EuGH-Urteil C-100/13

Beim EuGH-Urteil C-100/13 handelt es sich um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches am 16. Oktober 2014 ergangen ist. Ausgangspunkt ist das europarechtliche Marktbehindergungsverbot. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland darin gesehen, dass die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung in Deutschland stellen, obwohl die betroffenen Bauprodukte von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

Für harmonisierte Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung sind nun ab dem 16.10.2016 für über die CE-Kennzeichung hinausgehende Produktleistungen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich. Die Regelungen zur Ü-Kennzeichnung werden für diese Bauprodukte nicht mehr vollzogen.
Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen zu Bauwerkssicherheit (Standsicherheit, Brandschutz), Gesundheits- und Umweltschutz werden nun im Rahmen der Landesbauordnungen in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf Bauwerksebene (bauwerksbezogene Anforderungen) konkretisiert. Die aktuellen Versionen der Musterbauordnung (MBO) und der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die dann jeweils bundeslandspezifisch umgesetzt werden, können auf den Seiten des DIBt eingesehen werden.

Auch die Verpflichtung zum Erbringen einer abZ mit Aussagen zum Gesundheitsschutz bzw. zum Umweltschutz ist nun für die meisten zuvor betroffenen Bauprodukte (wie z.B. elastische, textile, Laminat-Bodenbeläge, Parkett, Holzfußböden) entfallen.

Für Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden, Beschichtungen für elastische Bodenbeläge, Parkettklebstoffe, Universalklebstoffe und Verlegeunterlagen gilt diese Anforderung einer abZ mit Aussagen zum Gesundheitsschutz jedoch weiterhin, da für sie keine harmonisierten EN Normen vorliegen und sie vom EuGH-Urteil deshalb nicht betroffen sind. Produkte dieser Gruppe dürfen in Deutschland weiterhin nur verwendet werden, wenn sie eine solche abZ vorlegen können. Listen mit aktuell zugelassenen Produkten findet man beim DIBt.

siehe auch abZ - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, gefährliche Stoffe, umweltgefährdend

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30.03.21 / LK