015 auf das neue Flammschutzmittel pFR (polymer Flame Retardant), ein bromiertes Styrol-Butadien-Copolymer, umgestellt. Das Ersatzprodukt pFR weist nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls hohe Persistenz, aber eine geringere Toxizität auf. Ein weiterer Vorteil von pFR gegenüber HBCD ist, dass es in die Polystyrolmatrix eingebunden ist. In dieser Form ist es nicht mehr wasserlöslich und kann sich nicht mehr so weit verbreiten.

Achtung: EPS aus dem EU-Ausland und von einigen Herstellern in der EU, das HBCD als Flammschutzmittel enthält, darf noch bis 2017 am Markt angeboten werden. Für Restbestände/Lagerware gibt es keine Fristen.

Als alternative FSM für Epoxidharze und Polyurethane und in intumeszierenden Systemen können langkettige Ammoniumphosphate eingesetzt werden. In Kunststoffen auf Isocyanatbasis wie zum Beispiel in Montageschäumen wären Dimethylpropanphosphonat und Triethylphosphat mögliche Ersatzflammschutzmittel. In Brandschutzspachteln und –beschichtungen wird zum Beispiel Triphenylphosphat (TPP) als Alternative zu SCCP eingesetzt.

6.3 - Wie kann ich erkennen, ob ein Produkt SVHC enthält?

Für flüssige und pastöse Bauprodukte wie Ortschaum, Anstriche, Fugendichtstoffe, Klebstoffe, etc. müssen gemäß CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblätter vorliegen, in denen die SVHC angeführt werden müssen, wenn sie zu mehr als 0,1 Gew.% enthalten sind.

Für Erzeugnisse müssen keine Sicherheitsdatenblätter erstellt werden. Allerdings sieht die REACH-Verordnung für SVHC ebenfalls Informationspflichten vor. Die Hersteller und Vertreiber müssen im „Business To Business"-Bereich kommunizieren, wenn mehr als 0,1 Gew.% an SVHC (jeder Einzelsubstanz) enthalten sind. Im „Business To Consumer"-Bereich erfolgt diese Informationsweitergabe nur auf Anfrage der Hersteller. Nähere Informationen zum Auskunftsrecht unter: www.reach-info.de/auskunftsrecht.htm.

Zudem verlangt die 2011 verabschiedete Bauproduktenverordnung ((EU) Nr. 305 /2011) seit 1.7.2013 eine generelle Kennzeichnung von SVHC der Kandidatenliste in allen Bauprodukten (Gemische und Erzeugnisse), die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen, sofern der Gehalt 0,1 Gew.% (jeder Einzelsubstanz) überschreitet. Die entsprechenden Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung, die zusätzlich zur CE-Kennzeichnung erstellt und dem Bauprodukt beigefügt werden muss, zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es kein harmonisiertes Format für diese Informationsvermittlung. Das heißt, die Information kann entweder im Sicherheitsdatenblatt, im Technischen Merkblatt oder über einen losen Zettel oder eine E-Mail bereitgestellt werden.

Weil es rein optisch kein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Farbe, Aufdruck) zwischen einer EPS-Dämmplatte mit HBCD oder mit pFR gibt, und die Information nicht an eine bestimmte Kommunikationsform gebunden ist, ist zu vermuten, dass dies wird vor allem später beim Recycling Probleme verursachen wird.

6.4 - Wie kann ich Produkte mit SVHC vermeiden?

Der Ausschluss von SVHC kann als Vorbemerkung oder als Beschreibung einer Teilleistung in Vertragsbedingungen, Hinweistexten oder Standardbeschreibungen eingefügt werden. Textvorlagen dazu bieten die in WECOBIS abgebildeten materialökologischen Anforderungen und Textbausteine basierend auf dem Kriteriensteckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB).

Die Anforderungen werden in fünf Qualitätsniveaus (QN1 – QN5) eingeteilt, wobei QN5 das höchste Qualitätsniveau und die strengsten Anforderungen darstellt. QN1 betrifft die Produktdokumentation. Die Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) ist hier grundsätzlich gefordert. In höheren Qualitätsniveaus werden für viele Produkte SVHC als Einsatzstoffe ausgeschlossen. So werden für Dämmstoffe in Wärmedämmverbund¬systemen ab Qualitätsstufe 3 (QN3) folgende Stoffausschlüsse gefordert:

  • Ausschluss von Gefahrstoffen folgender Kategorien: krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (CMR-) Stoffe, toxische Stoffe, sensibilisierende Stoffe, gewässergefährdende Stoffe
  • Ausschluss von PBT-/ vPvB- Stoffen und halogenierter organischer Verbindungen als Flammschutzmittel

Mit diesen beiden Anforderungen sind alle SVHC, die in Dämmstoffen vorkommen können, ausgeschlossen.

Die entsprechenden Textbausteine mit der exakten Definition der Materialanforderung und der zulässigen Nachweise sind in den jeweiligen WECOBIS Planungs- und Ausschreibungshilfen, z.B. für Dämmstoffe in WDVS, zu finden.

6.5 - Was ist beim Recycling von Produkten mit SVHC zu beachten?

Beim Recycling von SVHC-haltigen Produkten kann das SVHC in die Umwelt entweichen oder über die neuen Produkte weiter unkontrolliert verstreut werden. Die POP-Verordnung sieht daher zum Beispiel vor, dass POP-haltige Abfälle, dauerhaft aus den Wirtschafts-kreisläufen ausgeschleust und von möglichen Recyclingprozessen ausgeschlossen werden müssen. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, den POP im Abfall zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln. Die POP-Verordnung schließt daher zum Beispiel ein Recycling von HBCD-haltigen EPS-Dämmplatten aus. Dies umfasst auch die Anwendung als Granulat in Dämmschüttungen oder Dämmputzen. In der Praxis bedeutet dies derzeit, dass die Platten in einer Abfall- oder Mitverbrennungsanlage verbrannt werden müssten.

Für das Recycling von HBCD-haltigen Stoffen gilt in der EU aber ein Grenzwert von derzeit 1000 ppm, das entspricht 0,1 Gew.%. Stoffe, die mehr HBCD enthalten, dürfen keinem Recycling mehr zugeführt werden. EPS-Dämmplatten enthalten ca. 1 Gew.% HBCD. Ein Verdünnen von HBCD-haltigen EPS mit HBCD-freiem EPS auf 1:10 und anschließendes Recycling wäre demnach zulässig. Aktuell wird weltweit über das Basel-Abkommen der strengere Grenzwert von 100 ppm (0,01 Gew.%) diskutiert, wobei nur Deutschland und Dänemark auf den derzeit geltenden höheren Grenzwert bestehen.

7 - Literatur

Links zu Websites und Listen

Europäische Chemikalien Agentur (European Chemicals Agency ECHA): Website der ECHA

ECHA European Chemicals Agency: Datenbank mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von gemeldeten und registrierten Stoffen,die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen: Datenbank des C&L-Verzeichnisses

ECHA European Chemicals Agency: Liste der SVHCs: Kandidatenliste / Candidate List

ECHA European Chemicals Agency: Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe / Authorisation List

ECHA European Chemicals Agency: Submitted restrictions under consideration / Liste der Stoffe, für die eine Beschränkung der Produktion und des Inverkehrbringens gilt: List of Restrictions

Website der Stockholm Convention

von der Stockholmkonvention zur Listung empfohlene Chemikalien: POPRC Recommendations (Persistent Organic Pollutants Review Committee / Recommendations for listing Chemicals)

Liste der Staaten, die die Stockholmkonvention bereits unterschrieben haben: Status of ratification

Studien, Dokumente, Einstufungen

Bergman et al (2012): A novel abbreviation standard for organobromine, organochlorine and organophosphorus flame retardants and some characteristics of the chemicals. Autoren: Åke Bergman, Andreas Rydén, Robin J. Law, Jacob de Boer, Adrian Covacid, Mehran Alaee, Linda Birnbaum, Myrto Petreas, Martin Rose, Shinichi Sakai, Nele Van den Eede, Ike van der Veen. Environment International (Volume 49, 15 November 2012, Pages 57–82). kostenpflichtiger Download (abgerufen im Nov 2015)

Döring Manfred (Fraunhofer-Institut für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit): Flammschutzmittel ohne Gift. Messe K 2013. Forschung Kompakt / 1.10.2013 Download

ECHA European Chemicals Agency (2008): Member state committee support document for identification of hexabromocyclododecane and all major diastereoisomers identified as a substance of very high concern. 8 October 2008. DOI: HBCDD Support Document (abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency (2010): Background document for Tris (2-chloroethyl) phosphate (TCEP). 17 December 2010. DOI:   TCEP Hintergrundpapier zur Entscheidungsfindung der ECHA
(abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency (C&L-Datenbank): Harmonisierte Einstufung von TCEP:  TCEP Summary of classification and labelling / Harmonised classification (abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency (C&L-Datenbank): Harmonisierte Einstufung von DecaBDE: DecaBDE Summary of classification and labelling / Harmonised classification (abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency (SVHC Datenbank): Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe: Bis(pentabromophenyl) ether (decabromodiphenyl ether) (DecaBDE). DOI: ECHA candidate list / Substance Details DecaBDE (abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency (SVHC Datenbank): Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe: SCCP – Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain Chlorinated Paraffins). DOI: ECHA candidate list / Substance Details SCCP (abgerufen im Nov 2015)

ECHA European Chemicals Agency / RAC Committee for Risk Assessment (2010-1): Opinion propsing harmonised classification and labelling at Community level of hexabromocyclododecane (HBCDD). ECHA/RAC/CLH-O-0000001050-94-03/F. 8 December 2010. DOI: http://echa.europa.eu/documents/10162/6c3a8e32-491f-4d9a-8efc-57a7d37648ea : Stellungnahme Committee for Risk Assessment (RAC) zur harmonisierten Einstufung / ECHA (HBCDD)(abgerufen im Nov 2015)

Europäische Kommission 2016/C 10/04: Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1)). 13.1.2016. Download

Rani et al (2014): Hexabromocyclododecane in polystyrene based consumer products: An evidence of unregulated use. Autoren: Manviri Rani, Won Joon Shima, Gi Myung Han, Mi Janga, Young Kyoung Song, Sang Hee Hong (Oil and POPs Research Group, Korea Institute of Ocean Science and Technology & University of Science and Technology, Republic of Korea). J.Chemosphere.2014.02.022. kostenpflichtiger Download

Umweltbundesamt (2001): Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel. Band I: Ergebnisse und zusammenfassende Übersicht zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel. Autoren: Leisewitz André, Kruse Hermann, Schramm Engelbert. UBA-Texte | 25/2001 Dezember 2000. Download

Umweltbundesamt (2003): Emissionen von FSM aus Bauprodukten und Konsumgütern. Autoren: S. Kemmlein, O. Hahn, O. Jann. Texte 55/2003. September 2003 - Download (abgerufen im Nov 2015)

Umweltbundesamt (Juli 2016, wird ggf. aktualisiert): Hintergrundpapier - Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Hexabromcyclododecan (HBCD) / Umweltbundesamt

WWF (2004): Bad Blood? A Survey of Chemicals in the Blood of European Ministers. October 2004. - Download

WWF (2009): Comments and response to comments on Annex XV SVHC: Proposal and Justification. 16.11.2009. DOI: TCEP / comments and response to comments