Abfallschlüssel

Die (EAK-)Abfallschlüssel sind seit 01.01.1999 gültig und ersetzen die bis dahin gültigen LAGA-Abfallschlüsselnummern.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist als Grundlage einer europaweiten einheitlichen Beschreibung und Identifikation von Abfällen (im Sinne des KrW-/AbfG) und Reststoffen der Europäische Abfallkatalog (EWC - European Waste Cataloque) eingeführt worden. Dieser wurde durch die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK) in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in deutsches Recht umgesetzt. Die jeweilige Abfallart ist mit einer sechsstelligen Schlüsselnummer (EAK-Abfallschlüssel) bezeichnet. 
Die nummerische Kennzeichnung der zusammengehörigen Abfallkategorien ist nicht fortlaufend, sondern enthält Fehlstellen für die Fortschreibung des Katalogs.
Die Abfälle werden nach einem sechstelligen Code, der sich aus drei zweistelligen Codes zusammensetzt, herkunftsbezogen klassifiziert, wobei die Abfallherkunft von den Kapitelüberschriften hin zu den einzelnen Codes immer präziser beschrieben wird. Deshalb dürfen die im EAK aufgeführten Abfälle auch nicht unabhängig von ihrer jeweiligen Kapitelüberschrift betrachtet werden.
Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Systematische Zuordnungskriterien von Abfällen zu Abfallschlüsseln

Kategorie Beispiel EAK-Abfallschlüssel Nr.
Obergruppe (2-stellige Nummer) 17 Bau- und Abbruchabfälle
Gruppe (4-stellige Nummer) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik usw
Abfallart (6-stellige Nummer) 17 01 01 Beton
gefährlicher Abfall (6-stellige Nummer)* 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von
Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die
gefährliche Stoffe enthalten

Die Herkunft des Abfalls entscheidet grundlegend bei der Zuordnung von Abfällen zu Schlüsselnummern des EAK.
Die Zuordnung zu einer einheitlichen Abfallschlüsselnummer (z. B. Kunststoffe) bedeutet jedoch nicht, dass verschiedene zugehörige Produktgruppen (z. B. PVC, PE, PS usw.) gemeinsam erfasst werden sollten oder müssten. Fallen von einer Produktgruppe größere separate Mengen an, die sich für eine stoffliche Verwertung eignen, und ist der Aufwand für die Zuführung zur stofflichen Verwertung nicht unverhältnismäßig hoch, so ist diese Produktgruppe eigens zu erfassen.
Grundsätzlich gilt das Vermischungsverbot für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Fallen sie in vermischter Form an, so wird dieser Mischabfall in Recyclinganlagen sortiert und die verwertbaren Anteile abgetrennt (Kosten).

siehe auch Kreislaufwirtschaftsgesetz, Recycling

externe Links

 

Stand 29.03.21 LK